Urteil
17 U 221/13
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1217.17U221.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.11.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die buchmäßige Belastung des bei ihr geführten Kontos des Klägers mit der Nummer ... rückgängig zu machen und den Kontenausweis unter Wiederherstellung des zurückgebuchten Betrages in Höhe von 11.137.753,69 € zu berichtigen, wobei die Berichtigung wie folgt durchzuführen ist: 1.364.145,27 € zum Stichtag 10.01.2009, 5.399.134,37 € zum Stichtag 10.02.2009, 3.313.027,73 € zum Stichtag 10.03.2009 und 1.061.446,32 € zum Stichtag 12.03.2009.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten haben der Kläger 2/3 und die Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) zu tragen sowie 2/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten.
Die Beklagte zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen sowie 1/3 der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.11.2013 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die buchmäßige Belastung des bei ihr geführten Kontos des Klägers mit der Nummer ... rückgängig zu machen und den Kontenausweis unter Wiederherstellung des zurückgebuchten Betrages in Höhe von 11.137.753,69 € zu berichtigen, wobei die Berichtigung wie folgt durchzuführen ist: 1.364.145,27 € zum Stichtag 10.01.2009, 5.399.134,37 € zum Stichtag 10.02.2009, 3.313.027,73 € zum Stichtag 10.03.2009 und 1.061.446,32 € zum Stichtag 12.03.2009. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten haben der Kläger 2/3 und die Beklagte zu 2) 1/3 zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) zu tragen sowie 2/3 seiner eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beklagte zu 2) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen sowie 1/3 der dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte zu 2) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Gläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich das klagende Land gegen die Abweisung seiner Klage, mit der es von den Beklagten als Gesamtschuldner, hilfsweise im Wege einer Verurteilung wie Gesamtschuldner, weiterhin hilfsweise jeder für sich die Zahlung von 11.137.753,69 € verlangt. Dieser Betrag setzt sich aus Rückbuchungen von Lastschrifteinzügen, nämlich Lohnsteuer Dezember 2008 bis Februar 2009, fällig am 10.01.2009, 10.02.2009 und 10.03.2009 sowie Umsatzsteuer Dezember 2008 und Januar 2009 sowie einer Umsatzsteuersondervorauszahlung zusammen. Auf der Grundlage des Schreibens des Beklagten zu 3) als Insolvenzverwalter der Steuerschuldnerin wurde der Gesamtbetrag von der Beklagten zu 2) zunächst an die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) und von dieser dann an den Beklagten zu 3) ausgezahlt. Das Land A, zuständiges Finanzamt B, war Steuergläubiger der Firma C GmbH & Co. KG, die ein Filialnetz mit Kaufhäusern mit mehr als 1000 Mitarbeitern betrieb. Seit dem Dezember 2007 zog das zuständige Finanzamt die von der Schuldnerin errechneten und gemeldeten Lohn- und Umsatzsteuern im Lastschrifteinzugsverfahren bei Fälligkeit aufgrund der ihr von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung ein, ohne dass es zu Beanstandungen kam. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) führte das Geschäftskonto der Schuldnerin und fungierte als Zahlstelle, während die Beklagte zu 2) das Einzugskonto der Klägerin führte (erste Inkassostelle). In das vertragliche Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 2) waren die AGB-Bundesbank in der Fassung vom 05.03.2009 und 30.10.2009 einbezogen, deren Abschnitt I Ziffer 18 jeweils lautet: Alle Ansprüche gegen die Bank verjähren in 2 Jahren, es sei denn die Bank haftet wegen unerlaubter Handlung, groben Verschuldens oder für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch gegen die Bank dem Grunde nach entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Gesetzliche Bestimmungen, die eine kürzere als die in Satz 1 geregelte Verjährungsfrist beinhalten, sowie § 199 Abs. 2 bis Abs. 5 BGB bleiben hiervon unberührt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank Bezug genommen (Anlage B – 2 3, Blatt 96 ff, 115 d. A.). Die Klägerin zog durch das zuständige Finanzamt im ersten Quartal 2009 vom Konto der Schuldnerin bei der Beklagten zu 1) im Lastschrifteinzugsverfahren Steuerforderungen von insgesamt 11.137.753,69 € ein, die ihr auf dem Konto des Finanzamts bei der Beklagten zu 2) gutgeschrieben worden sind, und zwar bezogen auf die zuletzt eingezogene Lohnsteuer Februar 2009 spätestens am 16.03.2009. Das Amtsgericht Frankfurt am Main ordnete am 14.04.2009 die vorläufige Verwaltung des Vermögens der C GmbH & Co. KG sowie der C Beteiligungsgesellschaft mbH an und bestellte den Beklagten zu 3) zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Mit Schreiben vom 11.05.2009, das vorab per Fax am 12.05.2009 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) einging, wies der Beklagte zu 3) auf die divergierende Rechtsprechung des IX. und des XI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs zur Berechtigung vorläufiger Insolvenzverwalter hin, die Zustimmung zur Genehmigung im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommener Lastschriften durch den Schuldner zu verweigern, und, auf die hierfür geltenden Fristen. Unter Hinweis auf seine insoweit bestehenden Haftungsrisiken als vorläufiger Insolvenzverwalter teilte er mit, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse noch ausstehende Genehmigungen sämtlicher Lastschriften bestimmt bezeichneter Gläubiger seine Zustimmung zu verweigern. Als Gläubiger wurde dabei auch das Finanzamt B bezeichnet. Der Insolvenzverwalter bat dabei, die aufgrund der verweigerten Zustimmung nicht genehmigten Lastschriften zurückzugeben und auf die bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) geführten Konten der C GmbH & Co. KG zurück zu buchen, ein Betrag von insgesamt 11.162.145,98 €. Dabei kündigte der Beklagte zu 3) an, die zurückgebuchten Gelder auf ein gesondertes Treuhandkonto zu hinterlegen, weil die Berechtigung an den Beträgen mit den betreffenden Gläubigern einvernehmlich geklärt werden bzw. die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden solle. Ob der Beklagte zu 3) ein Treuhandkonto eingerichtet hat und der Geldbetrag dort „geparkt“ ist, ist unklar und von der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits angezweifelt worden, in der Berufungsinstanz geht die Klägerin hiervon wieder aus. Nach Angabe des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 3) ist der Betrag zwar nicht mehr auf einem Treuhandkonto, aber unterscheidbar vorhanden. Auf das Schreiben des Beklagten zu 3) gab die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) die Lastschriften an die Beklagte zu 2) zurück, die das entsprechende Konto des Finanzamts rückbelastete. Diese Vorgänge fanden am 22.05.2009 statt. Mit Beschluss vom 01.07.2009 wurde das Insolvenzverfahren gegen die C GmbH & Co. KG sowie ihre persönlich haftende Gesellschafterin eröffnet (Anlage B 1 = Blatt 324 d. A.). Mit Schreiben vom 28.07.2009 forderte das Finanzamt B den Beklagten zu 3) zur Überweisung des zurück belasteten Gesamtbetrages in Höhe von 11.184.466,02 € auf, davon Steuerbetrag 11.137.753,69 € und einem Zinsausgleich von 46.697,33 € sowie Bankgebühren von 15 € bis 10.08.2009, und gab zur Begründung an, die sechswöchige Widerrufsfrist sei bereits verstrichen mit der Folge des Eingreifens einer Genehmigungsfiktion (Blatt 22 und 23 d. A.). Mit Schreiben vom 06.08.2009 wies der Beklagten dies mit der Bemerkung zurück, zwischen der Bank … AG (der Rechtsvorgängerin der Klägerin) und der Schuldnerin seien quartalsweise Rechnungsabschlüsse vereinbart und die sechswöchige Frist zum Widerruf der Lastschriften bzw. zur Erklärung der Nichtzustimmung des Insolvenzverwalters zur Genehmigung der Lastschriften durch die Schuldnerin sei frühestens mit dem 14.05.2009 abgelaufen mit der Folge, dass die am 12.05.2009 erfolgte Erklärung gegenüber der Schuldnerbank innerhalb der Frist des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken erfolgt sei (Blatt 24 ff d. A.). Mit Schreiben vom 29.09.2009 reagierte das Finanzamt B wie folgt: „Nach eingehender Prüfung der von Ihnen übersandten Unterlagen gehe ich nach derzeitigem Stand davon aus, dass die von der Bank … AG aufgrund ihres Widerspruchs vorgenommene Rückbelastung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Insofern halte ich an meiner Zahlungsaufforderung vom 28.07.2009 nicht weiter fest.“ Die den Lastschrifteinzügen/Rückbelastungen zugrunde liegenden Steuerforderungen sind inzwischen zur Insolvenztabelle angemeldet, geprüft und festgestellt. Das klagende Land hat behauptet, die im Lastschriftverfahren eingezogenen Lohn- und Umsatzsteuern seien von der Schuldnerin errechnet und vorangemeldet worden. Das klagende Land hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 3) habe mit seinem Schreiben vom 11.05.2009 nicht innerhalb des nach § 21 InsO vorgegebenen Rahmens gehandelt. Mangels obergerichtlicher Rechtsprechung sei bis heute unklar, wer richtiger Anspruchsgegner des Klägers sei. Mit dieser Begründung hat es den von ihm eingezogenen und wieder rückbelasteten Betrag von allen drei Beklagten verlangt bzw. verlangt es ihn nach wie vor. Aufgrund der Rechtshandlungen des Beklagten zu 3) habe die Insolvenzmasse eine von der Rechtsordnung nicht gedeckte Steuerverschonung erfahren. Die Belastungen durch die fraglichen Lastschriften seien bereits konkludent genehmigt gewesen, wenn nicht sogar ausdrücklich, und zwar jeweils 14 Tage nach Durchführung der originären Belastung. Dementsprechend habe der Beklagte zu 3) die Genehmigung nicht verweigern und die Rückbelastung veranlassen dürfen. Die Beklagte zu 1) habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Rückgabe bereits genehmigter Belastungen aufgrund der Einzugsermächtigungslastschrift zu unterlassen und die Beklagte zu 2) habe gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die endgültig wirksam gewordenen Gutschriften nicht zurück zu belasten. Aufgrund der Rechtsentwicklung im Jahr 2010, der Einigung der beiden Zivilsenate des Bundesgerichts, die für Insolvenz- bzw. Bankenrecht zuständig seien, dürfe ein Insolvenzverwalter nicht ohne Einzelfallprüfung die Belastung endgültig versagen mit der Folge, dass keine Rückbelastung zulässig gewesen sei und aufgrund der konkludenten Genehmigung weder Raum für die Verweigerung der Genehmigung gewesen sei noch für eine Rückbelastung zu Lasten des Klägers, die ins Leere gegangen sei. Die Beklagte zu 2) hat unter Hinweis auf die Verkürzung der Verjährungsfrist in Abschnitt I Nr. 18 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwei Jahre die Einrede der Verjährung erhoben und gemeint, dies habe zur Folge, dass jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2011 Ansprüche gegen sie verjährt seien. Eventuelle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 2) seien ferner nach § 676 b Abs. 2 BGB, Abschnitt II Nr. 15 Abs. 4 der AGB–Bundesbank ausgeschlossen, weil der Kläger bis 01.12.2010 Einwendungen gegen die Lastschriftrückbuchungen hätte erheben müssen. Eine Pflichtverletzung könne ihr nicht angelastet werden. Nach Ziffer 8 Satz 2 der Staatskassenbedingungen (Anlage B – 2 1) gebe es keine zeitliche Beschränkung des Rechts zur Rückbelastung nach einem Widerspruch des Zahlungspflichtigen. Eine materielle Prüfung der Berechtigung des Widerspruchs könne von der Beklagten zu 2) auch nicht verlangt werden. Im Unterschied zur Entscheidung des Senats in der Sache 17 U 7/12/OLG Frankfurt am Main sei hier die Beklagten zu 2) nicht zugleich Zahl- und erste Inkassostelle gewesen und habe deshalb keinen Einblick in tatsächliche und rechtliche Umstände des Widerrufs gehabt. Die Beklagte als erste Inkassostelle sei lediglich Zahlungsmittlerin. Die Rückbelastung sei im Hinblick auf die vertragliche Regelung in Ziffer 8 Satz 1 der Staatskassenbedingungen und des darauf beruhenden Rückbelastungsrechts der Beklagten zu 2) aufgrund formeller Rückgaben von Lastschriften nicht zu Unrecht erfolgt. Eine derartige Regelung sei auch nicht Gegenstand der Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt in den Sachen 17 U 7/12 und 4 U 62/12 sowie der BGH-Entscheidung vom 28.06.2012 IX ZR 29/10 gewesen. Jedenfalls treffe die Beklagte zu 2) kein Verschulden. Die Termine der Lastschrifteingaben vom 22. und 25.05.2009 durch die Beklagte zu 1) deuteten auf einen Widerspruch zum Ende einer möglichen sechswöchigen Widerspruchsfrist nach Zugang des Rechnungsabschlusses im Anschluss an das Quartalsende am 31.03.2009 und eine Lastschriftrückgabe der Beklagten zu 1) nach einer Bearbeitungszeit von etwa einer Woche hin. Aus den der Beklagte zu 2) verfügbar gemachten Datensätzen beim Lastschrifteinzug lasse sich nicht erkennen, ob die einzelfallbezogenen Voraussetzungen einer angemessenen Überlegungsfrist bereits gegeben waren. Insofern fehle es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten zu 2), die mit Nichtwissen den Hergang der Anmeldung der Steuerschulden bestritten hat. Im Rahmen einer Bereicherungshaftung hat sie eingewendet, die Buchposition, die die Masse erlangt habe, sei nicht auf Kosten des klagenden Zahlungsempfängers erlangt. Die Rechtsprechungen des Bundesgerichtshofs zu konkludenten Genehmigungen habe es damals noch nicht gegeben. Der Beklagte zu 3) hat den Standpunkt vertreten, alle Beklagten hätten bei der Rückbuchung im Einklang mit der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Rechtsprechung gehandelt. Für vorläufige Insolvenzverwalter sei schon mehrfach entschieden worden, dass diese sich darauf verlassen konnten, gemäß der damals geltenden Rechtsprechung rechtmäßig zu handeln. Für die beteiligten Banken könne nichts anderes gelten, nachdem die Rechtsprechung zur konkludenten Genehmigung von Lastschrifteinzügen erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07 geändert worden sei. Der Anspruch des Klägers bestehe nur als Insolvenzforderung im Sinne von § 38 InsO. Der Beklagte zu 3) hat ferner die Auffassung vertreten, das Schreiben des Finanzamts B vom 29.09.2009 enthalte ein negatives Schuldanerkenntnis, vor allem vor dem Hintergrund einer Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle. Es hätte eines Vorbehalts bedurft, um eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Beklagte zu 1) hat die Auffassung vertreten, die Frage, ob die Lastschriften zu Recht widerrufen worden seien, sei im Valutaverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu 3) zu klären. Nach alter, bis 2009 geltender Rechtsprechung wäre eine Genehmigung allenfalls nach Ablauf der 6-Wochen-Frist, § 7 Abs. 2 Banken-AGB als erteilt anzusehen. Hier sei nach § 7 (1) AGB der Beklagten zu 1) quartalsweiser Rechnungsabschluss vereinbart gewesen. Die Rückgabe der Lastschriften sei keine Leistung des Klägers, sondern – allenfalls – eine Leistung der Beklagten zu 2). Der Bereicherungsanspruch vollziehe sich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse. Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze würden auch für die Zahlungen mittels Lastschriften gelten mit der Folge, dass ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) ausscheide. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar könne das klagende Land grundsätzlich girovertraglich vom Beklagten zu 2) weiterhin Erfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderungen verlangen, denn die Belastungsbuchung seien bereits genehmigt gewesen und der vom Beklagten zu 3) erklärte Widerspruch deshalb wirkungslos. Dieser Anspruch sei aber verjährt, weil der Kläger bereits im Jahr 2009 Kenntnis von der Rückbuchung und der Person des Schuldners erlangt habe und angesichts der zweijährigen Verjährungsfrist die Klageerhebung erst im Jahr 2012 die Verjährung nicht mehr habe hemmen können, auch wenn höchstrichterlich noch nicht geklärt gewesen sei, ob die Beklagte zu 1) oder der Beklagte zu 3) den Gegenwert der rückbelasteten Gutschrift zu erstatten habe. Ein Anspruch aus § 812 BGB bestehe nicht, denn es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte zu 2) erlangt haben solle. Ein Anspruch des klagenden Landes gegen den Beklagten zu 3) bestehe nicht, denn der Beklagte zu 3) habe mit der Wiedergutschrift auf seinem Konto nur eine Buchposition erlangt. Der Beklagten zu 1) stehe objektiv ein Aufwendungsersatz- anspruch zu. Die Bank des Schuldners könne aus § 670 BGB und dem Giroverhältnis die Berichtigung des Forderungsausweises auf dem Konto durch ihre irrtümliche Gutschrift verlangen. Dementsprechend könne die infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzuges entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden. Jedenfalls spätestens Ende März 2009 seien sämtliche Lastschriften durch die Schuldnerin genehmigt gewesen. Der Beklagte zu 3) habe die Anmeldungen selbst vorgetragen und aufgrund der von dem Beklagten zu 3) vorgelegten Dokumente und seines Vortrags sei die Kammer auch davon überzeugt, dass Gegenstand der Lastschriften vorangemeldete Steuern gewesen seien. Soweit der Beklagte zu 3) durch spätere Überweisung auf das Anderkonto den Geldbetrag erlangt habe, beruhe dies auf einer Leistung der Beklagten zu 1), die damit eine vermeintliche Pflicht aus dem Girovertrag in Verbindung mit §§ 667, 675 BGB habe erfüllen wollen. Diese Leistung sei rechtsgrundlos erfolgt, da die Belastungsbuchung bereits genehmigt gewesen sei. Insoweit greife aber der Vorrang der Leistungskondiktion. Der Beklagte zu 3) habe den Betrag jedenfalls nicht auf Kosten des klagenden Landes erlangt. Ein Anspruch aus § 55 Abs. 2 InsO stehe dem klagenden Land nicht zu, denn auf der Grundlage der zuvor gemachten Ausführungen fehle es an einer Masseverbindlichkeit. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 BGB fehle es an einem Verschulden des Beklagten zu 3), der mit der damaligen Rechtsprechung davon habe ausgehen dürfen, ein pauschaler Widerruf sei zulässig. Auch die Beklagte zu 1) sei dem klagenden Land gegenüber weder zur Zahlung noch zur Gutschrift verpflichtet. Das Abkommen über dem Lastschriftverkehr, das zwischen beteiligten Kreditinstituten gelte, habe keine drittschützende Wirkung. Hinsichtlich eines Anspruchs aus Drittschadensliquidation fehle es an der zufälligen Schadensverlagerung, weil die Folgen einer Verletzung der Verpflichtung im Interbankenverhältnis durch die Zahlstelle die Inkassostelle treffen. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 812 habe die Beklagte zu 1) durch die Rückbuchung nichts erlangt. Der Beklagten zu 1) habe objektiv ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des früher überwiesenen Betrages zugestanden, weil die Belastung bereits genehmigt gewesen sei. Jegliche denkbare Bereicherung der Beklagten zu 1) in diesem Zusammenhang wäre zudem nicht auf Kosten des klagenden Landes erfolgt, dass keinen Vermögensverlust erlitten habe, bestehe doch ein girovertraglicher Anspruch gegen die Beklagte zu 1) auf Wiedergutschrift der unberechtigt rückgebuchten Forderung. Gegen diese Bewertungen wendet sich der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er wiederholt, dass hier eine Rückbelastung der bereits gutgeschriebenen Beträge auf dem Konto des Finanzamts B bei der Beklagten zu 2) unzulässig gewesen sei. Aufgrund der konkludenten Genehmigung der Lastschrifteinzüge sei kein Raum für eine Verweigerung der Genehmigung gewesen und die Rückbelastung zu Lasten des Klägers ins Leere gegangen. Er meint nach wie vor, wer hier der richtige Beklagte sei, lasse sich für den Kläger nicht erkennen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung sei nicht erkennbar, wer für die Wiederherstellung der durch die genehmigten Gutschriften entstandenen, inzwischen aber wieder genommenen Vermögenslage verantwortlich zu machen sei, der Beklagte zu 3) als Repräsentant des geschuldeten Schuldnervermögens, die Beklagte zu 2) als erste Inkassostelle oder die Beklagte zu 1), die die Beklagte zu 2) zur Rückzahlung veranlasste. Jedenfalls habe die Erklärung des Beklagten zu 3) die Beklagte zu 1) erst nach Ablauf der 6-Wochen-Frist für das Lastschriftabkommen erreicht. Dem Kläger sei im Ergebnis die Möglichkeit genommen worden, sich gegen die Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) lediglich verteidigen zu müssen. Die Verletzung des Lastschriftabkommens könne nicht ohne Auswirkung auf die Beurteilung sein. Das Landgericht schöpfe den vorgetragenen Sachverhalt nicht aus. Die Argumentation sei in sich widersprüchlich und nicht logisch. Insoweit wird die Verletzung formellen und materiellen Rechts genügt. Der Aufbau des Landgerichts sei bereits fehlerhaft, denn weil das Landgericht vom Vorrang der Leistungskondiktion ausgehe, werde der Aufbau anhand von Leistungsketten vorgenommen. Dass der Beklagte zu 3) „nichts erlangt“ habe überrasche, denn er „sitze auf dem Geld“, da es an ihn zurückgeflossen sei. Die Beklagte zu 1) gehe doch gerade davon aus, dass die vollständige Liquidität der hier rechnerischen Buchungsvorgänge dem Beklagten zu 3) auf einem von ihm eingerichteten Konto zur Verfügung stehe. Sie gehe gerade nicht davon aus, einen eigenen Aufwendungsersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3) zu haben. Der Beklagte zu 3) verfüge gerade über die Zahlungsmittel, über die eine Verfügbarkeit nach heutiger Rechtslage nicht gegeben sei. Insofern sei die Sachlage mit der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nicht vergleichbar. Das Landgericht setze sich mit § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht auseinander und ebenfalls nicht mit einem Anspruch aus § 55 Abs. 1 InsO. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 BGB müsse der Beklagte zu 3) aus heutiger Sicht jedenfalls die Zahlungsmittel an den Kläger herausgeben. Mit dem Inhalt des Schreibens des Beklagten zu 3) an die Beklagte zu 1) vom 11.05.2009 habe sich das Landgericht ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Dort zeige sich doch, dass er durchaus bösgläubig gewesen sei. Hinsichtlich der Beklagten zu 2) sei der vertragliche Anspruch auf Buchungskorrektur im Sinne einer Wiedergutschrift nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist habe noch gar nicht begonnen, auch wenn die Tatsache der Rückbuchung seit dem Zugang des Kontoauszugs bekannt gewesen sei. Entstanden sei der Anspruch erst mit den BGH-Entscheidungen im Jahr 2012, wobei die Unklarheit, wer hier in Anspruch zu nehmen sei, nach wie vor bestehe. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) bestehe jedenfalls ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, denn die Beklagte zu 1) habe einen Widerruf bzw. die Versagung einer Genehmigung durch den Beklagten zu 3) beachtet, obwohl die Voraussetzung einer konkludenten Genehmigung bereits erfüllt waren und auch objektiv die Frist von 6 Wochen nach dem Lastschriftabkommen bereits verstrichen gewesen sei. Jedenfalls bestünden auch bereicherungsrechtliche Ansprüche. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.11.2013 abzuändern und die Beklagen zu verurteilen, 1. als Gesamtschuldner – hilfsweise wie Gesamtschuldner – weiterhin hilfsweise jeder für sich -, an die Klägerin 11.137.753,69 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. aus einer 1.364.145,27 € seit dem 10.01.2009, aus 2.610.995,34 € seit dem 10.02.2009, aus 1.094.337,03 € seit dem 10.02.2009, aus 1.693.802,00 € seit dem 10.02.2009, aus 3.313.027,73 € seit dem 10.03.2009, aus 1.061.446,32 € seit dem 12.03.2009 sowie weitere 15 € zu zahlen. 2. – höchst hilfsweise, die Beklagte zu 2) zu verurteilen, dem bei ihr geführten Konto der Klägerin mit der Nummer ... einen Betrag in Höhe von 11.137.753,69 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % p. a. aus 1.364.145,27 € seit dem 10.01.2009, aus 2.610.995,34 € seit dem 10.02.2009, aus 1.094.337,03 € seit dem 10.02.2009, aus 1.693.802,00 € seit dem 10.02.2009, aus 3.313.027,73 € seit dem 10.03.2009, aus 1.061.446,32 € seit dem 12.03.2009 sowie weitere 15 € gutzuschreiben. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beklagte zu 2) meint, das Landgericht gehe zutreffend von Verjährung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) aus, der aber bereits nicht bestehe. Die Rückbelastung des Kontos des Klägers durch die Beklagte zu 2) sei vorliegend nämlich vertragsgemäß und gerade nicht zu Unrecht erfolgt. Nach den Staatskassenbedingungen Anlage B – 2 1, Ziffer 8 Satz 1 bestehe ein Rückbelastungsrecht für die Beklagte zu 2) aufgrund formeller Rückgabe einer Lastschrift nach Widerspruch gegen den Lastschrifteinzug ohne materielle Prüfung und ohne zeitliche Beschränkung. Dies entspreche auch der systemimmanenten und angemessenen Risikoverteilung im Lastschriftverfahren. Eine Prüfungs- und Nachforschungspflicht der Beklagten zu 2) habe nicht bestanden. Das Lastschriftabkommen begründe nur Rechte und Pflichten für die beteiligten Kreditinstitute. Die Beklagte zu 2) sei nur Zahlungsmittlerin gewesen, die nichts erlangt habe und jedenfalls entreichert sei. Das Landgericht habe auch den Anspruchsausschluss nach Abschnitt 2 Nr. 15 Abs. 4 AGB-Bundesbank nicht berücksichtigt, der auch bereits abgeschlossene Zahlungsvorgänge erfasse. Auch § 676 b Abs. 2 BGB sei anwendbar. Die Beklagte zu 1) meint, weder der Schuldner noch der Beklagte zu 3) habe vorliegend die Lastschrifteinzüge genehmigt. Eine konkludente Genehmigung setze mehr voraus als bloßes Stillschweigen. Sie wirft die Frage auf, worin sich hier vor Ablauf der 6-Wochen-Frist nach Nr. 7 II AGB der Beklagten zu 1) die angeblich konkludente Genehmigung manifestiert habe. Ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter liege hier nicht vor, denn es fehle im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) an der bestimmungsgemäßen Leistungsberührung des Bankkunden, da dieser mit den wechselseitigen vertraglichen Leistungen der beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht in Kontakt komme. Es fehle auch an der Schutzbedürftigkeit des Bankkunden, der durch andere Ersatzansprüche geschützt sei. Der Beklagte zu 3) vertritt die Auffassung, Bereicherungsansprüche gegen ihn schieden von vorneherein aus, denn durch die Rückbuchung von Lastschriften nach Widerspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters und deren Rückbuchung, obwohl diese nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorher von der Schuldnerin genehmigt waren, habe die Insolvenzmasse nichts im Sinne der §§ 812 ff, 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO erlangt, sondern lediglich eine Buchposition. Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 BGB fehle es auf der Grundlage der damals geltenden Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs jedenfalls an einem Verschulden. Die Voraussetzungen für eine Lastschriftgenehmigung seien von der Rechtsprechung des BGH im April 2009 noch nicht geklärt gewesen, sondern erst durch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 20.07.2010 IX ZR 37/09 und XI ZR 236/07 vom 20.07.2009. Ein Anspruch aus § 55 Abs. 1 InsO scheide bereits deshalb aus, weil bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.07.2009 die Erfüllung im Wege des Lastschrifteinzugs bereits fehlgeschlagen war. Er beruft sich nach wie vor auf ein negatives Schuldanerkenntnis des Finanzamts B. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, weil form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die Beklagte zu 2) ist unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen gemäß dem Hilfsantrag zu 2) zu verurteilen, die buchmäßige Belastung des bei ihr geführten Kontos des Klägers rückgängig zu machen und den Kontenausweis unter Wiederherstellung des zurückgebuchten Betrages von 11.137.753,69 € zu berichtigen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger von seinem kontoführenden Kreditinstitut, der Gläubigerbank, girovertraglich weiterhin Erfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderung verlangen, wenn die Schuldnerbank nach Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Lastschrift zurückgebucht hat, die der Schuldner zuvor bereits wirksam genehmigt hatte. Die Gläubigerbank ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontoausweis seines Forderungsbestandes wieder herzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2012 IX ZR 219/10, WM 2012, 1490 Rn. 14 und BGH-Urteil vom 20.07.2010, IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 bis 1546, Rn. 30 = BGHZ 186, S. 242 Rn. 30). Die Rückbuchung der streitgegenständlichen Lastschrifteinzüge der Klägerin im Zeitraum 10.01.2009 bis 12.03.2009 war unberechtigt, ohne dass es auf die bis zu den Entscheidungen vom 20.07.2010 IX ZR 37/09 (WM 2010, 1543 bis 1546) und XI ZR 236/07 (WM 2010, 1546 bis 1555 ) divergierende Rechtsprechung des neunten und des elften Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ankäme, ob der Insolvenzverwalter befugt ist, im Einzugsermächtigungsverfahren gebuchten Lastschriften unabhängig davon zu widersprechen, ob dem Schuldner eine sachlich berechtigte Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht (vgl. BGHZ 161, S. 49, 52; 174, 84, 87; BGH-Urteil vom 21.09.2006, IX ZR 173/02, WM 2006, 2009, 2092, 2093; BGH-Urteil vom 29.05.2008, IX ZR 42/07, NZI 2008, 482, 483) oder ob ihm diese Befugnis nur insoweit zusteht, als sie auch der Insolvenzschuldnerin zugestanden hätte, also nur bei Vorliegen sachlich berechtigter Einwendung gegen die Forderung selbst (vgl. BGHZ 177, S. 69 Teilziffer 19). Derartige Einwendungen sind vom Beklagten zu 3) nicht erhoben worden. Jedenfalls fehlt dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter die Rechtsmacht zum Widerruf bereits vom Schuldner genehmigter Lastschriften. Die Wirksamkeit der Kontobelastung hängt nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Ausgestaltung des Einzugsermächtigungs- Lastschriftverfahren davon ab, dass der Lastschriftschuldner diese gegenüber seinem Kreditinstitut genehmigt hat, § 684 Satz 2 BGB. Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus (vgl. Entscheidung des BGH vom 20.07.2010 IX ZR 37/09, u. a. BGHZ 186, S. 242, 243 Rn. 13, 18, 21, 22, 23 und 24 sowie XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 bis 295, Rn. 43, 44 und 48). Vorliegend ging die Verweigerung der Genehmigung seitens des Beklagten zu 3) im Schreiben vom 11.05.2009, der Beklagten zu 1) am 12.05.2009 zugegangen, ins Leere, weil die Belastungsbuchungen zuvor bereits durch die Schuldnerin konkludent genehmigt worden waren. Die Versagung der Genehmigung hatte deshalb hinsichtlich der Buchungen im Zeitraum 10.01.2009 bis 12.03.2009 keine rechtliche Wirkung. Zwar ist auch ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt, wie hier der Beklagte zu 3), in der Lage, eine Genehmigung der Lastschriften durch den Schuldner und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht bzw. die Genehmigung förmlich versagt (vgl. die bereits zitierten Urteile des BGH vom 20.07.2010 und vom 25.01.2011, XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11 und vom 25.10.2011, XI ZR 368/09, WM 2011, 23169 Rn. 9). Die Genehmigungsfiktion nach Ziff. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäfts-bedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) ist noch nicht eingetreten, und zwar vorliegend unabhängig von der Frage, wann der Rechnungsabschluss, der nach Darstellung der Beklagten zu 1) quartalsweise erfolgte, der Schuldnerin zuging. Die 6-Wochen-Frist nach Ziff. 7 Abs. 2 der vorgenannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre am 12. Mai 2009 auch noch nicht verstrichen gewesen, wenn der Rechnungsabschluss am 01.04.2009 erstellt und sofort zugegangen wäre. Dann wäre die Genehmigungsfiktion erst mit Ablauf des 13.05.2009 eingetreten. Es erübrigt sich unter diesen Umständen eine weitere Aufklärung, wann der Rechnungsabschluss für das erste Quartal 2009 der Schuldnerin zuging. Eine weitere Aufklärung insoweit erübrigt sich aber auch aus Rechtsgründen. Für die bis einschließlich 12.03.2009 erfolgten Belastungsbuchungen im Zeitraum 10.01.2009 bis 12.03.2009 waren nämlich bereits sämtlich die Voraussetzung einer konkludenten Genehmigung seitens der Schuldnerin gegeben. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, aber auch ständigen Geschäftsbeziehungen kann nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr, wie vorliegend betreffend die Schuldnerin, eine konkludente Genehmigung dann vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüf- und Überlegungsfrist nicht widerspricht, sich die Lastschriftbuchungen im Rahmen bereits früher genehmigter Lastschriftabbuchungen bewegen und sich nicht wesentlich von den vorher genehmigten Lastschriften unterscheiden (vgl. BGH, Urteile vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22 und vom 01.12.2011, IX ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 11). Dabei genügt für eine solche frühere Genehmigung auch die Fiktion des Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn das Finanzamt hat die von der Schuldnerin errechneten und gemeldeten Lohn- und Umsatzsteuern im Lastschrifteinzugsverfahren bei Fälligkeit seit dem Dezember 2007 aufgrund der von der Schuldnerin erteilten Einzugsermächtigung unwidersprochen immer unbeanstandet eingezogen. Soweit die Beklagte zu 2) mit Nichtwissen den Hergang der Anmeldung der Steuerschulden bestritten hat ist dies unbeachtlich, denn der Beklagte zu 3) ist zum einen der entsprechenden Darstellung des Klägers nicht entgegengetreten. Er verfügt über die notwendigen Unterlagen und müsste konkret bestreiten. Für die Genehmigung kommt es zum anderen auf die Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner an, also die der Beklagten zu 1). Bei Steuerzahlungen beruhen die Lastschriftbuchungen erkennbar auf Zahlungspflichten, denen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt. Insofern besteht aus objektiver Sicht die berechtigte Erwartung, es bestünden regelmäßig keine Bedenken gegen die materielle Berechtigung der angemeldeten Forderungen und der Schuldner werde unverzüglich Widerspruch erheben, sofern er feststellen sollte, dass die eingezogenen Beträge oder der Zahlungsempfänger von seiner Anmeldung abweicht (vgl. BGH-Urteil vom 01.12.2011, XI ZR 58/11, WM 2012, 160 Rn. 12 ; BGH-Urteil vom 03.04.2012, XI ZR 39/11, WM 2012, 933 bis 938 Rn. 47). Insofern ist eine unverzügliche Prüfung und Überlegungsfrist von allenfalls 14 Tagen nach der zitierten Rechtsprechung gegeben, gerade bei Steuerschulden ist aber die Zugrundelegung einer Prüfungs- und Überlegungsfrist von lediglich drei Tagen nach der zitierten Rechtsprechung ebenfalls nicht zu beanstanden. Dem allgemeinen Grundsatz, dass Stillschweigen im Rechtsverkehr keine Willenserklärung darstellt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 73. Auflage, Einführung vor § 116 Rn. 9, 10 und 11 mwN), kommt aus den vorgenannten Gründen vorliegend entgegen der Bewertungen der Beklagten zu 1) keine Bedeutung zu. Die Beklagten können sich deshalb nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine konkludente Willenserklärung mehr voraussetzt, als bloßes Stillschweigen. Unter Zugrundelegung einer Frist von 14 Tagen waren jedenfalls die Genehmigungen für die Lastschrifteinzüge vom 10.01.2009 mit Ablauf des 24.01.2009 konkludent genehmigt, die vom 10.02.2009 mit Ablauf des 24.02.2009 und die vom 10.03.2009 und 12.03.2009 mit Ablauf des 24.03.2009 und 26.03.2009 – die Versagung der Genehmigung der vorgenannten Lastschrifteinzüge durch den Beklagten zu 3) erst am 12.05.2009 ging ins Leere. Die Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sei damals nicht von einer Genehmigung der in Rede stehenden Buchung außerhalb der Genehmigungsfiktion nach Ziff. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgegangen, wie sie grundsätzlich nicht nur zwischen der Schuldnerin und der Beklagten zu 1) vereinbart waren, sondern allgemein von allen kontoführenden Banken hinsichtlich der Abwicklung des Zahlungsverkehrs vereinbart sind. Diese Einschätzung stützt die Beklagte zu 2) nämlich gerade nicht auf eine konkrete Verständigung mit der Schuldnerin über die streitgegenständlichen Buchungen, die der Auslegung des Verhaltens der Schuldnerin im Sinne einer konkludenten Genehmigung entgegenstehen könnte, sondern lediglich auf ihre damalige Erwartung, entsprechend der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf einen pauschalen Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters zurückbuchen zu dürfen. Vorliegend geht es allerdings gerade nicht darum, ob die Beklagte zu 2) ein Verschuldensvorwurf trifft, sondern allein um die Auslegung des Verhaltens der Schuldnerin anhand des objektiven Empfängerhorizonts, §§ 133, 157 BGB. Eine konkludente Genehmigung kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Schuldnerbank den Widerspruch des Insolvenzverwalters befolgt hat und damit wohl selbst vom Fehlen einer Genehmigung ausgegangen ist. Dies steht der Annahme einer konkludenten Genehmigung nicht entgegen. Entscheidend ist auch bei einer konkludenten Genehmigung der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden, ohne dass es darauf ankommt, ob die Schuldnerbank als Erklärungsempfängerin subjektiv von einer Genehmigung ausgegangen ist oder nicht (BGH, Urteil vom 01.03.2011, XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14). Die Beklagte zu 2) kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, im Unterschied zu der vom 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts entschiedenen Fallkonstellation 17 U 7/12 (Urteil vom 08.03.2013, zitiert nach juris) habe sie keinen Einblick in die tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Widerspruchs gehabt. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf ein Verschulden der Beklagten zu 2) nicht an. Auch für die Beklagte zu 2) war ersichtlich, dass der Lastschrifteinzug des Finanzamts B auf Steuerforderungen beruht, die regelmäßig wiederkehren, wurden sie doch regelmäßig über das Konto des Finanzamts B bei der Beklagten zu 2) eingezogen, und die dementsprechend auf Steuervoranmeldungen beruhen. Auch sie musste – ebenso wie die Beklagte zu 1) – zwar davon ausgehen, dass die Genehmigungsfiktion nach Ziff. 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) noch nicht eingetreten war, sehr wohl aber davon, dass hier eine konkludente Genehmigung der ständig sich wiederholenden Lastschriften gegeben war und eine Rückbuchung der bereits dem Konto des Finanzamts B gutgeschriebenen per Lastschrifteinzug eingezogenen Beträge nicht mehr in Betracht kam. Insofern kann sich die Beklagte zu 2) auch nicht mit Erfolg auf ihre „Besonderen Bedingungen der Deutschen Bundesbank für den Einzug von Schecks und Lastschaften für Kassen von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ berufen (Anlage - B II 1 = Blatt 92 d. A.) nach deren Ziffer 8 sie unbezahlt gebliebene Schecks und Lastschriften sowie wegen Widerspruchs des Zahlungspflichtigen nachträglich zurückgegebene Lastschriften zurückbelasten darf und keine zeitliche Beschränkungen besteht. Die Beklagte kann zwar insoweit aus den von ihr zitierten Belegstellen (S. 17 der Klageerwiderung = Bl. 80 d. A.) zu dem von ihr in Anspruch genommenen Zurückbelastungsrecht folgern, dass sie deshalb Schadensersatzansprüchen nicht ausgesetzt ist. Sie darf auf der Grundlage ihrer besonderen Bedingung aber ebenso wenig wie die Schuldnerbank, die Beklagte zu 1 (vgl. insoweit Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 4. Auflage Band I § 75 Rn. 18) bereits genehmigte Lastschriftbuchungen wieder rückgängig machen, weil die einmal erteilte Genehmigung nicht mehr widerrufen werden kann und durch die Genehmigung des Schuldners sowohl im Deckungs- als auch im Valutaverhältnis Rechtswirkungen eingetreten sind – das gilt neben der Genehmigungsfiktion Ziffer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch und gerade für die konkludente Genehmigung (vgl. Ellenberger, a. a. O.). Der vertragliche Anspruch auf Wiederherstellung der zu Unrecht entzogenen Buchposition bleibt deshalb durch das Rückbelastungsrecht der Beklagten zu 2 unberührt. Keine Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Beklagten zu 2) angesprochenen „Kreditierungsverbot“ zu. Zwar entsprechen die sog. Kreditlastschriften, bei denen das Risiko der Insolvenz des Einziehenden auf die 1. Inkassostelle überwälzt wird ( vgl. dazu Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 4. Auflage § 56 Rn. 40 und § 58 Rn.93 ) nicht der Konzeption des Lastschriftverfahrens. Ein Widerspruch ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Schuldner die Belastung seines Kontos hinnimmt und sich bei drohender Insolvenz des Gläubigers das so gewährte Darlehen durch Widerspruch „zurückholt“. Die Geltendmachung eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs stellt aber keinen derartigen Erfüllungsanspruch dar – die Beklagte zu 2) kann nicht vertragliche Ansprüche unter Hinweis auf das sog. Kreditierungsverbot aushebeln. Für die Beurteilung ist es auch unerheblich, dass die Beklagte zu 2 das Konto des Klägers unentgeltlich führt. Dies entspricht ihrem gesetzlichen Auftrag, kann aber nicht dazu führen, vertraglichen Erfüllungsansprüchen unter Hinweis auf die Unentgeltlichkeit der Kontoführung den Erfolg zu versagen. Auf den Haftungsausschluss aus § 676 b Abs. 2 BGB i. V. m Abschn. II Nr. 15 Abs. 4 ihrer AGB in der ab 30.10.2009 geltenden Fassung (Anlage B - II 6 = Blatt 172 f, 184 f) kann sie sich nicht berufen, denn der neue Unterabschnitt § 675 c bis 676 c BGB ist erst durch Art. F Nr. 47 der Verbraucherkreditlinie vom 29.07.2009 eingefügt worden. Entgegen der Bewertung der Beklagten zu 2) ist die Vorschrift nicht nach Art. 229 § 22 EGBGB deshalb anwendbar, weil es sich um einen bereits vorher bestehenden Vertrag handelt, aus dem der geltend gemachte Anspruch folgt. Ausweislich EG 229 § 22 Abs. 1 Satz 2 belässt es die Vorschrift für Zahlungsvorgänge, die vor dem 31.10.2009 begonnen wurden, bei der Anwendung des bisherigen Rechts. Zu diesem Stichtag sind die neuen Vorschriften für Zahlungsdienste in Kraft getreten, Art. II Verbraucher KrRL –UG. Sowohl die Lastschrifteinzüge als auch deren Rückbuchung sind weit vor diesem Stichtag erfolgt. Auch auf Verjährung nach Abschnitt II Nr. 18 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 2), die unstreitig durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) vereinbart sind, kann sich die Beklagte zu 2) nicht mit Erfolg berufen. Danach beträgt die Verjährungsfrist lediglich zwei Jahre. Diese Verjährungsverkürzung für Ansprüche des Kontoinhabers aus dem Girovertrag ist wirksam. Die Abkürzung der Verjährungsfrist ist zum einen grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten zu 2) auch nicht unangemessen. Die Abkürzung verhindert die Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche nicht weitgehend, denn innerhalb von 2 Jahren lässt sich in aller Regel feststellen, ob einem Bankkunden aus dem Girovertrag Ansprüche gegen die Bank zustehen (vgl. BGH- Urteil v. 21.12.1987, II ZR 177/87, WM 1988, 246-249 Rn. 29). Die Feststellung des Landgerichts ist grundsätzlich richtig, dass das klagende Land bereits im Jahr 2009 sowohl Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, nämlich der Rückbuchung der Lastschrifteinzüge, als auch der Person des Schuldners hatte. Da entscheidend nicht die rechtliche Würdigung, sondern die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen ist, kann grundsätzlich auch nicht eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung über das Entstehen des Anspruchs und damit den Beginn der Verjährung entscheiden (vgl. dazu Peters/Jacoby, Staudinger BGB – Neubearbeitung 2014 § 199 Rn. 21 und die dort zitierte Rechtsprechung ). Vorliegend begann die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB allerdings abweichend von der Bewertung der Beklagten zu 2), der das Landgericht gefolgt ist, erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen, weil dem Kläger die Erhebung einer Klage auf Rückgängigmachung der buchmäßigen Belastung des bei der Beklagten zu 2) geführten Kontos und Berichtigung des Kontenausweises unter Wiederherstellung des zurückgebuchten Betrages gegen die Beklagte zu 2) vorher unzumutbar gewesen ist. Auch wenn es grundsätzlich auf die zutreffende rechtliche Würdigung, das aus den dem Gläubiger