Urteil
KZR 13/13
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Netzentgelte, die in Preisblättern nach Vertragsschluss festgesetzt wurden, können der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen; daraus können Erstattungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen.
• Bei Vorauszahlungen (Abschlagszahlungen) entsteht ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung in der Regel erst mit Zugang der Jahres-/Endabrechnung oder bei schuldhafter Unterlassung der Abrechnung durch den Leistungserbringer.
• Die Verjährung beginnt nicht bereits mit einzelnen Abschlagszahlungen, wenn diese unselbständige Rechnungsposten darstellen; maßgeblich sind der Entstehungszeitpunkt des Rückforderungsanspruchs und der Kenntnisstand des Anspruchsinhabers (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
• Die Frage, ob vor dem maßgeblichen BGH-Entscheidungszeitpunkt die Rechtslage so unklar war, dass eine Klage der Anspruchstellerin nicht zumutbar war, ist unter Berücksichtigung älterer Rechtsprechung zu § 315 BGB restriktiv zu prüfen.
• Verwirkung ist zu verneinen, wenn der Anspruchsgegner nicht dargelegt hat, sein Vertrauen in ein Unterlassen der Geltendmachung habe ihn zu unzumutbaren Aufwendungen veranlasst.
Entscheidungsgründe
Rückforderung überhöhter Netznutzungsentgelte: Anspruchsentstehung, Verjährung und Abrechnungswirkung • Netzentgelte, die in Preisblättern nach Vertragsschluss festgesetzt wurden, können der gerichtlichen Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterliegen; daraus können Erstattungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB folgen. • Bei Vorauszahlungen (Abschlagszahlungen) entsteht ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung in der Regel erst mit Zugang der Jahres-/Endabrechnung oder bei schuldhafter Unterlassung der Abrechnung durch den Leistungserbringer. • Die Verjährung beginnt nicht bereits mit einzelnen Abschlagszahlungen, wenn diese unselbständige Rechnungsposten darstellen; maßgeblich sind der Entstehungszeitpunkt des Rückforderungsanspruchs und der Kenntnisstand des Anspruchsinhabers (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). • Die Frage, ob vor dem maßgeblichen BGH-Entscheidungszeitpunkt die Rechtslage so unklar war, dass eine Klage der Anspruchstellerin nicht zumutbar war, ist unter Berücksichtigung älterer Rechtsprechung zu § 315 BGB restriktiv zu prüfen. • Verwirkung ist zu verneinen, wenn der Anspruchsgegner nicht dargelegt hat, sein Vertrauen in ein Unterlassen der Geltendmachung habe ihn zu unzumutbaren Aufwendungen veranlasst. Die Klägerin nutzte 2003 und 2004 das Stromverteilnetz der Beklagten und zahlte dafür Entgelte, die auf Preisblättern basierten. Die Klägerin forderte 2008 erstmals Erstattung eines Teils der gezahlten Entgelte und beantragte Ende 2008 einen Mahnbescheid; streitig sind rund 232.000 Euro. Die Vorinstanzen verurteilten die Beklagte zur Rückzahlung eines verminderten Betrags; der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Streitpunkte sind insbesondere, ob die Preisfestsetzung der Beklagten gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist, ob ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB besteht, wann dieser Anspruch entstanden ist und ob die Ansprüche verjährt oder verwirkt sind. Die Parteien streiten auch darüber, ob Zahlungen unter Vorbehalt geleistet wurden und welche Abrechnungen tatsächlich erstellt wurden. • Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil das Berufungsgericht in einem entscheidenden Punkt fehlerhaft entschieden hat. • Das Berufungsgericht durfte annehmen, die Netzentgelte seien nicht verbindlich im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB, und die Revision rügt dies nicht; deshalb kann ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen. • Zur Entstehung des Rückforderungsanspruchs: Abschlagszahlungen, die unselbständige Rechnungsposten sind, begründen den Erstattungsanspruch nicht bereits mit jeder Teilzahlung; maßgeblich ist der Zugang der Jahres- oder Endabrechnung bzw. ein vom Lieferanten zu vertretendes Versäumnis der Abrechnung. • Zur Verjährung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB): Die Verjährung beginnt, wenn der Gläubiger über die zur Entstehung des Anspruchs erforderlichen tatsächlichen Umstände Kenntnis erlangt hat oder diese ihm grob fahrlässig unbekannt blieben; rechtliche Unsicherheit kann den Beginn hinauszögern, gilt aber nur bei tatsächlich unübersichtlicher Rechtslage. • Vor dem BGH-Entscheid vom 18.10.2005 war die Anwendbarkeit des § 315 Abs. 3 BGB auf derartige Preisblätter nicht derart unklar, dass eine Klage unzumutbar gewesen wäre; frühere Entscheidungen lassen eine ausreichende Prognostizierbarkeit erkennen. • Das Berufungsgericht hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, ob die Klägerin Abschlagszahlungen nur vorläufig geleistet hat und wann Jahresabrechnungen erteilt wurden; deshalb ist die Sache nicht entscheidungsreif. • Verwirkung und Vorteilsausgleich: Verwirkung ist nicht gegeben, weil das erforderliche Umstandsmoment der Beklagten nicht dargelegt wurde; schadensersatzrechtliche Vorteilsausgleichsgrundsätze finden im Bereicherungsrecht regelmäßig keine Anwendung. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zur Neuermittlung der tatsächlichen Feststellungen und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Entscheidend ist, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommen kann, wenn die Netzentgelte gerichtlich nach § 315 Abs. 3 BGB zu bestimmen sind; solcher Anspruch entsteht regelmäßig erst mit Zugang der Jahresabrechnung oder bei unterlassener Abrechnung durch den Netzbetreiber. Die Frage der Verjährung (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kann vor dem Hintergrund der vorhandenen Feststellungen nicht abschließend beantwortet werden; insoweit sind ergänzende Sachaufklärungen erforderlich. Verwirkung und Anrechnung erlangter Vorteile wurden vom Berufungsgericht zutreffend verneint, soweit die Beklagte nicht darlegt, dass sie in schutzwürdiger Weise auf ein Unterlassen der Anspruchsdurchsetzung vertraut und dafür unzumutbare Aufwendungen getätigt hat.