Urteil
18 U 33/23
OLG Frankfurt 18. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0312.18U33.23.00
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Leitsätze
1. Eine vom Versicherungsnehmer beanstandete Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist einer isolierten gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich.
2. Keine Unzumutbarkeit der Klageerhebung gegen eine Beitragserhöhung, auch wenn die Ansprüche erst nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 249/19) geltend gemacht wurden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 01. März 2023, 9 O 765/22, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufung wird auf 12.794,81 € festgesetzt (Berufung des Klägers: 12.774,05 €; Anschlussberufung der Beklagten: 20,76 €).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine vom Versicherungsnehmer beanstandete Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist einer isolierten gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich. 2. Keine Unzumutbarkeit der Klageerhebung gegen eine Beitragserhöhung, auch wenn die Ansprüche erst nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2020 (Az. IV ZR 249/19) geltend gemacht wurden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 01. März 2023, 9 O 765/22, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufung wird auf 12.794,81 € festgesetzt (Berufung des Klägers: 12.774,05 €; Anschlussberufung der Beklagten: 20,76 €). I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung und sich daraus ergebende Ansprüche auf Rückerstattung überhöhter Prämien und Herausgabe von Nutzungen. Der Kläger ist bei der Beklagten in den Tarifen A, B und C krankenversichert. Er hat die Unwirksamkeit von Tariferhöhungen jeweils zum 01.01. der Jahre 2012, 2014, 2015, 2018, 2020, 2021 und 2022 geltend gemacht, und zwar in formeller Hinsicht mangels den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Mitteilungsschreiben und in materieller Hinsicht wegen eines fehlerhaften Prüfverfahrens des Treuhänders. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 378 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beitragserhöhungen im Tarif A zum 01.01.2012 und 01.01.2015 sowie im Tarif B zum 01.01.2014 seien aus formellen Gründen unwirksam gewesen. Die Mitteilungsschreiben genügten den Anforderungen nach § 203 Abs. 5 VVG nicht. Es würde darin nicht konkret mitgeteilt, dass eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen über dem geltenden Schwellenwert die konkrete Beitragsanpassung ausgelöst habe. Die Mitteilung habe keinen Bezug zu der konkreten Anpassung. Die ausschlaggebende Berechnungsgrundlage als auslösender Faktor der Prämienanpassung werde nicht benannt. Demgegenüber seien die übrigen streitgegenständlichen Beitragsanpassungen formell wirksam. Die Beitragserhöhungen seien auch materiell wirksam. Davon gehe das Gericht entsprechend dem substantiierten Vortrag der Beklagtenseite aus. Die gegenteilige Behauptung des Klägers sei ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt, ohne dass der Kläger überhaupt Einsicht in das Prüfungsverfahren des Treuhänders gehabt habe. Es bestünden keinerlei konkrete Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes Prüfungsverfahren. Entgegen der Ansicht des Klägers liege die Darlegungs- und Beweislast insoweit auf der Klägerseite. Der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 20,76 € aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund der Beitragserhöhung im Tarif B zum 01.01.2014. In diesem Tarif sei bereits zum 01.01.2020 eine weitere Beitragsanpassung erfolgt. Die Beitragserhöhung ab dem 01.01.2014 sei folglich nur bis zum 31.12.2019 relevant gewesen. Die Anpassung im Tarif A zum 01.01.2012 habe aufgrund der Beitragsanpassung zum 01.01.2015 nur bis Ende 2014 und die Anpassung zum 01.01.2015 aufgrund der Beitragsanpassung zum 01.01.2018 nur bis zum 31.12.2017 Relevanz. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass Rückzahlungsansprüche bezüglich der bis zum Ende des Jahres 2018 gezahlten Beiträge verjährt seien. Zahlungsansprüche stünden dem Kläger nur im Tarif B für das Jahr 2019 in Höhe von 20,76 € zu. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 380 ff. d.A.) verwiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Beklagte, die zunächst Anschlussberufung eingelegt hat, hat diese nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger, der sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt, vertritt weiterhin die Auffassung, sämtliche Mitteilungen zur Beitragsanpassung genügten nicht den gesetzlichen Anforderungen nach aktueller, höchstrichterlicher Rechtsprechung, was er für die Beitragsanpassungen der Jahre 2012, 2014 und 2015 unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens näher begründet. Soweit der Kläger die materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen wegen fehlerhaftem Prüfverfahren des Treuhänders angegriffen habe, habe das Landgericht eine Überprüfung zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, dass dieses Bestreiten prozessual unbeachtlich sei, da es ins Blaue hinein erfolgt sei. Der Kläger müsse entsprechende Anhaltspunkte nicht vortragen. Die Darlegungs- und Beweislast für die materielle Rechtmäßigkeit einer Beitragsanpassung obliege der Beklagten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien Rückzahlungsansprüche nicht verjährt, und zwar weder in Bezug auf die materielle noch auf die formelle Unwirksamkeit der Erhöhungen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 01.03.2023 1. festzustellen, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen „A" zum 01.01.2012, zum 01.01.2015, zum 01.01.2018, zum 01.01.2021, zum 01.01.2022, „B" zum 01.01.2014, zum 01.01.2020, sowie „C" zum 01.01.2021 unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.490,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die Erhöhungen im Tarif „A" zum 01.01.2012 um 23,29 €, zum 01.01.2015 um 35,00 €, zum 01.01.2018 um 6,14 €, zum 01.01.2021 um 76,20 €, zum 01.01.2022 um 50,80 € im „Gesetzlichen Zuschlag" (zum Tarif „A") zum 01.01.2012 um 2,33 € zum 01.01.2015 um 3,50 € zum 01.01.2018 um 0,62 € im Tarif „B" zum 01.01.2014 um 1,73 € zum 01.01.2020 um 2,10 €, sowie im Tarif „C" zum 01.01.2021 um 1,97 € gezahlt hat, b) die nach 3. a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Die Mitteilungsschreiben genügten den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe erfordere nicht den Hinweis, dass ein Schwellenwert überschritten worden sei. Es genüge, dass die Rechnungsgrundlage genannt werde, die die Beitragsanpassung ausgelöst habe. Unabhängig davon enthielten sämtliche Mitteilungsschreiben und beigefügten Informationsblätter den Hinweis auf die Überschreitung eines vorab festgelegten Schwellenwerts. Die Klägerseite greife die technischen Berechnungen, mithin die versicherungsmathematischen Kalkulationen, nicht an. Der Klägerseite gehe es ausschließlich um die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Überprüfung und Zustimmung der Beitragserhöhungen. Die Beklagte verweist auf die Indizwirkung der vorgelegten Zustimmungserklärungen und trägt vorsorglich zu dem bei Einholung der Treuhänderzustimmung verfolgten Verfahren vor. Die Frage der Verjährung sei von dem Bundesgerichtshof bereits geklärt. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen über die erstinstanzliche Feststellung hinausgehenden Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Beitragserhöhungen und der Verpflichtung zur Herausgabe von Nutzungen. Auch steht ihm ein weiterer Zahlungsanspruch nicht zu. 1. Das Landgericht hat festgestellt, dass die Erhöhungen im Tarif A zum 01.01.2012 und zum 01.01.2015 sowie im Tarif B zum 01.01.2014 unwirksam waren. Weder ist - wie vom Kläger beantragt - festzustellen, dass diese Erhöhungen unwirksam sind, noch dass die weiteren Beitragserhöhungen unwirksam sind oder auch nur waren. a) Soweit der Kläger weiterhin die Mitteilungsschreiben zu den Erhöhungen für formell unzureichend hält, befasst er sich in der Berufungsbegründung unter bloßer Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags lediglich mit den Erhöhungen der Jahre 2012, 2014 und 2015, die das Landgericht allerdings bereits rechtskräftig als formell unwirksam beanstandet hat. Dazu, warum die Auffassung des Landgerichts, dass die Erhöhungen der Jahre 2018, 2020, 2021 und 2022 formell wirksam sind, unzutreffend sei, verhält sich die Berufungsbegründung nicht, so dass der Senat davon auszugeht, dass das Urteil insoweit nicht angegriffen wird. b) Ohne Erfolg bestreitet der Kläger die materielle Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen wegen eines fehlerhaften Prüfverfahrens des Treuhänders. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 13.02.2023 (Bl. 122R d.A.) klargestellt, dass er die technischen Berechnungen, mithin die versicherungsmathematischen Kalkulationen, nicht angreift. Ihm gehe es ausschließlich um die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen, und ein versicherungsmathematisches Gutachten sei unter keinen Umständen erforderlich. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht zu Recht von einem substantiierten Vortrag der Beklagten und einer gegenteiligen Behauptung des Klägers „ins Blaue hinein“ ausgegangen ist. Der dagegen gerichtete Angriff kann der Berufung jedenfalls schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil die bloße „Unvollständigkeit“ der seitens der Beklagten dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen kein Umstand ist, der seitens der Zivilgerichte einer isolierten Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterzogen werden könnte (OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22, juris Rn. 13; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 - 1 U 218/22, juris Rn. 17 f.; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 28. März 2023 - 3 U 26/22, juris Rn. 57; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07. März 2023 - 8 U 3056/22, juris Rn. 20; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. September 2023 - 11 U 123/23, juris Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 7 U 294/23, juris Rn. 29 ff; OLG Dresden, Urteil vom 01. Dezember 2023, 3 U 937/23, juris Rn. 45, OLG Dresden, Urteil vom 09. Januar 2024 - 4 U 1138/23, juris Rn. 29; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. Januar 2024 - 12 U 122/23, juris Rn. 100). Mit der von den Zivilgerichten durchzuführenden materiellen Prüfung von Voraussetzungen und Umfang der vorgenommenen Prämienanpassungen erfolgt zugleich eine umfassende Überprüfung ihrer Ordnungsgemäßheit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 48). Die Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält, und bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner Kenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung. Der Versicherungsnehmer hat insbesondere nicht das Fehlen einer materiell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten Beiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteile vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51; vom 09. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 21). Trifft den Kläger als Versicherungsnehmer damit keine diesbezügliche Darlegungslast, so kann sich dieser mit einem schlichten Bestreiten der materiellen Richtigkeit und erst recht mit dem Bestreiten eines aus seiner Sicht für die materielle Richtigkeit erheblichen Teilaspekts begnügen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Juni 2023 - 8 U 3284/22, juris Rn. 43). Dies ist hier auch erfolgt, indem der Kläger die materielle Rechtmäßigkeit ausdrücklich allein auf den Umstand der Unterlagen gestützt hat. Die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen kann durch die Zivilgerichte in Prämienanpassungsverfahren allerdings nicht isoliert - also wenn nicht gleichzeitig auch die Richtigkeit der versicherungsmathematischen Kalkulationen bestritten ist - überprüft werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Juni 2023 - 8 U 3284/22, juris Rn. 44; OLG Köln, Urteil vom 10. Februar 2023 - 20 U 355/22, juris Rn. 13). Dies ergibt sich daraus, dass die Frage, ob dem Treuhänder die erforderlichen Unterlagen vollständig vorgelegt worden sind, nicht die formelle oder materielle Wirksamkeit der Beitragsanpassung als solcher betrifft (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Juni 2023 - 8 U 3284/22, juris Rn. 45), sondern das hierfür vorgesehene Verfahren (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. September 2023 - 11 U 123/23, juris Rn. 12; s. auch OLG Rostock, Urteil vom 29. August 2023 - 4 U 166/22, juris Rn. 140). Insoweit betrifft die Frage, ob dem Treuhänder im Anschluss an die diesbezügliche Entscheidung des Versicherers die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden sind und ob der Treuhänder auf der Grundlage der - vollständig oder nicht - vorgelegten Unterlagen seine tatsächlich erteilte Zustimmung hätte erteilen dürfen, die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassung dann nicht, sondern ist Teil der aufsichtsrechtlichen Aufgaben des Treuhänders. Diese zu überprüfen ist aber nicht Sache der Zivilgerichte, sondern der Aufsichtsbehörde. Sollten dieser Umstände bekannt werden, wonach der Treuhänder die ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt, hätte diese einzuschreiten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 55; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. September 2023 - 11 U 123/23, juris Rn. 13; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Juni 2023 - 8 U 3284/22, juris Rn. 45). Anderes ergibt sich weder aus dem Wortlaut der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften noch aus deren Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck. Daraus, dass § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie davon abhängig macht, dass der zustimmende Treuhänder die „technischen Berechnungsgrundlagen“ überprüft hat, ergibt sich nicht, dass allein deren Unvollständigkeit als solche dem Versicherungsnehmer eine Befugnis vermitteln würde, die Wirksamkeit der Prämienanpassung mit Erfolg zu beanstanden. Der Wortlaut des § 203 VVG gibt hierüber keinen Aufschluss. § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG verlangt, dass die Unterlagen den Treuhänder in die Lage versetzen, die Prämienanpassung nach Maßgabe des in § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG in Verbindung mit § 155 VAG vorgeschriebenen Verfahrens zu überprüfen. § 