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Urteil

17 U 7/12

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine formularmäßige Klausel, die dem Anwalt bei nicht von ihm verschuldeter vorzeitiger Kündigung stets das volle Pauschalhonorar belässt, ist nach Inhaltskontrolle unwirksam (§§ 308 Nr.7 a, 307 Abs.2 Nr.1 BGB). • Bei Anwendung von § 306 BGB bleibt die übrige Pauschalhonorarvereinbarung wirksam und tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung (§ 628 Abs.1 S.1 BGB). • Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht bereits wegen ihrer Höhe sittenwidrig; eine Herabsetzung nach § 3a Abs.2 RVG kommt nur bei unerträglicher Unangemessenheit in Betracht. • Ist der Anwalt nach den Umständen des Falles tatsächlich in einem hohen Umfang tätig geworden, kann das vereinbarte Pauschalhonorar auch bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühren durchsetzbar sein. • Der Auftragnehmer kann den anteiligen Pauschalbetrag für bereits erbrachte Leistungen beanspruchen; der Kläger hat hier keinen Anspruch auf Rückerstattung des überwiegenden Teils des gezahlten Honorars. • Die Darlegung eines detaillierten Zeitaufwands kann die Höhe eines pauschal vereinbarten Honorars stützen, selbst wenn Teile der Arbeit delegiert wurden.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit formularmäßiger Kündigungsklausel in Pauschalhonorarvereinbarung, übrige Vereinbarung bleibt wirksam • Eine formularmäßige Klausel, die dem Anwalt bei nicht von ihm verschuldeter vorzeitiger Kündigung stets das volle Pauschalhonorar belässt, ist nach Inhaltskontrolle unwirksam (§§ 308 Nr.7 a, 307 Abs.2 Nr.1 BGB). • Bei Anwendung von § 306 BGB bleibt die übrige Pauschalhonorarvereinbarung wirksam und tritt an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung (§ 628 Abs.1 S.1 BGB). • Eine Vergütungsvereinbarung ist nicht bereits wegen ihrer Höhe sittenwidrig; eine Herabsetzung nach § 3a Abs.2 RVG kommt nur bei unerträglicher Unangemessenheit in Betracht. • Ist der Anwalt nach den Umständen des Falles tatsächlich in einem hohen Umfang tätig geworden, kann das vereinbarte Pauschalhonorar auch bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühren durchsetzbar sein. • Der Auftragnehmer kann den anteiligen Pauschalbetrag für bereits erbrachte Leistungen beanspruchen; der Kläger hat hier keinen Anspruch auf Rückerstattung des überwiegenden Teils des gezahlten Honorars. • Die Darlegung eines detaillierten Zeitaufwands kann die Höhe eines pauschal vereinbarten Honorars stützen, selbst wenn Teile der Arbeit delegiert wurden. Der Kläger beauftragte den Beklagten im Dezember 2004 mit seiner Strafverteidigung und schloss eine schriftliche Pauschalhonorarvereinbarung über 150.000 €; Ziffer 6 sah bei vorzeitiger, nicht vom Anwalt zu vertretender Kündigung die volle Vergütung vor. Der Kläger zahlte bis zur Kündigung im Januar 2008 netto 85.000 € (brutto 98.321 €) und begehrt Rückerstattung von 92.221 € mit der Begründung, das Honorar sei unangemessen und Ziff.6 gemäß § 308 Nr.7 BGB unwirksam. Das Landgericht wies die Klage nach Gebührengutachten der Rechtsanwaltskammer ab. Der Kläger legte Berufung ein; der Beklagte verteidigte die Vereinbarung und verwies auf eine vergleichbare OLG-Rechtsprechung. • Die Berufung ist in der Sache unbegründet; ein Anspruch auf Rückerstattung nach § 812 Abs.1 BGB i.V.m. § 3a Abs.2 RVG besteht nicht. • Die Vereinbarung ist als Formularvertrag (§§ 305 ff. BGB) anzusehen, weil sie in vorformulierten allgemeinen Formen verwendet wurde; die Individualitätsannahme ist nicht getragen. • Inhaltskontrolle nach §§ 306 ff. BGB: Ziffer 6 verletzt Treu und Glauben und ist wegen der Möglichkeit einer unverhältnismäßig überhöhten Vergütung und der Einschränkung des Kündigungsrechts nach §§ 308 Nr.7 a, 307 Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. • Die Unwirksamkeit von Ziff.6 führt nicht zur Gesamtnichtigkeit; nach § 306 Abs.1,2 BGB tritt an die Stelle der unwirksamen Regelung die gesetzliche Regelung des § 628 Abs.1 S.1 BGB, sodass der Vertrag im Übrigen fortbesteht. • Sittenwidrigkeit oder Knebelung der gesamten Vereinbarung ist nicht gegeben; die Höhe des Pauschalhonorars allein begründet keine Sittenwidrigkeit. Eine Herabsetzung nach § 3a Abs.2 RVG wäre nur bei unerträglicher Unangemessenheit geboten, die hier nicht vorliegt. • Unter Berücksichtigung der Umstände (umfangreiche Ermittlungsakte, Inhaftierung, Komplexität, hoher Arbeitsaufwand und Vermögenslage des Klägers) ist die Vergütung nicht in unzumutbarem Maße überhöht; das Gebührengutachten stützt diese Bewertung. • Der Beklagte hat detaillierte Stundenaufstellungen vorgelegt; auch wenn Teile der Arbeit delegiert wurden, sind diese dem Beklagten zuzurechnen. Die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen rechtfertigen die bereits gezahlten 85.000 € netto als anteiligen Gegenwert des Pauschalhonorars. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Ziffer 6 der Pauschalhonorarvereinbarung ist wegen Inhaltskontrolle (§§ 308 Nr.7 a, 307 Abs.2 Nr.1 BGB) unwirksam; der Vertrag bleibt jedoch im Übrigen wirksam und ist nach § 306 Abs.1,2 BGB entsprechend anzuwenden, sodass an die Stelle der unwirksamen Klausel § 628 Abs.1 S.1 BGB tritt. Die vom Kläger geforderte Rückerstattung überwiegender Teile des bereits gezahlten Honorars wird nicht gewährt, weil die vom Beklagten bis zur Mandatskündigung erbrachten Leistungen den gezahlten Betrag von 85.000 € netto rechtfertigen; eine Herabsetzung nach § 3a Abs.2 RVG ist nicht geboten. Folglich trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.