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Urteil

6 U 12/23

OLG Rostock 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2025:1210.6U12.23.00
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Leitsätze
1. Für Amtspflichtverletzungen von Mitarbeitern eines Amtes haftet in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG das Amt, nicht die amtsangehörige Gemeinde. 2. Soweit das Amt gem. § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V die an sich der Gemeinde obliegende Verkehrssicherungspflicht - hier für öffentliche Straßen - im Wege der gesetzlichen Aufgabendelegation übernimmt, richten sich auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegen das Amt.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 03.03.2023, Az. 7 O 108/20, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.459,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Amtspflichtverletzungen von Mitarbeitern eines Amtes haftet in Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG das Amt, nicht die amtsangehörige Gemeinde. 2. Soweit das Amt gem. § 127 Abs. 1 Satz 2 KV M-V die an sich der Gemeinde obliegende Verkehrssicherungspflicht - hier für öffentliche Straßen - im Wege der gesetzlichen Aufgabendelegation übernimmt, richten sich auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff gegen das Amt. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 03.03.2023, Az. 7 O 108/20, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervenienten zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Nebenintervenienten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.459,70 € festgesetzt. I. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (im Folgenden: Klägerin) macht mit der Klage gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden: Beklagte) Ansprüche aus Amtshaftung wegen zwei gefällten Bäumen geltend. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes S.-Straße 31 in B., das an eine öffentliche Straße im Gebiet der Beklagten angrenzt. Auf diesem Grundstück befand sich der in der Anlage K 1 als „Linde 2“ bezeichnete Baum. Ein weiterer Baum, der dort als „Linde 3“ bezeichnet wird, befand sich hälftig auf öffentlichem (Straßen-) Grund und hälftig auf dem Grundstück der Klägerin. Das Amt S. beauftragte die Nebenintervenientin zu 1. mit den laufenden Sichtkontrollen des Baumbestandes, die ihrerseits über den Nebenintervenienten zu 2. den Zeugen W. mit der Sichtprüfung der streitgegenständlichen Bäume beauftragte. Im Ergebnis der Sichtkontrolle wandte sich der Nebenintervenient zu 2. an den beim Amt S. beschäftigten Zeugen B. und meldete einen Befall der Bäume mit Brandkrustenpilz. Der Zeuge B. beauftragte sodann am 24.05.2028 „für die Stadt D.“ zur Gefahrenabwehr die Fällung der streitgegenständlichen (sowie weiterer) Bäume. Am 30.05.2018 wurden die Bäume ohne Rücksprache mit der Klägerin von der Firma G. gefällt. Die Parteien haben erstinstanzlich um die Standfestigkeit der Bäume als Voraussetzung für die sofortige Fällung gestritten. Die Klägerin hat unter Beweisantritt behauptet, sie habe die Standfestigkeit der Bäume regelmäßig durch einen Baumpflegedienst kontrollieren lassen. Der Wert der gefällten Bäume ergebe sich zutreffend aus dem als Anlage K 3 vorgelegten Parteigutachten. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.331,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2018 zu erstatten. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, die Linden seien mit Brandkrustenpilz befallen und die Fällung sei zur Gefahrenabwehr notwendig gewesen. Das Landgericht hat einen Sachverständigen mit der Klärung des Vorliegens von Brandkrustenpilzbefall beauftragt. Da der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.03.2021 (Bl. 245 Bd. II d.A.) aufgrund des Zeitablaufes nach Fällung der Bäume keine zuverlässigen Feststellungen mehr hat treffen können, hat das Landgericht der Klage wegen des Fehlens eines die Fällung rechtfertigenden Grundes (teilweise) stattgegeben und die in Anspruch genommene Beklagte zur Zahlung von 11.459,70 € Schadenersatz für die gefällten Bäume nebst anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt. Gegen dieses ihr am 06.03.2023 zugestellte Urteil richtet sich die am 05.04.2023 eingegangene Berufung der Beklagten, die sie am 09.06.2023 innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat. Die Beklagte behauptet, sämtliche der am 30.05.2018 im Auftrag der Beklagten entlang der S.-Straße gefällten Bäume hätten nach den zutreffenden seinerzeitigen Feststellungen des von der Beklagten hinzugezogenen Nebenintervenienten zu 2., des sachverständigen Zeugen S., einen akuten und erheblichen Befall mit Brandkrustenpilz gezeigt und seien wegen der daraus folgenden nicht mehr gegebenen Standfestigkeit umgehend zu fällen gewesen. Das Landgericht hätte den Beweisangeboten nachkommen müssen. Ein Sorgfaltspflichtverstoß sei nicht erkennbar, da die Beklagte einen öffentlich bestellten Sachverständigen zur Prüfung der Standfestigkeit herangezogen habe, auf dessen Einschätzung sie sich habe verlassen dürfen. Die Schadensberechnung des Landgerichts sei aufgrund der fehlenden Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung des Wertes der gefällten Bäume nicht nachvollziehbar. Die Beklagte beantragt mit der Berufung, das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 03.03.2023 teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Nebenintervenienten haben sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen und monieren ebenfalls, dass die Beweisangebote zum Vorliegen des Brandkrustenpilzbefalls übergangen worden seien und das Landgericht dem Urteil eine nicht nachvollziehbare Schadensberechnung zugrunde gelegt habe. Ein Sorgfaltspflichtverstoß sei nicht erkennbar und ergebe sich insbesondere auch nicht aus einer aus Sicht des Landgerichts nicht ausreichenden Dokumentation der Nebenintervenienten zu den Feststellungen der Standfestigkeit. Die Berechnung des Schadens sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin meint, die Berufungsbegründung erfülle nicht die Voraussetzungen an die Zulässigkeit des Rechtsmittels. Die Berufung sei zudem unbegründet, da das Landgericht zutreffend festgestellt habe, dass sich die anspruchsbegründende Amtspflichtverletzung aus dem Fehlen zuverlässiger Erkenntnisse zu einer fehlenden Standfestigkeit ergebe. Die Klägerin habe vor der Fällung der Bäume auf regelmäßige Baumpflegemaßnahmen verwiesen; der Zeuge B. habe sich zu Unrecht auf einen Fall von Gefahr im Verzug berufen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2025 hat die Klägerin die Auffassung vertreten, aus der Klageschrift ergebe sich in Zusammenschau mit der Anlage K 4, dass die Anstellungskörperschaft des Zeugen B. verklagt worden sei. An der Passivlegitimation der Beklagten bestünden somit keine Zweifel. Die Klägerin beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise die Berufung zurückzuweisen. Sie beantragt weiter, das Rubrum dahingehend zu berichtigen, dass Beklagter richtigerweise das Amt S. sei. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet und führt unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Abweisung der Klage. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Fällens der streitgegenständlichen Bäume, weil ein entsprechender Anspruch gegen das Amt S. zu richten gewesen wäre. Der Senat hält die Berufungsbegründung zwar insoweit für zutreffend, als das Landgericht für seine Entscheidung die von der Beklagtenseite angebotenen (Zeugen-) Beweise und daraus folgend auch die von der Klägerin angebotenen (Gegen-) Beweise hätte erheben müssen, kann eine Erfüllung der Voraussetzungen für einen amtshaftungsrechtlichen Anspruch im Einzelnen jedoch dahinstehen lassen, da die Berufung bereits wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten Erfolg hat. 1. Die Klägerin kann gegen die Beklagte keine Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 BGB, Art 34 GG) geltend machen, da die Beklagte nicht passivlegitimiert, d.h. nicht Schuldnerin eines etwaigen Anspruchs ist. a) Der von der Klägerin verfolgte Schadenersatzanspruch setzt ein Handeln voraus, das als vorwerfbare Verletzung von Amtspflichten zu beurteilen ist. Als solche Handlungen kommen neben dem eigentlichen Fällen der streitgegenständlichen Bäume hier die Beauftragung der Fällung, die Beurteilung der Standsicherheit und die Falschbeurteilung des Grenzverlaufes in Betracht. Unabhängig von dieser Aufteilung im Einzelnen stellen sich alle für eine Haftung in Betracht kommenden Handlungen als hoheitliches Handeln dar, denn die Überwachung der Standsicherheit von Straßenbäumen ist Teil der Straßenverkehrssicherungspflicht, die gemäß § 10 StrWG M-V als hoheitliche Aufgabe der Gemeinden ausgestaltet ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1993 – III ZR 167/92, juris), wobei die involvierten Privatpersonen hier als sog. Verwaltungshelfer anzusehen sind. Die hier handelnden Personen nehmen somit an dem Haftungsprivileg des Art. 34 S. 1 BGB teil und die durch § 839 BGB an sich begründete persönliche Haftung wird im haftungsrechtlichen Sinne auf den Verwaltungsträger übergeleitet, der im Wege der befreienden Schuldübernahme anstelle und nicht neben dem hoheitlich Handelnden haftet. Verwaltungsträger in diesem Sinne ist jedoch nicht die Beklagte, sondern das Amt S., denn der Zeuge B. war zum Zeitpunkt seiner Entscheidung dort angestellt und sowohl die begutachtenden Personen als auch diejenigen, welche die Bäume letztendlich gefällt haben, wurden vom Amt S. beauftragt und bezahlt. Haftpflichtig ist aber die öffentlich-rechtliche Körperschaft, die den Amtsträger angestellt hat und ihn besoldet. Es kommt insoweit nicht darauf an, wessen Aufgaben im Einzelfall wahrgenommen wurden (vgl. Papier/Shirvani, in: MünchKomm/BGB, 9. Aufl., § 839 Rn. 432 m.w.N.). Zwar hat das Oberlandesgericht Rostock bereits mehrfach entschieden, dass für Amtspflichtverletzungen bei Erfüllung der Straßenverkehrssicherungspflichten amtsangehöriger Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern diese und nicht die Ämter haften (u.a. OLG Rostock, Urt. vom 24.09.1998 - 1 U 174/97, OLGR 1999, 112; Urt. vom 04.04.2008 - 5 U 10/08, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 20. April 2010 – 5 W 14/10, juris). Die Begründung dieser Entscheidungen überzeugt den Senat vor allem für den vorliegenden Fall jedoch nicht, da auf eine funktionelle Betrachtungsweise und nicht auf die Anstellungskörperschaft des fehlsam handelnden Beamten abgestellt wurde. In dem Beschluss vom 20. April 2010 (5 W 14/10) unterhielten die Gemeinde und das Amt einen gemeinsamen Bauhof, welcher mit der Wahrnehmung der aus der Straßenbaulast folgenden Räumpflichten betraut war, wobei deren Mitarbeiter teils vom Amt und teils von der Gemeinde bezahlt wurden. Eine derartige „Vermischung“ von Anstellungsverhältnissen ist hier eindeutig nicht gegeben. Die Entscheidungen des OLG Rostock vom 24. September 1998 (1 U 174/97) und vom 4. April 2008 (5 U 10/08) verhalten sich zu den Anstellungsverhältnissen nicht und stellen entgegen der ständigen Rechtsprechung des BGH (s.o.) allein auf die Zuständigkeit für die wahrgenommene hoheitliche Aufgabe ab. b) Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der Klage sei auch das Amt verklagt worden. Der Antrag der Klägerin auf Berichtigung des Rubrums ist zurückzuweisen und kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Eine Rubrumsberichtigung setzt voraus, dass die Parteibezeichnung auf Beklagtenseite unvollständig oder missverständlich war, denn es gilt der Grundsatz, dass eine Klageerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern soll. Eine solche Missverständlichkeit lässt sich aus der Klageschrift jedoch nicht entnehmen, insbesondere nicht in Zusammenschau mit dem Inhalt der Anlage K 4 (Bl. 44 Bd. I d.A.). Zwar hat der Prozessvertreter der Klägerin die Ansprüche zunächst gegenüber dem Amt S. angemeldet. Die Klage wurde sodann jedoch eindeutig gegen die Beklagte gerichtet. Soweit die Klägerin die Klage „über“ das Amt S. erhoben hat, ist dies lediglich ein eindeutiger Hinweis auf die Prozessvertretung gem. § 127 Abs. 1 S. 6 KV M-V. Dass die Klägerin das Amt selbst in Anspruch nehmen wollte, ist weder aus der Klagebegründung noch aus anderen Schriftsätzen erkennbar. 2. Mangels Passivlegitimation der Beklagten bleibt der Klage auch bezüglich etwaiger Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff ein Erfolg versagt. Ansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs richten sich gegen den Amtsträger, dessen Aufgabe wahrgenommen wurde (vgl. Ernst, in: MünchKomm/BGB, 9. Aufl., Vor § 903 Rn. 116; Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 107. EL, Art. 14 Rn. 807; Thomas, in: BeckOGK/BGB, Stand 01.08.25, § 839 Rn. 1206; Wöstmann, in: Staudinger/BGB (2020), § 839 Rn. 481). Dies ist vorliegend nicht die Beklagte, sondern das Amt S. Die Beklagte ist zwar gemäß §§ 11, 14, 50 StrWG-MV als Trägerin der Straßenbaulast an sich verkehrssicherungspflichtig. Die Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht in Form der Prüfung der Standsicherheit von Straßenbäumen ist jedoch eine Angelegenheit der laufenden Verwaltung, die dem Amt S. als Entscheidungs- und Ausführungszuständigkeit gemäß §§ 2 Abs. 3, 127 Abs. 1 S. 2 KV M-V im Wege einer gesetzlichen Aufgabendelegation übertragen ist. Das Amt S. treffen aus der eigenverantwortlich wahrzunehmenden gesetzlichen Durchführungs- und Erfüllungsverantwortung gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 KV M-V auch die grundsätzlich der Beklagten obliegenden öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflichten, so dass es letztendlich auch für die hier maßgebliche Gefahrenabwehr zuständig ist (vgl. LG Rostock, Urt. v. 10.06.2009 - 4 O 59/09, BeckRS 2010, 893; VG Schwerin, Urt. v. 30.05.2005 - 3 A 851/02, juris; Darsow, in: Schweriner Kommentierung der KV M-V, 4. Aufl., § 127 Rn. 5 f. u. 15; F. v. Mutius, in: Schröder/Freund/Wellmann/u.a, Kommunalverfassungsrecht M-V, 33. EL, § 127 KV M-V Anm. 8.2; Sauthoff/Witting, StrWG-MV, Stand 2/22, § 10 Rn. 31). Das gilt auch, soweit das Amt nicht durch Verwaltungsakt handelt, sondern wie hier schlicht hoheitlich tätig wird. 3. Die Klage ist daher in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO im Hinblick auf die Abweichung zur Rechtsprechung des 5. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Rostock in den zitierten Entscheidungen (OLG Rostock, Urt. vom 24.09.1998 - 1 U 174/97, OLGR 1999, 112; Urt. vom 04.04.2008 - 5 U 10/08; OLG Rostock, Beschluss vom 20.04.2010 – 5 W 14/10; s. auch Urteil vom 21.05.2010 - 5 U 145/09, BeckRS 2010, 17377) zuzulassen.