155 Abs. 1 Sätze 3 und 4 VAG ordnen ausdrücklich an, dass dem Treuhänder „sämtliche“ Berechnungsgrundlagen, die inhaltlich „vollständig“ sein müssen, vorzulegen sind. Ob § 203 VVG insoweit aber nur einen Verweis auf das einzuhaltende Verfahren beinhaltet oder dessen Nichteinhaltung - hier: betreffend die Unterlagenvollständigkeit - vom Versicherungsnehmer mit Erfolg im Prämienanpassungsstreit gerügt werden können soll, geht aus dem Wortlaut nicht hervor. Rechtssystematische Erwägungen und die Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung sprechen jedenfalls nicht dafür, dass der Versicherungsnehmer die Wirksamkeit der Prämienanpassung allein mit der behaupteten Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen angreifen könnte (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Juni 2023 - 8 U 3284/22, juris Rn. 46; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 12. Mai 2023 - 20 U 7/23, juris Rn. 20). Die näheren Anforderungen an die Vollständigkeit der Unterlagen sind im Gesetz über die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen, nicht aber im materiellen Versicherungsvertragsrecht geregelt (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 33). Zur Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Regelung gilt: Die Zustimmung des Treuhänders ist an die Stelle der Prämien-, Bedingungs- und Tarifgenehmigung durch die Aufsichtsbehörde getreten (vgl. BT-Drs. 12/6959, S. 105). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Überführung der früheren aufsichtsrechtlichen Befugnisse in das geltende Treuhändersystem darüberhinausgehende Fehlerfolgen etablieren wollte (vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 38). Es spricht deshalb nach der Entstehungsgeschichte der Vorschriften nichts dafür, dass nach geltendem Recht ein Mangel im Treuhänderverfahren unabhängig von einer fehlenden Ergebniskausalität im Prämienanpassungsstreit beachtlich sein könnte. Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof bereits frühzeitig ausgeführt, dass eine Klage im Prämienanpassungsstreit nur und insoweit Erfolg haben kann, als Fehler bei der Ermittlung der einzelnen Anpassungsfaktoren eine im Ergebnis zu hohe Prämie bewirken (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 48; vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 23). Entscheidend gegen die Annahme, der Versicherungsnehmer könne allein wegen der Unvollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen im Prämienanpassungsstreit obsiegen, sprechen Sinn und Zweck der Vorschriften (OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Juni 2023 - 8 U 3284/22, juris Rn. 47). Die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten. Demgemäß berechtigt die Regelung in § 155 VAG den Versicherer nicht nur zur Vornahme einer Prämienanpassung unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern begründet zugleich eine entsprechende Verpflichtung. Daraus ergibt sich, dass auch eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 49). Eine solche träte aber ein, wenn eine Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen eines Verfahrensfehlers, welcher sich auch nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers auf Grund und Höhe der Prämienanpassung nicht ausgewirkt hat, für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischen-zeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen gegebenenfalls sogar höher ausfallen könnte (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 29. August 2023 - 4 U 166/22, juris Rn. 137 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05. Juni 2023 - 8 U 3284/22, juris Rn. 48; OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 12. Mai 2023 - 20 U 7/23, juris Rn. 25). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der die Zustimmung erklärende Treuhänder, dem im Verfahren zur Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Funktion einer fachlich und institutionell unabhängigen Kontrollinstanz zukommt, Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer ist. Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt. Seine Entscheidung dient dabei der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 45). Die Anbindung der Aufgabenwahrnehmung des Treuhänders an das Versichertenkollektiv steht einem subjektiven Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf zivilgerichtliche Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung entgegen, wenn nur der Prüfungsvorgang an sich, nicht aber zugleich auch die rechnerische bzw. materielle Richtigkeit der Anpassung als solche in Streit steht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2023 - 7 U 294/23, Rn. 33. ff.). Die hier erfolgte bloße Geltendmachung der Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ohne Geltendmachung einer Fehlerhaftigkeit der versicherungsmathematischen Berechnung ist damit nicht geeignet, eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit der Beitragsanpassung zu begründen. 