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Urteil

1 U 174/97

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1998:1119.1U174.97.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.07.1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg/Lahn -2 O 167/97 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer wird auf DM 12.000,— festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 02.07.1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg/Lahn -2 O 167/97 – wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer wird auf DM 12.000,— festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat aus zutreffenden Erwägungen heraus die Klage bereits deshalb abgewiesen, weil es an dem Tatbestand einer Amtspflichtverletzung fehlt. Auch die Berufung nötigt hier zu keiner anderen Beurteilung. Ein Anspruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ist nach wie vor vom Kläger nicht schlüssig vorgetragen. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt, daß grundsätzlich eine Amtspflicht zur raschen Sachentscheidung besteht. Diese beinhaltet, daß Anträge mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und, sobald ihre Prüfung abgeschlossen ist, ungesäumt zu bescheiden sind (grundsätzlich hierzu BGHZ 30, 19, 26f. = NJW 1959, 1219 f.; und speziell bezogen auf den Fall der Gaststättenerlaubnis LG Hanau HSGZ 1995, 207 f.). Auf der Grundlage des Vortrags des Klägers ist jedoch ein Verstoß der Beklagten gegen diese Pflicht nicht zu erkennen. Welche Bearbeitungsfristen der Verwaltung konzediert werden müssen, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Vorliegend ging es allein um die Bescheidung des Antrags auf die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis nach § 11 Abs. 1 GastG. Dieser Antrag muß nach § 3 Abs. 1 GastVO schriftlich gestellt werden. Nach dem klägerischen Vorbringen lag der schriftliche Antrag, der die Bearbeitungsfrist in Gang setzte, am Mittwoch, dem 24.07.1996, bei der Beklagten vor; diesem Antrag wurde am Freitag, dem 09.08.1996, stattgegeben, nachdem zuvor bereits für die Zeit vom 06.08. bis 08.08.1996 dem Kläger eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG erteilt worden war. Die Bearbeitungsdauer von danach zwei Wochen und zwei Tagen kann jedoch nicht als pflichtwidrig zu lang angesehen werden. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Zwecks der vorläufigen Erlaubnis nach § 11 GastG, dem Betreiber einen reibungslosen Wechsel und eine kontinuierliche Betriebsfortführung zu ermöglichen, um zu verhindern, daß sich bis zur endgültigen Erlaubniserteilung die Gäste des Betriebs verlaufen und anderen Gaststätten zuwenden (vgl. nur Metzner, GastG, 5.Aufl., § 11 Rdnr.1). Auch bei der vorläufigen Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 1 GastG hat die Behörde - hier die Beklagte - in jedem Fall die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 Nr.1 GastG zu prüfen; es genügt dabei im Unterschied zu der endgültigen Erlaubnis nach § 2 GastG eine auf summarischer Prüfung beruhende gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen nach § 4 GastG (vgl. Metzner a.a.O., § 11 Rdnr.7). Welche Überprüfungen die Behörde dabei zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im einzelnen zu veranlassen hat, ist ihr gesetzlich nicht vorgegeben. § 3 GastVO spricht nur davon, daß der Antragsteller die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen hat, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrags im Hinblick auf die Person des Antragstellers von Bedeutung sein können. Hieraus folgt für die Bearbeitung zweierlei. Zum einen steht der Behörde damit ein durch den Zweck der vorläufigen Erlaubniserteilung (Sicherung der Betriebskontinuität; reibungsloser Inhaberwechsel) gebundenes Verwaltungsermessen zu, welche Unterlagen sie im Einzelfall von dem Antragsteller fordert, das allgemeine Gleichbehandlungsgebot verpflichtet sie dabei aber zu einer gleichmäßigen Ermessensausübung. Wo sich eine feste Verwaltungspraxis ausgebildet hat, besteht eine Bindung an die bisherige Praxis, so daß von ihr nicht ohne zureichenden sachlichen Grund abgewichen werden darf. Zum anderen handelt es bei den geforderten Unterlagen um eine Bringschuld des Antragstellers, d.h. er hat die von der Behörde geforderten Unterlagen beizubringen, diese ist nach der GastVO als Ausführungsgesetz zum GastG nicht etwa verpflichtet, sich die erforderlichen Nachweise selbst zu besorgen. Die Beklagte hat hier von dem Kläger neben dem polizeilichen Führungszeugnis und der Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, die sie entgegen vorstehender Ausführungen der Kläger insoweit entgegenkommend sogar selbst beantragt hatte und die rechtzeitig am 01.08.1996 Vorlagen, weiter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und