OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 247/21

OLG Frankfurt 4. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0805.4U247.21.00
2mal zitiert
10Zitate
16Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 16 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2021 (Az.: 2-02 O 160/21) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. September 2021 (Az.: 2-02 O 160/21) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. I. Die Abfassung eines Tatbestandes unterbleibt gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist unzweifelhaft nicht zulässig. Die Revision wurde nicht zugelassen. Für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert der mit der Revision von der jeweiligen Partei geltend zu machenden Beschwer gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu gering. Zwar wurde der Streitwert für die Berufungsinstanz in Anbetracht der mit der Berufungsbegründung angekündigten Anträge auf die Gebührenstufe bis zu 30.000,- Euro festgesetzt. Der Wert der zuletzt gestellten Anträge übersteigt indes 20.000,- Euro nicht. II. 1. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. a) Ein Anspruch aus § 826 BGB steht dem Kläger nicht zu. aa) Durch die ursprüngliche Manipulation des Motors, welche zum verpflichtenden Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) führte, wurde der Kläger nicht sittenwidrig geschädigt. Infolge des bereits gebilligten und aufgespielten Software-Updates bestand zum Zeitpunkt des Kaufes insoweit keine Stilllegungsgefahr für das Fahrzeug mehr, weshalb der Kläger über das Bestehen einer solchen Gefahr auch nicht getäuscht werden konnte. Denkbar wäre allenfalls eine Täuschung darüber, dass das Fahrzeug zu einem früheren Zeitpunkt stilllegungsgefährdet gewesen war und sodann ein Software-Update erhalten hatte, dass es sich also um einen möglicherweise „bemakelten“ „Schummel-Diesel“ handelte. Der Kläger hat zu einer Täuschung über eine etwaige „Bemakelung“ des Fahrzeugs indes nichts vorgetragen und stützt seine Ansprüche unzutreffender Weise stattdessen alleine darauf, dass das Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt noch immer stilllegungsgefährdet gewesen sei. Schon deshalb ist nicht von einer Täuschung auszugehen. Ohnehin ist fraglich, ob der Kläger beim Kauf getäuscht wurde. Die Beklagte hatte ihre Vertragshändler angewiesen, rückrufbetroffene Fahrzeuge, bei denen das Software-Update noch nicht aufgespielt war, nur nach vorheriger Aufklärung zu verkaufen. Hier war das Software-Update bereits aufgespielt, so dass nach den Vorgaben der Beklagten keine Aufklärung zu erfolgen hatte. Allerdings dürfte das Aufspielen im Service-Heft des Fahrzeugs vermerkt gewesen sein, was eine Aufklärung entbehrlich machte. Wenn der Kläger also tatsächlich keine Kenntnis von einer etwaigen „Bemakelung“ des Fahrzeugs gehabt haben sollte, kann dies nicht an einer Täuschung der Beklagten, sondern nur daran gelegen haben, dass der Kläger selbst eine etwaige Betroffenheit des Fahrzeugs vom längst allgemein bekannten „Dieselskandal“ weder im Verkaufsgespräch thematisierte noch das Service-Heft darauf überprüfte. Der Einzelrichter hat daher unter Verweis auf S. 25 der Berufungserwiderung (Bl. 304 d.A.) bereits mit der Terminierung darauf hingewiesen, dass der Kläger entweder von der Betroffenheit des Fahrzeugs wusste oder aber sich dieser Kenntnis verschloss. Der Kläger hat dem keinen substantiierten Vortrag mehr entgegengesetzt. Selbst wenn man aber eine Täuschung der Beklagten zugunsten des Klägers unterstellt, ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass eine solche Täuschung für den Erwerb des Fahrzeugs kausal geworden wäre. Anders als bei einer zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Stilllegungsgefahr - bei der davon ausgegangen werden kann, dass kein vernünftiger Käufer das Fahrzeug ohne Weiteres erwerben würde - liegt es bei einer „Bemakelung“ nicht auf der Hand, dass der Erwerber bei Kenntnis vom Erwerb Abstand genommen hätte. Dies gilt erst Recht, wenn - wie vorliegend - noch im Gerichtsverfahren kein Vortrag zu einer Bemakelung erfolgt. Gut vorstellbar ist vielmehr auch, dass Erwerber diesem Umstand keine erhebliche Bedeutung beimessen, zumal dieser Umstand beim Erwerb zum Marktpreis bereits in den Kaufpreis „eingepreist“ worden sein dürfte. Vor diesem Hintergrund bedarf es substantiierten Vortrags des Käufers zu seinen Erwerbsmotiven, zur Bedeutung einer „Bemakelung“ des Fahrzeugs für ihn und gegebenenfalls dazu, nicht zum Marktpreis - sondern infolge einer Täuschung zu einem überhöhten Preis - erworben zu haben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 22. Januar 2020 - 17 U 31/19 -, Rn. 29, zitiert nach juris). Derartiger substantiierter Vortrag