bekannten Tatsachen ein Anspruch folgt, nicht ankommt und bei der Abwägung der Interessen von Gläubiger und Schuldner das Verjährungsrisiko dem Gläubiger zugewiesen wird (vgl. Peters/Jakoby, a. a. O., Rn. 62 und die dort zitierte Rechtsprechung), kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn dann hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (vgl. BGH v. 28.10.2014, XI ZR 348/13, zitiert nach juris Rn. 35 f., BGH-Urteil v. 23.09.2008, XI ZR 262/07, WM 2008, 2155 – 2158 Rn. 19 und BGH, Urteil v. 19.03.2008, III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 20.01.2009, XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26.09.2012, VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22.07.2014, KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23 und BGH-Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, zitiert nach juris ). Entgegen der Auffassung der Beklagten, insbesondere der Beklagten zu 2) ist der Gesichtspunkt der fehlenden Zumutbarkeit der Klageerhebung nicht auf die Fälle einer bislang entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung beschränkt, sondern dies ist nur einer der Ausnahmefälle von dem Grundsatz, dass die Verjährung mit der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners beginnt. Nach diesen Grundsätzen ist der vertragliche Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus dem Girovertrag auf Rückgängigmachung der buchmäßigen Belastung des Kontos unter Berichtigung des Kontenausweises und der Wiederherstellung des zurückgebuchten Betrages von 11.137.753,69 € nicht verjährt. Die obergerichtliche Rechtsprechung, dass auf der Grundlage der für Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie nicht nur die ausdrückliche Genehmigung des Schuldners bedeutsam ist sowie die Genehmigungsfiktion nach Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken, sondern eine konkludente Genehmigung dann in Betracht kommt, wenn es sich um für die Zahlstelle erkennbar regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuld-verhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt, wenn der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzugs innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist – hier von 14 Tagen – keine Einwendungen erhebt, ist ersichtlich frühestens ab dem 30.09.2010 ergangen und wurde dementsprechend auch frühestens im Jahre 2010 veröffentlicht (vgl. die bereits in Bezug genommenen Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 – 2261 Rn. 15 und die dort zitierten weiteren Nachweise und 01.12.2011, IX ZR 58/11, WM 2012, S. 160- 363 Rn. 7 m. w. N.). Entsprechend sind hier alle Beteiligten bei den zu Unrecht erfolgten Rückbelastungen beziehungsweise der Versagung der Genehmigung der Lastschrifteinzüge durch den Beklagte zu 3) davon ausgegangen, es komme allein auf eine ausdrückliche Genehmigung der Schuldnerin an, die hier unstreitig nicht erteilt war, beziehungsweise auf die Genehmigungsfiktion nach Ziffer 7 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 1), die ebenfalls – wie bereits festgestellt – zum Zeitpunkt der Verweigerung der Genehmigung durch den Beklagten zu 3) noch nicht eingetreten war. Unter diesen Umständen war der Klägerin die Klageerhebung gegen sämtliche Beteiligte, auch gegen die Beklagte zu 2), vor dem Jahr 2010 nicht zumutbar. Der Verjährungsbeginn war deshalb bis zum Schluss des Jahres 2010 hinausgeschoben. Vorher war sie in keiner Weise erfolgversprechend. Die Verjährung wurde deshalb durch die mit Schriftsatz vom 18.12.2012 abgefasste und am 19.12.2012 beim Landgericht Frankfurt am Main eingegangene Klage, die der Beklagten zu 2) am 29.01.2013 zugestellt wurde, rechtzeitig zum Ende des Jahres 2012 gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO. Schließlich hat der Kläger auch nicht auf seinen vertraglichen Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte zu 2) verzichtet. Im Schreiben des Finanzamtes B vom 29.09.2009 liegt zum einen bereits deshalb kein Erlassvertrag vor, weil dies einen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner voraussetzt und das Schreiben an den Beklagten zu 3) adressiert war. Aber auch nach dem Inhalt des Schreibens kann nicht von einem Erlassvertrag oder einem negativen Schuldanerkenntnis ausgegangen werden, denn es wird mitgeteilt, dass nach derzeitigem Stand davon ausgegangen werde, die von der Bank … AG (der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1) ) aufgrund des Wiederspruchs des Beklagten zu 3) vorgenommene Rückbelastung sei rechtlich nicht zu beanstanden – dies entsprach aus mehreren Gründen der damals geltenden Rechtslage, nämlich zu einem hinsichtlich des Nichteingreifens einer Genehmigungsfiktion nach Ziffer 7 Abs. 3 der AGB – Banken, wobei die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer konkludenten Genehmigung durch die Schuldnerin, die dazu führt, dass ein Widerruf des Insolvenzverwalters deshalb wirkungslos bleibt, erst nach diesem Zeitpunkt erging und zum anderen hinsichtlich der Berechtigung des ( vorläufigen ) Insolvenzverwalters zu einem pauschalen Widerruf/ Nichtgenehmigung, wie das der neunte Zivilsenat des BGH vertreten hat, bis es zu einer Angleichung mit der Rechtsprechung des für Bankrecht zuständigen elften Zivilsenats des BGH kam. Schließlich kommt der Bekanntgabe der erfolgten Rückbelastung durch den periodischen Rechnungsabschluss für die Beurteilung keine Bedeutung zu. Zwar hat der Kläger als Zahlungsdienstnutzer gemäß der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten zu 2) den Rechnungsabschluss zu prüfen. Mangels Widerspruchs innerhalb einer Frist von 6 Wochen gilt der Rechnungsabschluss als genehmigt. Das daraus folgende Anerkenntnis des Kunden hat aber nur die Wirkung einer Beweislastumkehr (vgl. Palandt/Sprau BGB 73. Auflage § 675 f. Rn. 25 - die Rechtslage war vor Einführung des neuen Unterabschnitts §§ 675 c – 676 c BGB durch Art. I Nr. 47 VerbrKrRL-UG vom 29.07.2009 insoweit keine andere). Angesichts des insoweit unstreitigen Sachverhalts kommt der Beweislast keine Bedeutung zu. Die Klage ist allerdings nur aus dem Hilfsantrag begründet und eine Wiedergutschrift von Zinsen kommt nicht in Betracht - die Beklagte zu 2) hat lediglich die zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes, und zwar zu den jeweiligen Stichtagen der zuvor erfolgten Gutschrift – wiederherzustellen, wodurch dann automatisch ab diesem Zeitpunkt die vertraglich vereinbarten Zinsen anfallen. Für die daneben beanspruchten 15 € hat der Kläger an keiner Stelle der eingereichten Schriftsätze Vortrag gehalten. Lediglich aus der vorgerichtlich geführten Korrespondenz ergibt sich, dass es sich insoweit um Bankgebühren handeln sol. Mangels schriftsätzlicher Einführung und Erläuterung ist dem Senat keine Beurteilung der Berechtigung des Anspruchs erlaubt. Insoweit hat es bei der Klageabweisung zu verbleiben. Im Hinblick auf die Verurteilung lediglich aus dem Hilfsantrag ist ebenfalls eine teilweise Berufungszurückweisung vorzunehmen. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 3) scheiden von vorneherein mangels eines Schadens des Klägers aus, der von der Beklagten zu 2) die Wiederherstellung seiner Buchposition durch berichtigten Kontoausweis seines Forderungsbestandes verlangen kann. Es ist von vorneherein ausgeschlossen, dass er mit diesem Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2) ausfällt. Überdies setzen Schadensersatzansprüche ein Verschulden voraus. Nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung durfte der Beklagte zu 3) davon ausgehen, ein pauschaler Widerruf sei zulässig (vgl. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2013 zu Aktenzeichen 4 U 62/12, ZIP 2013, 1634 – 1638 Rn. 41). Aber auch die Beklagte zu 1) – wie auch die Beklagte zu 2) – durfte zum Zeitpunkt der Rückbuchungen ohne Verschulden davon ausgehen, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit bloßem Zustimmungsvorbehalt pauschal, ohne nähere Prüfung sämtlicher Belastungsbuchungen und ohne nähere Prüfung von deren Berechtigung die Genehmigung der Lastschrifteinzügen versagen und deren Rückbelastung verlangen durfte, ohne dabei in Betracht zu ziehen, dass im Einzelfall auch eine frühere konkludente Genehmigung seitens des Schuldners in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu auch BGH v. 28.06.2012, IX ZR 219/10, NJW 2012, 2008, 100 und BGH, Urteil vom 20.07.2010 IX ZR 37/07, NJW 2010, 3517, Rn. 31). Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter. Die Klägerin als Gläubigerin der C GmbH & Co. KG beziehungsweise das Finanzamt B war nicht in den Schutzbereich des zwischen der Beklagten zu 1) und der Schuldnerin geschlossenen Girovertrags einbezogen. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu- und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicher Weise damit rechnen kann, dass die ihr geschilderte Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegen gebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.). Dabei ist für Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten. Der Kreis der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist dementsprechend unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGHZ 133, 168, 173; Gottwald in Münchner Kommentar BGB 5. Auflage § 328 Rn. 119 ff; Palandt/Grüneberg, BGB 73. Auflage § 328 Rn. 16 ff.). Vorliegend fehlt es bereits an einem personenrechtlichen Einschlag, der ein Einbeziehungsinteresse der Schuldnerin im bargeldlosen Zahlungsverkehr begründen könnte. Es fehlt auch an der Schutzbedürftigkeit des Gläubigers, der auch ohne Einbeziehung in die Schutzwirkung des Girovertrags zwischen der Beklagten zu 1) und der Schuldnerin durch andere Ersatzansprüche ausreichend geschützt ist, nämlich aus dem Giroverhältnis zu seiner Bank und gegebenenfalls aus § 826 BGB (vgl. dazu Grüneberg in Palandt, a. a. O., § 328 Rn. 9 zum Scheckvertrag und zum Überweisungsvertrag). Auch die vertragliche Beziehung zwischen den Beklagten zu 1) und 2) im Hinblick auf das Abkommen über den Lastschriftverkehr, Abschnitt 4 Nr. 1 des Abkommens entfaltet keine drittschützende Wirkung gegenüber dem Kläger, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat. Hier fehlt es bereits an der bestimmungsgemäßen Leistungsberührung des Bankkunden, der mit den wechselseitigen vertraglichen Leistungen der beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr weder bestimmungsgemäß noch faktisch unmittelbar mit der Leistung der Beklagten zu 1) in Kontakt kommt. Angesichts der bestehenden Girovertragskette hat er nur mit der von ihm beauftragten Bank zu tun (BGH-Urteil vom 06.05.2008, XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281 bis 301 Rn. 29). Das Landgericht hat dem Kläger auch zutreffend einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB abgesprochen. Angesichts des hinsichtlich eines Anspruchs gegen die Beklagte zu 2) gefundenen Ergebnisses erweist sich die Bewertung des Landgerichts als zutreffend, die Beklagte zu 1) habe durch die Rückbuchung nichts erlangt. Da die Lastschrifteinzüge des Klägers bereits genehmigt waren, stand der Beklagten zu 1) objektiv ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe des früher überwiesenen Betrages in jedem Fall zu. Ob im Falle, dass der Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Buchungskorrektur im Sinne einer Wiedergutschrift wegen Verjährung nicht durchsetzbar sein sollte, ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB im Sinne einer Direktkondiktion ausnahmsweise besteht, braucht nicht beschieden zu werden. Nach dem zuvor gefundenen Ergebnis hat jedenfalls der Kläger keinen Vermögensverlust erlitten, da er einen girovertraglichen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Wiedergutschrift der unberechtigt zurückgebuchten Lastschrifteinzüge hat. Aber auch gegen den Beklagten zu 3) besteht kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB, wie das Landgericht zutreffend entschieden hat. In Betracht kommt hier lediglich die Eingriffskondiktion. Wegen des die Eingriffskondiktion ausschließenden Leistungszwecks zwischen der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 3) kommt dementsprechend ein Bereicherungsanspruch nicht in Betracht. Eine infolge unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs entstandene Buchposition des Schuldners gegenüber seiner Bank kann nicht als ungerechtfertigte Vermögensverschiebung im Valutaverhältnis rückgängig gemacht werden (vgl. BGH-Urteil vom 20.07.2010 IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 30 und BGH-Urteil vom 28.06.2012, IX ZR 219/10, BGHZ 194, Seite 1 – 14 Rn. 14 sowie unter Bezugnahme auf diese Urteile OLG Frankfurt am Main vom 23.01.2013, 4 U 62/12, ZIP 2013, 1634 – 1638 Rn. 31). Der Kläger zeigt zwar zutreffend auf, dass dem Beklagten zu 3) faktisch das Geld ausgezahlt wurde, weil es vom entsprechenden Konto der Schuldnerin ausgezahlt und auf ein Treuhandkonto gelangt ist ( bzw unterscheidbar in die Masse ). Gleichwohl bleibt es nach den vorgenannten Entscheidungen dabei, dass die Schuldnerin bzw. der Beklagte zu 3) hierdurch keine Forderungen gegen die Bank zurückerlangt hat, sondern lediglich eine Buchposition. Der Beklagte zu 3) ist deshalb bei Rückabwicklung in den Leistungsketten verpflichtet, der Beklagten zu 1) den erlangten Geldbetrag aus dem Gesichtspunkt einer Leistungskondiktion herauszugeben (vgl. BGH-Urteil vom 27.09.2011, XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 bis 2261 Rn. 30 ). Die Voraussetzungen für einen sogenannten Durchgriff in der Leistungskette können auch insoweit aus den bereits genannten Gründen offenbleiben. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, ist kein Anspruch gegen den Beklagten zu 3) aus § 55 Abs. 2 InsO gegeben. Aber auch Ansprüche nach § 55 Abs. 1 InsO kommen nicht in Betracht, denn eine Bereicherung im Sinne der Vorschrift liegt nur in den Fällen vor, in denen die Masse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereichert worden ist (vgl. Wimmer in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Auflage § 55 Rn. 30 mwN ). Zuflüsse in die Masse, die wie hier zwischen der Beantragung des Insolvenzverfahrens und deren Eröffnung erfolgt sind, werden nicht von § 55 Abs.1 Ziffer 3 InsO erfasst. Die Kosten des Rechtsstreits waren nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens zu verteilen, §§ 91,92 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10 ZPO ivm. § 711 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision lagen nicht vor. Sowohl zur Frage einer konkludenten Genehmigung wie zu einer Haftung der 1. Inkassostelle sind die zu bescheidenden Rechtsfragen inzwischen höchstrichterlich geklärt. Soweit die Beklagte zu 2) für sich eine Sonderstellung gegenüber anderen Banken in Anspruch nimmt, liegt eine Einzelfallentscheidung vor.