Urteil
4 O 1277/18
LG Hanau 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2019:0411.4O1277.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. I. Ungeachtet der Frage, ob der Klageantrag zu 3) bereits wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig ist oder nicht, hat die Klage insgesamt in der Sache keinen Erfolg. Der Klägerin steht bereits dem Grunde nach kein Anspruch gegen die Beklagten auf Schadenersatz bzw. Rückabwicklung des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug zu. 1. Insbesondere hat die Klägerin gegenüber keinem der Beklagten Ansprüche aus kaufrechtlicher Gewährleistung. Solche sind schon deshalb ausgeschlossen, da die Klägerin mit keinem der Beklagten einen Kaufvertrag geschlossen hat. Zwischen der Kläger und den Beklagten besteht keinerlei Vertragsverhältnis. 2. Auch aus der von der Beklagten zu 1) für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellten EG-Übereinstimmungsbescheinigung ergibt sich weder eine Haftung aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 und Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB noch aus § 443 BGB (Garantie). a. Eine Beeinflussung der Vertragsverhandlungen der Klägerin durch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung ist schon deshalb ausgeschlossen, weil diese erst eine geraume Zeit nach Vertragsschluss zusammen mit dem Fahrzeug übergeben worden ist. b. Durch die Entgegennahme der Übereinstimmungsbescheinigung ist aber auch keine selbständige Garantie i. S. von § 443 BGB zustande gekommen. Der Übereinstimmungsbescheinigung kann weder ihrem Wortlaut noch ihrem Zweck nach ein solcher Erklärungs- und Rechtsbindungswillen beigemessen werden. Ihrem Wortlaut nach wird in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, die nicht einmal an den Käufer adressiert ist, sondern gem. § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV lediglich dem Fahrzeug beizufügen ist, nur „bestätigt“, dass der streitgegenständliche PKW mit dem in der Genehmigung beschriebenen Typ übereinstimmt. Der Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung besteht in der Vereinfachung und Formalisierung des Zulassungsverfahrens: Die Zulassungsbehörden sollen allein aufgrund der vorgelegten Übereinstimmungsbescheinigung das jeweilige Fahrzeug zulassen (§ 6 Abs. 3 S. 1 FZV), d. h. ohne die vom KBA im Genehmigungsverfahren geprüften materiellen Anforderungen erneut prüfen zu müssen. Die Übereinstimmungsbescheinigung dient also allein dazu, die problemlose Zulassung des jeweiligen Fahrzeugs zu gewährleisten. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Ausstellung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne einer selbständigen Garantie zu einer über die gesetzliche Mängelgewährleistung hinausgehenden Haftung verpflichten wollte (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017 – 3 O 21/17 – juris Rn. 37 ff., 51, 176). c. Aus den genannten Gründen ist zwischen den Parteien darüber hinaus weder ein selbständiger Garantievertrag im Sinne des § 311 BGB noch ein Auskunftsvertrag zu Stande gekommen. 3. Auch auf einen Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Prospekthaftung kann die Klägerin ihr Begehren nicht stützen. Für die von der Rechtsprechung für den nicht gesetzlich regulierten und organisierten sog. Grauen Kapitalmarkt entwickelten Grundsätze der Prospekthaftung ist beim Autokauf neben dem Gewährleistungsrecht, das ohnehin schon durch § 434 Abs. 1 S. 3 BGB Prospektangaben zur Beschaffenheit zählt, kein Raum. Die Prospekthaftung geht davon aus, dass der Emissionsprospekt in der Regel die einzige Informationsquelle des Anlegers ist. Nur unter der Voraussetzung, dass die durch den Prospekt vermittelte Information vollständig und richtig ist, kann der Kunde die ihm angebotene Kapitalanlage objektiv beurteilen und sein Anlagerisiko, das ihm ohnehin verbleibt, richtig einschätzen (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.1990 - VII ZR 340/88 - juris Rn. 14). Anders als bei Kapitalanlagen steht für die Entscheidung über den Erwerb eines bestimmten Fahrzeugs eine Vielzahl verschiedener Informationsquellen zur Verfügung. Der Kaufinteressent kann sich etwa in diversen Autotest- und Fachzeitschriften sowie im Internet über das jeweilige Fahrzeug informieren und ein ihn interessierendes Fahrzeug anschauen und sogar probefahren (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017 - 3 O 21/17 - juris Rn. 56). Vor diesem Hintergrund stellt die Übereinstimmungsbescheinigung ersichtlich kein Prospekt im Sinne der Rechtsprechung zur Prospekthaftung dar. 4. Auch die Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB hat die Klägerin nicht dargetan. a. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitert schon daran, dass die erforderliche Irrtumserregung durch eine Täuschung der Beklagten nicht substantiiert dargelegt worden ist. Die Erregung eines Irrtums ist begrifflich ausgeschlossen, wenn die Klägerin bereits Kenntnis von den Tatsachen hatte, über deren Vorliegen sie getäuscht worden sein will. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin im Rahmen der umfassenden Berichterstattung ab September 2015 zum Kaufzeitpunkt am 05.11.2016, also deutlich über ein Jahr später, Kenntnis über den Verbau der streitgegenständlichen Software in den Motoren des Typs XXX hatte. Wenn die Klägerin dies zunächst pauschal in Abrede gestellt hat, ist dies weder glaubhaft noch hinreichend substantiiert. Konkrete Anhaltspunkte dafür, wie sie eine solch umfassende, die Öffentlichkeit beherrschende Berichterstattung aller Medienkanäle über einen Zeitraum von ca. 15 Monaten nicht erreicht haben soll, trägt sie nicht vor. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Klägerin zur von ihr behaupteten Erregung eines Irrtums über Tatsachen weiter substantiiert vortragen muss, wenn es um ein die täglichen Nachrichten monatelang beherrschendes Thema geht, das schon nach der Bezeichnung ("Dieselgate", "Diesel-Skandal", "VW-Abgasskandal"), aber auch nach der betroffenen Motorenbauart (Dieselmotoren mit 1,2 l, 1,6 l und 2,0 l Hubraum) auch ihren PKW betreffen könnte und worüber sich nach Bekanntwerden aller Lebenserfahrung nach jeder Halter oder Fahrer eines Dieselmodells hinsichtlich seines eigenen Pkws informiert hat (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2017 - 7 U 69/17, BeckRS 2017, 147936; vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1211/17 – juris Rn. 19). An einem solchen substantiierten Vortrag fehlt es. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im Übrigen sogar eingeräumt, die Diskussion um den Dieselskandal sehr wohl mitbekommen zu haben. Die schlichte Angabe der Klägerin, zum Zeitpunkt des Kaufs angenommen zu haben, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht betroffen ist, vermag angesichts der Zeitspanne seit Bekanntwerden der Problematik und der allgemein bekannten Möglichkeit, sich auf der Homepage des Herstellers zu informieren, nicht zu überzeugen. b. Eine Täuschung ist aber – auch ungeachtet der Frage einer Kenntnis der Klägerin von der unzulässigen Abschalteinrichtung – zu verneinen. Im Hinblick auf beide Beklagte käme von vornherein allein eine Täuschung durch Unterlassen der Aufklärung über die unzulässige Abschalteinrichtung in Betracht, da eine aktive Täuschungshandlung der Beklagten hinsichtlich der verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erkennbar ist. Ein Betrug durch Unterlassen setzt allerdings eine Garantenstellung gem. § 13 Abs. 1 StGB voraus, d. h. dass der Täter als „Garant“ für die Abwendung des Erfolgs einzustehen hat. Entscheidend dafür ist, ob der andere Teil nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. Grundsätzlich ist es Sache jeder Vertragspartei, ihre Interessen selbst wahrzunehmen. Das gilt insbesondere für den Kaufvertrag, der von gegensätzlichen Interessen geprägt ist. Es besteht daher keine allgemeine Pflicht, alle Umstände zu offenbaren, die für die Entschließung des anderen Teils von Bedeutung sein können. Es muss sich vielmehr um besonders wichtige Umstände handeln, die für die Willensbildung der anderen Seite offensichtlich von ausschlagender Bedeutung sind. Das gilt vor allem für Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder erheblich gefährden können oder geeignet sind, dem Vertragspartner erheblichen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 123 Rn. 5, 5b m. w. N.). Eine solche Aufklärungspflicht würde in der Tat dann bestehen, wenn durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung die EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erloschen wäre oder deren Entziehung drohen würde. Das ist aber nicht der Fall. Nach § 19 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 StVZO erlischt die Betriebserlaubnis - in Form der Wirksamkeit der EG-Typgenehmigung für das einzelne Fahrzeug - zwar dann, wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird. Nach Auffassung der Kammer sind damit jedoch nur Veränderungen am Fahrzeug gemeint, die nach Abschluss des Produktionsprozesses vorgenommen werden. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut, sondern auch die historische Auslegung der Vorschrift. Der Gesetzgeber hat nämlich in der Bundesrats-Drucksache 629/93 zur 16. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, mit dem unter anderem § 19 Abs. 2 StVZO geändert wurde und ihre im Wesentlichen bis heute geltende Fassung erhielt, ausgeführt, dass „die bisherigen EWG-Vorschriften keine Aussagen über Veränderungen an bereits zugelassenen Fahrzeugen treffen“ und daher „gegenwärtig der Schluss gezogen werden [kann], dass den EG-Mitgliedstaaten die Regelungen von Veränderungen an bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen überlassen ist“. (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017 - 3 O 21/17 -, Rn. 117 ff., 137 ff.). Auch droht keine Entziehung der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung, weil das KBA sein gem. § 25 Abs. 3 EG-FGV zustehendes Ermessen gerade nicht dahingehend ausgeübt hat, dass es eine Entziehung der EG-Typgenehmigung in die Wege geleitet hat. Die Behörde ist vielmehr nach § 25 Abs. 2 EG-FGV vorgegangen und hat Nebenbestimmungen zur bestehenden Typgenehmigung angeordnet. Doch selbst eine Entziehung der Typgenehmigung hätte erst dann die Folge der Nichtnutzbarkeit des klägerischen Fahrzeugs, wenn die zuständige Landesbehörde daraufhin wiederum von dem ihr gem. § 5 FZV zustehenden Ermessen Gebrauch machen würde, die Nutzung des Fahrzeugs dauerhaft zu untersagen, was eine Entziehung der Zulassung beinhalten würde. Dass die Verwendung der zwar unzulässigen, aber allein durch ein vom KBA freigegebenes Software-Update zu beseitigende Abschalteinrichtung auf andere Weise einen besonders wichtigen Umstand darstellt, ist weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Das gilt insbesondere für den etwaigen Verbleib eines merkantilen Minderwerts. Für den Fall eines sog. Unfallwagens ist anerkannt, dass der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen und ein damit verbundener merkantiler Minderwert als Mangel auch nach einer technischen Reparatur verbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2007 - VIII ZR 330/06 -, juris Rn. 23). Hintergrund dieser Rechtsprechung ist die am Gebrauchtwagenmarkt gewonnene Erfahrung, dass trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines Fahrzeugs bei einem großen Teil der Kaufinteressenten, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Fahrzeuge besteht. Diese Rechtsprechung ist jedoch auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar, weil es im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal an einer vergleichbaren am Markt gewonnenen Erfahrung fehlt. Die Klägerin hat einen Preisverfall, der gerade auf die unzulässige Abschalteinrichtung (und nicht bereits auf die drohenden Fahrverbote für Dieselfahrzeuge im Allgemeinen) zurückzuführen ist, nicht konkret dargelegt. Ohne solche Anknüpfungstatsachen würde aber die dazu angebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens auf einen im Zivilprozess nicht zulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen. Eine Garantenpflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus pflichtwidrigem Vorverhalten (Ingerenz). Die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung stellt zwar ein pflichtwidriges Vorverhalten dar. Eine Pflichtwidrigkeit löst im Einzelfall aber nur dann eine Garantenpflicht aus, wenn die verletzte Norm gerade dem Schutz des fraglichen Rechtsgutes zu dienen bestimmt ist (vgl. Schönke/Schröder-Stree/Bosch, StGB, 28. Aufl., § 13 Rn. 35a m. w. N.). Den Erwägungsgründen (1) bis (6) und (27) der verletzten Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarkts durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Der von der Klägerin geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm. 5. Entsprechendes gilt für § 823 BGB Abs. 2 i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV. Denn unabhängig davon, ob die Beklagten diese Vorschriften verletzt haben, fehlt ihnen der von § 823 Abs. 2 BGB vorausgesetzte Schutzgesetzcharakter. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (EuGH-Vorlage vom 09.04.2015 - VII ZR 36/14 -, juris Rn. 20, 23) ist eine Norm als Schutzgesetz anzusehen, wenn sie nach Zweck und Inhalt zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Bei Vorschriften, die - wie hier die EG-FGV - Richtlinien umsetzen, kommt es nach der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung insoweit maßgeblich auf den Inhalt und Zweck der Richtlinie - hier der Richtlinie 2007/46/EG - an. Den Erwägungsgründen (2), (4) und (23) zufolge bezweckt die Richtlinie 2007/46/EG die Vollendung des Binnenmarkts und dessen ordnungsgemäßes Funktionieren. Darüber hinaus sollen die technischen Anforderungen in Rechtsakten harmonisiert und spezifiziert werden, wobei die Rechtsakte vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz gegen unbefugte Benutzung abzielen. An keiner Stelle lässt sich hingegen ein Hinweis dafür finden, dass der Richtliniengeber darüber hinaus den Schutz des einzelnen Fahrzeugerwerbers bzw. -besitzers gegen Vermögensbeeinträchtigungen im Blick hatte. Auch der nationale Gesetzgeber hat in der Begründung zur EG-FGV (S. 36 der BR-Drucks. 190/09) in Übereinstimmung damit ausführt, dass die Richtlinie dem Abbau von Handelshemmnissen und der Verwirklichung des Binnenmarktes der Gemeinschaft dienen und die EG-FGV darüber hinaus zur Rechtsvereinfachung und zum Bürokratieabbau beitragen soll (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 31.08.2017 – 3 O 21/17 - Rn. 189 ff.). 6. Auch die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB Abs. 2 i. V. m. § 16 UWG hat die Klägerin nicht dartun können. So fehlt es bereits an einem hinreichend konkreten Vortrag dazu, welche Angaben der Beklagten unwahr und irreführend im Sinne von § 16 UWG waren. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Beklagten mit konkreten Schadstoffwerten geworben haben, die auf dem Prüfstand nicht eingehalten werden. Angaben der Beklagten zu Schadstoffwerten im realen Betrieb auf der Straße sind dem Parteivorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. Auch auf § 826 BGB vermag die Klägerin ihr Begehren nicht zu stützen. Die Beklagten haben die Klägerin nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt. a. An der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung fehlt es schon deshalb, weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin beim Erwerb von der Ausstattung des Fahrzeugs mit der entsprechenden Software bereits wusste. Insoweit ist auch der Grundsatz "volenti non fit iniuria" zu berücksichtigen, wonach dem Einwilligenden kein Unrecht geschieht. Auch im Rahmen des § 826 BGB ist von dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag der Beklagten auszugehen, dass die Klägerin in den etwa 15 Monaten zwischen allgemeinem Bekanntwerden des so genannten Diesel-Skandals im September 2015 und dem Kauf ihres Fahrzeugs am 05.11.2016 von der Betroffenheit dieses Fahrzeugs erfahren haben muss. Es ist im Übrigen auch kein Schädigungsvorsatz der Beklagten gerade gegenüber Käufern wie der Klägerin dargelegt, wenn sie davon ausgehen konnte, dass sie aufgrund der monatelangen Berichterstattung in Presse, Funk und Fernsehen bereits von der Problematik des zu erwerbenden Fahrzeugs erfahren haben musste. Auf Erwerber eines betroffenen Fahrzeugs nach Bekanntwerden der Abgasproblematik kann sich der Schädigungsvorsatz naturgemäß deshalb nicht erstreckt haben, weil ein solcher die Unbekanntheit der Umschaltung der Abgasrückführung vorausgesetzt hätte (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.11.2017 - 7 U 69/17, BeckRS 2017, 147936; vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2018 – 3 O 1211/17 – juris Rn. 20). b. Von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schadenszufügung kann überdies auch deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Klägerin einen gebrauchten PKW erworben hat. Die Beklagten haben jedoch an dem Umsatz und Handel mit gebrauchten Fahrzeugen keinerlei Interesse, so dass sie schon aus diesem Grunde mit Bezug auf die Klägerin nicht vorsätzlich gehandelt haben (vgl. hierzu auch LG Bochum, Urteil vom 17.10.2018 – 2 O 55/18, I- 2 O 55/18 – juris Rn. 14). c. Ungeachtet dessen reicht für eine Haftung aus § 826 BGB allein der - feststehende - Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht aus. Der Bundesgerichtshof hat vielmehr schon 1985 entschieden (Urteil vom 11.11.1985 - II ZR 109/84 - juris Rn. 15 m. w. N.), dass für Ansprüche aus unerlaubter Handlung allgemein gilt, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden begrenzt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Gebots bzw. Verbots fallen und dass auf eine derartige Eingrenzung der Haftung, um das Haftungsrisiko in angemessenen und zumutbaren Grenzen zu halten, auch im Rahmen des § 826 BGB nicht verzichtet werden kann. Wie bereits ausgeführt dient die EG-Verordnung aber nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen. Damit verbleibt auch insoweit allenfalls eine Täuschung durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung. Das Verschweigen eines Umstandes rechtfertigt aber nicht ohne weiteres den Vorwurf eines Sittenverstoßes, sondern nur dann, wenn eine Seite der anderen zu entsprechender Offenbarung verpflichtet ist. Eine Offenbarungspflicht entsteht, wenn die andere Seite nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durfte. Selbst innerhalb einer vertraglichen Beziehung darf der Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht eine vollumfängliche Information über alle Belange des Geschäftes erwarten. Es besteht keine allgemeine Offenbarungspflicht, weil im Vertragsrecht zunächst jedes Privatrechtssubjekt für die Verteidigung seiner Interessen selbst verantwortlich ist. Die Grenze des nach der Verkehrsauffassung Hinnehmbaren ist auch im Rahmen von § 826 BGB erst dann überschritten, wenn es um erhebliche wertbildende Umstände beim Kaufvertragsabschluss geht (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 77. Aufl., § 826 Rn. 20 m. w. N.). Insoweit gelten die Ausführungen zum Betrugstatbestand entsprechend. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Klage auch nicht auf eine Haftung gemäß § 831 BGB und eine widerrechtliche Schädigung durch die Ingenieure der Beklagten als Verrichtungsgehilfen stützen. II. Aus den genannten Gründen kann die Klägerin von den Beklagten auch keine Feststellung einer weitergehenden Ersatzpflicht, keinen Nutzungsersatz im Hinblick auf den Kaufpreis, keine Zinsen und keinen Ersatz bzw. keine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Mangels neuen entscheidungserheblichen Sachvortrags in dem Schriftsatz der Beklagten zu 2) vom 03.04.2019 bestand auch keine Veranlassung für einen Schriftsatznachlass zugunsten der Klägerin. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO. Die Klägerin begehrt nach dem Kauf eines gebrauchten – vom sog. „Dieselskandal“ betroffenen – PKW Schadensersatz sowohl vom Hersteller des Fahrzeugs als auch von dessen Konzernmutter, die zugleich die Lieferantin des Motors ist. Anfang November 2016 erwarb die Klägerin von einer Privatperson einen gebrauchten XXX, Kilometerstand: ca. 24.100 km, zum Preis von 15.750,00 EUR. Auf den Kaufvertrag vom 5.11.2016 (Bl. 66 d. A.) wird Bezug genommen. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs XXX ausgestattet, der von der Beklagten zu 2) entwickelt wurde. Für das Fahrzeug war die nach der VO (EG) Nr. 715/2007 erforderliche Typgenehmigung ausgestellt worden. Die Beklagte zu 1) hatte als Herstellerin des Fahrzeugs auch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung für den PKW der Klägerin erteilt. Das Fahrzeug war mit einer Motorsteuerungssoftware versehen, die erkennt, wenn das Fahrzeug den sog. Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchläuft, in dem die Emissionstests zur Erlangung der Typgenehmigung durchgeführt werden. Die Software geht dann von dem für den normalen Straßenverkehr vorgesehenen Abgasrückführungs-Modus 0 in den Abgasführungs-Modus 1 über, in dem der Ausstoß von NOx (Stickoxid) durch eine höhere Abgasrückführungsrate optimiert wird. Mit Bescheid vom 11.12.2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt unter Annahme, dass es sich bei der Motorsteuerungssoftware um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, nachträglich mehrere Nebenbestimmungen zu der erteilten EG-Typgenehmigung an. Dem Hersteller des streitgegenständlichen Fahrzeugs, der XXX, wurde auferlegt, die Software aus allen Fahrzeugen zu entfernen und geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit zu ergreifen und dies durch entsprechende Nachweise zu belegen. Zum Zwecke der Erfüllung der Auflagen entwickelte die Beklagte zu 2) ein Software-Update. Bei Fahrzeugen mit einem Hubraum von 1,6 Litern, wie dem streitgegenständlichen, ist zusätzlich zu dem Software-Update der Einbau eines sog. Strömungsgleichrichters vorgesehen. Das Kraftfahrtbundesamt hat die vorgenannten Maßnahmen unstreitig freigegeben. Die Beklagte zu 2) hat hierzu eine Bestätigung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 14.12.2016 (Anlage B 6) vorgelegt. Die Eigentümer betroffener Fahrzeuge haben seitdem die Möglichkeit, das Software-Update bzw. die technische Überarbeitung kostenfrei durchführen zu lassen. Auch die Klägerin hat hiervon am 16.03.2017 Gebraucht gemacht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2018 (Bl. 34 f. d. A.) begehrte die Klägerin von der Beklagten zu 1) Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, was die Beklagte zu 1) jedoch mit Schreiben vom 23.11.2018 (Bl. 36 f. d. A.) ablehnte. Aus diesem Grund geht die Klägerin nunmehr im Klagewege vor, wobei sie zusätzlich zur Erstattung des Kaufpreises einen Ersatz für die entgangene Nutzung des Kaufpreises geltend macht. Das streitgegenständliche Fahrzeug wies zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung einen Kilometerstand von 53.644 km auf. Die Klägerin meint, dass sie von den Beklagten aus verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten Schadenersatz verlangen könne. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 16.982,42 EUR bereinigt um den etwaigen Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer und das überlassene Kapital, welches dem Grunde und der Höhe nach ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs XXX, Fahrzeug-Ident-Nr.: XXX, 2. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rückübereignung des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befinden; 3. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, soweit diese aus dem Verkauf des Fahrzeugs, Fahrzeug-Ident-Nr.: XXX, mit falschen Abgaswerten sowie einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und entstehen werden; 4. die Beklagten zu verurteilen, an sie 808,13 EUR außergerichtliche Gebühren für die Einholung der Deckungszusage sowie 1.242,84 EUR außergerichtliche Gebühren für die außergerichtliche Vertretung, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin von diesen Gebühren freizustellen. Die Beklagen beantragen, die Klage abzuweisen Sie stellen sie sich auf den Rechtsstandpunkt, der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Schadenersatz verpflichtet zu sein. Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 1 ff. und Bl. 65 f. d. A.), die Klageerwiderung der Beklagten zu 2) (Bl. 81 ff. d. A.), die Klageerwiderung der Beklagten zu 1) (Bl. 388 ff. d. A.) sowie auf die weiteren Schriftsätze der Klägerin vom 21.03.2019 (Bl. 131 ff. d. A.) und 03.04.2019 und der Beklagten zu 2) vom 03.04.2019 Bezug genommen.