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Urteil

12 U 122/23

OLG Karlsruhe 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGKARL:2024:0130.12U122.23.00
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Leitsätze
Bestreitet der Versicherungsnehmer nicht, dass die streitgegenständliche Prämienanpassung zutreffend kalkuliert ist und die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen beachtet wurden, so kann allein mit der Behauptung, die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen, die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung nicht mit Erfolg angegriffen werden.(Rn.112) (Rn.115)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.07.2023, Az. 8 O 117/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bestreitet der Versicherungsnehmer nicht, dass die streitgegenständliche Prämienanpassung zutreffend kalkuliert ist und die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen beachtet wurden, so kann allein mit der Behauptung, die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen seien unvollständig gewesen, die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung nicht mit Erfolg angegriffen werden.(Rn.112) (Rn.115) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.07.2023, Az. 8 O 117/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit mehrerer Tariferhöhungen in der bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung sowie die Rückzahlung unwirksamer Prämienerhöhungen. Der Kläger ist bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer ... privat krankenversichert. Die Beklagte hat in dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag die Beiträge unter anderem wie folgt angepasst: • Tarif EL...-N zum 1.1.2011 um 20,88 €, • Tarif TV... zum 1.1.2012 um 19,93 €, • Tarif EL...-N zum 1.1.2014 um 67,86 €, • Tarif EL...-N zum 1.1.2015 um 55,29 €, • Tarif EL...-N zum 1.1.2017 um 91,21 € • Tarif TV... zum 1.1.2017 um 9,60 €, • Tarif EL...-U zum 1.1.2018 um 70,33 €, • Tarif EL...-U zum 1.1.2020 um 108,24 €, • Tarif EL...-U zum 1.1.2021 um 12,94 €, • Tarif Z...-N zum 1.1.2017 um 12,00 €. Bei dem Tarif EL...-N, EL...-U und Z...-N handelt es sich um Krankheitskostenversicherungen, beim Tarif TV... handelt es sich um eine Krankentagegeldversicherung. Die Klägerseite zahlte die Beitragserhöhungen für die Tarife „EL...-N“ und „TV...“ bis 2017. Die übrigen im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Beitragserhöhungen werden bis heute in der von der Beklagten festgesetzten Höhe gezahlt. Die Beklagte informierte den Kläger über die Beitragsanpassungen zum jeweiligen Zeitpunkt und übersandte hierzu Anschreiben mit einem Nachtrag zum Versicherungsschein nebst Informationsblättern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Mitteilungsschreiben Bezug genommen (Anlagenkonvolut B 4). Auslöser für die im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Beitragsanpassungen waren nicht nur vorübergehende Abweichungen der erforderlichen Versicherungsleistungen von den kalkulierten Versicherungsleistungen, die den jeweiligen Schwellenwert überschritten. Dies teilte die Beklagte in der Klageerwiderung vom 06.09.2022 mit. Der Kläger hat, soweit für das Berufungsverfahren noch relevant, vorgetragen: Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungsschreiben seien nicht ausreichend begründet worden. Die mitgeteilten Begründungen hätten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen, so dass die Beitragserhöhungen formell unwirksam seien. Die Beitragserhöhungen seien überdies materiell unwirksam, da die dem Treuhänder vorgelegten Prüfunterlagen unvollständig gewesen seien. Der Kläger hat beantragt: 1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhung in den Tarifen EL...-U zum 01.01.2018, zum 01.01.2020, zum 01.01.2021 und Z...-N zum 01.01.2017, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.730,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er aa) auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, bb) auf die Erhöhungen im Tarif „EL...-N“ zum 1.1.2011 um 20,88 €, zum 1.1.2014 um 67,86 €, zum 1.1.2015 um 55,29 €, zum 1.1.2017 um 91,21 € im Tarif „EL...-U“ zum 1.1.2018 um 70,33 €, zum 1.1.2020 um 108,24 €, zum 1.1.2021 um 12,94 € im Tarif „TV...“ zum 1.1.2012 um 19,93 €, zum 15.1.2022 um 3,97 €, zum 1.1.2017 um 9,60 € im Tarif „BEA-N/10,00“ zum 1.4.2012 um 0,81 €, zum 1.4.2013 um 0,85 € im Tarif „Z...-N“ zum 1.1.2017 um 12,00 € gezahlt hat, b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Die streitgegenständlichen Beitragsanpassungsschreiben genügten den formellen Anforderungen. Zudem hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Prämienanpassungen in den Tarifen EL...-N, EL...-U, TV… und Z...-N abgewiesen. Die im Klageantrag Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen seien sowohl formell als auch materiell wirksam. Die Begründungen genügten den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Es sei auch von der materiellen Wirksamkeit der Anpassungen auszugehen. Der Einwand des Klägers, dass dem Treuhänder im Rahmen seines Prüfverfahrens wesentliche Teile der Unterlagen und Informationen zur Überprüfung der Rückstellungen für die Beitragsanpassungen gemäß § 155 Abs. 2 VAG nicht vorgelegen hätten, sei nicht zu prüfen. Die versicherungsmathematische Richtigkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen habe der Kläger weder dem Grunde noch der Höhe nach angegriffen, sondern mache lediglich geltend, dass dem Treuhänder nicht alle relevanten Unterlagen zur ordnungsgemäßen Prüfung der Limitierungsmaßnahmen von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden seien. Rein formale Fragen des Treuhänderverfahrens seien nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, was sich aus der Entscheidung des Bundesgerichthofs vom 19.12.2018 (IV ZR 255/17) ergebe. Der Klageantrag Ziffer 2 habe nur in geringem Umfang - hinsichtlich der im Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlichen Beitragsanpassungen im Tarif BEA-N zum 01.04.2012 und 01.04.2013 - Erfolg. Der Rückforderung von Beiträgen, die bis zum 31.12.2018 gezahlt worden seien, stehe die Einrede der Verjährung entgegen. Da die Beitragsanpassung im Tarif TV... und EL...-N zum 01.01.2017 formell und materiell wirksam seien, sei ein etwaiger früherer Fehler ex tunc beseitigt; alle Zahlungen, die vor dem 01.01.2019 auf die Beitragsanpassungen geleistet worden seien, seien verjährt. Die Beitragsanpassung im Tarif TV... zum 15.01.2022 sei nicht Gegenstand des Klageantrags Ziffer 2, was sich aus Anlage K 2 ergebe, und daher nicht mehr zu prüfen. Gegen die Teilabweisung richtet sich der Kläger mit seiner Berufung. Die Prämienerhöhungen in den Jahren 2011, 2012, 2014, 2015, 2017, 2018, 2020, 2021 und 2022 seien unwirksam. Die Beitragserhöhungen seien vorliegend nicht konkret begründet, vielmehr würden nur floskelartige Begründungen für die Erhöhung gegeben. In den Anschreiben für die Jahre 2011 bis 2016 seien jeweils auf der ersten Seite und unter dem Punkt „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung" die Gründe für Beitragserhöhungen nur abstrakt dargestellt, ohne dass eine konkrete Antwort für die den Kläger betreffenden Beitragserhöhungen gegeben werde. Zudem habe das Landgericht die materielle Wirksamkeit in Bezug auf die Vollständigkeit der Unterlagen des Treuhänders rechtsfehlerhaft nicht überprüft. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Unabhängigkeit des bestellten Treuhänders auf die Frage der materiell-rechtlichen Auswirkungen von unvollständigen Prüfungsunterlagen nicht übertragbar. Die Limitierungsunterlagen seien nicht nur von untergeordneter Bedeutung; das ergebe sich bereits daraus, dass dem Versicherer kein Recht zur Nachbesserung etwa durch Vorlage von weiteren Unterlagen im Laufe eines Prozesses eingeräumt werde. Es komme also allein auf die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen an. Daher wäre eine Beitragsanpassung auch dann als unwirksam anzusehen, wenn zwar der Versicherer aus anderen Gründen zur Beitragsanpassung berechtigt wäre, die dem Treuhänder zur Prüfung gegebenen Unterlagen dennoch zu dem Ergebnis führten, dass eine Beitragserhöhung nicht in Einklang mit den bestehenden Rechtsvorschriften stehe. Jedenfalls hätte das Bestreiten der Klägerseite dahingehen verstanden werden müssen, dass eine die Limitierungsmaßnahmen betreffende Unvollständigkeit der Unterlagen auch zur materiellen Unwirksamkeit der Prämienanpassung geführt habe. Vor Untersuchung der treuhänderischen Unterlagen sei es auch zumindest möglich, dass eine solche Unvollständigkeit der Unterlagen auf die materielle Berechtigung der Prämienanpassung „durchschlagen" könne; ein weitergehender Vortrag der Klägerseite sei nicht möglich. Der Kläger beantragt: Es wird unter teilweiser Aufhebung des am 25.07.2023 zugestellten Urteils des Landgericht Karlsruhe (8 O 117/22) beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhung in den Tarifen EL...-U zum 01.01.2018, zum 01.01.2020, zum 01.01.2021 und Z...-N zum 01.01.2017, unwirksam sind und die Klägerseite nicht zur Zahlung des Erhöhungsbetrages verpflichtet ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.671,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. Festzustellen, dass die Beklagte a) ihm zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den er aa) auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, bb) auf die Erhöhungen im Tarif „EL...-N" zum 1.1.2011 um 20,88 €, zum 1.1.2014 um 67,86 €, zum 1.1.2015 um 55,29 €, zum 1.1.2017 um 91,21 € im Tarif „EL...-U" zum 1.1.2018 um 70,33 €, zum 1.1.2020 um 108,24 €, zum 1.1.2021 um 12,94 € im Tarif „TV..." zum 1.1.2012 um 19,93 €, zum 15.1.2022 um 3,97 €, zum 1.1.2017 um 9,60 € im Tarif „Z...-N" zum 1.1.2017 um 12,00 € gezahlt hat, b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit der Senat keine abweichenden Feststellungen getroffen hat, auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung ist teilweise bereits unzulässig und hat im zulässigen Umfang in der Sache keinen Erfolg. 1. Soweit die Berufung mit den Anträgen Ziffer 2 und 3 weiterhin Bereicherungsansprüche geltend macht, die bis zum 31.12.2018 entstanden sind, ist sie mangels Begründung unzulässig. a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 4 ZPO muss die Begründung der Berufung die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die erstinstanzliche Entscheidung im Umfang der Anfechtung in Frage zu stellen. Hat das Erstgericht die (Teil-)Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14, juris Rn. 8 m.w.N.). b) Dem genügt die Berufung hinsichtlich der bis zum 31.12.2018 entstandenen Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien nebst Nutzungen nicht. Das Landgericht hat die Teilabweisung der Klageanträge Ziffer 2 und 3, soweit die geltend gemachten Ansprüche bis zum 31.12.2018 entstanden sind, mit der Verjährung dieser Ansprüche begründet. Weshalb diese Begründung unzutreffend sein soll, legt die Berufung nicht dar. 2. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. a) Die Feststellungsanträge (Berufungsanträge Ziffer 1 und 3) sind aus den im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführten Gründen zulässig, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. b) Ihre im zulässigen Umfang geltend gemachten, ab dem 01.01.2019 entstandenen Bereicherungsansprüche kann die Klagepartei nicht auf die formelle Unwirksamkeit der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Prämienanpassungen stützen. Zwar sind die Beitragsanpassungen in den Jahren bis 2016 überwiegend formell unwirksam (aa). Ab dem 01.01.2017 bildeten indes die wirksamen Folgeanpassungen in den betreffenden Tarifen die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (bb). aa) Die Klagepartei macht mit der Berufung nach dem Verständnis des Senats nur die formelle Unwirksamkeit bezogen auf die Beitragsanpassungen in den Jahren 2011 bis 2016 geltend. Hinsichtlich dieser Anpassungen genügen die vorgelegten Begründungsschreiben - mit Ausnahme der Prämienanpassung im Jahr 2012 - nicht den gesetzlichen Anforderungen. (1) Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe, welche der beiden Rechnungsgrundlagen - Versicherungsleistungen oder Sterberisiko - sich verändert hat, sowie den Hinweis, dass bei der konkreten Prämienerhöhung ein in Gesetz oder Tarifbedingungen festgelegter Schwellenwert über- oder unterschritten worden ist und die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 26; Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20, juris Rn. 19; Urteil vom 23.06.2021 - IV ZR 250/20, juris Rn. 18). Aus dem Gesetzeswortlaut, der eine Angabe der „hierfür“ maßgeblichen Gründe vorsieht, folgt, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende Prämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Information über die gesetzlichen Voraussetzungen der Beitragserhöhung ist nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 16.12.2020 aaO Rn. 27). (2) Dem genügen die Mitteilungsschreiben zu den Beitragsanpassungen zum 01.01.2011, 01.01.2014 und 01.01.2015 nicht. Weder dem Anschreiben aus November 2010 noch dem beigefügten Informationsblatt mit den „Informationen zu den Beitragsänderungen zum 01.01.2011“ (Anlage B 4_1) ist der auslösende Faktor zu entnehmen. Die Informationen beschränken sich auf allgemeine Ausführungen zum medizinischen Fortschritt, dessen Auswirkungen auf die Beiträge und dem Verfahren der Prämienüberprüfung. Die Rechnungsgrundlage, deren über dem Schwellenwert liegende Veränderung im konkreten Fall zur Neufestsetzung Anlass gegeben hat, wird nicht mitgeteilt (BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 109/20, juris Rn. 2 und 20 f. zur Prämienanpassung der Beklagten zum 01.01.2011). Gleiches gilt für die Mitteilungen aus November 2013 und die dort in Bezug genommenen „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2014“ (Anlage B 4_5). Die Rechnungsgrundlage, deren über dem Schwellenwert liegende Veränderung zur Neufestsetzung Anlass gegeben hat, ist nicht mitgeteilt. Die Informationen erschöpfen sich in allgemeinen Ausführungen zu den verschiedenen Faktoren, welche den Beitrag beeinflussen (Leistungsausgaben, steigende Lebenserwartung, Kapitalmarktsituation und Entwicklung des Versichertenbestandes). Welcher dieser Faktoren im konkreten Fall Anlass für die Überprüfung in den einzelnen Tarifen gegeben hat, bleibt für den Versicherungsnehmer offen. Für die Mitteilung mit Schreiben aus November 2014 und die dort in Bezug genommenen „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2015“ (Anlage B 4_6) gilt entsprechendes (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, juris Rn. 4 ff. und 38 f. zu inhaltsgleichen Informationen). (3) Formell wirksam ist demgegenüber die Beitragsanpassungen zum 01.01.2012. Mit den „Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2012“ wurde klargestellt, dass in dem im Versicherungsschein gekennzeichneten Tarif (TV...) eine Veränderung bei den Versicherungsleistungen eingetreten ist, die den dafür festgelegten Schwellenwert von 10 % überschritten und dadurch die Beitragsanpassung ausgelöst hat. Für die Beitragserhöhung zum 01.01.2012 ist das für eine inhaltlich vergleichbare Mitteilung auch höchstrichterlich bestätigt (BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 148/20, juris Rn. 3, 28). bb) Ansprüche, die ab dem 01.01.2019 entstanden sind, ergeben sich aus der formellen Unwirksamkeit der Prämienanpassungen in den Jahren 2011, 2014 und 2015 nicht, da die Folgeanpassungen in den Tarifen EL...-N und TV... zum 01.01.2017 wirksam waren, ebenso die weiteren streitgegenständlichen Beitragsanpassungen in den Jahren ab 2017. Die jeweiligen Begründungsschreiben genügten den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Insoweit kann auf die zutreffenden und von der Berufung nicht beanstandeten Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 314/19, juris Rn. 5 und 36 zur Prämienanpassung der Beklagten zum 01.01.2017). Dementsprechend werden diese Prämienanpassungen mit der Berufungsbegründung unter formellen Gesichtspunkten nicht angegriffen. Soweit die Klagepartei - mit Antrag Ziff. 3 a) bb) - auch eine Beitragsanpassung im Tarif TV... zum „15.01.2022“ angreift, geht dies ins Leere. Schon das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine solche Beitragsanpassung nicht Gegenstand des Klageantrags Ziff. 2 ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine solche Beitragsanpassung überhaupt erfolgt ist. Der Tarif TV… ist letztmals im Versicherungsnachtrag zum 01.01.2018 enthalten; nach den Versicherungsnachträgen zum 01.01.2020, 01.01.2021 und 01.01.2022 bestand eine Versicherung in diesem Tarif nicht mehr. Vielmehr ergibt sich aus Anlage K 2, dass sich der Antrag Ziff. 3 a) bb) tatsächlich auf die Erhöhung im Tarif TV… um 3,97 € zum 01.01.2013 bezieht. Ansprüche aufgrund einer formellen Unwirksamkeit dieser Beitragsanpassung kommen indes wegen der wirksamen Folgeanpassung in demselben Tarif zum 01.01.2017 nicht in Betracht. Daher bildete ab dem 01.01.2017 die jeweils wirksame Prämienanpassung die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (BGH, Urteil vom 20.10.2021 – IV ZR 148/20, juris Rn. 42; BGH, Urteil vom 14.04.2021 – IV ZR 36/20, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19, juris Rn. 56). Hinsichtlich der vor dem 01.01.2017 entstandenen Bereicherungsansprüche ist die Berufung unzulässig (s.o. unter 1). c) Zu Recht ist das Landgericht auch von der materiellen Wirksamkeit der im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Prämienanpassungen ausgegangen. aa) Die Rüge der Klagepartei beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, die dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegten Unterlagen seien nicht vollständig gewesen. (1) Die Berufung stellt die Richtigkeit der Kalkulation der Beklagten mit der Berufungsbegründung nicht in Frage, bestreitet insbesondere nicht, dass die Beklagte bei den Limitierungsmaßnahmen die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten hat. Diese Fragen werden nicht zur Überprüfung durch das Gericht gestellt. Der Vortrag der Klagepartei ist vielmehr dahin zu verstehen, dass sich allein aus der Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen - die Limitierungsmaßnahmen betreffend - die materielle Unwirksamkeit der Prämienanpassungen ergebe. (2) Dem entspricht der Vortrag in erster Instanz. Die Klagepartei hat bereits mit der Klageschrift geltend gemacht, die materielle Unwirksamkeit bestehe, weil dem Treuhänder bei der gesetzlich vorgesehenen Überprüfung der Verwendung von Mitteln für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen nach § 155 Abs. 2 VAG nicht alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen und Informationen vorgelegen hätten. Sie hat bestritten, dass aus den dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist, dass bei der Prüfung der Verteilung der erfolgsunabhängigen Beitragsrückerstattungen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 150 Abs. 4 S. 1 VAG eingehalten worden sind. Weiterhin wurde bestritten, dass aus den Unterlagen erkennbar ist, ob einzelne Tarifgruppen bei der Verwendung von Limitierungsmitteln bevorzugt oder vernachlässigt wurden. Auf Hinweis des Landgerichts vom 02.02.2023 unter Ziffer 2 b, dass nach dem derzeitigen Verständnis des Gerichts die versicherungsmathematische Richtigkeit der Prämienerhöhung klägerseits nicht in Abrede gestellt werden soll, hat die Klagepartei mit Schriftsatz vom 01.03.2023 dieses Verständnis wie folgt bestätigt: „Wie bereits ausgeführt, greift die Klägerseite die technischen Berechnungen mithin die versicherungsmathematischen Kalkulationen nicht an. Der Klägerseite geht es ausschließlich um die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder von der Beklagten vorgelegten Unterlagen zur Überprüfung und Zustimmung der Beitragserhöhungen. In zeitlicher Hinsicht wird also nach der Kalkulation und vor der Zustimmung des Treuhänders angegriffen. Die inhaltliche Richtigkeit der jeweiligen Beitragskalkulation die angegriffenen Beitragserhöhungen betreffend wird also nicht bestritten, sondern lediglich das Prüfverfahren des Treuhänders.“ Auch dieser erstinstanzliche Vortrag ist dahin zu verstehen, dass die Beklagte die Beitragsanpassungen zutreffend kalkuliert hat und auch bei den Limitierungsmaßnahmen die dafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen beachtet hat. Behauptet wurde lediglich, dass die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Limitierungsmaßnahmen unvollständig gewesen seien und dass der Treuhänder auf Basis dieser Unterlagen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bei den Limitierungsmaßnahmen nicht habe überprüfen können. bb) Auf Basis dieses Vortrags ist eine Überprüfung im hiesigen Verfahren, so zu Recht das Landgericht, nicht veranlasst. Nach dem Vortrag der Klagepartei war die behauptete Verletzung der Vorlagepflicht der Beklagten bzw. der behauptete Fehler des Treuhänders im Zustimmungsverfahren im Ergebnis folgenlos. Denn bei Vollständigkeit der ihm vorgelegten Unterlagen hätte der Treuhänder seine Zustimmung erteilen müssen. In diesem Fall liegen die Voraussetzungen der materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen nach § 203 Abs. 2 VVG unstreitig vor. Die Regelung ist dahin auszulegen, dass zu diesen tatbestandlichen Voraussetzungen nicht die Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zählt. (1) Die Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG unterliegt im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 57; Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 9, 21; vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 7 und 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98, juris Rn. 14 f.). Diese Überprüfung erfolgt anhand der ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen materiellen Vorgaben. Der Treuhänder hat die ihm obliegende Zustimmung zu erteilen, wenn die Beitragsberechnung mit diesen Vorgaben in Einklang steht (BGH, Urteil vom 16.06.2004 aaO Rn. 13). Bestandteil der insoweit stattfindenden Überprüfung sind alle vom Treuhänder zu beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben für die Beitragskalkulation einschließlich der Verwendung der Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung und deren Auswirkung auf die Anpassungen der einzelnen Tarife. Somit kann im Rahmen dieser materiellen Überprüfung abschließend geklärt werden, ob eine Prämienerhöhung nach Grund und Höhe zu Recht erfolgt ist; die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft (BGH, Urteil vom 19.12.2018 aaO). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung - die regelmäßig nur mit Hilfe eines Sachverständigen erfolgen kann - sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG, § 17 KVAV vorgelegt hat. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) an der Berechtigung zur Prämienerhöhung (BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 16; Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, juris Rn. 26; Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 54). Der Versicherer kann dem grundsätzlich nicht dadurch entgehen, dass er im Prozess weitere oder neue Unterlagen beibringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, dass die Erhöhung im Ergebnis doch berechtigt ist. Eine Nachbesserung kommt allenfalls dann in Betracht, wenn es darum geht, geringe offensichtliche Unvollständigkeiten im Rechenwerk oder in den statistischen Nachweisen zu beheben oder erkennbare Rechenfehler zu korrigieren (BGH, Urteil vom 16.06.2004 aaO Rn. 16). Auf Basis dieser Unterlagen sind sowohl die Anpassungsvoraussetzungen zu prüfen als auch der Umfang der Prämienerhöhung, d.h. ob die Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht (BGH, Urteil vom 16.06.2004 aaO Rn. 15 und 22 ff.). Diese Überprüfung der Höhe nach hat sich zunächst auf die Ermittlung des Anpassungsfaktors und sodann auf die Limitierungsmaßnahmen zu erstrecken (BGH aaO Rn. 22 ff.; Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 57). Der Maßstab für die Prüfung der Limitierungsmaßnahmen ergibt sich dabei aus § 155 Abs. 2 Satz 2 und 3 VAG (BGH, Urteil vom 19.12.2018 aaO unter Verweis auf die inhaltsgleichen Vorgängerregelungen in § 12b Abs. 1a Satz 2 und 3 VAG a.F.). (2) Diese Prüfung hat das Zivilgericht indes nur dann vorzunehmen, wenn die Klagepartei - anders als hier - bestreitet, dass die Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 19.06.2023 - I-20 U 7/23, juris Rn. 10 ff.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 05.06.2023 - 8 U 3284/22, juris Rn. 44 ff.; OLG Köln, Urteil vom 10.02.2023 - 20 U 355/22, juris Rn. 13 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2023, juris Rn. 14 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2023 - 1 U 167/23, juris Rn. 23 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2023 - 3 U 26/22, juris Rn. 57; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2023 - 1 U 218/22, juris Rn. 17 f.). (a) Aus dem Wortlaut des § 203 Abs. 2 VVG lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen um eine materielle Anspruchsvoraussetzung handelt (so auch OLG Hamm aaO Rn. 12; OLG Nürnberg aaO Rn. 46; OLG Brandenburg aaO Rn. 15). Nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG setzt die Prämienanpassung voraus, dass ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Diese formalen Voraussetzungen der Überprüfung und Zustimmung sind auch dann erfüllt, wenn die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen in dem Sinne unvollständig waren, dass sie eine Überprüfung der Limitierungsmaßnahmen nicht zuließen. Die hier geltend gemachte Unvollständigkeit der vorgelegten Unterlagen ist allein für die Frage der sachlichen Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders relevant, die von dem formalen Zustimmungserfordernis zu unterscheiden ist und nur inzident im Rahmen der materiellen Überprüfung der Prämienanpassung mitgeprüft wird (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 57). Die weiteren Voraussetzungen des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG - die nicht nur vorübergehende Veränderung einer maßgeblichen Rechnungsgrundlage und die Anpassung entsprechend den berichtigten Rechnungsgrundlagen - stehen nicht im Streit. Nichts anderes folgt aus dem Verweis in § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG auf das in § 155 Abs. 1 VAG geregelte Zustimmungsverfahren. Zwar sind nach § 155 Abs. 1 Satz 3 VAG dem Treuhänder „sämtliche“ für die Prüfung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorzulegen; in den technischen Berechnungsgrundlagen sind nach Satz 4 die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und Alterungsrückstellungen einschließlich der verwendeten Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln vollständig darzustellen. Gegen das Verständnis der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen als materielle Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung spricht aber die Systematik der gesetzlichen Regelungen. Der Umstand, dass die Vorgaben an die Vorlagepflicht des Versicherers allein im Aufsichtsrecht geregelt und nicht in § 203 Abs. 2 VVG übernommen sind, spricht zunächst dagegen, dass es sich insoweit um tatbestandliche Merkmale einer vertragsrechtlich wirksamen Prämienanpassung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 33 f.). Allerdings wird seit der Reform des Versicherungsvertragsrechts durch das Gesetz vom 23.11.2007 mit dem Verweis in § 203 Abs. 2 Satz 4 VVG der materielle Kern der in Bezug genommenen Bestimmungen, insbesondere des § 12b Abs. 1 bis 2 a VAG a.F. (entspricht § 155 VAG), im Vertragsrecht abgebildet (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 42; BT-Drucks. 16/3945 S. 113 re. Sp.). Zu diesem materiellen Kern zählt indes nicht die in § 155 Abs. 1 Satz 3 und 4 VAG und § 17 KVAV geregelte Vorlagepflicht des Versicherers. Das ergibt sich bereits aus der Formulierung des § 155 Abs 1 Satz 5 VAG, wonach der Treuhänder die Zustimmung zu erteilen hat, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind, d.h. wenn die Berechnung der Prämien mit den dafür bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang steht. Die Übereinstimmung der Kalkulation mit den vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen einschließlich der Konkretisierung der Anforderungen an die materielle Wirksamkeit in § 155 Abs. 2 bis 4 VAG ist als materieller Kern der Regelung in § 155 VAG anzusehen, insbesondere - als Maßstab für die Prüfung der Limitierungsmaßnahmen - die Vorgaben in § 155 Abs. 2 Satz 2 und 3 VAG (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 57 unter Verweis auf die Vorgängerregelungen in § 12b Abs. 1a Satz 2 und 3 VAG a.F.), nicht aber die in § 155 Abs. 1 Satz 3 und 4 geregelte Vorlagepflicht des Versicherers. (b) Zudem lässt sich eine Auslegung des § 203 Abs. 2 VVG dahingehend, dass die Erfüllung der Verpflichtung des Versicherers zur Vorlage aller für die Prüfung erforderlichen Unterlagen materielle Voraussetzung der Wirksamkeit der Prämienanpassung ist, mit dem Regelungszweck - der Einhaltung des Äquivalenzprinzips und der Gewährleistung der dauernden Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 49) - nicht vereinbaren (so auch OLG Hamm aaO 1344; OLG Nürnberg aaO Rn. 45 und 48; OLG Brandenburg aaO Rn. 19; OLG Köln aaO Rn. 18; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2023 - 1 U 218/22, juris Rn. 17). Wirkt sich - wie hier nach dem Vortrag der Klagepartei zugrunde zu legen - ein Fehler im Zustimmungsverfahren im Ergebnis nicht aus, gilt nichts anderes als bei einer Rüge der Unabhängigkeit des Treuhänders, die von den Zivilgerichten im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung nicht gesondert zu überprüfen ist (dazu BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 30 ff.). Andernfalls würde eine im Ergebnis nicht zu beanstandende Anpassung für unwirksam erklärt, obwohl der Treuhänder - auf Basis der vollständigen Unterlagen - seine Zustimmung hätte erteilen müssen (vgl. BGH aaO Rn. 48). Nach der vorzitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs liefe es dem Zweck des § 155 VAG und § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG zuwider, wenn eine Prämienanpassung trotz unstreitigen Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen allein an einer fehlenden Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders scheiterte, da eine vorübergehende Äquivalenzstörung im Interesse der Beitragsstabilität vermieden werden muss (aaO Rn. 49). Nichts anderes gilt dann, wenn eine Prämienanpassung trotz Vorliegens der inhaltlichen Voraussetzungen allein an einer Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen scheitern würde. Auch in diesem Fall träte eine Äquivalenzstörung ein, wenn die Prämienanpassung, zu der der Versicherer zwecks Erhaltung seiner Leistungsfähigkeit aus materiellen Gründen verpflichtet ist, nur wegen Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen für unwirksam erklärt würde, diese aber im Zuge der nächsten jährlichen Überprüfung vom Versicherer nachgeholt werden müsste, wobei die dann vorzunehmende Anpassung wegen der zwischenzeitlich entstandenen Lücke bei den Prämienzahlungen ggf. sogar höher ausfallen könnte (BGH aaO). Die Frage der Vollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist daher einer isolierten Prüfung nicht zugänglich, sondern unterliegt nur im Zuge der Prüfung der materiellen Wirksamkeit der Prämienanpassungen der (inzidenten) zivilgerichtlichen Kontrolle. (c) Dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs die Limitierungsmaßnahmen auf Basis der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen zu überprüfen sind, da dessen Zustimmung Voraussetzung für die materielle Wirksamkeit der Prämienanpassung ist (BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02, juris Rn. 16), steht dieser Auslegung nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat nur die gerichtliche Überprüfung auf die dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen beschränkt für den Fall, dass die Richtigkeit der Kalkulation des Versicherers in Frage gestellt wird. Allein in diesem Fall ist eine umfassende gerichtliche Kontrolle veranlasst und auf Basis der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Allerdings hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die materielle Unwirksamkeit auch dann festzustellen ist, wenn der Versicherer mit weiteren - dem Treuhänder nicht vorgelegten - Unterlagen belegt, dass die Erhöhung im Ergebnis berechtigt ist (BGH, Urteil vom 16.06.2004 aaO Rn. 16). Damit wird eine Äquivalenzstörung für diesen Fall in Kauf genommen. Im dortigen Verfahren stellte sich jedoch nicht die Frage, ob eine zivilgerichtliche Prüfung der Limitierungsmaßnahmen auf Grundlage der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen auch dann veranlasst ist, wenn die Klagepartei die Richtigkeit der Kalkulation des Versicherers nicht bestreitet; vielmehr hatte die Klagepartei dort ausdrücklich in Abrede gestellt, dass die materiellen Anpassungsvoraussetzungen vorlagen (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004 aaO Rn. 2). Entscheidend ist, dass der Prüfung durch den Treuhänder und dem Zustimmungserfordernis lediglich eine Kontrollfunktion zukommt. Diese Prüfung und Zustimmung durch einen unabhängigen Treuhänder ist an die Stelle der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde getreten (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 36 ff.; BT-Drucks. 