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Urteil

17 U 583/19

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0603.17U583.19.00
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Leitsätze
Der Erwerb eines mit dem Motor EA 189 ausgerüstetem Fahrzeugs nach dem Aufspielen des Software-Updates rechtfertigt grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch aus Delikt.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.4.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen (Az.: 4 O 262/18) wird bezogen auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) verworfen und bezogen auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 5.5.2020 auf bis zu 22.000,- €, ab dem 6.5.2020 auf bis zu 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Erwerb eines mit dem Motor EA 189 ausgerüstetem Fahrzeugs nach dem Aufspielen des Software-Updates rechtfertigt grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch aus Delikt. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.4.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Gießen (Az.: 4 O 262/18) wird bezogen auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) verworfen und bezogen auf die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2) zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 5.5.2020 auf bis zu 22.000,- €, ab dem 6.5.2020 auf bis zu 5.000,- € festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von Pflichten aus einem Darlehensvertrag im Zusammenhang mit dem Erwerb eines mit einer vorgeblich unzulässigen Abschalteinrichtung für das Abgasreinigungssystem versehenen gebrauchten Fahrzeugs in Anspruch genommen hat. Die Klägerin erwarb am 08.12.2017 von der Beklagten zu 1), einer A-Händlerin, einen Pkw VW Tiguan 2.0 TDI mit einer Laufleistung von 45.100 km zu einem Kaufpreis von 21.000,- € (Rechnung vom 14.12.2017, Anlage K 1, Aktentasche). Bei dem Fahrzeug wurde - wie der Verkäufer der Beklagten zu 1) auf die Frage der Klägerin, ob das Fahrzeug im Hinblick auf die Diskussionen um Abgasnormen in Ordnung sei, mitteilte - bereits vor dem Erwerb am 20.12.2016 ein Software-Update durchgeführt. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000,- € und finanzierte den restlichen Kaufpreis über ein bei der A-Bank GmbH aufgenommenes Darlehen in Höhe eines Gesamtbetrags von 17.268,47 € (Darlehensvertrag vom 20.12.2017, Anlage K 2, Aktentasche). Das der Klägerin am 12.12.2017 übergebene Fahrzeug, dessen Herstellerin die Beklagte zu 2) ist, ist mit dem von ihr entwickelten Dieselmotor EA 189 ausgestattet. Die Motorsteuerung dieses Motors war ursprünglich so programmiert, dass im Falle des Durchlaufens des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), welcher Teil des Typgenehmigungsverfahrens ist, die Abgasrückführung in einen NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 1) versetzt wurde, während sie außerhalb des NEFZ im Straßenverkehr im nicht NOx-optimierten Betriebsmodus (Modus 0) operierte. Im Modus 0 war die Abgasrückführungsrate geringer. Bereits am 22.September 2015 hatte die Beklagte zu 2) eine Ad-hoc-Mitteilung und eine Pressemitteilung veröffentlicht. Darin hieß es u.a.: „Weitere bisherige interne Prüfungen haben ergeben, dass die betreffende Steuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen Konzerns vorhanden ist. Bei der Mehrheit dieser Motoren hat die Software keinerlei Auswirkungen. Auffällig sind Fahrzeuge mit Motoren vom Typ EA 189 mit einem Gesamtvolumen von weltweit rund elf Millionen Fahrzeugen. Ausschließlich bei diesem Motortyp wurde eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb festgestellt. Volkswagen arbeitet mit Hochdruck daran, diese Abweichungen mit technischen Maßnahmen zu beseitigen. Das Unternehmen steht dazu derzeit in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt.“ Die Beklagte zu 2) setzte hierüber am gleichen Tag auch ihre Vertragshändler und Servicepartner in Kenntnis. Ferner informierte sie die anderen Konzernhersteller über das Vorhandensein der Umschaltlogik in den Fahrzeugen mit dem Motortyp EA189 und bat diese, ihre Vertriebspartner bzw. Importeurgesellschaften ebenfalls zu informieren. Anfang Oktober 2015 richtete die Beklagte zu 2) außerdem eine Internetseite ein, auf der durch Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer überprüft werden konnte, ob das jeweilige Fahrzeug von dem Abgasskandal betroffen ist. Hierüber informierte die Beklagte zu 2) am 02.10.2015 ihr Händlernetz sowie die Öffentlichkeit im Rahmen einer Pressemitteilung. Auf Veranlassung der Beklagten zu 2) wurden im Februar 2016 alle Halter der betroffenen Fahrzeuge angeschrieben und über die anstehende Rückrufaktion und deren Umsetzung durch Aufspielen des Software-Updates informiert. Der gesamte Abgasskandal war seit September 2015 Gegenstand einer ausführlichen und umfangreichen Medienberichterstattung. Mit Bescheid vom 15.10.2015 hatte das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte zu 2) verpflichtet, bei sämtlichen Fahrzeugen, die mit dem Motor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet waren, die „unzulässige Abschalteinrichtung“ zu entfernen und dies durch geeignete Nachweise zu belegen. Die Beklagte zu 2) hatte in der Folge ein Softwareupdate für die betroffenen Motoren entwickelt, durch das das Abgasrückführungssystem überarbeitet wird. Mit Bestätigung vom 21.7.2016 hatte das KBA die zur Beseitigung entwickelte Maßnahme (Software-Update) für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp freigegeben. In dem Schreiben heißt es u.a.: Folgende Sachverhalte wurden durch das KBA mit dem dargestellten Ergebnis überprüft: A) Nichtvorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen Ergebnis: Es wurde keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt B) Offenlegung zulässiger Abschalteinrichtungen Ergebnis: Die vorhandenen Abschalteinrichtungen wurden als zulässig eingestuft B) Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen Ergebnis: Die Grenzwerte und die anderen Anforderungen wurden eingehalten D) Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen Ergebnis: Die ursprünglich vom Hersteller angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen wurden in Prüfungen durch einen Technischen Dienst bestätigt E) Motorleistung und maximales Drehmoment Ergebnis: Die bisherige Motorleistung und das maximale Drehmoment blieben unverändert F) Geräuschemissionen Ergebnis: Die bisherigen Geräuschemissionswerte blieben unverändert Die Beklagte gab weiterhin ihren Servicepartnern auf, das Aufspielen des Updates mittels eines Aktionsaufklebers z.B. in der Reserveradmulde zu kennzeichnen. Die Klägerin forderte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2018 die Beklagte zu 2) erfolglos auf, bis zum 11.12.2018 die Ansprüche der Klägerin in Form der Zahlung des Kaufpreises und Befreiung von den Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs und Überlassung der Rechte am Fahrzeug sowie der Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 €, die die Rechtschutzversicherung zwischenzeitlich ausgeglichen hat, anzuerkennen. Die Klägerin zahlte in der Zeit von Januar 2018 bis September 2019 Raten in Höhe von insgesamt 5.250,- € an die A-Bank GmbH. Am 30.9.2019 löste sie das Darlehen mit einem Betrag in Höhe von 11.675,54 € vollständig ab. Am 13.10.2019 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 92.000 km zu einem Kaufpreis von 14.000,- € (Anlage BK 1, Bl. 356 d. A.). Die Klägerin hat im Wesentlichen die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 2) sei ihr gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, da sie einen Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht habe. Durch das Verschweigen der Existenz habe die Beklagte zu 2) über die Gesetzeskonformität des Fahrzeugs getäuscht. Die Beklagte zu 2) habe ihrer Warn- und Hinweispflicht nicht durch eine bloße Information der Vertragshändler genügt. Vielmehr habe sie sicherstellen müssen, dass die Endabnehmer informiert würden. Der Hinweis zum bereits aufgespielten Update genüge nicht, um die Klägerin über das Vorliegen eines damit korrespondierenden Mangels zu unterrichten, jedenfalls sei die Information unvollständig und unzutreffend, da sie nach Durchführung des Updates mit Folgemängeln habe rechnen müssen. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses die Verwendung der streitgegenständlichen Software im Motor nicht bekannt gewesen. Wäre ihr bekannt gewesen, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei, hätte sie es nicht erworben. Der entstandene Schaden bestehe in dem eingegangenen Kaufvertrag. Die Klägerin hat ergänzend behauptet, das Fahrzeug sei trotz des Software-Updates mangelhaft. Die reine Modifikation der Kraftstoffverbrennung per Software-Update zur Reduktion des NOx-Ausstoßes führe zu einem erhöhten Kraftstoffverbrauch, einem Leistungsverlust sowie zu einer erhöhten Partikelbildung und damit einhergehender Verkokung und Versottung bzw. zu einem erhöhten Verschleiß und Wartungsaufwand des Motors. Sie habe ein Jahr nach Durchführung des Updates zunehmend Leistungsverluste in Gestalt einer geringeren Durchzugsstärke, einer geringeren Gasannahme sowie einen zunehmenden Kraftstoffverbrauch an dem Fahrzeug bemerkt. Es verbleibe ein merkantiler Minderwert des Fahrzeugs auch nach dem Update allein durch die Anhaftung der Betroffenheit vom Abgasskandal. Die mit dem Software-Update eintretenden negativen Folgen seien dem Vorstand der Beklagten zu 2) vor Freigabe des Updates bekannt gewesen und von diesem billigend in Kauf genommen worden. Die Beklagte zu 2) hat im Wesentlichen behauptet, die Klägerin habe im Zeitpunkt des Erwerbs Kenntnis davon gehabt, dass das gegenständliche Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen sei. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Schaden sei nicht entstanden, da das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen sei, da bereits zuvor das Software-Update installiert worden sei. Eine Täuschung und ein sittenwidriges Verhalten scheide überdies aufgrund der von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit aus. Auch der Kausalzusammenhang sei unterbrochen. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch die Klägerin habe bei der Beklagten auch kein Vorsatz mehr vorliegen können, da diese aufgrund der ad-hoc-Mitteilung sowie weiterer Pressemitteilungen habe davon ausgehen dürfen, dass sämtliche potenziellen Erwerber von der Verwicklung der Fahrzeuge in den Abgasskandal Kenntnis gehabt hätten. Ergänzend hat sie die Auffassung vertreten, die Klägerin habe einen durch das Software-Update verursachten Mangel nicht substantiiert dargelegt. Wegen des der Entscheidung zu Grunde liegenden Lebenssachverhaltes wird im Übrigen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 158 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die am 13.12.2018 eingegangene Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Ansprüche aus Gewährleistungsrecht gegen die Beklagte zu 1) auf Rückabwicklung des Kaufvertrags seien mangels Fristsetzung nicht gegeben. Deliktische Ansprüche seien nicht erkennbar. Ansprüche auf Schadensersatz gegen die Beklagte zu 2) bestünden ebenfalls unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Die Klägerin habe keine Umstände dargelegt, die auf die für die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung erforderlichen Kenntnis und Billigung des Vorstands der Beklagten zu 2) schließen ließen, §§ 826 BGB, 31 BGB, 831 BGB. Außerdem habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass der Vorstand der Beklagten zu 2) Kenntnis von einem nicht näher definierten erhöhten Kraftstoffverbrauch und Verschleiß durch das Update erlangt haben soll. Auch könne nicht allein aus einer - unterstellten - Kenntnis auf die billigende Inkaufnahme geschlossen