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Beschluss

7 W 55/22

OLG Rostock 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGROST:2022:1115.7W55.22.00
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Leitsätze
Eine eigene Zuständigkeit des Amtes im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben seiner amtsangehörigen Gemeinden und damit seine Prozessführungsbefugnis und Parteifähigkeit in einem zivilprozessualen Verfahren ist begründet, wenn eine Gemeinde dem Amt eine solche Aufgabe durch einen entsprechenden Willensakt übertragen hat (Fortführung OLG Rostock, Urteil vom 21. Mai 2010 - 5 U 145/09, VerkMitt 2011, Nr. 3).(Rn.12)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des antragstellenden Amtes wird der Beschluss des Landgerichtes Stralsund vom 12.10.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem die erforderlichen Anordnungen übertragen werden.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des antragstellenden Amtes wird der Beschluss des Landgerichtes Stralsund vom 12.10.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem die erforderlichen Anordnungen übertragen werden. I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Zurückweisung eines Antrages auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Das antragstellende Amt beauftragte Anfang des Jahres 2012 die Antragsgegnerin zu 1) mit Dämm-, Armierungs- und Putzarbeiten im Rahmen der Sanierung des Schulgebäudes „X“ in 1…. N.; die Planung und Bauaufsicht nahm ein Architektenbüro wahr, dessen Inhaber die Antragsgegner zu 2) bis 4) sind. Früherer Schulträger und Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Gebäudes war die Gemeinde N. Mit Beschluss der Gemeindevertretung vom 18.05.1999 übertrug sie die Schulträgerschaft einschließlich des Eigentums an dem Schulgebäude auf das antragstellende Amt. Das zuständige Ministerium genehmigte den Wechsel der Schulträgerschaft mit Datum vom 04.02.2000, und das antragstellende Amt wurde in der Folge auch als Grundstückseigentümer in das Grundbuch eingetragen. Nachdem die Arbeiten der Antragsgegnerin zu 1) im Jahr 2013 abgeschlossen waren, wurden im Sommer 2021 an der Außenfassade des sanierten Gebäudes Putzablösungen sowie Risse im Putz und Blasenbildung festgestellt. Die Antragsgegnerin zu 1) lehnte auf eine entsprechende Anzeige des antragstellenden Amtes eine Einstandspflicht letztlich wegen einer Mangelfreiheit ihrer Leistungen sowie des Ablaufes der Gewährleistungsfrist ab; die Antragsgegner zu 2) bis 4) verwiesen auf die Notwendigkeit der Ursachenklärung durch einen Sachverständigen. Das antragstellenden Amt hat daraufhin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragt zur Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die Feststellung des Vorhandenseins, der Ursachen und der Verantwortlichkeit bezüglich von Putzschäden an dem verfahrensgegenständlichen Schulgebäude sowie der notwendigen Maßnahmen und Kosten für ihre Beseitigung. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Kosten dem antragstellenden Amt bei Festsetzung eines Streitwertes von bis zu 100.000,00 € auferlegt. Es hat dazu ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Ein Amt sei in einem Zivilprozess über Mängelansprüche nicht parteifähig und prozessführungsbefugt. Unabhängig davon, dass § 127 Abs. 4 KV M-V regele, dass mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam dem Amt Selbstverwaltungsaufgaben übertragen könnten, und hier nicht mehrere amtsangehörige Gemeinden einen Übertragungsbeschluss gefasst hätten, bestimme § 127 Abs. 1 Satz 1 KV M-V die Ausführungsbefugnisse des Amtes nicht dahingehend, dass es an die Stelle der Gemeinde trete. Vielmehr habe das Amt die Entscheidungen der Gemeindeorgane vorzubereiten und sie auszuführen, mithin die Verwaltungsarbeit