Beschluss
2 W 7/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2024:0508.2W7.24.00
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.12.2023 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Schuldnerin wird durch ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR dazu angehalten, der Gläubigerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen entsprechend Ziffern I. 2. und 3. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2022 (Az. 4c O 1/2).
- I. