Hinweisbeschluss
4 U 109/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1221.4U109.21.00
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Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Auf diesen Hinweis ist die Berufung mit Beschluss vom 21.04.2022 zurückgewiesen worden. Gründe: Die Berufung des Klägers gegen das am 30.07.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Az. 4 O 302/20) ist ohne Erfolgsaussicht. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). I. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb des Pkw Audi A6 Avant 3.0 TDI zusteht. Dementsprechend befindet sich die Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs auch nicht im Verzug. Letztlich hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von den bzw. Erstattung der für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung angefallenen Rechtsanwaltskosten. Die hiergegen vorgebrachten Berufungsangriffe des Klägers hat der Senat eingehend geprüft, im Ergebnis aber nicht für durchgreifend befunden. 1. Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB besteht nicht. a) Während der Zeit des Leasings ist dem Kläger kein Schaden entstanden, weil im Rahmen der deliktischen Vorteilsausgleichung der Wert der während der Leasingzeit erlangten Nutzungsvorteile eines Kraftfahrzeugs der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Leasingzahlungen entspricht. Kann der Leasingnehmer nämlich das Fahrzeug – wie im Streitfall der Kläger – über die gesamte Leasingzeit ohne wesentliche Einschränkung nutzen, hat er den Vorteil, auf den der Abschluss des Leasingvertrags gerichtet war, in vollem Umfang realisiert. Der Vorteil kompensiert in diesem Fall den gesamten mit den Leasingzahlungen verbundenen finanziellen Nachteil. Dies entspricht der Situation eines Fahrzeugkäufers, der die Laufleistungserwartung des Fahrzeugs ausgeschöpft hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 192/20, WM 2021, 2056, Rn. 42 und 45 mwN., zit. nach juris). Ungeachtet dessen macht der Kläger einen solchen Schaden – soweit ersichtlich – auch nicht geltend, sondern stellt zur Begründung seines Anspruchs allein auf den nach dem Auslaufen des Leasingvertrages erfolgten Erwerb des Fahrzeugs ab (hierzu nachstehend unter lit. b)). b) Aber auch aufgrund des im Oktober 2018 erfolgten Erwerbs des Pkw steht dem Kläger kein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu, weil das Verhalten der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) als sittenwidrig i. S. d. § 826 BGB anzusehen war. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als (nicht) sittenwidrig in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln ist, ist ihr das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat. Zu kurz greift es daher, in solchen Fällen entweder nur auf den Zeitpunkt der „Tathandlung“ bzw. der „Tat“ oder nur auf den des Schadenseintritts abzustellen. Im Falle der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB wird das gesetzliche Schuldverhältnis erst mit Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten begründet, weil der haftungsbegründende Tatbestand des § 826 BGB die Zufügung eines Schadens zwingend voraussetzt. Deshalb kann im Rahmen des § 826 BGB ein Verhalten, das sich gegenüber zunächst betroffenen (anderen) Geschädigten als sittenwidrig darstellte, aufgrund einer Verhaltensänderung des Schädigers vor Eintritt des Schadens bei dem konkreten Geschädigten diesem gegenüber nicht mehr als sittenwidrig zu werten sein. Eine solche Verhaltensänderung kann somit bereits der Bewertung seines Gesamtverhaltens als sittenwidrig – gerade in Bezug auf den geltend gemachten, erst später eingetretenen Schaden und gerade im Verhältnis zu dem erst später Geschädigten – entgegenstehen und ist nicht erst im Rahmen der Kausalität abhängig von den Vorstellungen des jeweiligen Geschädigten zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Rn. 29 ff. mwN., zit. nach juris). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist bei der danach gebotenen Gesamtbetrachtung das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht als sittenwidrig zu beurteilen (vgl. BGH, aaO., Rn. 32, zit. nach juris). (1) Nach dem – soweit ersichtlich – erstinstanzlich unbestritten gebliebenen, im Übrigen aber auch allgemein bekannten Vorbringen der Beklagten aus der Klageerwiderung (dort S. 21 unten) untersucht die Beklagte bereits seit dem Jahr 2016 relevante Dieselkonzepte innerhalb des VW-Konzerns, wobei systematisch die relevanten Motor-Getriebe-Varianten aller V6-/V8-TDI-Modelle der Abgasnormen EU5 und EU6 überprüft und die Analyseergebnisse den Behörden offengelegt wurden. Auf dieser Grundlage erließ das Kraftfahrtbundesamt (KBA) letztlich Rückrufbescheide. (2) Zudem hatte die Beklagte bereits über ein Jahr vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger mit der eigenen, nach wie vor im Internet abrufbaren Pressemitteilung vom 21.07.2017 darüber informiert, dass sie für bis zu 850.000 Fahrzeuge mit V6- und V8-TDI-Motoren der Schadstoffklassen EU5 und EU6 in Europa und weiteren Märkten – „in enger Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA)“ – ein kostenloses Update-Programm mit dem Ziel durchführt, das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb durch die Ausstattung mit einer neuen Software „jenseits der bisherigen gesetzlichen Anforderungen“ weiter zu verbessern. Zudem verweist die Beklagte im Rahmen dieser Pressemitteilung darauf, dass die laufenden KBA-Untersuchungen noch nicht abgeschlossen seien und versichert für den Fall, dass sich daraus weitere Konsequenzen ergeben sollten, die erforderlichen technischen Lösungen als Teil des Nachrüstprogramms EU5/EU6 im Interesse der Kunden umzusetzen. Diese Pressemitteilung fand, wie ebenfalls allgemein bekannt ist, in den Massenmedien, eingebettet in den Gesamtkomplex des sog. „VW-Abgasskandals“, ein nachhaltiges mediales Echo und wurde umfangreich verbreitet. Sowohl aus der Pressemitteilung der Beklagten als auch aus der anschließenden medialen Berichterstattung ergab sich zweifelsfrei die Betroffenheit von Fahrzeugen der Schadstoffklassen Euro 5 und Euro 6. Zudem ergibt sich aus dieser Pressemitteilung vom Juli 2017 eine Information der Öffentlichkeit in Verbindung mit der Erarbeitung von Abhilfebemühungen noch bevor die Rechtswidrigkeit überhaupt festgestellt war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2021 – 19 U 118/21, Rn. 34, zit. nach juris). (3) Ausgehend hiervon ist das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses des in Rede stehenden Kaufvertrags im Oktober 2018 im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung als nicht mehr sittenwidrig zu bewerten. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die mediale Aufarbeitung vorliegend möglicherweise nicht in einem vergleichbaren Umfang stattgefunden hat wie nach dem erstmaligen Bekanntwerden des sog. „VW-Dieselskandals“ im Jahr 2015. Hierauf kommt es indes ebenso wenig an wie auf eine konkrete Kenntnis des Klägers. Entscheidend ist vielmehr, dass die vorstehend dargestellten Maßnahmen objektiv geeignet waren, das Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit von der Beklagten entwickelten Dieselmotoren in eine vorschriftsgemäße Abgastechnik zu zerstören, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen. Aufgrund der Verlautbarungen der Beklagten und ihrer als sicher vorherzusehenden medialen Verbreitung war typischerweise nicht mehr damit zu rechnen, dass Käufer von gebrauchten Audi-Fahrzeugen mit V6- oder V8-Dieselmotoren die Erfüllung der hier maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben noch als selbstverständlich voraussetzen würden. Für die Ausnutzung einer diesbezüglichen Arglosigkeit war damit kein Raum mehr; hierauf konnte das geänderte Verhalten der Beklagten nicht mehr gerichtet sein. Die Beklagte hat ihre jedenfalls nach dem Vorbringen des Klägers ursprünglich getroffene strategische unternehmerische Entscheidung, im eigenen Kosten- und Gewinninteresse das Kraftfahrtbundesamt und letztlich die Fahrzeugkäufer zu täuschen, ersetzt durch die Strategie, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem Kraftfahrtbundesamt Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu bannen. Tatsächlich ist ihr dies durch die Entwicklung und Bereitstellung eines Softwareupdates für den hier betroffenen Fahrzeugtyp auch gelungen. Sie hat ihre bis dahin (möglicherweise) gleichgültige Gesinnung im Hinblick auf etwaige Folgen und Schäden für Käufer ihrer Fahrzeuge aufgegeben. Ihr nunmehriges Bemühen um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zeugt zudem von der Aufgabe ihrer gleichgültigen und rücksichtslosen Gesinnung im Hinblick auf die die Umwelt und Gesundheit der Bevölkerung schützenden Rechtsvorschriften. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kann das Verhalten der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrages im Oktober 2018 einer Täuschung daher nicht mehr gleichgesetzt werden. Wesentliche Umstände, aufgrund derer ihr Verhalten gegenüber früheren Käufern möglicherweise als verwerflich zu werten war, sind bereits im Jahr 2016, jedenfalls aber aufgrund der Pressemitteilung vom 21.07.2017 entfallen. Käufern, die sich, wie der Kläger, erst für einen Kauf entschieden haben, nachdem die Beklagte ihr Verhalten, wie beschrieben, geändert hatte, wurde – unabhängig von ihren Kenntnissen vom „Dieselskandal“ im Allgemeinen und ihren Vorstellungen von der Betroffenheit des Fahrzeugs im Besonderen – nicht sittenwidrig ein Schaden zugefügt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20, NJW 2020, 2798, Rn. 37 f. mwN.; so auch OLG Frankfurt, aaO., Rn. 33 ff. mwN. für ein mit einem Motor des Typs EA 897 ausgestattetes Audi-Fahrzeug, jew. zit. nach juris). b) Das Verhalten der Beklagten ist auch nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den streitgegenständlichen Motortyp mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (sog. „Thermofenster“) ausgestattet und in den Verkehr gebracht hat. Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren ist. Einer Beweiserhebung zu dieser Frage insbesondere durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht. Der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen zuletzt BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, Rn. 12 ff. mwN., zit. nach juris). 2. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche ergeben sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund: a) Die Beklagte haftet nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder den Normen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, Rn. 35 ff. mwN., zit. nach juris). b) Eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB scheitert bei dem hier vorliegenden Kauf eines Gebrauchtwagens jedenfalls an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden (vgl. BGH, aaO., Rn. 40 mwN., zit. nach juris). 3. Danach kann die Berufung im Ergebnis keinen Erfolg haben. II. Dem Kläger wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder – auch und insbesondere unter Kostengesichtspunkten – zurückgenommen werden soll.