werden. Gleiches gelte für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und gegen die Beklagte zu 1) und 2) gerichtete Berufung. Unter Hinweis, dass das Urteil des Landgerichts gegen die Beklagte zu 2) in diesem Umfang Gegenstand der Berufung sei, macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB gegen die Beklagte zu 2) verneint. Das Landgericht verkenne, dass die Klägerin auch in Anbetracht der Presseberichterstattung und in Kenntnis eines Updates taugliche Adressatin einer Täuschung gewesen sei. Die Beklagte zu 2) habe die Klägerin bewusst über das Vorliegen eines Sachmangels des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs getäuscht. Die Beklagte zu 2) habe auch vorsätzlich gehandelt. Maßgeblich sei der Zeitpunkt der Entscheidung, Fahrzeuge zu vermarkten, die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen seien. Die getroffenen Maßnahmen seien nicht geeignet, den in Gang gesetzten Kausalverlauf zu unterbrechen. Die Beklagte zu 2) habe nicht zu Beginn ihrer Schädigungshandlungen - dem maßgeblichen Zeitpunkt - sichergestellt, dass die Klägerin von der streitgegenständlichen Manipulation Kenntnis erlangen werde. Vielmehr hätte es einer gezielten Information des aktuellen Eigentümers bzw. Halters und des Händlers bedurft, um eine gewisse Informationsdichte sicherzustellen. Überdies habe die Beklagte bewusst verschwiegen, dass das Update untauglich gewesen sei, den streitgegenständlichen Mangel der unzulässigen Abschalteinrichtung zu beheben. Die negativen Folgen des Updates - höherer Partikelausstoß und Verkokung des Motors - seien dem Vorstand der Beklagten zu 2) ausweislich der Klage der Staatsanwaltschaft New York und der Stellungnahme der Beklagten gegenüber dem KBA vom 7.10.2015 bekannt gewesen, wie die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts bereits hinreichend substantiiert vorgetragen habe. Ein Nutzungsersatz sei - entgegen ihres bisherigen Vorbringens - in Höhe von 3.863,87 € anzurechnen. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 12.4.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen (Az. 4 O 262/18), die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 4.325,57 (Hauptsumme) nebst Zinsen in Höhe von 5 % aus der Summe von 5.000,- € (Zinssumme) bis zur Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz zu zahlen und die Klägerin von Pflichten aus dem Darlehen bei der A-Bank GmbH mit der Vertragsnummer … bzw. … vom 20.12.2018 (28 Raten à 250,- € = 7.000 €) und der 36. Rate à 8.518,47 € (in toto 15.518,47 €) freizustellen Zug um Zug gegen Übertragung der Anwartschaftsrechte an dem Fahrzeug und der Rechte der Klägerin auf Erwerb und Herausgabe des Fahrzeugs mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer … aus dem Darlehensvertrag gegen die A-Bank GmbH mit der Vertragsnummer … bzw. ... vom 20.12.2018. Mit Schriftsatz vom 6.5.2020, eingehend bei Gericht am selben Tag, hat die Klägerin den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 12.4.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Gießen (Az. 4 O 262/18) 1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 4.061,77 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus der Summe von 5.000,- € seit dem 8.12.2017 bis zur Rechtshängigkeit und Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus der Summe von 5.000,- € bis zum 30.9.2019 zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 1.10.2019 aus der Summe von 4.061,77 €, 2. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Rechtsschutzversicherung der Klägerin, die X GmbH (AG Stadt1, HRB …), vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.430,38 € zu zahlen. Die Beklagte zu 2) hat sich der teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass die Berufung in Bezug auf die Beklagte zu 1) nicht begründet worden ist. Die Klägerin wurde informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 13.5.2020 (Bl. 357 ff. d. A.) Bezug genommen. II. 1. Die Berufung der Klägerin, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richtet, ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten begründet worden ist, §§ 520 Abs. 1, 2, 522 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO. Die Klägerin hat die Berufung gegen beide Beklagte gerichtet. Dies ergibt sich aus der Berufungsschrift vom 24.5.2019, in der die Klägerin die Berufung nicht etwa auf die Beklagte zu 2) beschränkte, sondern diese auch gegen die so bezeichnete „Beklagte und Berufungsbeklagte zu 1)“ richtete. Eine Teilrücknahme der Berufung gegen die Beklagte zu 1) gemäß § 516 Abs. 1 ZPO erklärte die Klägerin nicht. Die in der Berufungsbegründung erfolgte Beschränkung der Anfechtung des Urteils betreffend die Beklagte zu 2) und die Klarstellung im Schriftsatz vom 6.9.2019 sind nicht als konkludente Rücknahme der Berufung auszulegen, da nach den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung und des ausdrücklichen Verweises auf § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die Abgabe einer rechtsgestaltenden Erklärung nicht erfolgten sollte. Die Zurücknahme der Berufung war wegen des ausdrücklichen Wortlauts des § 516 Abs. 1 ZPO nicht entbehrlich. Der Einwand der Klägerin, erst die Berufungsbegründung müsse gem. § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO Umfang und Zielrichtung des Rechtsmittelangriffs enthalten, so dass auch der Rechtsmittelgegner erst mit der Berufungsbegründung bestimmt werden könne, verfängt nicht. Die Angabe, gegen wen das Rechtsmittel eingelegt wird, gehört bereits zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gem. § 519 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 19.3.2019 - VI ZB 50/17 Rn 9, juris; Beschl. v. 18.12.2018 - XI ZB 16/18 Rn 11 juris; Beschl. v. 15.5.2006 - II ZB 5/05 Rn 7 juris; Musielak/Voit/Ball, 17. Aufl. 2020, ZPO § 519 Rn. 6). Zweck der Rechtsmittelschrift ist es, dem Rechtsmittelgericht und dem Rechtsmittelgegner, dem sie zuzustellen ist (§ 521 Abs. 1 ZPO), Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 519 Rdnr. 30). Lediglich den Umfang der Anfechtung braucht der Berufungskläger bei Einlegung der Berufung noch nicht festzulegen, sondern kann dies der Berufungsbegründung vorbehalten. Die Anfechtung kann dann auf einen quantitativ abgrenzbaren Teil des vom Erstgericht beschiedenen Prozessgegenstandes beschränkt werden (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 520 Rn. 16), beispielsweise einen von mehreren Ansprüchen oder einen quantitativ abgegrenzten Teil des Streitgegenstands. Die Bestimmung des Berufungsgegners unterfällt demnach gerade nicht dem Umfang und der Zielrichtung des Rechtsmittelangriffs i. S. d. § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. 2. Die Berufung gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet, §§ 517, 520 ZPO. 3. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen; die im Berufungsrechtszug zu berücksichtigenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Klage ist unbegründet, weil der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2) zusteht. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Schadensersatz gem. § 826 BGB wegen des Entwickelns und Inverkehrbringens eines mit einer nach Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs. Ein solcher Anspruch besteht bereits deshalb nicht, weil zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs durch die Klägerin die unzulässige Abschalteinrichtung nicht mehr im Fahrzeug vorhanden war und die Klägerin deshalb mit dem Abschluss des Kaufvertrags keinen Schaden erlitten hat. Einen nach der sog. Differenztheorie ermittelten Schaden hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie behauptet nicht, dass bei einem Vergleich der Vermögenslagen mit und ohne Fahrzeugkaufvertrag eine Differenz zwischen den jeweiligen Vermögenswerten festzustellen wäre. Soweit die Klägerin pauschal vorträgt, das erworbene umgerüstete Fahrzeug