eine Aufenthaltserlaubnis zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers gefordert. Hierin liegt gerade im Hinblick auf den vorstehend angesprochene Selbstbindung der Verwaltung an ihre bisherige Praxis keine sachwidrige Ausübung ihres Ermessens, auch wenn das Beibringen dieser Unterlagen die Bearbeitung unzweifelhaft verzögerte. Die Überprüfung des Aufenthaltsstatus - zu der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit benötigte der Kläger nach § 4 AufenthG/EWG eine Aufenthaltserlaubnis - und die Frage nach rückständigen Steuerschulden sind zentral für die Beurteilung gaststättenrechtlicher Zuverlässigkeit, auch wenn es nur um eine vorläufige Erlaubnis geht. Daß die in diesem Rahmen notwendige Überprüfung im Hinblick auf die von ihm geplante Eröffnungsfeier am 02.08.1996 binnen Wochenfrist nach Antragseingang am 24.07.1996 vonstatten gehen würde, ist auch bei der gebotenen zügigen Bearbeitung durch die Beklagte vernünftigerweise nicht zu verlangen und konnte auch nicht von dem Kläger erwartet werden. Zusagen sind unstreitig von der Beklagten nicht gemacht worden. Die Planung der Eröffnungsfeier auf den 02.08.1996, ohne im Besitz der vorläufigen Erlaubnis zu sein, geschah auf eigenes Risiko des Klägers und konnte von ihm bzw. seiner Lebensgefährtin X nicht als Druckmittel gegenüber der Beklagten verwandt werden, um vor der Zeit in den Besitz der beantragten vorläufigen Erlaubnis zu gelangen. Der Kläger muß sich insoweit auch entgegenhalten lassen, daß nach eigenem Vortrag seine Lebensgefährtin bereits am 17.07.1996 bei der Beklagten vorgesprochen hat, gleichwohl bis zum 24.07.1996 nicht initiativ geworden ist, was die Beibringung des notwendigen Antrages und der erforderlichen Unterlagen angeht, er also die Verzögerung auch selbst zu vertreten hat. Daß ein früherer Abschluß der Bearbeitung möglich war, wird auch nicht dadurch belegt, daß die Beklagte der Lebensgefährtin des Klägers entgegenkommenderweise am 02.08.1996 eine Gestattung erteilte, um die für diesen Tag geplante Eröffnungsfeier zu retten. Abgesehen davon, daß dieses Vorgehen nach dem eigenen Vorbringen des Klägers rechtswidrig war, weil die Lebensgefährtin einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hatte, konnte in ihrer Person auch kein der Zuverlässigkeit entgegenstehendes aufenthaltsrechtliches Hindernis vorliegen, das es zu überprüfen galt. Gleiches gilt für die Frage nach Steuerrückständen, die im Falle einer auf einen bestimmten kurzzeitigen Anlaß beschränkten Gestattung nach § 12 GastG naturgemäß nicht von der Bedeutung wie bei einer auf mehrere Monate befristeten vorläufigen Erlaubnis sind, bei der der Kläger unstreitig fast 50.000,-- DM steuerpflichtigen Umsatz erzielte. Eine sachwidrig zulange Bearbeitungsdauer liegt nach alledem nicht vor. Eine Amtspflichtverletzung kann schließlich auch nicht darin gesehen werden, daß die Beklagte dem Kläger bis zur Erteilung der vorläufigen Erlaubnis nicht, wie dann auch tatsächlich für die Zeit vom 06.08. - 08.08.1996 geschehen, bereits über den 02.08.1996 hinaus weitere Gestattungen nach § 12 GastG erteilt hat. Eine solche Verfahrensweise wäre rechtswidrig gewesen. Bei der Gestattung nach § 12 GastG handelt es sich im Unterschied zu der vorläufigen Erlaubnis ebenso wie bei der endgültigen Erlaubnis nach § 2 GastG um eine Vollerlaubnis, die nur auf einen besonderen Anlaß beschränkt ist, und hinsichtlich der persönlichen Zuverlässigkeit keine geringeren Anforderungen stellt. Eine Gestattung ohne besonderen Anlaß über den 02.08.1996 hinaus hätte daher einen Formenmißbrauch dargestellt, der als Anknüpfungspunkt einer Amtspflichtverletzung ausscheiden muß. Schließlich fehlt es auch an einem schlüssigen Vortrag hinsichtlich eines dem Kläger entstandenen Schadens. Der Kläger macht hier mit seiner Teilklage entgangenen Gewinn im Sinne von § 252 S.2 BGB geltend, den er jedoch nach seinem eigenen Vortrag nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen nicht mit Wahrscheinlichkeit erwarten konnte. Denn in der Klageschrift führt er aus, daß er durch die Einnahmen aus der Gaststätte, die sich nach den von ihm vorgelegten Umsatzzahlen in seiner Betriebszeit kontinuierlich von durchschnittlich 400,-- auf 600,-- DM steigerten, gerade einmal seine Kosten bestreiten konnte, aber keinen Gewinn erzielte, sondern von Ersparnissen leben mußte. Auch nachdem ein etwaiger negativer Effekt durch die Betriebsunterbrechung nach der Eröffnungsfeier sich angesichts der deutlich gestiegenen Umsätze bereits verflüchtigt hatte, hat der Kläger aber nach eigenem Vortrag die Gewinnzone niemals erreicht. Ein Schaden ist damit nicht erkennbar, schon gar nicht in der angedeuteten Größenordnung von annähernd 40.000,-- DM. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.