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IX ZR 58/11

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 58/11 Verkündet am: 1. Dezember 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BGB § 684 Satz 2, § 133 B Erhebt der Schuldner gegen die Einziehung eines wiederkehrenden Sozialversi- cherungsbeitrags innerhalb einer Überlegungsfrist von vierzehn Tagen ab Zugang des Kontoauszugs, der die Abbuchung ausweist, keine Einwendungen, kann die Zahlstelle davon ausgehen, dass die Lastschrift genehmigt ist. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 58/11 - LG Hamburg AG Hamburg-Barmbek - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 25. März 2011 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 7. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der F. GmbH (fortan: Schuldnerin). Diese unterhielt bei der G. eG (fortan: Bank) ein Girokonto, für das die Schuldne- rin und die Bank einen vierteljährlichen Rechnungsabschluss vereinbart hatten. Der Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin lagen die allgemeinen Geschäfts- bedingungen der Bank zugrunde. Die beklagte Krankenkasse zog am 23. Dezember 2008 - wie schon in den Monaten zuvor ohne Beanstandungen der Schuldnerin - Sozialversiche- 1 2 - 3 - rungsbeiträge aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung vom Konto der Schuldnerin ein. Der Kontoabschluss für das vierte Quartal 2008, den die Bank am 30. Dezember 2008 erstellte, ging der Schuldnerin am 2. Januar 2009 zu. Am 19. Januar 2009 beantragte die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenz- verfahrens über ihr Vermögen. Hierauf bestellte das Insolvenzgericht den Klä- ger am 22. Januar 2009 zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete einen Zustimmungsvorbehalt an. Der Kläger informierte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2009 über den Insolvenzantrag der Schuldnerin. Am 10. Fe- bruar 2009 erklärte er gegenüber der Bank die Genehmigung aller Abbuchun- gen vom Konto der Schuldnerin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens focht er die genehmigten Leistungen vom 23. Dezember 2008 an und forderte die Beklagte zur Rückzahlung des eingezogenen Betrages von 877,19 € auf. Das Amtsgericht hat die im Februar 2010 erhobene Anfechtungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas- senen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung. 3 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht meint, die Klage sei begründet, der Kläger habe einen Anspruch auf Rückgewähr aus §§ 143, 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO. Es könne offenbleiben, ob die Genehmigung der Belastungsbuchung aufgrund des Ablaufs der Sechs-Wochen-Frist gemäß Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Bank nach Zugang des Kontoabschlusses am 2. Januar 2009 eingetreten sei, oder ob sie durch die Genehmigungserklärung bewirkt worden sei, die der Kläger als vor- läufiger Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 10. Februar 2009 am 11. Fe- bruar 2009 gegenüber der kontoführenden Bank abgegeben habe. In jedem Fall sei sie nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Kenntniserlangung der Beklagten von dem Insolvenzantrag der Schuldne- rin erfolgt. Zwar komme eine konkludente Genehmigung zu einem früheren Zeitpunkt in Betracht, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dieser nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspreche und frühe- re Abbuchungen in vergleichbarer Höhe genehmigt habe. Von einem solchen Fall könne aber schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es zuvor im November 2008 nur eine Abbuchung in Höhe von 877,19 € gegeben habe. Im Übrigen hätten sich die Abbuchungen der Beklagten in einem Bereich zwischen 590 und 1.009 € bewegt. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitige Lastschrift geltenden Genehmigungstheorie die 5 6 7 - 5 - im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgte Lastschriftbuchung erst mit Ge- nehmigung wirksam wird und dass neben einer Genehmigung der Lastschrift durch eine ausdrückliche Erklärung oder aufgrund der Genehmigungsfiktion nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank auch eine konkludente Genehmigung in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48; vom 26. Oktober 2010 - IX ZR 562/07, ZInsO 2010, 2393 Rn. 11 ff; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, ZIP 2011, 482 Rn. 11 ff; vom 25. Januar 2011 - IX ZR 172/09, BKR 2011, 127 Rn. 11 ff; vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, ZIP 2011, 826 Rn. 13 f; vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, ZInsO 2011, 1308 Rn. 9 ff; vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, ZInsO 2011, 1546 Rn. 11; vom 27. September 2011 - XI ZR 215/10, ZInsO 2011, 1980 Rn. 12). Nach dieser Rechtsprechung kann im unternehmerischen Geschäfts- verkehr von einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftbuchung dann ausgegangen werden, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Ge- schäftsbeziehungen oder um den Einzug von wiederkehrenden Steuervoraus- zahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteneinzugs, der sich im Rahmen des bereits