liegt hier nicht vor. Der Kläger hat zwar nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises seine Anträge umgestellt und den Minderwert des Fahrzeugs geltend gemacht. Er hat dabei aber keine konkreten Angaben zu einem etwaigen Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs gemacht, sondern lediglich textbausteinartig allgemeine Berechnungsmodelle und -beispiele für die Ermittlung der Höhe des behaupteten Anspruchs vorgetragen, diese auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juli 2022 allerdings nicht zu erläutern vermocht. Einen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug enthält dieser neue Vortrag nicht. Allenfalls kann man den Ausführungen sowie den modifizierten Anträgen entnehmen, dass der Kläger wohl davon ausgeht, 25 Prozent zu viel entrichtet zu haben. Auf tatsächliche Anhaltspunkte hat der Kläger diese Annahme auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht gestützt. Ohnehin leitet der Kläger einen Minderwert lediglich aus einer angeblich noch bestehenden Stilllegungsgefahr ab. Zu einem etwa im Hinblick auf die „Bemakelung“ überhöhten Kaufpreis trägt er hingegen nichts vor. Ein solcher drängt sich auch bei Betrachtung des Alters des Fahrzeugs sowie der gefahrenen Kilometer zum Kaufzeitpunkt nicht auf, so dass die „Bemakelung“ wie dargestellt in den Kaufpreis „eingepreist“ worden sein dürfte. Anhaltspunkte, dass der Kläger bei Kenntnis von der „Bemakelung“ lieber ein nicht „bemakeltes“ - und dafür gegebenenfalls teureres - Fahrzeug erworben hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger nimmt in seinen Ausführungen betreffend die Kausalität eines ihm angeblich entstandenen Schadens ausschließlich Bezug auf eine Stilllegungsgefahr, die aber tatsächlich nicht mehr bestand. Nicht hingegen behauptet er, er hätte sich bei Kenntnis einer „Bemakelung“ durch diese vom Kauf abhalten lassen. Dies erschiene auch fernliegend. Wie bereits die obigen Ausführungen zur Täuschung zeigen, maß der Kläger einer etwaigen „Bemakelung“ des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufs offensichtlich keine erhebliche Bedeutung bei, denn anderenfalls hätte er sich danach erkundigt oder jedenfalls das Service-Heft überprüft. Davon abgesehen war das Verhalten der Beklagten zum Kaufzeitpunkt im November 2019 jedenfalls nicht mehr sittenwidrig. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten gezeigt, dass es ihr nicht mehr darauf ankam, die Fahrzeugkäufer im eigenen Kosten- und Gewinninteresse zu täuschen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2022 - VII ZR 391/21 -, Rn. 29, zitiert nach juris). bb) Dafür, dass im Fahrzeug von vornherein weitere Manipulationen verbaut waren, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Kläger hat nur rein spekulativ und insbesondere im Hinblick auf den substantiierten Gegenvortrag der Beklagten sowie auf die sich aus dem Vorgehen des KBA ergebenden Erkenntnisse nicht hinreichend substantiiert vorgetragen - und erstinstanzlichen Vortrag zu angeblichen sonstigen Manipulationen in der Berufungsinstanz auch nicht mehr vertieft oder auch nur betont. Das KBA hat das streitgegenständliche Fahrzeug im Januar 2018 verpflichtend zurückgerufen, das Software-Update als hinreichend zur Problembeseitigung gebilligt und - auch in den viereinhalb Jahren seitdem - keine weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen im Fahrzeug moniert. Es ist aber davon auszugehen, dass das KBA gerade dieses rückrufbetroffene Fahrzeug besonders intensiv auf etwaige weitere unzulässige Abschalteinrichtungen prüfte, so dass dem Umstand, dass keine weiteren Beanstandungen erfolgten, eine erhebliche Aussagekraft innewohnt. Mit einem weiteren Pflichtrückruf muss der Kläger auch im Hinblick auf den erheblichen Zeitablauf nach menschlichem Ermessen nicht mehr rechnen. Zwar ist das Vorliegen einer weiteren Manipulation nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil es noch nicht zu weiteren Rückrufen gekommen ist. Wenn aber wie vorliegend noch über sechs Jahre nach der Aufdeckung des „Dieselskandals“ und viereinhalb Jahre nach dem das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Rückruf nach umfassenden Untersuchungen des KBA keine weitere unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde, genügt als Anhaltspunkt für eine weitere Manipulation nicht einfach eine konträr zu diesem Untersuchungsergebnis stehende klägerische Behauptung. Vielmehr müsste ein konkreter Umstand vorgetragen werden, aus dem sich jedenfalls die nicht nur theoretische Möglichkeit ableiten lässt, das Untersuchungsergebnis sei unzutreffend und das Fahrzeug nach wie vor manipuliert. Solche konkreten Umstände enthält der klägerische Vortrag nicht. Vielmehr wurden erstinstanzlich dem Anschein nach wahllos diverse Umstände vorgetragen, welche bei irgendwelchen anderen Fahrzeugen im Verlaufe des Diesel-Skandals aufgedeckt worden sein mögen. Einen plausiblen Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug enthält der klägerische Vortrag insoweit nicht. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung andeutete, das KBA ermittle nicht neutral und schone stattdessen die Automobilindustrie, vermochte er nicht zu erklären, weshalb dann gerade das streitgegenständliche Fahrzeug verpflichtend zurückgerufen wurde. Die Annahme, das KBA rufe einerseits Fahrzeuge hinsichtlich bestimmter unzulässiger Abschalteinrichtungen verpflichtend zurück, sehe davon aber hinsichtlich anderer unzulässiger Abschalteinrichtungen ohne Sachgrund ab, erscheint nicht überzeugend. cc) Die Beklagte hat den Kläger auch nicht durch das Aufspielen des Software-Updates sittenwidrig geschädigt. Über das Aufspielen an sich täuschte sie den Kläger nicht (siehe oben, aa)). Eine sittenwidrige Schädigung könnte daher allenfalls damit begründet werden, dass durch das Software-Update wiederum versteckt neue unzulässige Abschalteinrichtungen aufgespielt wurden, die eine Stilllegungsgefahr begründen, oder dass über mit dem Software-Update verbundene gravierende nachteilige Folgen getäuscht wurde. (1) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass negative Auswirkungen auf den Kraftstoffverbrauch und den Verschleiß der betroffenen Fahrzeuge in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht den Vorwurf besonderer Verwerflichkeit rechtfertigen. Der Umstand, dass mit dem Update nicht nur die unzulässige Manipulationssoftware entfernt wird, sondern auch eine - unterstellt nachteilige - Veränderung des Kraftstoffverbrauchs oder sonstiger Parameter verbunden ist, reicht nicht aus, um das Gesamtverhalten des Motorherstellers als sittenwidrig zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 30, zitiert nach juris). Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich der Einzelrichter an. (2) Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung kann der Kläger auch nicht aus dem Einbau des „Thermofensters“ herleiten. (a) Dabei kann zugunsten des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unterstellt werden, dass eine derartige temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren ist (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 - Rn. 16, zitiert nach juris). Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es an einem arglistigen Vorgehen des Automobilherstellers, das die Qualifikation seines Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde, wenn die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Sie weist keine Funktion auf, die bei erkanntem Prüfstandbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und den Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise. Bei dieser Sachlage wäre der Vorwurf der Sittenwidrigkeit nur gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für den Hersteller handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems unter billigender Inkaufnahme eines Gesetzesverstoßes in dem Bewusstsein gehandelt wurde, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt. Dabei trägt die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzung nach allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller (BGH, a.a.O., Rn. 18 f. m.w.N., zitiert nach juris). Wurde im Typgenehmigungsverfahren verschleiert, dass die Abgasrückführungsrate in dem Fahrzeugtyp durch die Außentemperatur mitbestimmt wird, könnten sich hieraus gegebenenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein ergeben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (BGH, a.a.O., Rn. 24; vgl. auch: BGH, Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 -, Rn. 25 ff., zitiert nach juris). (b) Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte den Kläger durch den Einbau des „Thermofensters“ nicht sittenwidrig geschädigt. Dies gilt unabhängig davon, wie das „Thermofenster“ konkret ausgestaltet war. Denn jedenfalls wurde der Einbau des „Thermofensters“ dem KBA gegenüber nicht verschleiert. Es ist gerichtsbekannt, dass das KBA von der Verwendung von „Thermofenstern“ als Standard wusste und diese billigte. Dies war zudem zu den Zeitpunkten des Aufspielens des Updates sowie des Kaufvertragsschlusses allgemein bekannt, denn es ging auch aus dem im April 2016 veröffentlichten Untersuchungsbericht des Bundesverkehrsministeriums zum Abgasskandal hervor (siehe den unstreitigen Vortrag der Beklagten auf S. 18 f. der Klageerwiderung = Bl. 105 f. d.A.). (3) Für das Aufspielen sonstiger neuer Abschalteinrichtungen durch das Software-Update gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Insoweit