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Urteil

4 O 189/08

Landgericht Rostock, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles vom 27.10.2007, für den sie eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verantwortlich macht. 2 Im Oktober 2007 führte die P. GmbH - die Streitverkündete - Straßenbauarbeiten an der Straße zwischen D. und S. im Gebiet der beklagten Gemeinde durch; die Straße wurde dabei ca. 1 m tief ausgekoffert. Nach der verkehrsrechtlichen Anordnung des Landkreises G. vom 09.10.207 (Anlage B 1) war am Abzweig von der Landesstraße L 14 das Verkehrsschild "Sackgasse" anzubringen. Ferner waren direkt vor dem Baustellenbereich eine beleuchtete Warnschranke sowie das Zeichen 250 gemäß § 41 StVO "Verbot für Fahrzeuge aller Art" anzubringen. Der Zeuge B. kontrollierte am 17.10.2007 die Absicherung der Baustelle, diese entsprach der Anordnung des Landkreises G. Der Zeuge B. ist bei der Stadt L. angestellt, die geschäftsführende Gemeinde des Amtes L. ist, das wiederum die Verwaltung im Gebiet der beklagten Gemeinde führt. 3 Kurz vor dem 27.10.2007 entfernten Mitarbeiter der Streitverkündeten eigenmächtig die Absicherungseinrichtungen direkt vor der Baustelle. Bei Auswahl des Bauunternehmens gab es indes keine Bedenken gegen dessen Zuverlässigkeit. 4 Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen eines Unfallereignisses vom 27.10.2007 gegen 21.15 Uhr. Der Unfall an sich sowie der genaue Hergang sind streitig. Am Fahrzeug der Klägerin entstand jedenfalls ein gutachterlich festgestellter Sachschaden in Höhe von 2.050,- EUR (Anlage K 3). Die Sachverständigenkosten betrugen 332,93 EUR. Die Klägerin hat ferner die Erstattung einer Kostenpauschale von 25,- EUR sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 EUR (1,3-Gebühr gem. RVG) verlangt. Im laufenden Rechtsstreit hat die Streitverkündete sämtliche Forderungen in Höhe von 2.680,80 EUR gezahlt; die Klägerin hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. 5 Die Klägerin behauptet, der Zeuge F. sei am 27.10.2007 gegen 21.15 Uhr mit ihrem Pkw Ford Escort die Verbindungsstraße von Alt D. in Richtung S. entlang gefahren und mit dem Fahrzeug in den nicht abgesicherten, ca. 1 m tief ausgekofferten Straßenbereich gefahren; hierdurch seien die gutachterlich festgestellten Fahrzeugschäden entstanden. 6 Die Klägerin beantragt, 7 die Erledigung der Hauptsache festzustellen. 8 Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, 9 die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe 10 Die gemäß §§ 256 Abs. 1, 264 Nr. 3 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Eine Erledigung der Hauptsache ist durch die Zahlung der Streitverkündeten nicht eingetreten, weil die erhobene Zahlungsklage von vornherein unbegründet war. 11 1. Der Klägerin stand gegen die beklagte Gemeinde kein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG zu. 12 a) Die Beklagte war zum einen nicht passivlegitimiert. 13 Gem. Art. 34 S. 1 GG trifft, wenn ein Amtsträger in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Nach ständiger Rechtsprechung ist diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft passivlegitimiert, die dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat; es haftet daher im Regelfall die Anstellungskörperschaft (vgl. BGHZ 99, 326). 14 Die Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht obliegt hier nicht der amtsangehörigen beklagten Gemeinde, sondern wegen der in § 127 Abs. 1 S. 2 KV M-V geregelten gesetzlichen Aufgabendelegation (vgl. hierzu OVG Lüneburg, OVGE 26, 499; VG Schwerin, Urt. v. 30.5.05 - 3 A 851/02, juris) dem Amt L., einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts. Durch §§ 11 - 14 StrWG-MV wird lediglich bestimmt, welche Gebietskörperschaft verantwortlich ist, in §§ 127 f. KV M-V ist indes geregelt, wann das Amt für die durch das Fachrecht als zuständig bestimmte Gemeinde die Aufgabe wahrnimmt (vgl. Sauthoff/Witting, StrWG-MV, Stand 12/06, § 10 Rn. 31). Für Amtspflichtverletzungen bei Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflicht im Gebiet amtsangehöriger Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern haftet wegen der in § 127 Abs. 1 S. 2 KV M-V geregelten gesetzlichen Aufgabendelegation deshalb das Amt und nicht die Gemeinde (vgl. Kammer, Urt. v. 26.04.07 - 4 O 326/06, VersR 2007, 1564 mit zustimmender Anm. Lühmann, NJ 2007, 422; Darsow/Gentner/Glaser/Meyer, Schweriner Komm. der KV M-V, 3. Aufl., § 127 Rn. 5; Schröter/Willner/Wollenteit/u.a., KV M-V, 17. Lieferung 7/08, § 127 Anm. 7; [für SH] von Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht SH, Bd. II, 6. Aufl., § 3 AO Rn. 2 u. 6; a.A. OLG Rostock, Urt. v. 4.4.08 - 5 U 10/08, OLGR 2008, 459; Urt. v. 24.9.98 - 1 U 174/97, OLGR 1999, 112). 15 Im vorliegenden Fall besteht indes die Besonderheit, dass der zuständige Mitarbeiter des Amtes L., der Zeuge B., bei der Stadt L. angestellt ist, da die Stadt L. die geschäftsführende Gemeinde (§§ 126 Abs. 1 Nr. 1, 148 KV M-V) des Amtes L. ist, sich das Amt L. also des Verwaltungsapparates der Stadt L. bedient. Anstellungskörperschaft des vermeintlich fehlsam handelnden Beamten ist damit die Stadt L., die deshalb allein passivlegitimiert wäre (so auch Hinweis des OLG Rostock, 1 U 81/07). Einer amtsangehörigen Gemeinde ist die Einrichtung eines eigenen Verwaltungsapparates grds. untersagt, wenn sie nicht ausnahmsweise geschäftsführende Gemeinde des Amtes ist. Beschäftigt aber - wie hier die Beklagte - eine amtsangehörige Gemeinde keine hauptamtlichen Beamten oder Angestellten, kann es insoweit zu keiner Haftungsübernahme gemäß Art. 34 GG kommen. Die Amtshaftung gemäß § 839 BGB ist im Grundsatz eine persönliche Haftung des Beamten, die gemäß Art. 34 GG lediglich auf die Anstellungskörperschaft übergeht. Die persönliche Haftung eines Beamten oder Angestellten einer amtsangehörigen, nicht geschäftsführenden Gemeinde gemäß § 839 BGB kann es nicht geben, weil die amtsangehörige Gemeinde keine in Frage kommenden Beamten oder Angestellten beschäftigt. Die amtsangehörige Gemeinde kann deshalb nur für Amtspflichtverletzungen des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder des ehrenamtlichen Gemeinderates haften. 16 Die in § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V geregelte Vertretungsbefugnis des Amtes in gerichtlichen Verfahren, an denen die Gemeinde beteiligt ist, und die umstrittene Frage, ob sich hieraus eine Prozessführungsbefugnis des Amtes für die Gemeinde herleiten lässt (vgl. OLG Rostock, aaO.; OVG Greifswald, LKV 1995, 252 u. LKV 1999, 515; VG Schwerin, LKV 1999, 516; auch OLG Brandenburg, LKV 1998, 327; OLG Schleswig, NVwZ-RR 1992, 167 und OLGR Schleswig 1996, 333), haben mit der nach Art. 34 S. 1 GG zu bestimmenden Passivlegitimation nichts zu tun. 17 b) Amtshaftungsansprüche scheiden zum anderen deshalb aus, weil das Amt L. die ihm übertragene Straßenverkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. 18 Die Straßenverkehrssicherungspflicht für die Baustelle wurde unstreitig auf die Streitverkündete übertragen. Im Falle der Delegierung der Verkehrssicherungspflicht verbleibt beim ursprünglich Verkehrssicherungspflichtigen lediglich eine Auswahl- und Überwachungspflicht, die im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt wurde. Das Amt Laage hat ein zuverlässiges Bauunternehmen ausgewählt und eine Erstüberprüfung der Baustelle am 17.10.2007 durchgeführt. Bei dieser Überprüfung wurden die Anordnungen des Landkreises Güstrow vom 09.10.2007 bezüglich der Absicherung und Beschilderung vollumfänglich umgesetzt. Da es sich um eine simple Beschilderung handelte, waren weitere Kontrollen zwischen dem 17.10. und 27.10.2007 nicht erforderlich. Für die eigenmächtige Entfernung der beleuchteten Warnschranke und der Beschilderung haftet deshalb allein das Bauunternehmen gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Das Bauunternehmen kann mangels verbindlicher Vorgabe insoweit auch nicht als Verwaltungshelfer bzw. Werkzeug angesehen werden. 19 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 20 3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.