Genehmigten bewegt, nach Kenntnis der Belastung seines Kontos und Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, die neue Belastungsbu- chung solle Bestand haben. Wird das Konto im unternehmerischen Geschäfts- verkehr geführt, kann die Zahlstelle damit rechnen, dass Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. zur Genehmigung der Last- schrift vom Konto eines Verbrauchers BGH, Urteil vom 3. Mai 2011, aaO Rn. 11). - 6 - Soweit die Revisionserwiderung meint, eine konkludente Genehmigung sei vorliegend ausgeschlossen, weil die Zahlstelle den Schuldner aufgefordert habe, etwaige Einwendungen gegen den Kontoabschluss binnen einer Frist von sechs Wochen geltend zu machen, so dass sie erst nach Ablauf dieser Frist das Verhalten des Schuldner als endgültige Genehmigung habe bewerten kön- nen, greift dieser Einwand nicht durch. Die vorliegend von der Bank in Nr. 7 Abs. 3 Satz 1 AGB verwendete Klausel verlangt, dass der Kunde „spätestens“ vor Ablauf von sechs Wochen seine Einwendungen gegen die Belastung er- hebt. Die Regelung lässt damit die Möglichkeit eines früheren Widerspruchs ebenso zu wie eine frühere Genehmigung der Lastschrift. Dem Regelungs- zweck der Klausel, möglichst früh Klarheit über den endgültigen Bestand von Lastschriften zu haben, widerspräche es, ein Verhalten des Kontoinhabers, mit dem dieser erkennbar den Bestand einer Belastungsbuchung bestätigt, vor Ab- lauf von sechs Wochen seit Mitteilung des entsprechenden Rechnungsab- schlusses nicht als konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung anzu- sehen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2011 - IX ZR 172/09, aaO Rn. 12 ff; vom 25. Januar 2011 - IX ZR 171/09, aaO Rn. 12 ff). 2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht auch insofern beachtet, als es davon ausgegangen ist, dass bei ständig wiederkehrenden Lastschrift- abbuchungen von Sozialversicherungsbeiträgen grundsätzlich eine konkludente Genehmigung durch den Schuldner in Betracht kommt. Es hat sich bei seiner Entscheidung jedoch ausschließlich darauf beschränkt, die Höhe der Zahlungen aus den vergangenen Monaten miteinander zu vergleichen und aufgrund ihrer unterschiedlichen Höhe eine konkludente Genehmigung zu verneinen. Damit wird der gesamte Tatsachenstoff nicht ausgeschöpft. 8 9 - 7 - a) Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer konkludent erklärten Genehmigung sind als Ergebnis tatrichterlicher Auslegung im Revisionsverfah- ren nur beschränkt darauf überprüfbar, ob gesetzliche Auslegungsregeln, aner- kannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze oder Verfahrensvorschriften ver- letzt worden sind (BGH, Urteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 300/08, NJW 2010, 1133 Rn. 12 mwN; vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, ZInsO 2010, 2393 Rn. 20). Zu untersuchen ist hierbei auch, ob alle erheblichen Umstände umfassend gewürdigt sind (BGH, Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 25; vom 26. Oktober 2010 aaO). Einer solchen Überprüfung halten die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht Stand. b) Schon die Auffassung des Berufungsgerichts, es müsse sich um eine Reihe gleichbleibender Zahlungen handeln, um eine konkludente Genehmigung annehmen zu können, ist mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs nicht zu vereinbaren (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09, WM 2011, 2259 Rn. 22; vom 25. Oktober 2011 - XI ZR 368/09, Rn. 13 z.V.b.). Nach dieser Rechtsprechung genügt es, dass sich die Lastschriftbuchung, um deren konkludente Genehmigung es geht, im Rahmen der bereits genehmigten Lastschrifteinzüge bewegt und sich nicht wesentlich von den vorherigen genehmigten Lastschriften unterscheidet. Werden fortlau- fend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Ge- schäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Ein- zugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Geneh- migung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (BGH, Urteil vom 27. September 2011, aaO). Entsprechendes gilt für die Einziehung von Sozial- versicherungsbeiträgen, um die es vorliegend geht. Betrachtet man unter Be- 10 11 - 8 - rücksichtigung dieser Grundsätze die unbestritten gebliebene Aufstellung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 26. August 2010, die elf Zahlungen zwi- schen 590,82 € und 1.009,27 € ausweist, so handelt es sich um Beträge, die innerhalb einer rechtlich unerheblichen Schwankungsbreite liegen. Lässt man den Betrag von 1.009,27 € außer Acht, so liegen die einzelnen Zahlungsbeträ- ge weniger als 300 € auseinander. Schon dies spricht für die Annahme, dass es sich um wiederkehrende Zahlungen handelt, denen der Schuldner nicht wider- sprochen hat und die sich in einem Bereich halten, der die Annahme einer kon- kludenten Genehmigung nahelegen kann. Für eine solche Genehmigung spricht ferner, dass die Beträge regelmäßig zum Monatsende in der Zeit zwi- schen dem 23. und 28. des Monats eingezogen worden sind, so dass sich der Bank der Eindruck periodisch wiederkehrender Beträge in annähernd gleicher Höhe aufdrängen musste. Das Berufungsgericht lässt bei seiner Würdigung unberücksichtigt, dass es sich bei den eingezogenen Beträgen um solche gehandelt hat, deren Höhe jeweils vom Schuldner selbst aufgrund der Regelung des § 28f Abs. 3 SGB IV rechtsverbindlich gegenüber der Beklagten erklärt worden ist. Gerade im Hin- blick auf diesen Gesichtspunkt kann bei einem unternehmerisch tätigen Schuldner erwartet werden, dass er die Belastungsbuchungen zeitnah überprüft und unverzüglich Widerspruch erhebt, sofern er feststellt, dass die Höhe der eingezogenen Beträge von seiner Anmeldung abweicht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011, aaO Rn. 13). Bei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände konnten weder der Konto- inhaber noch das kontoführende Kreditinstitut davon ausgehen, das Verhalten des Kontoinhabers werde vor Ablauf der Sechs-Wochen-Frist keine den Be- stand der Lastschrift betreffenden Rechtsfolgen auslösen (vgl. BGH, Urteil vom 12 13 - 9 - 20. Juli 2010, aaO Rn. 43; vom 26. Oktober 2010, aaO Rn. 17; vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, aaO Rn. 18). Für die Bank musste sich vielmehr der Ein- druck aufdrängen, der Schuldner genehmige die Lastschrift, sofern er nicht in- nerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist nach Zugang des Kontoauszugs Einwendungen gegen den Lastschrifteinzug erhob. Die konkludente Genehmi- gung kann deshalb allein wegen der unterschiedlichen Höhe der eingezogenen Beträge nicht verneint werden. III. Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben. Da die Aufhebung nur we- gen Rechtsverletzung bei der Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden. Unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils ist die klagabweisende Entscheidung des Amtsgerichts wiederherzustellen. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Bank bei monatlichen und im Wesentlichen gleich hohen Lastschriftabbuchungen vom Konto eines Verbrauchers in der Regel spätestens dann, wenn dieser bereits die Mitteilung von zwei Folgeabbuchungen erhalten hat, davon ausgehen, dass in Bezug auf die mindestens zwei Monate zurückliegende Abbuchung keine Einwendungen erhoben werden (BGH, Urteil vom 3. Mai 2011, aaO Rn. 12). Wie lang die Überlegungsfrist unternehmerisch tätiger Schuldner zu bemessen ist, ist bislang offen geblieben. Für diese ist es verkehrsüblich, dass sie Last- schriften, die typischerweise auf einer von ihnen selbst abgefassten sozialversi- cherungsrechtlichen Anmeldung beruhen, mit einer Überlegungsfrist von allen- 14 15 - 10 - falls vierzehn Tagen widersprechen. Ein solcher typischer Vorgang wird für die Schuldnerbank durch die Person des Gläubigers, die Spanne der Einziehungs- beträge und die regelmäßig wiederkehrenden Einziehungstermine erkennbar. Lässt der Schuldner diese Frist in Kenntnis der Abbuchung verstreichen, kann die Bank davon ausgehen, dass Einwendungen nicht mehr erhoben werden sollen. Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem der Lastschrifteinzug auf der Anmeldung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 28f Abs. 3 SGB IV beruht. Entgegen der von dem Kläger in der Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung ist es ohne Bedeutung, dass die streitige Lastschrift bei Zugang des Rechnungsabschlusses für das vierte Quartal 2008 möglicherweise noch nicht genehmigt war. Es handelt sich um unterschiedliche Genehmigungsgegenstän- de; dem Quartalsabschluss kann unbeschadet schon erfolgter Einzelgenehmi- gungen aus anderen Gründen widersprochen werden. 2. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass sämtliche Lastschriften regelmäßige Verbindlichkeiten der Schuldnerin bei der beklagten Krankenkasse betrafen, die bereits seit mehreren Monaten zu den gleichen Terminen einge- zogen worden waren. Die Schuldnerin hatte in der Vergangenheit keiner dieser Lastschriften widersprochen. Nachdem es sich bei den von der Beklagten durch Lastschrift eingezogenen Beträgen um solche gehandelt hat, deren Höhe auf- grund der von der Schuldnerin selbst abgegebenen Meldungen bestimmt wor- den ist, kann davon ausgegangen werden, dass nach Ablauf von vierzehn Ta- gen seit Kenntnis der Abbuchung, die hier mit Zugang des Kontoabschlusses am 2. Januar 2009 vermittelt worden ist, ein Widerspruch der Schuldnerin nicht mehr zu erwarten war. Ein solcher Widerspruch ist bis zur Anordnung der vor- läufigen Insolvenzverwaltung am 22. Januar 2009 nicht erfolgt. Der streitige Lastschrifteinzug der Beklagten war deshalb der Anfechtung nach § 130 Abs. 1 16 17 - 11 - Satz 1 Nr. 2 InsO aufgrund der bereits vor Insolvenzantragstellung eingetrete- nen konkludenten Genehmigung entzogen. Der für das Vorliegen der Anfech- tungsvoraussetzungen maßgebliche Genehmigungszeitpunkt lag vor der am 19. Januar 2009 erfolgten Antragstellung der Schuldnerin. Anhaltspunkte dafür, dass § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO oder andere Anfechtungstatbestände ein- greifen könnten, gibt es nicht. Dass die Schuldnerin schon vor dem 19. Januar 2009 zahlungsunfähig war und die Beklagte hiervon Kenntnis hatte, hat der Kläger nicht vorgetragen. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 07.10.2010 - 822 C 66/10 - LG Hamburg, Entscheidung vom 25.03.2011 - 303 S 17/10 -