Urteil
17 U 31/19
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0122.17U31.19.00
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Tenor
Die gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 07.12.2018 gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 07.12.2018 gerichtete Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Erwerbs eines vormals mit einer vorgeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für das Abgasreinigungssystem versehenen gebrauchten Fahrzeugs in Anspruch genommen hat. Der Kläger erwarb am 10.04.2017 von der X GmbH & Co. KG einen gebrauchten VW Polo zum Preis von 9.980,00 € mit einer Laufleistung von 63.100 km, der erstmals im Jahr 2014 zugelassen worden war. Das Fahrzeug ist mit dem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerung dieses Motors war zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs so programmiert, dass im Falle des Durchlaufens des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), welcher Teil des Typgenehmigungsverfahrens ist, die Abgasrückführung in einen NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 1) versetzt wurde, während sie außerhalb des NEFZ im Straßenverkehr im nicht NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 0) operierte. Im Modus 0 war die Abgasrückführungsrate geringer. Bereits am 22.9.2015 hatte die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung gemäß § 15 WpHG veröffentlicht, in der sie auf Unregelmäßigkeiten der verwendeten Software hingewiesen hatte. Im Rahmen einer Presseerklärung vom selben Tag hatte die Beklagte die Öffentlichkeit darüber informiert, dass bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb festgestellt worden sei. Auch die Vertragshändler und Servicepartner wurden hierüber in Kenntnis gesetzt. Im September 2015 hatte die Staatsanwaltschaft Stadt1 unter anderem wegen des Verdachts des Betruges Ermittlungen gegen die Beklagte eingeleitet. Anfang Oktober 2015 hatte die Beklagte außerdem eine Internetseite eingerichtet, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüft werden konnte, ob das jeweilige Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen ist. Hierüber hatte die Beklagte am 02.10.2015 ihr Händlernetz sowie die Öffentlichkeit im Rahmen einer Pressemitteilung informiert. Mit Bescheid vom 15.10.2015 hatte das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte verpflichtet, bei sämtlichen Fahrzeugen, die mit dem Motor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet waren, die „unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen und dies durch geeignete Nachweise zu belegen. Die Beklagte hatte in der Folge ein Softwareupdate für die betroffenen Motoren entwickelt, durch das das Abgasrückführungssystem überarbeitet wird. Das Kraftfahrtbundesamt hatte gegenüber der Beklagten bestätigt, dass diese Maßnahme geeignet ist, die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge herzustellen. Auf die Kopie des Bescheids des Kraftfahrtbundesamts vom 03.11.2016 (Anlage B 2 - Bl. 106 f. d.A.) wird Bezug genommen. Knapp drei Wochen vor dem Verkauf des Fahrzeugs an den Kläger wurde das Softwareupdate bei diesem Fahrzeug installiert. Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Sie habe eine Motorsteuerungssoftware entwickelt und die damit ausgerüsteten Fahrzeuge in Verkehr gebracht, obwohl die Fahrzeuge die Abgasvorschriften nur auf dem Prüfstand einhielten. Die Beklagte habe damit die Käufer der Fahrzeuge bewusst getäuscht. Die Entwicklung der Software sei von der Führungsebene der Beklagten entweder angeordnet oder aber zumindest gebilligt worden. In jedem Fall habe ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten den dem Kläger entstandenen Schaden verursacht. Die Beklagte habe den im Fahrzeug verbauten Motor in den von ihr herausgegebenen Prospekten als besonders umweltfreundlich beworben. Deshalb habe der Kläger das Fahrzeug gekauft. Das aufgespielte Softwareupdate habe an der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nichts geändert. Nach wie vor würden die Grenzwerte der Schadstoffklasse überschritten. Zudem hätten die Fahrzeuge nach Installation des Updates weniger Leistung bei höherem Verbrauch. Hinzu kämen ein erhöhter Verschleiß bzw. Probleme mit Verunreinigungen oder Verstopfungen an anderen Komponenten, wie etwa der Abgasrückführung, der Abgasanlage und ähnlichem. Die Beklagte sei damit zur Erstattung des Kaufpreises abzüglich eines Wertersatzanspruchs i.H.v. 718,56 € verpflichtet. Der Wertersatzanspruch sei auf der Grundlage einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 500.000 km zu berechnen. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folge aus § 826 BGB, bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB. Der Kläger habe keine Täuschung durch die Beklagte zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs dargelegt. Zudem sei eine Irrtumserregung beim Kläger ausgeschlossen, da der Kläger das Fahrzeug zu einem Zeitpunkt erworben habe, als der sogenannte Abgasskandal bereits seit einem Jahr bekannt gewesen sei und diese Thematik die täglichen Nachrichten beherrscht habe. Angesichts der Berichterstattung habe es nahegelegen, dass auch das Fahrzeug des Klägers betroffen sein könnte. Nach der Lebenserfahrung habe sich jeder Käufer eines VW-Dieselmodells diesbezüglich informiert. Weshalb dies beim Kläger anders hätte gewesen sein sollen, habe dieser nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Kläger habe nicht vorgetragen, weshalb er trotz der Berichterstattung nicht erfahren haben wolle, dass sein Pkw über eine veränderte Motorsteuerungssoftware verfüge. Deshalb sei davon auszugehen, dass dem Kläger das Vorhandensein dieser Software bekannt gewesen sei. Der Kläger könne den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch nicht mit Erfolg auf § 826 BGB stützen. In Anbetracht der festgestellten Kenntnis des Klägers fehle es an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung. Im Übrigen habe der Kläger keinen Schädigungsvorsatz der Beklagten dargelegt. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass der Kläger aufgrund der monatelangen Berichterstattung in den Medien Kenntnis von der Problematik gehabt haben musste. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht zunächst geltend, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der klägerische Vortrag zur Täuschungshandlung unsubstantiiert sei. Der Kläger habe insoweit sämtliche relevanten Tatsachen vorgetragen. Einem Durchschnittskäufer sei nicht bekannt, dass der Motor mit der Bezeichnung EA 189 von der Manipulation betroffen sei. Auch müsse ein solcher Durchschnittskäufer nicht wissen, welcher Motor in dem von ihm ausgewählten Fahrzeug verbaut sei. Der Kläger sei auch nicht vom Händler darüber aufgeklärt worden. Nachforschungen habe der Kläger nicht angestellt. Hierzu sei er auch nicht verpflichtet gewesen. Wenn die Beklagte vortrage, dass allgemein die Öffentlichkeit bestimmte Dinge gewusst habe, sei dies nicht ausreichend. Es komme allein auf die Kenntnis des Klägers an. Der Kläger habe sich auf ein redliches und gesetzestreues Verhalten der Beklagten verlassen dürfen. Er habe annehmen dürfen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß funktioniere. Wenn das Landgericht eine Kenntnis des Klägers annehme, hätte es auf § 442 BGB bzw. § 254 BGB eingehen müssen. Mittlerweile habe sich herausgestellt, dass das Softwareupdate möglicherweise eine illegale Funktion enthalte. Nach Pressemitteilungen werde dem Verdacht derzeit vom Kraftfahrtbundesamt nachgegangen. Es bleibe daher nach wie vor bestritten, dass durch das Update die Abgasrückführung in einem einheitlichen Modus arbeite. Auch der Vortrag zu den Folgemängeln bleibe aufrechterhalten. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 826 BGB. Das Inverkehrbringen des manipulierten Motors stelle eine sittenwidrige Handlung dar, der zu einem Vermögensschaden des Klägers geführt habe. Dieser bestehe in der Eingehung eines nachteiligen Kaufvertrags. Im Übrigen sei der Kläger auch deshalb geschädigt, weil aufgrund der Manipulation die Gefahr der Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit durch Dieselfahrverbote der Fahrzeuge unterhalb der Schadstoffklasse Euro 6 bestehe. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch folge zudem aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV. Die Beklagte habe keine gültige Übereinstimmungsbescheinigung erteilt. Das Landgericht habe den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB zu Unrecht verneint. Die Beklagte hafte als mittelbare Täterin für den durch den Fahrzeugverkäufer als vorsatzloses Werkzeug begangenen Betrug. Der Umstand, dass in dem Fahrzeug bei Abschluss des Kaufvertrags eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut gewesen sei, sei weder dem Kläger noch dem Verkäufer bekannt gewesen. Soweit das Landgericht eine Aufklärungspflicht verneint habe, gingen seine Ausführungen zur fehlenden Garantenstellung fehl. Es habe verkannt, dass mit den derzeit diskutierten Fahrverboten eine erhebliche Einschränkung auf die Fahrer der fraglichen Fahrzeuge zukomme. Damit sei die vom Landgericht für eine Aufklärungspflicht für erforderlich gehaltene „Vollkatastrophe“ gegeben. Ferner habe die Beklagte durch Übergabe der Übereinstimmungsbescheinigung den Kläger aktiv getäuscht. Die Übereinstimmungsbescheinigung enthalte die Angabe, dass das Fahrzeug den Genehmigungsvoraussetzungen entspreche. Der Kläger beantragt, das am 07.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg, Az. 2 O 240/18, wie folgt abzuändern: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.261,44 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW Polo Life, FIN ... 2. Für den Fall, dass der Antrag zu 1 Erfolg hat, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten PKW im Annahme befindet. 3. Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag bezüglich des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens i.H.v. 1.996,00 € (20 % des Kaufpreises) nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1,019,83 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags die angefochtene Entscheidung. Im Wesentlichen macht sie geltend, jegliche Schadenersatzansprüche des Klägers seien bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger das Fahrzeug nicht nur nach Offenlegung der Dieselthematik, sondern sogar nach Beseitigung der umstrittenen Motorsteuerungssoftware erworben habe. Zum Zeitpunkt des Kaufs sei das Fahrzeug daher in jeder Hinsicht mangelfrei gewesen. II. Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 520 ZPO. In der Sache bleibt der Berufung der Erfolg versagt. Die landgerichtliche Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz gem. § 826 BGB wegen des Entwickelns und Inverkehrbringens eines mit einer nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs. Ein solcher Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch den Kläger die unzulässige Abschalteinrichtung nicht mehr im Fahrzeug vorhanden war und der Kläger deshalb mit dem Abschluss des Kaufvertrags keinen Schaden erlitten hat. Einen nach der sog. Differenztheorie ermittelten Schaden hat der Kläger nicht dargelegt. Er behauptet nicht, dass bei einem Vergleich der Vermögenslagen mit und ohne Fahrzeugkaufvertrag eine Differenz zwischen den jeweiligen Vermögenswerten festzustellen wäre. Sollte der Vortrag des Klägers so zu verstehen sein, dass er behauptet, das von ihm erworbene umgerüstete Fahrzeug habe einen geringeren Marktwert als vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller, wäre dies ohne Bedeutung, weil der Kläger von diesem Preisabschlag beim Erwerb des Fahrzeugs profitiert hätte. Wie der Senat bereits entschieden hat, kann dem Käufer eines vom Hersteller in sittenwidriger Weise in Verkehr gebrachten Fahrzeugs ein Vermögensschaden entstehen, auch wenn sich nach der Differenzhypothese kein rechnerisches Minus ergibt, weil der Käufer durch das sittenwidrige Verhalten des Herstellers aus dem Kaufvertrag mit einer ungewollten Verpflichtung belastet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 18, juris). Eine solche wertende Betrachtung ist gerechtfertigt, wenn der Käufer als Gegenleistung für den Kaufpreis ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erhält, die die Gefahr einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV begründet. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen Vermögensschaden bilden. Wesen und Bedeutung des Vermögens erschöpfen sich nicht in dessen Bestand - dem „Haben“. Umfasst sind auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitgeschützt. Deshalb kann schon in der Verfehlung des mit dem Abschluss eines Vertrages verfolgten Zwecks ein Vermögensschaden liegen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 -, Rn. 18, juris). Auch unter diesem Blickwinkel ist dem Kläger mit dem Abschluss des Fahrzeugkaufvertrags kein Vermögensschaden entstanden. Die Verkäuferin des Fahrzeugs oder eine andere Vertragswerkstatt der Beklagten hatten das vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene Softwareupdate im Auftrag der Beklagten bereits in dem vom Kläger erworbenen Fahrzeug installiert. Damit bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 19, juris) die Gefahr einer Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs nach § 5 FZV, was die Haftung aus § 826 BGB wegen des Kaufs nicht nachgerüsteter Fahrzeuge begründen kann, nicht mehr. Die funktionelle Zuweisung des Vermögens des Klägers war nicht beeinträchtigt, weil das von ihm gegen Hingabe des Kaufpreises erworbene Fahrzeug nicht mehr mit der ursprünglich vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet war. Der Kläger hat den von ihm mit dem Abschluss des Kaufvertrags verfolgten Zweck, ein zulassungs- und gebrauchsfähiges Fahrzeug zu erwerben, erreicht. Die vom Kläger ergänzend ins Feld geführten, bereits geltenden bzw. drohenden öffentlich-rechtlichen Fahrverbote für dieselbetriebene Fahrzeuge mit den Abgasnormen Euro 5 und niedriger begründen keinen auf das Inverkehrbringen der fraglichen Fahrzeuge zurückzuführenden Vermögensschaden des Klägers. Von Fahrverboten betroffen sind sämtliche Fahrzeuge mit Dieselmotoren dieser Abgasnormen, nicht nur solche des VW-Konzerns mit prüfstandoptimierter Motorsteuerungssoftware. Der auf das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs gestützten Schadensersatzanspruch ist auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV begründet. Tatbestandliche Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen ist ebenfalls ein Vermögensschaden. Wie vorstehend ausgeführt, ist dem Kläger durch den Erwerb des umgerüsteten Fahrzeugs kein Schaden entstanden. Der Kläger kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) nicht mit Erfolg auf die Entwicklung und das Inverkehrbringen des der Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung dienenden Softwareupdates stützen. Soweit der Kläger geltend macht, das Softwareupdate beseitige „den Mangel“ nicht und verursache Folgeprobleme, ist dies unerheblich. Gleiches gilt, soweit der Kläger mit der Berufung vorbringt, mit dem Softwareupdate sei möglicherweise eine neue unzulässige Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug installiert worden. Das Kraftfahrtbundesamt hat mit Bescheid vom 03.11.2016 festgestellt, dass die in der neuen Version der Motorsteuerungssoftware vorhandenen Abschalteinrichtungen der Abgasreinigungsanlage zulässig sind und die Grenzwerte für Schadstoffemissionen nunmehr eingehalten werden. Selbst wenn diese Feststellungen unzutreffend wären, durfte die Beklagte auf deren Richtigkeit vertrauen und das Update in den betroffenen Fahrzeugen installieren. Dass die Feststellungen des Kraftfahrtbundesamts auf falschen Angaben oder Täuschungshandlungen der Beklagten beruhten, was die Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten begründen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 10 ff., juris), behauptet der Kläger nicht. Eine Haftung der Beklagten lässt sich deshalb auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV herleiten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere ist die Zulassung der Revision nicht zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. In vergleichbaren Fällen haben die Obergerichte Ansprüche der Fahrzeugkäufer aus Delikt bislang verneint (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 13. November 2019 - 13 U 274/18 -, Rn. 10, 47 ff., juris). Die vom Oberlandesgericht Köln mit der Entscheidung vom 28.08.2019 - 18 U 8/19 - geäußerte Rechtsauffassung, auch bei Erwerb eines mit einem Softwareupdate ausgerüsteten Fahrzeugs könne dem Käufer ein ersatzfähiger Vermögensschaden entstanden sein, sodass eine Haftung des Herstellers nach § 826 BGB in Betracht komme, erfordert die Zulassung der Revision nicht, da es sich lediglich um eine vorläufige Rechtsauffassung handelt.