12/6959 S. 105). Dem Treuhänder wurden mittels eines an die Stelle des früheren Genehmigungserfordernisses getretenen Prüfsystems Funktionen übertragen, die im bisherigen System durch die Aufsicht wahrgenommen wurden (BGH aaO Rn. 38). Insbesondere hinsichtlich der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung hat der Treuhänder lediglich eine Kontrollfunktion, während das originäre Entscheidungsrecht über die Mittelverwendung zunächst beim Versicherer bleibt (BGH aaO Rn. 52). Entsprechend dieser Kontrollfunktion ist, da sich die Zustimmung des Treuhänders auf die ihm vorgelegten Unterlagen gründet, auch im Rahmen der zivilgerichtlichen Überprüfung der Kalkulation des Versicherers die Prüfung auf Basis der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen vorzunehmen. Einer solchen Kontrolle im Wege einer inzidenten zivilgerichtlichen Überprüfung der Zustimmung des Treuhänders bedarf es indes nicht, wenn - wie hier - die Richtigkeit der vorgeschalteten Kalkulation und der unternehmerischen Entscheidung des Versicherers über Grund und Höhe der Prämienanpassung nicht in Frage steht. Dieses Verständnis des § 203 Abs. 2 VVG entspricht der Bedeutung des Treuhänderverfahrens: Zum einen werden damit die Möglichkeiten des Versicherers beschränkt, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können, weil nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gemäß § 155 VAG und § 17 KVAV vorgelegt hat, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind. Zum anderen verhindert die Verweigerung der Zustimmung eine Prämienanpassung durch den Versicherer und erspart damit dem einzelnen Versicherungsnehmer eine gerichtliche Überprüfung (BGH aaO Rn. 54). Diese Funktionen des Treuhänderverfahrens werden nicht tangiert, wenn der Versicherer die Prämienanpassung unstreitig im Einklang mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, also zutreffend kalkuliert hat. Eines Beweises der Richtigkeit der Kalkulation im zivilgerichtlichen Verfahren durch den Versicherer und der damit verbundenen inzidenten Überprüfung der Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders bedarf es in diesem Fall nicht. (d) Der Justizgewährungsanspruch des Versicherten ist durch diese Auslegung des § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht verletzt. Denn eine wirkungsvolle richterliche Kontrolle auf Veranlassung und unter Mitwirkung des einzelnen Versicherungsnehmers ist dadurch garantiert, dass die Prämienanpassung im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung durch die Zivilgerichte unterliegt, wenn der Versicherungsnehmer die Richtigkeit der Kalkulation in Abrede stellt (BGH aaO Rn. 57). Hierfür ist es im Hinblick auf die Darlegungs- und Beweislast des Versicherers ausreichend, dass der Versicherungsnehmer die materielle Richtigkeit der Prämienanpassung bestreitet (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, juris Rn. 51). An einem solchen Bestreiten fehlt es hier. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Zulassungsgrund liegt nicht vor, insbesondere kommt der Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu.Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.03.2003 – V ZR 291/02, juris Rn. 5). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist (BVerfG, Beschluss vom 08.12.2010 – 1 BvR 381/10, juris Rn. 12). Daran fehlt es hier. Die hier vertretene Auffassung entspricht der bisher veröffentlichen obergerichtlichen Rechtsprechung; entgegenstehende Auffassungen sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Eine abweichende Auffassung ergibt sich auch nicht aus den von der Klagepartei zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Verfahren 7 U 237/18 (Hinweisbeschluss vom 06.06.2019, juris und Urteil vom 15.07.2021, BeckRS 2021, 33305) und des Kammergerichts (Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 20/18, BeckRS 2022, 1916). In den dortigen Verfahren hatte die Klagepartei - anders als hier - behauptet, dass die Beitragserhöhung materiell nicht berechtigt gewesen sei (OLG Stuttgart aaO juris Rn. 29; KG aaO Rn. 6). Anders als die Berufung geltend macht, weicht die hier vertretene Auffassung - wie dargelegt - auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, sondern entspricht vielmehr den in der Entscheidung vom 19.12.2018 (IV ZR 255/17) aufgestellten Grundsätzen zum zivilgerichtlichen Prüfungsumfang.