sachgerecht für die Gemeinde zu erledigen. Insoweit sei trotz einer Genehmigung der Übertragung der Schulträgerschaft von der Gemeinde N. auf das antragstellende Amt durch das zuständige Ministerium weiterhin erstere die zuständige parteifähige Gebietskörperschaft, auch wenn das antragstellende Amt den hier maßgeblichen Bauvertrag im eigenen Namen ausgelöst habe. Daneben sei ein Amt auch nicht im Grundbuch eintragungsfähig, sodass auch eine solche Eintragung die Verantwortlichkeit der hinter dem Amt stehenden Gemeinde als hier anzunehmende tatsächliche Auftraggeberin nicht ändere. Gegen den ihm formlos übersandten Beschluss wendet sich das antragstellende Amt mit seiner am 18.10.2022 erhobenen sofortigen Beschwerde. Es beruft sich erneut auf die erfolgte Übertragung der Schulträgerschaft durch die Gemeinde N. Die Unterhaltung und Bewirtschaftung von Schulgebäuden gehöre dann zu den Sachkosten der äußeren Schulverwaltung, welche von den Schulträgern aufzubringen seien. Die Prozessführungsbefugnis des antragstellenden Amtes ergebe sich ebenso aus einer Eigenschaft als Eigentümer des Baugrundstückes. Seine Eintragungsfähigkeit im Grundbuch folge aus der gemäß §§ 68 bis 77, 144 KV M-V auch für ein Amt bestehenden Möglichkeit der wirtschaftlichen Betätigung. Im Übrigen sei auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches nach § 891 BGB zu verweisen. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Parteifähigkeit und Prozessführungsbefugnis des antragstellenden Amtes zulässig. a. Zwar ist grundsätzlich zutreffend, dass im Selbstverwaltungsbereich die Ämter nach § 127 Abs. 1 Satz 1 und 2 KV M-V "Schreibstube der Gemeinden" sind. Ihnen obliegen allein Angelegenheiten der laufenden Verwaltung als Aufgaben, die von den amtsangehörigen Gemeinden wegen ihrer geringen Leistungsfähigkeit und Größe nicht ausreichend wahrgenommen werden können oder die eng mit dem Vorhalten einer behördlichen Einrichtung verbunden sind. Die Zuständigkeit des Amtes beschränkt sich insofern auf die verwaltungstechnische Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der gemeindlichen Organe, an die es gebunden ist. Nach § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V wird die Gemeinde in einem gerichtlichen Verfahren, an dem sie beteiligt ist, in der Konsequenz lediglich durch das Amt vertreten (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 24.09.1998, Az.: 1 U 174/97, - zitiert nach juris -, Rn. 6). b. Eine eigene Zuständigkeit des Amtes im Bereich der Selbstverwaltungsaufgaben seiner amtsangehörigen Gemeinden kann allerdings begründet sein, wenn eine Gemeinde dem Amt eine solche Aufgabe durch einen entsprechenden Willensakt übertragen hat (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 21.05.2010, Az.: 5 U 145/09, - zitiert nach juris -, Rn. 18). Dies ist hier durch den Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde N. vom 18.05.1999 und dessen Genehmigung durch das zuständige Ministerium vom 04.02.2000 bezogen auf die Schulträgerschaft geschehen. Dabei stellt § 104 Abs. 1 SchulG M-V eine gegenüber § 127 Abs. 4 KV M-V mögliche Sonderreglung (vgl. Schröder/Freund/Wellmann/Bitto/Hill/Meyer zu Schlochtern/Schartow/Ullrich/von Mutius/Glaser-von Mutius, KV M-V, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2019, § 127 Anm. 11.1.2) dar, soweit nach letzterer Vorschrift nur mehrere amtsangehörige Gemeinden gemeinsam Selbstverwaltungsaufgaben auf das Amt übertragen können. Im Übrigen bestünde für das vorliegende zivilprozessuale Verfahren jedenfalls eine Bindung an die Genehmigung des Schulträgerwechsels durch das zuständige Ministerium in Form eines rechtsgestaltenden Verwaltungsaktes (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens, VwVfG, 9. Aufl., 2018, § 35 Rn. 216 m. w. N.), solange dieser nicht aufgehoben ist (vgl. Zöller-Lückemann, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 13 GVG Rn. 34 m. w. N). Die Aufgabenübertragung führt zu einer echten Kompetenzverlagerung und das Amt nimmt die übertragene Aufgabe in der Folge als eigene wahr (Schröder/Freund/Wellmann/ Bitto/Hill/Meyer zu Schlochtern/Schartow/Ullrich/von Mutius/Glaser-von Mutius, a. a. O., § 127 Anm. 11.1.1 m. w. N.). 2. Die Voraussetzungen des § 485 Abs. 2 ZPO sind ansonsten ebenfalls gegeben. Nur klarstellend wird angemerkt, dass Zweifel an der Erfolgsaussicht eines beabsichtigten Hauptsacheverfahrens, welche sich hier aufgrund einer seitens der Antragsgegnerin zu 1) bereits vorgerichtlich erhobenen Verjährungseinrede ergeben könnten, einem vorangeschalteten Beweissicherungsverfahren nicht entgegenstehen. Die Prüfung der Erfolgsaussicht des Hauptprozesses machte demgegenüber die dezidierte Darlegung des Streitverhältnisses erforderlich. Dieses zu klären, wozu auch die Prüfung der materiell-rechtlichen Wirkungen der Verjährungseinrede gehört, ist grundsätzlich Aufgabe des Hauptsacheverfahrens selbst. Anderenfalls würde das auf schnelle Ergebnisse zielende selbständige Beweisverfahren mit Rechts- und Tatsachenfragen überfrachtet, was seinem Zweck gerade zuwiderliefe (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom, Az.: 21 W 43/00, - zitiert nach juris -, Rn. 2 ff. m. w. N.). 3. Ist daher die beantragte Beweiserhebung unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung anzuordnen, wird insoweit von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch gemacht und die erforderliche konkrete Anordnung dem Landgericht überlassen, zumal noch Einzelheiten wie die endgültige Formulierung des Beschlusses, die Auswahl des Sachverständigen und die Anforderung eines Kostenvorschusses sowie dessen Höhe näher zu regeln sind, was durch das mit dem weiteren Verfahrensgang befasste Gericht zweckmäßiger durchgeführt werden kann (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 09.04.2009, Az.: 19 W 10/09, Rn. 3; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.01.2008, Az.: 8 W 878/07, Rn. 7; siehe zu § 575 ZPO a. F. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2000, Az.: 4 W 4247/00, Rn. 7, jeweils zitiert nach juris). 4. Der angefochtene Beschluss ist in diesem Zusammenhang im Übrigen insgesamt, d. h. einschließlich der Kostenentscheidung und der Streitwertfestsetzung aufzuheben. a. Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO kann über die Kosten im selbständigen Beweisverfahren nur bei einer Zurückweisung des Antrags als unzulässig entscheiden werden (vgl. Zöller-Herget, a. a. O., § 91 Rn. 13.87 m. w. N.), die hier gerade nicht in Betracht kommt. b. Eine (abschließende) Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 63 Abs. 2 GKG erst, wenn das Verfahren beendet ist. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, auch nicht über die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Wenn und solange nämlich ein Hauptsacheprozess im Raum steht, bleibt die Entscheidung über eine eventuelle Erstattung von Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich der Kostenfestsetzung im Hauptsacheprozess vorbehalten; eine dem Beweisantrag stattgebende Entscheidung enthält deshalb in der Regel keine Kostenentscheidung. Für die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat diese Rechtslage zur Folge, dass auch insoweit eine gerichtliche Entscheidung im Augenblick nicht veranlasst ist; denn wenn in der angefochtenen Entscheidung selbst nicht über die Kosten zu entscheiden ist, dann unterbleibt eine Kostenentscheidung auch im Beschwerdeverfahren (vgl. OLG Nürnberg, a. a. O., Rn. 8 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.12.1996, Az.: 21 W 42/96, NJW-RR 1997, 1312, jeweils m. w. N.).