2. Dem Kläger steht über den bereits ausgeurteilten Betrag in Höhe von 20,76 € kein weiterer Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zu. a) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Rückzahlungsansprüche bezüglich der bis Ende 2018 gezahlten Erhöhungsbeträge verjährt sind. Nach § 199 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Kläger wendet sich nicht gegen die Annahme des Landgerichts, dass die Rückzahlungsansprüche jeweils mit der Zahlung der Erhöhungsbeträge entstanden sind (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 41). Ohne Erfolg macht er aber geltend, erst mit den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 249/19 und IV ZR 314/19 - Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt zu haben; zuvor habe eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorgelegen, die aufgrund einer Unzumutbarkeit der Klageerhebung den Verjährungsbeginn hinausgeschoben habe mit der Folge, dass die Verjährungsfrist erst mit Schluss des Jahres 2020 zu laufen begonnen habe. Grundsätzlich setzt der Verjährungsbeginn gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist dabei in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter - als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos - nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 43; Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 9 ff.). Der Bundesgerichtshof hat eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung wegen eines - für den maßgeblichen Zeitpunkt unterstellten - Meinungsstreits zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe bzw. trotz des - unterstellten - Vorliegens einer umstrittenen und noch nicht höchstrichterlich entschiedenen Rechtsfrage jedenfalls für den Fall verneint, dass der Gläubiger bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 45; Urteil vom 22. Juni 2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 48; Beschluss vom 25. Oktober 2023 - IV ZR 310/22, juris Rn. 12). Daraus lässt sich entgegen der Argumentation des Klägers aber nicht schließen, dass - sozusagen im Umkehrschluss - von einer Unzumutbarkeit der Klageerhebung auszugehen ist, wenn die Ansprüche - wie vorliegend - nicht schon vor der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs im Dezember 2020 geltend gemacht wurden, sondern erst danach. Dieser Umkehrschluss verbietet sich bereits deshalb, weil sich der Bundesgerichtshof nicht mit der Frage auseinandersetzen musste, ob überhaupt eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorlag, die zu einer Unzumutbarkeit der Klageerhebung hätte führen können, wenn der dortige Kläger nicht bereits seine Klage vor der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs erhoben hätte. Zudem liegt eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage nicht schon dann vor, wenn noch keine höchstrichterliche Entscheidung einer bestimmten Frage vorliegt. Vielmehr ist zumindest ein ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, Rn. 13). Wie bereits das Landgericht von dem Kläger unbeanstandet festgestellt hat, bestand zumindest bis in das Jahr 2017 noch kein ernsthafter Streit darüber, was unter den „maßgeblichen Gründen“ im Sinne des § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen ist. Von daher ist für diesen Zeitraum eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung nicht zu erkennen. Anschließend wurden zwar in der Literatur und Rechtsprechung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020 drei Auffassungen vertreten und diskutiert (vgl. die Darstellung in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 2020). Zum einen wird der Beginn der Verjährungsfrist aber nicht (nachträglich) hinausgeschoben, wenn die Rechtslage erst unsicher wird, nachdem die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 15). Zum anderen betraf der Meinungsstreit nicht die Frage, ob einem Versicherungsnehmer überhaupt ein Bereicherungsanspruch bei einer möglicherweise ungenügenden Mitteilung einer Beitragsanpassung zustehen könnte, sondern nur die Ausgestaltung der Anforderungen an die Begründung im Einzelnen. Insoweit ist aber nicht ersichtlich, warum es dem Kläger unzumutbar gewesen sein sollte, im Rahmen der normalen Verjährungsfrist Klage zu erheben und sich im Rahmen des anzustrengenden Prozesses mit den offenen Rechtsfragen zu befassen. Dies gilt umso mehr, als das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden kann (BGH, aaO., Rn. 10). Auch mit Blick auf rechtliche Unsicherheiten gilt jedenfalls der allgemeine Grundsatz, dass eine Klageerhebung dann zumutbar ist, wenn die Klage bei verständiger Würdigung hinreichende Erfolgsaussichten hat; es ist nicht erforderlich, dass die Rechtsverfolgung risikolos