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Beschluss

7 U 294/23

OLG Stuttgart 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1211.7U294.23.00
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Leitsätze
1. In § 203 Abs. 2 VVG ist ausdrücklich geregelt, dass die Veränderung bezüglich der Leistungsausgaben nicht nur vorübergehend sein darf; dies muss in den Mitteilungen zur Prämienanpassung nicht mehr klarstellend wiederholt werden.(Rn.25) 2. Die durch einen Versicherungsnehmer ausschließlich beanstandete Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist kein Umstand, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer (isolierten) Prüfung durch die Zivilgerichte zugänglich ist; er kann allenfalls Gegenstand aufsichtsrechtlicher Maßnahmen sein.(Rn.31) 3. Dadurch, dass ein Versicherungsnehmer die Richtigkeit der Prämienanpassung selbst - einfach - bestreiten kann, ist eine wirkungsvolle richterliche Kontrolle garantiert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 193/20).(Rn.36)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.06.2023, Az. 4 O 287/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000,00 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.01.2024.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In § 203 Abs. 2 VVG ist ausdrücklich geregelt, dass die Veränderung bezüglich der Leistungsausgaben nicht nur vorübergehend sein darf; dies muss in den Mitteilungen zur Prämienanpassung nicht mehr klarstellend wiederholt werden.(Rn.25) 2. Die durch einen Versicherungsnehmer ausschließlich beanstandete Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist kein Umstand, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer (isolierten) Prüfung durch die Zivilgerichte zugänglich ist; er kann allenfalls Gegenstand aufsichtsrechtlicher Maßnahmen sein.(Rn.31) 3. Dadurch, dass ein Versicherungsnehmer die Richtigkeit der Prämienanpassung selbst - einfach - bestreiten kann, ist eine wirkungsvolle richterliche Kontrolle garantiert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2022, IV ZR 193/20).(Rn.36) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 02.06.2023, Az. 4 O 287/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 16.000,00 € festzusetzen. 3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12.01.2024. I. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger stehen in Bezug auf die in der Berufung noch streitgegenständlichen Prämienanpassungen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. 1. Die vom Kläger angegriffenen Prämienanpassungen zum 01.03.2018 (Tarif ..E) und 01.03.2022 (Tarif ..E) sind nicht deswegen formell unwirksam, weil es an einer ordnungsgemäßen Begründung im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG mangeln würde. a) Nach der Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - VersR 2021, 240) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben. Demgegenüber muss indes die Angabe enthalten sein, dass die Überschreitung eines im Gesetz oder in den Tarifbedingungen festgelegten Schwellenwertes die konkret in Rede stehende Prämienerhöhung ausgelöst hat (vgl. BGH, Urteil vom 31.08.2022 - IV ZR 252/20 -, Rn. 13, zitiert nach juris). b) Der Kläger hat zu den genannten Erhöhungen folgende Informationen erhalten: aa) Im Schreiben vom 23.01.2018 (Anl. B 4, Bl. 131 eAkte LG Anlagenheft Beklagte) führt die Beklagte zur Prämienanpassung zum 01.03.2018 auszugsweise wie folgt aus: „[...] Damit wir Ihnen dauerhaft die vertraglichen Leistungen zusichern können, müssen wir die Prämien jedes Jahr überprüfen. Dabei vergleichen wir, ob die Ausgaben für die Leistungen höher oder niedriger sind als erwartet. Es wird die Versichertengemeinschaft pro Tarifgruppe betrachtet und nicht die Leistungsinanspruchnahme eines Einzelnen. Weichen die Ausgaben um einen gewissen Prozentsatz ab, werden die Beiträge angepasst. Bei den Tarifen, die in Ihrem Vertrag von der Beitragsanpassung betroffen sind, liegen diese Voraussetzungen vor. [...]