gilt das zu von vornherein verbauten Abschalteinrichtungen Ausgeführte (siehe oben, bb)) entsprechend. b) Zudem stehen dem Kläger auch keine Ansprüche aus anderen Anspruchsgrundlagen wie etwa aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB oder mit § 325 StGB oder mit § 16 UWG oder aus § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 3 BGB zu. Ob einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 27 EG-FGV oder in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 (gegebenenfalls noch in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007) die fehlende Schutzgesetzeigenschaft der soeben genannten Normen entgegensteht - wie vom Bundesgerichtshof angenommen (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 - Rn. 72 ff., 77 m.w.N., zitiert nach juris) -, kann - wie in der mündlichen Verhandlung am 15. Juli 2022 ausführlich erörtert wurde - dahinstehen, weshalb auch der klägerische Antrag auf Aussetzung zurückzuweisen ist. Denn selbst wenn man im Hinblick auf die Anträge des Generalanwalts im Verfahren C-100/21 vom 2. Juni 2022 erwägen wollte, von einer Schutzwirkung des in diesem Bereich erlassenen europäischen Rechts gerade auch für das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht des Fahrzeugkäufers auszugehen (was zweifelhaft erscheint), müsste gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Verschulden der Beklagten vorliegen (vgl. MüKo-Wagner, BGB, § 823 Rn. 606 m.w.N.). Den einzigen objektiven Anknüpfungspunkt für einen möglichen Verstoß gegen europäisches Recht stellt die Funktion „Thermofenster“ dar (denn aus der ursprünglich verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Kläger wie oben (a) aa)) dargelegt wegen des späten Kaufs keine Ansprüche herleiten). Insoweit ist aber - auch bei Unterstellung der Unzulässigkeit des „Thermofensters“ - ein fahrlässiges Handeln weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Nach dem hier zu Grunde zu legenden Sachverhalt befand sich die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses des Klägers im November 2019 in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum. Die Beklagte durfte, ohne dass sie dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hätte, annehmen, dass das „Thermofenster“ nicht gegen Art. 5 (EG) Nr. 715/2007 verstößt. Im Zivilrecht - insbesondere im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB - setzt das Verschulden durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten voraus, dass der unerlaubt Handelnde bei Begehung der Tat die Einsicht hatte, Unrecht zu tun, wenn er seinen Irrtum hierüber nicht vermeiden konnte (§ 17 StGB; vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16 -, Rn. 16 f. m.w.N., zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 166/11 -, Rn. 22 f. m.w.N., zitiert nach juris). Zwar ist ein Verbotsirrtum - insbesondere ein hier vorliegender Subsumtionsirrtum - dann grundsätzlich vermeidbar, wenn sich der Handelnde um kompetente Beratung nicht bemüht oder seiner angesichts der Kenntnis der Existenz der Norm grundsätzlich bestehenden Erkundigungspflicht nicht genügt hat. Das Unterlassen einer denkbaren Erkundigung kann dem Handelnden aber nur vorgeworfen werden, wenn die Auskunft zur Behebung seines Irrtums geführt hätte. Wer also auch durch eine Auskunft nicht Kenntnis von der Rechtswidrigkeit seines geplanten Tuns erlangt hätte, handelt ohne Schuld (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 1990 - 1 StR 477/89 -, Rn. 32, zitiert nach juris). Danach handelte die Beklagte bei Auslegung des möglicherweise zu Gunsten des Klägers anzuwendenden Schutzgesetzes jedenfalls nicht fahrlässig. Ein unvermeidbarer Verbotsirrtum ist nach dem eben Gesagten zugunsten der Beklagten im Rahmen der Bewertung des ihr bei Auslegung der Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe a) VO (EG) Nr. 715/2007 vorzuwerfenden Verschuldens heranzuziehen. Eine von der Beklagten potentiell beim KBA als zuständiger Bundesbehörde eingeholte Auskunft hätte nicht zur Behebung des der Beklagten vorgeworfenen Irrtums über die Unzulässigkeit der verbauten Funktion geführt. Das KBA bestätigt deren Rechtmäßigkeit noch heute und sieht ersichtlich keinen Anlass für einen Rückruf. Der Antrag des Klägers auf Aussetzung war daher mangels Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen zurückzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren war nach § 97 Abs. 1 ZPO zu treffen. Die Revision war mangels des Vorliegens der Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch auf den klägerischen Antrag hin nicht zuzulassen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Bereits unter I. wurde dargestellt, dass unzweifelhaft kein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet.