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Beschluss

15 U 324/20

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0503.15U324.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Oktober 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 8. Oktober 2020 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 31.493,39 Euro.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Oktober 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 8. Oktober 2020 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Wert des Streitgegenstands für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 31.493,39 Euro. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin des von ihm erworbenen Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ Q5 3.0 TDI quattro S tronic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … (im Folgenden kurz: Q5) die Zahlung von Schadensersatz. Der Kläger erwarb das Fahrzeug gebraucht mit Kaufvertrag vom 13. Juli 2018 zu einem Kaufpreis von 39.900,00 Euro bei einem Kilometerstand von 3.500 von der X GmbH in Stadt1. Das am 7. April 2016 erstzugelassene Fahrzeug ist mit einem 3,0 Liter V6-Turbodieselmotor der Abgasnorm EU6 ausgerüstet (nach dem Vortrag des Klägers des Typs EA897, nach dem der Beklagten des Typs EA896Gen). Es verfügt über einen SCR-Katalysator, der mit sog. AdBlue betrieben wird. Ausweislich eines gegen die Beklagten ergangenen Bescheids des Kraftfahrtbundesamts (KBA) vom 1. Dezember 2017 unterliegt das Fahrzeug einem verbindlichen Rückruf verbunden mit einer nachträglichen Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung, „alle unzulässigen Abschalteinrichtungen … aus dem Emissionskontrollsystem“ zu entfernen, die „betroffenen produzierten Fahrzeuge … umzurüsten“ und hierbei den vom KBA freigegebenen „Datenstand der Motorsteuerungssoftware in die Fahrzeuge einzubringen“. Hierüber informierte das KBA am 23. Januar 2018 in einer Pressemitteilung. Der Kläger ließ das in der Folge angebotene Update nicht aufspielen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte ihm auf Ersatz des zum Erwerb des Q5 gezahlten Kaufpreises wegen von ihr verbauten illegalen Abschalteinrichtungen im Motor des Fahrzeugs. Er hat behauptet, der Rückruf beruhe auf einer im Fahrzeug verwendeten schnellen Motoraufwärmfunktion (Aufheizstrategie), welche nahezu nur im Prüfzyklus (NEFZ) anspringe. Hätte er davon Kenntnis gehabt, hätte er den PKW nicht gekauft. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 39.900,00 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.406,61 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 26. März 2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Kauf des Fahrzeugs Audi Q5 mit der Fahrgestellnummer … aufgrund der falschen Abgaswerte sowie einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und entstehen werden, sowie 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.434,74 Euro freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, entsprechend den Ausführungen in der Klageschrift sei bei Erwerb des Fahrzeugs am 13. Juli 2018 bereits öffentlich bekannt gewesen, dass das Fahrzeug auf Anordnung des KBA eine technische Überarbeitung erhalten würde. Selbst wenn man ihr ein deliktisches Verhalten anlasten würde, sei dieses nicht ursächlich für den Kaufvertragsschluss des Klägers über den Q5 gewesen, der ein Leergewicht von ca. zwei Tonnen aufweise und einen Sechszylinder-Turbodieselmotor mit 190 kW und einer Leistung von 285 PS. Demnach habe das Emissionsverhalten keine Rolle gespielt, sondern vielmehr sei es dem Kläger allein darauf angekommen, ein besonders leistungsstarkes Fahrzeug zu erwerben. Schließlich sei dem Kläger gar kein Schaden entstanden. Das Fahrzeug sei technisch sicher, fahrbereit und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 8. Oktober 2020. Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Mit dem bereits geänderten Verhalten der Beklagten sei der Sittenwidrigkeitsvorwurf zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger jedenfalls entfallen. Überdies fehle es auch an der erforderlichen Kausalität eines etwaig sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden. Im Hinblick auf die schlechthin als bekannt zu unterstellenden Umstände des sogenannten Abgas-Skandals im Konzern der Beklagten. Der Kläger habe nicht blind darauf vertrauen dürfen, dass das von ihm erworbene Fahrzeug frei von etwaigen ähnlichen Manipulationen sei. Unterstellt, dass der Kläger davon keine Kenntnis erlangt habe, sei es ihm hierauf nicht angekommen. Mit seiner Berufung gegen das Urteil begehrt der Kläger die Abänderung der klageabweisenden Entscheidung und verfolgt seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Hilfsweise beantragt er die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zur Begründung führt der Kläger sinngemäß aus, das Landgericht habe zu Unrecht deliktische Ansprüche verneint. Rechts- und verfahrensfehlerhaft habe es sein Vorbringen zu den unzulässigen, nicht genehmigungsfähigen Abschalteinrichtungen und des daraus folgenden Sittenwidrigkeitsvorwurfs gegen die Beklagten übergangen. Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und legt ein an ihn gerichtetes Schreiben des KBA vom 29. Mai 2020 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 13. September 2021) vor, in dem er gebeten wird, an der „Rückrufaktion sehr zeitnah teilzunehmen“. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel bietet offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Hierzu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen in dem Hinweisbeschluss vom 20. Februar 2023, wonach das Verhalten der Beklagten in einer Gesamtschau weder als sittenwidrig angesehen werden noch überhaupt ursächlich für den Fahrzeugerwerb gewesen sein kann. Das weitere Vorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 31. März 2023 gibt dem Senat keine Veranlassung, von der im vorbezeichneten Hinweisbeschluss dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen. Das folgt zunächst daraus, dass nach den Ausführungen des Landgerichts - wie im Hinweisbeschluss ausgeführt - sich die Ursächlichkeit des von ihm behaupteten pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten für den Vertragsschluss nicht feststellen lässt und der Kläger dies mit der Berufung nicht konkret angegriffen hat. Auch die allgemeinen Ausführungen des Klägers zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. März 2023 in dem Verfahren C-100/21 sind für den hier zu entscheidenden Fall ohne Bedeutung und begründen keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV und der Richtlinie 2007/46/EG kommt wegen einer nach seiner Darstellung unstreitig im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandenen temperaturgesteuerten Abschalteinrichtung nämlich nicht in Betracht. Die Hersteller - und damit auch die Beklagte - durften jedenfalls bis zu der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, in der das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) 715/2007 qualifiziert wurde (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2020, C-693/18), noch im Rahmen einer weiten Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a der Verordnung (EG) 715/2007 davon ausgehen, dass diese aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes zulässig sei. Diesbezüglich befanden sie sich in einem unvermeidlichen Rechtsirrtum, da bis dahin zum einen nahezu alle europäischen Hersteller ihre Dieselfahrzeuge mit entsprechender Motorsoftware ausgerüstet hatten und die Rechtswidrigkeit - trotz umfangreicher Untersuchungen - von den zuständigen Überwachungsbehörden auch nicht beanstandet wurde. Für die Beklagte war mithin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs nicht vorhersehbar, dass der Verbau eines Thermofensters möglicherweise gegen Unionsrecht verstoßen und damit rechtswidrig sein könnte. Dass die Beklagte zur Vermeidung des Vorwurfs fahrlässigen Agierens im Geschäftsverkehr durch Annahme einer etwaigen Missachtung der „erforderlichen Sorgfalt“ in Sinne des § 276 Abs. 2 BGB weitergehende Handlungspflichten gehabt und vorliegend verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich (ebenso etwa KG Berlin, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 16 U 22/21 -, juris, Rn. 46; OLG Dresden, Urteil vom 31. Januar 2023 - 4 U 1263/22 -, juris, Rn. 40; OLG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 - 18 U 110/21 -, juris, Rn. 57 ff.). Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, 2, Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. mit den §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV rechtfertigen auch nach der Entscheidung des EuGH vom 21. März 2023 (Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21 -) die vom Kläger geltend gemachte Rückabwicklung des Kaufvertrags nicht (vgl. hierzu allg.: Senat, Beschluss vom 6. April 2023 - 15 U 239/22 -; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2023 - 7 U 113/22 -, juris, Rn. 29; OLG München, Beschluss vom 31. März 2023 - 27 U 6731/22 -, BeckRS 2023, 6956 Rn. 23; OLG Nürnberg, Beschluss vom 28. März 2023 - 17 U 774/22 -, BeckRS 2023, 5896 Rn. 15). Unabhängig davon kommt wegen der von dem Kläger als unzulässig gerügten Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB mangels Verschuldens (§ 823 Abs. 2 Satz 2 BGB) ohnehin nicht in Betracht. Da für die Beklagte - wie bereits ausgeführt - zum maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs nicht vorhersehbar war, dass der Verbau eines Thermofensters möglicherweise gegen Unionsrecht verstoßen und damit rechtswidrig sein könnte, liegt weder ein vorsätzlicher noch ein fahrlässiger Verstoß im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB vor. Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats in dieser Sache nicht erfordert und demgemäß auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO), ist es gerechtfertigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil die von ihm eingelegte Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 20.02.2023 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (...) I. weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Das am 8. Oktober 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Fulda beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Vielmehr hat das Landgericht auf der Grundlage des Parteivorbringens die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger verlangt von der Beklagten als Herstellerin Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Fahrzeugs der Marke Audi vom Typ Q5 3.0 TDI quattro S tronic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … (im Folgenden kurz: Q5). Der Kläger erwarb das Fahrzeug gebraucht mit Kaufvertrag vom 13. Juli 2018 gegen Zahlung eines Kaufpreises von 39.900,00 Euro bei einem Kilometerstand von 3.500 von der X GmbH in Stadt1 (vgl. die Rechnung in der Anlage K1, Bl. 28 d. A.). Das am 7. April 2016 erstzugelassene Fahrzeug ist mit einem 3,0 Liter V6-Turbodieselmotor der Abgasnorm EU6 ausgerüstet (nach dem Vortrag des Klägers des Typs EA897, nach dem der Beklagten des Typs EA896Gen). Es verfügt über einen SCR-Katalysator, der mit sog. AdBlue betrieben wird. Ausweislich eines gegen die Beklagten ergangenen Bescheids des Kraftfahrtbundesamts (KBA) vom 1. Dezember 2017 (K3, Bl. 109 ff. d. A.) unterliegt das Fahrzeug einem verbindlichen Rückruf verbunden mit einer nachträglichen Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung, „alle unzulässigen Abschalteinrichtungen … aus dem Emissionskontrollsystem“ zu entfernen, die „betroffenen produzierten Fahrzeuge … umzurüsten“ und hierbei den vom KBA freigegebenen „Datenstand der Motorsteuerungssoftware in die Fahrzeuge einzubringen“. Hierüber informierte das KBA am 23. Januar 2018 in einer Pressemitteilung. Der Kläger ließ das in der Folge angebotene Update nicht aufspielen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte ihm auf Ersatz des zum Erwerb des Q5 gezahlten Kaufpreises wegen von ihr verbauten illegalen Abschalteinrichtungen in dem Fahrzeug. Er hat behauptet, der Rückruf beruhe auf einer im Fahrzeug verwendeten schnellen Motoraufwärmfunktion (Aufheizstrategie), welche nahezu nur im Prüfzyklus (NEFZ) anspringe. Hätte er davon Kenntnis gehabt, hätte er den PKW nicht gekauft. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 39.900,00 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.406,61 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer … zu zahlen, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 26. März 2019 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Kauf des Fahrzeugs Audi Q5 mit der Fahrgestellnummer … aufgrund der falschen Abgaswerte sowie einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und entstehen werden, sowie 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.434,74 Euro freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, entsprechend den Ausführungen in der Klageschrift sei bei Erwerb des Fahrzeugs am 13. Juli 2018 bereits öffentlich bekannt gewesen, dass das Fahrzeug auf Anordnung des KBA eine technische Überarbeitung erhalten würde. Selbst wenn man ihr ein deliktisches Verhalten anlasten würde, sei dieses nicht ursächlich für den Kaufvertragsschluss des Klägers über den Q5 gewesen, der ein Leergewicht von ca. zwei Tonnen aufweise und einen Sechszylinder-Turbodieselmotor mit 190 kW und einer Leistung von 285 PS. Demnach habe das Emissionsverhalten keine Rolle gespielt, vielmehr sei es dem Kläger allein darauf angekommen, ein besonders leistungsstarkes Fahrzeug zu erwerben. Schließlich sei dem Kläger gar kein Schaden entstanden. Das Fahrzeug sei technisch sicher, fahrbereit und verfüge über alle erforderlichen Genehmigungen. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil vom 8. Oktober 2020. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Mit dem bereits geänderten Verhalten der Beklagten sei der Sittenwidrigkeitsvorwurf zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger jedenfalls entfallen. Überdies fehle es auch an der erforderlichen Kausalität eines etwaig sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten für den vom Kläger geltend gemachten Schaden. Im Hinblick auf die schlechthin als bekannt zu unterstellenden Umstände des sogenannten Abgas-Skandals im Konzern der Beklagten. Der Kläger habe nicht blind darauf vertrauen, dass der Q5 frei von etwaigen ähnlichen Manipulationen sei. Unterstellt, dass der Kläger davon keine Kenntnis erlangt habe, sei es dem Kläger hierauf nicht angekommen. Mit seiner Berufung gegen das Urteil begehrt der Kläger die Abänderung der klageabweisenden Entscheidung und verfolgt seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter, hilfsweise beantragt er die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Zur Begründung führt der Kläger sinngemäß aus, das Landgericht habe zu Unrecht deliktische Ansprüche verneint. Rechts- und verfahrensfehlerhaft habe es sein Vorbringen zu den unzulässigen, nicht genehmigungsfähigen Abschalteinrichtungen und des daraus folgenden Sittenwidrigkeitsvorwurfs gegen die Beklagten übergangen. Er nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und legt ein an ihn gerichtetes Schreiben des KBA vom 29. Mai 2020 (Anlage 1 zum Schriftsatz vom 13. September 2021) vor, in dem er gebeten wird, an der „Rückrufaktion sehr zeitnah teilzunehmen“. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die zur Meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, einen Ersatzanspruch des Klägers verneint. Soweit das Landgericht die Feststellung getroffen hat, dass das von dem Kläger als sittenwidrig gerügte Verhalten für seinen Entschluss zum Erwerb des Q5 nicht ursächlich gewesen ist, enthält die Berufung schon keinen hinreichend konkreten Angriff. Unabhängig davon sind unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, der sich der Senat anschließt, die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers aus den §§ 826, 31 BGB - der nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des BGH allein in Betracht kommt (dazu ausführlich bereits im Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -) - nicht erfüllt, weil es an einer sittenwidrigen Handlung bzw. einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 Abs. 1 BGB fehlt. Nach dieser grundlegenden Entscheidung des BGH ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als nicht bzw. sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln. Dabei ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen, was insbesondere dann bedeutsam wird, wenn die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (BGH, aaO, Rn. 30f., juris). Eine solche Verhaltensänderung kann bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig - gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten - entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 5. April 2022 - VI ZR 485/20 -, Rn. 11, juris). Insbesondere ist ein aus moralischer Sicht tadelloses Verhalten des Schädigers oder eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht und einen Fahrzeugerwerb in Unkenntnis der Abschalteinrichtung sicher verhindert, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 38, juris). Bei Heranziehung dieser Maßstäbe ist das Verhalten der Beklagten bei der gebotenen Gesamtbetrachtung jedenfalls zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger (13. Juli 2018) nicht mehr als objektiv sittenwidrig anzusehen. Hinsichtlich der Fahrzeuge des streitgegenständlichen Typs hat die Beklagte, was dem Senat im Übrigen aus einer Vielzahl anhängiger gleichgelagerter Fälle bekannt ist, ihr Verhalten ab Mitte 2017 geändert, nachdem sie nunmehr den Entschluss gefasst und umgesetzt hatte, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzeswidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu beseitigen. So hat sie bereits sechs Monate vor der Pressemitteilung des KBA vom 23. Januar 2018 im Rahmen einer eigenen Pressemitteilung vom 21. Juli 2017 unter anderem darüber informiert, dass sie für alle V6- und V8-TDI Motoren der Abgasnormen EU5 und EU6 in Europa und weiteren Märkten - insgesamt ca. 850.000 Fahrzeuge - in enger Abstimmung mit dem KBA ein kostenloses Update-Programm durchführe mit dem Ziel, das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb zu verbessern und etwaigen Fahrverboten entgegenzuwirken. Zudem stellte die Beklagte das von ihr entwickelte Softwareupdate dem KBA zur Abnahme vor. Die Beklagte hat damit - wie im Übrigen die konzernverbundenen Unternehmen, seit Einräumung der Unregelmäßigkeiten betreffend den VW-Motor EA 189 durch die Konzernmutter bereits am 22. September 2015 - mit den zuständigen Behörden zusammengearbeitet und explizit auch veröffentlicht, welche konkreten Fahrzeugtypen vom sogenannten „Dieselskandal“ betroffen sind (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 19 U 118/21 -, Rn. 38, juris). Außerdem informierte sie am 22. Dezember 2017 und erneut am 25. Januar 2018 über das Audi-Partner-Portal ihre Vertragshändler über den Rückruf und die Planungen zum Software-Update. Ferner gab die Beklagte ihren Vertragshändlern auf, potentielle Käufer betroffener Fahrzeuge vor dem Verkauf über den Rückruf zu informieren. Überdies hat sie auch für Kunden die Möglichkeiten eröffnet, die Betroffenheit von Gebrauchtfahrzeugen durch schlichte Eingabe der Fahrgestellnummer auf einer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Internetseite zu ermitteln. Dadurch hat die Beklagte gezeigt, dass es ihr nicht mehr darauf ankam, die Fahrzeugkäufer im eigenen Kosten- und Gewinninteresse zu täuschen. Sie hat vielmehr umfangreiche Maßnahmen veranlasst, um eine Täuschung der Käufer zu verhindern (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021 - 16a U 1305/20 -, Rn. 91, juris). All das war objektiv geeignet, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit diesen Dieselmotoren der Beklagten in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarung in den Pressemitteilungen der Beklagten und des KBA und deren als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war - jedenfalls im Januar 2018 - typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten Audi-Fahrzeugen mit Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2022 - VI ZR 485/20 -, Rn. 15, juris). Damit hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger, der das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig erst am 13. Juli 2018 erworben hat, nicht (mehr) verwerflich bzw. sittenwidrig verhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zuvor Kenntnis von der Verhaltensänderung der Beklagten erlangt hat. II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und gegebenenfalls Rücknahme der Berufung binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Soweit nach Fristablauf eine Beschlussentscheidung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, löst dies die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO aus. Eine Gebührenermäßigung nach Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG tritt dann nicht ein.