habe einen geringeren Marktwert als vergleichbare Fahrzeuge anderer Hersteller, hat die insoweit darlegungsbelastete (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 8, juris) Klägerin keine konkreten Tatsachen benannt, zumal sie im Zweifel selbst von einem etwaigen Imageverlust, da sie erst lange nach Bekanntwerden des Abgasskandals ihr Fahrzeug erwarb, in Form eines Preisabschlags oder sonstigen Vorteils profitiert haben wird (Senat, Urteil vom 25.3.2020 - 17 U 82/19). Wie der Senat bereits entschieden hat, kann dem Käufer eines vom Hersteller in sittenwidriger Weise in Verkehr gebrachten Fahrzeugs ein Vermögensschaden entstehen, auch wenn sich nach der Differenzhypothese kein rechnerisches Minus ergibt, weil der Käufer durch das sittenwidrige Verhalten des Herstellers aus dem Kaufvertrag mit einer ungewollten Verpflichtung belastet ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 18, juris). Eine solche wertende Betrachtung ist gerechtfertigt, wenn der Käufer als Gegenleistung für den Kaufpreis ein Fahrzeug mit einer nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware erhält, die die Gefahr einer Betriebsuntersagung nach § 5 FZV begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung einen Vermögensschaden bilden. Wesen und Bedeutung des Vermögens erschöpfen sich nicht in dessen Bestand - dem „Haben“. Umfasst sind auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitgeschützt. Deshalb kann schon in der Verfehlung des mit dem Abschluss eines Vertrages verfolgten Zwecks ein Vermögensschaden liegen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 -, Rn. 18, juris). Auch unter diesem Blickwinkel ist der Klägerin mit dem Abschluss des Fahrzeugkaufvertrags kein Vermögensschaden entstanden. Das vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene Softwareupdate war bereits im Auftrag der Beklagten zu 2) in dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug installiert, worauf die Klägerin im Verkaufsgespräch auch hingewiesen wurde. Damit bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 19, juris) die Gefahr einer Untersagung des Betriebs des Kraftfahrzeugs nach § 5 FZV, was die Haftung aus § 826 BGB wegen des Kaufs nicht nachgerüsteter Fahrzeuge begründen kann, nicht mehr. Die funktionelle Zuweisung des Vermögens der Klägerin war nicht beeinträchtigt, weil das von ihr gegen Hingabe des Kaufpreises erworbene Fahrzeug nicht mehr mit der ursprünglich vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet war. Die Klägerin hat den von ihr mit dem Abschluss des Kaufvertrags verfolgten Zweck, ein zulassungs- und gebrauchsfähiges Fahrzeug zu erwerben, erreicht (Senat, Urt. v. 22.1.2020 -17 U 31/19). Der auf das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs gestützten Schadensersatzanspruch ist auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV begründet. Tatbestandliche Voraussetzung dieser Anspruchsgrundlagen ist ebenfalls ein Vermögensschaden. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Klägerin durch den Erwerb des umgerüsteten Fahrzeugs kein Schaden entstanden. Die Klägerin kann den geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) nicht mit Erfolg auf die Entwicklung und das Inverkehrbringen des der Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung dienenden Softwareupdates stützen. Soweit die Klägerin meint, das Software-Update stelle keine geeignete Maßnahme dar, die ursprüngliche Manipulation ohne negativen Auswirkungen auf Bauteile des Fahrzeugs und für das Fahrverhalten rückgängig zu machen, steht dieser Vortrag in einem vom Kläger nicht aufgelösten Widerspruch zu der Prüfung durch das KBA, das mit Bestätigung vom 21.7.2016 festgestellt hat, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung mehr vorhanden sei, die angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte und NOx- und CO2-Emissionen sowie Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen eingehalten würden sowie Motorleistung, maximales Drehmoment Geräuschemissionen unverändert seien (vgl. Senat, Urteil vom 22.1.2020 - 17 U 31/19; Urteil vom 3.6.2020 - 17 U 711/19; auch OLG Celle, Urteil vom 29. Januar 2020 - 7 U 575/18 - juris Rn. 51). Verwaltungsakte binden im Rahmen ihrer Bestandskraft Gerichte und andere Behörden und sind von ihnen, selbst wenn sie fehlerhaft sind, bis zu ihrer Aufhebung zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 89/05 -, Rn. 14, juris m.w.N.). Die Wirkung des Bescheids der KBA betraf, wie oben dargestellt, nicht allein die Beklagte zu 2) als unmittelbare Adressatin, sondern auch die Erwerber der entsprechend ausgestatteten Fahrzeuge. Des Weiteren verfängt auch der pauschale Vortrag der Klägerin nicht, sie habe ein Jahr nach Aufspielen des Software-Updates zunehmend Leistungsverluste in Gestalt einer geringeren Durchzugsstärke, einer geringeren Gasannahme sowie einen zunehmenden Kraftstoffverbrauch an dem Fahrzeug bemerkt. Ungeachtet des Fehlens jeglicher Konkretisierung in Bezug auf eine Vergleichsgröße ist der Vortrag bereits nicht nachvollziehbar, da der Klägerin das Fahrzeug erst ca. 1 Jahr nach dem Update übergeben wurde. Eine Vorstellung des Fahrzeugs in der Werkstatt wegen vermeintlicher Probleme im Fahrverhalten erfolgte nicht. Die Entscheidung für einen Verkauf des Fahrzeugs traf die Klägerin nicht etwa wegen Mängeln beim Fahrverhalten des Fahrzeugs, sondern aufgrund drohender Dieselfahrverbote in Städten. Die Klägerin hat schließlich auch den Käufer des Fahrzeugs in dem Kaufvertrag nicht etwa auf Leistungsverluste und einen erhöhten Verbrauch hingewiesen. Selbst wenn die Feststellungen des Kraftfahrtbundesamts unzutreffend wären, durfte die Beklagte auf deren Richtigkeit vertrauen und das Update in den betroffenen Fahrzeugen installieren. Dass die Feststellungen des Kraftfahrtbundesamts auf falschen Angaben oder Täuschungshandlungen der Beklagten zu 2) beruhten, was die Sittenwidrigkeit des Handelns begründen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. September 2019 - 17 U 45/19 -, Rn. 10 ff., juris), behauptet die Klägerin nicht. Der Verweis auf die Stellungnahme der Beklagten zu 2) vom 7.10.2015 gegenüber dem KBA verfängt nicht, weil die Beklagte zu 2) vor Überprüfung und Freigabe des Software-Updates den erhöhten Partikelausstoß im Modus 1 gerade offengelegt hat. Eine Haftung der Beklagten lässt sich deshalb auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV herleiten. Mangels Bestehen einer Hauptforderung sind Ansprüche auf Delikts- und Rechtshängigkeitszinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nicht gegeben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91a ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da sie mangels Bestehen eines Anspruchs dem Grunde nach auch insoweit unterlegen wäre. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Vorgaben in den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bewertet hat. Die Festsetzung des zeitlich gestaffelten Streitwerts beruht auf §§ 48 GKG; 3 ZPO. Der Streitwert bis zum 5.5.2020 war unter Berücksichtigung von Deliktszinsen auf bis zu 22.000,- € (Zahlungsantrag: 4.325,57 € zzgl. Freistellungsantrag: 15.518,47 €) festzusetzen. Mit Eingang der Erledigungserklärung der Klägerin bei Gericht (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. September 2012 - 1 W 41/12 -, Rn. 11, juris) am 6.5.2020 hat sich der Streitwert unter Berücksichtigung von Deliktzinsen auf bis zu 5.000,- € ermäßigt. Bei übereinstimmender teilweiser Erledigungserklärung richtet sich der Streitwert ausschließlich nach dem streitig gebliebenen Teil der Hauptforderung. Die auf den teilweise für erledigt erklärten Hauptanspruch entfallenden Kosten sind dem Hauptsachewert nicht hinzuzurechnen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. September 2012 - 1 W 41/12 -, Rn. 16, juris; vgl. dazu ferner Zöller/ Herget, ZPO, 33. Auflage; § 3 Rn 67 m.w.N.).