“ Im zugehörigen Nachtrag zum Versicherungsschein (Anl. B 4, Bl. 133 f. eAkte LG Anlagenheft Beklagte) wird der Tarif ..E als von einer Änderung betroffen gekennzeichnet und ein Änderungsbetrag ausgewiesen. Ergänzend informiert die Beklagte im Beiblatt „Hintergründe zur Beitragsanpassung 2018“ (Anl. B 4, Bl. 135 f. eAkte LG Anlagenheft Beklagte) unter der Überschrift „Wie kommt es zu Beitragsanpassungen?“: „Wir überprüfen die Beiträge jährlich. Dabei vergleichen wir die tatsächlich angefallenen mit den erwarteten Leistungen. Nur wenn diese nachweislich um mindestens 10 % höher liegen als ursprünglich kalkuliert, können die Beiträge angepasst werden. Diese Grenze ist vom Gesetzgeber vorgegeben und in den Tarifbedingungen verankert. Legt der Anstieg der Versicherungsleistungen mehrere Jahre unter diesem Prozentwert, dürfen die Beiträge nicht verändert werden. Auch dann nicht, wenn die Lebenserwartung steigt oder die Zinserträge sinken. Wird die Grenze schließlich überschritten, kann es zu einem Nachholeffekt kommen. Dann müssen neben den veränderten Leistungen auch die niedrigen Zinsen neu eingerechnet werden. Somit kann es bei Tarifen, die jahrelang nicht erhöht wurden, zu einem abrupten deutlichen Beitragssprung kommen.“ bb) Im Anschreiben vom 20.01.2022 (Anl. B 4, Bl. 151 eAkte LG Anlagenheft Beklagte) informiert die Beklagte über die bevorstehende Prämienanpassung zum 01.03.2022 auszugsweise wie folgt: „[...] Deshalb müssen wir - wie alle PKV-Unternehmen - jedes Jahr die Beiträge für alle Tarife überprüfen. Dabei betrachten wir die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen „Leistungsausgaben“ und „Lebenserwartungen“. Wenn der Vergleich von einkalkulierten und erforderlichen Leistungsausgaben bzw. einkalkulierten und aktuell wahrscheinlichen Lebenserwartungen den maßgeblichen Schwellenwert dauerhaft über- oder unterschreitet, ist eine Beitragsanpassung erforderlich. Bei allen Tarifen, die in Ihrem Vertrag betroffen sind, wurde eine dauerhafte Abweichung der Versicherungsleistungen festgestellt und der Beitrag dementsprechend angepasst. Der gesetzlich festgelegte Schwellenwert liegt bei 10 % und kann vertraglich auf einen geringeren Prozentsatz reduziert werden. Wenn ein vertraglicher Schwellenwert festgelegt wurde, hat dieser Vorrang. Welcher Schwellenwert für Ihre Tarife gilt, können Sie der Tabelle auf der Police entnehmen. [...]“ Im zugehörigen Nachtrag zum Versicherungsschein (Anl. B 4, Bl. 153 f. eAkte LG Anlagenheft Beklagte) wird in einer Tabelle in der Spalte (2) für den in Rede stehenden Tarif ..E eine prozentuale Abweichung „Versicherungsleistung“ von 38,6 % angegeben sowie in der Spalte (3) ein Schwellenwert von 10 %. Darunter finden sich folgende Erläuterungen: „(2) Wenn die erforderlichen und die kalkulierten Leistungen um einen bestimmten Mindestwert voneinander abweichen, kann es zu Beitragsanpassungen kommen. Die veränderten Leistungen können also eine Erhöhung oder Senkung der Beiträge auslösen. Man spricht deshalb vom ‚Auslösenden Faktor Leistung". Den ‚Auslösenden Faktor" haben wir als prozentuale Abweichung in der Tabelle dargestellt. Bei der Gegenüberstellung der erforderlichen und kalkulierten Leistungen wird immer die gesamte Beobachtungseinheit pro Tarif betrachtet und nicht die Leistungsinanspruchnahme eines Einzelnen. (3) Wenn die erforderlichen Leistungen um einen bestimmten Prozentsatz höher oder niedriger liegen als die kalkulierten Leistungen, kann es zu Beitragsanpassungen kommen. Dieser Schwellenwert ist hier dargestellt. Soweit der Schwellenwert nicht vertraglich durch AVB auf 5 % vereinbart ist, gilt der gesetzliche Schwellenwert von 10 %.“ Vergleichbare Informationen sind zusätzlich im Beiblatt „Beitragsanpassung 2022“ (Anl. B 4, Bl. 155 f. eAkte LG Anlagenheft Beklagte) unter der Überschrift „Wie funktioniert eine Beitragsanpassung?“ enthalten. cc) Der Kläger konnte daraus mit der gebotenen Klarheit entnehmen, dass jeweils eine Veränderung der Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ die konkrete Prämienerhöhung ausgelöst hat. Es wird nicht nur in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung beschrieben, sondern vielmehr - in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ausreichendem Maße - auch das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitgeteilt. Daher konnte der Kläger aus den Mitteilungen hinsichtlich der Prämienerhöhung ohne weiteres den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung eingetreten sind. Darüber hinaus konnte der Kläger den weiteren angaben im Beiblatt im Zusammenhang mit den ihm bereits im Mitteilungsschreiben und im Nachtrag zum Versicherungsschein gegebenen Informationen hinreichend entnehmen, dass die Überschreitung des für die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ maßgeblichen Schwellenwertes die konkreten Prämienerhöhungen zum 01.03.2018 sowie zum 01.03.2022 ausgelöst hat. Entgegen der Auffassung der Berufung wird durch die im Beiblatt zur Prämienanpassung zum 01.03.2018 in einer Gesamtschau mit den im Mitteilungsschreiben enthaltenen Informationen kein unzutreffender Eindruck über die Voraussetzungen einer Prämienanpassung erweckt, insbesondere nicht, dass dem Versicherer auch bei Überschreitung des gesetzlichen Schwellenwertes von 10 % ein Ermessen eingeräumt wäre. Dass die Veränderung bezüglich der Leistungsausgaben nicht nur vorübergehend sein darf, ist in § 203 Abs. 2 VVG ausdrücklich geregelt. Das muss in den Mitteilungen zur Prämienanpassung nicht mehr klarstellend wiederholt werden. 2. Die in Rede stehenden Prämienanpassungen erweisen sich auch nicht (allein) deshalb als materiell unwirksam, weil die dem Treuhänder bei der Zustimmung zu der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung vorliegenden Unterlagen nicht vollständig gewesen wären. Zu Recht hat deshalb das Landgericht die Vollständigkeit der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen einer Prüfung nicht unterzogen. a) Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist eindeutig und entgegen der Auffassung der Berufung einer Auslegung dahingehend, dass die Unvollständigkeit der Unterlagen auch zu einer materiellen Unwirksamkeit der in Rede stehenden Anpassungen führe, nicht zugänglich. Sowohl in der Klageschrift (dort Seite 16, Bl. 16 eAkte LG) als auch in der Replik vom 14.04.2023 (dort Seite 7, Bl. 190 eAkte LG) hat der Kläger das Bestreiten der materiellen Wirksamkeit ausdrücklich auf die Vollständigkeit der dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen beschränkt und dies zusätzlich dadurch untermauert, dass er in der Klageschrift weiter ausgeführt hat, die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich, weil das Gericht die Vollständigkeit der Unterlagen selbst prüfen könne (Seite 23 der Klageschrift, Bl. 23 eAkte LG). Ein darüber hinausgehender Angriff auf die materielle Wirksamkeit der Anpassungen, insbesondere auch hinsichtlich der Verwendung der Mittel für die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen, ist dagegen nicht erfolgt. b) Diese (isolierte) Rüge der Vollständigkeit der Treuhänderunterlagen vermag der Berufung des Klägers nicht zum Erfolg zu verhelfen (vgl. Senat, Urteil vom 30.11.2023 - 7 U 138/23). aa) Zwar ist die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung. Die Feststellung, ob die im Rahmen einer Nachkalkulation nach § 155 Abs. 1 VAG errechneten Anpassungen limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der Neukalkulation der Prämie (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 51; Boetius in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, Rn. 408 zu § 203), die grundsätzlich der umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung durch die Zivilgerichte unterliegt (BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 -, VersR 2016, 177, Rn. 9). Ist - anders als hier - die materielle Rechtmäßigkeit einer Prämienanpassung streitig, ist vom Gericht in diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob diese nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Da die gerichtliche Prüfung die Prüfung durch den Treuhänder nachzuvollziehen und festzustellen hat, ob auf Grund der ihm überlassenen Unterlagen die Voraussetzungen für eine Prämienanpassung vorgelegen haben, ist dementsprechend auch der Gegenstand der Beweiserhebung beschränkt und der Versicherer kann keine Unterlagen zur Rechtfertigung der Prämienanpassung nachschieben, die er dem Treuhänder nicht vorgelegt hat (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 53 f.; BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 -, VersR 2016, 177; BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02 -, BGHZ 159, 323, Rn. 15). bb) Dagegen ist die durch die Klägerin ausschließlich beanstandete Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen kein Umstand, der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer (isolierten) Prüfung durch die Zivilgerichte zugänglich ist, sondern allenfalls Gegenstand aufsichtsrechtlicher Maßnahmen sein kann (dazu unter (1)). Die Möglichkeit einer isolierten Überprüfung der formellen Zustimmungsvoraussetzungen durch die Zivilgerichte ist auch nicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich (dazu unter (2)). Auf die Frage, ob zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung die Vorlage eines Limitierungskonzepts erforderlich ist, kommt es daher nicht an (dazu unter (3)). (1) Die Unvollständigkeit der dem Treuhänder vorgelegten Unterlagen ist keiner isolierten Prüfung seitens der Zivilgerichte zugänglich. Dem (Prämien-)Treuhänder kommt im Verfahren zur Prämienanpassung gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Funktion einer fachlich und institutionell unabhängigen Kontrollinstanz zu. Damit erfüllt die Vorschrift als vertragsrechtliches Korrelat zur entsprechenden aufsichtsrechtlichen Verpflichtung des Versicherers eine Aufgabe, die im Allgemeinen der Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Rechts- und Finanzaufsicht über die Versicherungsunternehmen zugewiesen ist (siehe § 81 Abs. 1 Satz 2 VAG a.F.; nunmehr § 294 Abs. 2 Satz 2 VAG n.F.). Der die Zustimmung erklärende Treuhänder ist Vertreter der Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer. Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt. Seine Entscheidung dient dabei der Wahrung der Belange aller Versicherten, die mit den individuellen Interessen einzelner Versicherungsnehmer nicht durchweg übereinzustimmen brauchen (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 45; s.a. Boetius in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. 2017, Rn. 497 ff. zu § 203). Historisch wurde mit § 12b Abs. 2 VAG a.F. dem Treuhänder diese Aufgabe übertragen, nachdem auf Grund europarechtlicher Vorgaben das staatliche Aufsichtssystem der Präventivkontrolle durch Prämiengenehmigung nicht mehr zulässig war (BT-Drs. 12-6959, S. 62, linke Spalte). Die Wahrung der Interessen der Versicherten sollte dadurch erfolgen, dass einerseits gemäß § 12b Abs. 3 a.F. VAG (jetzt § 157 Abs. 1 VAG) strenge Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Treuhänders gestellt wurden und andererseits die Aufsichtsbehörde gemäß § 12b Abs. 4 VAG a.F. (jetzt § 157 Abs. 2 VAG) die Möglichkeit hatte, die Bestellung eines anderen Treuhänders von dem Versicherungsunternehmen zu verlangen, wenn u.a. bekannt wurde, dass der Treuhänder seine ihm obliegenden Aufgaben nicht ordnungsgemäß erfüllt (BT-Drs. 12/6959 S. 63, 57). Die Anbindung der Aufgabenwahrnehmung des Treuhänders an das Versichertenkollektiv steht einem subjektiven Recht des einzelnen Versicherungsnehmers auf zivilgerichtliche Überprüfung der aufsichtsrechtlich definierten Bestellungsvoraussetzungen des Treuhänders entgegen. Die Entscheidung über diese Voraussetzungen ist vielmehr allein im Aufsichtsrecht zu suchen, das in § 12b Abs. 4 VAG a.F. der Aufsichtsbehörde die Aufgabe übertragen hat, über die Unabhängigkeit des Treuhänders zu wachen (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 46). Diese, vom Bundesgerichtshof (a.a.O.) zur Unabhängigkeit des Treuhänders ausgeführten Grundsätze gelten im gleichen Maße für die weiteren Qualifikationsanforderungen an den Treuhänder. Zu diesen zählt auch die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung, die ein Indiz für die gemäß § 12b Abs. 3 S. 1 VAG a.F. (§ 157 Abs. 1 S. 1 VAG) erforderliche Zuverlässigkeit des Treuhänders ist. Die Zivilgerichte im Individualprozess zwischen einem Versicherten und dem Versicherungsunternehmen können die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung und dabei implizit die Einhaltung der bestehenden Rechtsvorschriften oder die Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume nur prüfen, wenn die materielle Richtigkeit der Anpassung als solche streitig ist (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 53). Steht hingegen die Richtigkeit der Anpassung außer Streit, eröffnet die isolierte Rüge des Verstoßes des Treuhänders gegen seine Prüfpflichten, namentlich bei der Überprüfung der Vollständigkeit und Aussagefähigkeit der Unterlagen, mit denen der Versicherer die angemessene Verteilung der Limitierungsmittel nachweisen will, eine solche Prüfungskompetenz nicht (so auch: OLG Köln, Urteil vom 20.01.2023 - 20 U 355/22 -, Rn. 15 ff.; OLG Bremen, Beschluss vom 28.03.2023 - 3 U 26/22 -, Rn. 57; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.05.2023 - 1 U 218/22 -, Rn. 18; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023 - 8 U 3056/22 -, Rn. 23 ff.; OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2023 - 1 U 167/23 -, Rn. 23 ff; OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2023 - 11 U 24/23 -, Rn. 19, OLG Rostock, Urteil vom 29.08.2023 - 4 U 166/22 -, Rn. 137 ff., jeweils zitiert nach juris). (2) Die Möglichkeit einer isolierten Prüfung der ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung durch den Treuhänder im Hinblick auf die Frage, ob er wegen unvollständiger Unterlagen der Verwendung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht hätte zustimmen dürfen, ist auch nicht zur Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes gegen die vorgenommenen Prämienanpassungen erforderlich. Denn eine wirkungsvolle richterliche Kontrolle auf Veranlassung des einzelnen Versicherungsnehmers ist dadurch garantiert, dass der Versicherungsnehmer die Richtigkeit der Prämienanpassung selbst - einfach - bestreiten kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20 -, Rn. 51, juris). Diese umfasst dabei alle vom Treuhänder zu beachtenden materiell-rechtlichen Vorgaben für die Prämienkalkulation. Dazu gehört nicht nur das Vorliegen der Anpassungsvoraussetzungen, sondern auch, ob die vom Versicherer vorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den bestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon abweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht. Somit kann im Rahmen dieser materiellen Überprüfung abschließend geklärt werden, ob eine Prämienerhöhung nach Grund und Höhe zu Recht erfolgt ist; die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung wird insofern inzident mitgeprüft (BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 -, BGHZ 220, 297, Rn. 57). Entschließt sich ein Versicherungsnehmer hingegen, die versicherungsmathematischen Kalkulationen ausdrücklich nicht anzugreifen, entscheidet er sich damit aus freien Stücken gegen die ihm im Rahmen eines Individualprozesses zur Verfügung stehende umfassende richterliche Kontrolle der materiellen Prämienanpassung. (3) Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob eine Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sich nur dann innerhalb der dem Versicherer zustehenden Grenzen der Beurteilungsspielräume hält, wenn er ein Limitierungskonzept erstellt. Eine solche allgemeine Anforderung hat der Senat im Übrigen auch nicht in seiner Entscheidung im Verfahren 7 U 237/18 (Urteil vom 15.07.2021 - 7 U 237/18 -, BeckRS 2021, 33305) aufgestellt. In dieser Sache wurde wegen des wirksamen Bestreitens der materiellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung eine Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens durchgeführt. Das in diesem konkreten Einzelfall gewonnene Beweisergebnis ist nicht verallgemeinerungsfähig. 3. Hiervon ausgehend, ergibt sich für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche Folgendes: a) (Zahlungs-)Ansprüche des Klägers bis zum 31.12.2018 sind aufgrund der im Dezember 2022 erhobenen und der Beklagten „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO am 12.01.2023 zugestellten Klage verjährt (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 42 ff., zitiert nach juris; Senatsurteile vom 04.11.2021 - 7 U 204/21 - und vom 18.11.2021 - 7 U 244/21). Das zieht auch der Kläger nicht in Zweifel, der in seiner Berechnung der im Berufungsverfahren weiterverfolgten Ansprüche (Anl. BK 1) vor dem 01.01.2019 erfolgte Prämienzahlungen nicht mehr berücksichtigt. b) Eine spätere wirksame Prämienanpassung - hier diejenige zum 01.03.2018 im Tarif ..E - bildet fortan die Rechtsgrundlage für die dort in ihrer Gesamthöhe neu festgesetzte Prämie, unabhängig davon, ob eine frühere Anpassung fehlerhaft war (BGH, Urteile vom 14.04.2021 - IV ZR 36/20 -, NLPrax 2021, 95, Rn. 44, und vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, VersR 2021, 240, Rn.55). c) Mithin kommt es vorliegend auf die formelle und materielle Wirksamkeit der vom Kläger mit der Berufung ebenfalls noch angegriffenen Prämienanpassungen zum 01.03.2015, zum 01.03.2016 und zum 01.03.2017 - jeweils im Tarif ..E - nicht mehr entscheidend an, weil dem Kläger hieraus Ansprüche allenfalls bis zum 28.02.2018 zustehen könnten, die indes verjährt sind. d) Aus den vorgenannten Gründen kann der Kläger deshalb auch nicht die Feststellung der Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienanpassungen sowie die Feststellung der Herausgabepflicht gezogener Nutzungen verlangen. 4. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Ob die Mitteilung zu einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Der Senat weicht von den vom Bundesgerichtshofs aufgestellten und oben näher dargelegten Grundsätzen nicht ab. Auch im Hinblick auf die Rüge von materiellen Fehlern der Prämienanpassung liegt in der vorliegenden Konstellation kein Grund vor, die Revision zuzulassen. Der Senat sieht weder eine klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage noch eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Obergerichte. II. Nachdem die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 KV-GKG). Bei der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ist in den Blick zu nehmen, dass der neben dem Klageantrag Ziff. 2, der auf Rückzahlung geleisteter Prämienanteile in Höhe von 6.564,18 € gerichtet ist, gestellte Klageantrag Ziff. 1 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen und der Nichtverpflichtung zur Tragung der Erhöhungsbeiträge - soweit er sich auf denselben Zeitraum bezieht wie der Zahlungsantrag - wirtschaftlich identisch ist und den Streitwert nicht erhöht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021 - IV ZR 294/19). Eine solche Identität liegt hier indes nicht vor, da der Kläger auch die (künftige) Unwirksamkeit der Prämienanpassungen behauptet. Insoweit ist deshalb entsprechend § 9 ZPO ein zusätzlicher Streitwert in Höhe des 3,5fachen Jahreswerts (42fachen Monatswertes) der angegriffenen Erhöhungsbeträge von insgesamt 197,84 € [62,46 € + 28,50 € + 29,77 € + 25,98 € + 51,13 €], mithin in Höhe von 8.309,28 € anzusetzen, was zu einem Gesamtstreitwert von bis zu 16.000,00 € führt.