möglich ist (BGH, aaO., Rn. 11). Der Beginn der Verjährungsfrist kann nicht bis zu einem Zeitpunkt herausgeschoben werden, bis zu dem eine einhellige höchstrichterliche Rechtsprechung existiert und die Klageerhebung praktisch risikolos möglich ist (OLG Dresden, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 4 U 1693/21, juris Rn. 38). Vorliegend war die Rechtslage nicht so unsicher und zweifelhaft, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig als erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos einzuschätzen vermochte (vgl. dazu BGH, aaO., Rn. 9). De Senat vermag auch nicht dem Argument des Klägers zu folgen, dass Verjährung Rechtssicherheit und Rechtsfrieden bezwecke und diese Aspekte bei der Annahme einer dreijährigen Verjährungsfrist unbeachtet blieben. Dass auch bei einer dreijährigen Verjährungsfrist die formelle Wirksamkeit der beanstandeten Erhöhungen wegen eventueller Zahlungen in unverjährter Zeit geprüft werden muss, kann kein Anlass dafür sein, die aus Gründen der Rechtssicherheit formal gehaltenen Anforderungen an das Vorliegen der Verjährung durch „sanfte“ Kriterien wie eine Unzumutbarkeit aufzuweichen. Vielmehr kann das Hinausschieben des Beginns der regelmäßigen Verjährungsfrist wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage - wie dargelegt - nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen angenommen werden, und zwar gerade vor dem Hintergrund des von dem Gesetzgeber mit der Einführung der dreijährigen Regelverjährung verfolgten Zwecks, in einem überschaubaren Zeitraum Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - VI ZR 739/20, juris Rn. 10). Die Verjährungsfrist für Rückzahlungsansprüche begann damit für die Zahlungen bis Ende 2018 zum Schluss des Jahres 2018 zu laufen und war zum 31. Dezember 2021 abgelaufen. Die am 18.09.2020 erhobene Klage konnte den Lauf der Verjährungsfrist insoweit nicht hemmen. b) Daraus folgt: aa) Die Erhöhungen im Tarif A zum 01.01.2012 und 2015 waren nur bis Ende 2017 unwirksam, weil der Tarif zum 01.01.2018 wirksam erhöht wurde. Die wirksame Prämienanpassung zum 01.01.2018 bildet ungeachtet vorheriger unwirksamer Anpassungserklärungen ab dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner gesamten Höhe und umfasst auch Prämienanteile aus vorherigen unwirksamen Prämienanpassungen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 55). Das Landgericht hat zwar zu Unrecht die Auffassung vertreten, die Anpassung zum 01.01.2012 habe aufgrund der Beitragsanpassung zum 01.01.2015 nur bis zum 31.12.2014 Relevanz gehabt; denn wenn die Erhöhung zum 01.01.2015 unwirksam war, lief auch die unwirksame Erhöhung zum 01.01.2012 weiter. Darauf kommt es aber aufgrund der Verjährung der Rückzahlungsansprüche betreffend die bis Ende 2018 gezahlten Erhöhungsbeträge nicht an. bb) Die unwirksame Erhöhung im Tarif B zum 01.01.2014 hatte wegen der wirksamen Erhöhung zum 01.01.2020 nur bis Ende 2019 Relevanz. Damit bleibt es - wie vom Landgericht ausgeurteilt - dabei, dass dem Kläger bereicherungsrechtliche Ansprüche nur für die unwirksame Erhöhung im Tarif B zum 01.01.2014 für den unverjährten Zeitraum Januar bis Dezember 2019 in Höhe von 20,76 € zustehen. 3. Mangels eines weiteren Zahlungsanspruchs hat der Kläger auch keinen über die erstinstanzliche Verurteilung hinausgehenden Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen. Nach alledem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 i.V.m. §§ 92 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Der Streitwert berechnet sich wie folgt: Bei der Streitwertfestsetzung für die Berufung des Klägers ist zu berücksichtigen, dass der neben dem Klageantrag zu Ziff. 2, der auf Rückzahlung geleisteter Prämienanteile in Höhe von 4.490,39 € gerichtet ist, gestellte Klageantrag zu Ziff. 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeträge - soweit er sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag - wirtschaftlich identisch ist und den Streitwert nicht erhöht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 2021 - IV ZR 294/19). Eine solche Identität liegt jedoch nicht vor, da der Kläger auch die (künftige) Unwirksamkeit der Prämienanpassungen behauptet. Insoweit ist deshalb entsprechend § 9 ZPO ein zusätzlicher Streitwert in Höhe des 3,5fachen Jahreswerts (42fachen Monatswertes) der angegriffenen Erhöhungsbeträge von insgesamt 197,23 € [23,29 + 35,- + 6,14 + 76,20 + 50,80 + 1,73 + 2,10 + 1,97], mithin in Höhe von 8.283,66 € anzusetzen, was zu einem Gesamtstreitwert von 12.774,05 € führt. Der Streitwert für die Anschlussberufung beträgt 20,76 €. Zwar wendet sich die Anschlussberufung auch gegen die Feststellung der Unwirksamkeit einiger Prämienerhöhungen in der Vergangenheit. Dieser Feststellung kommt aber gegenüber dem Zahlungstenor aufgrund wirtschaftlicher Identität kein eigenständiger Wert zu.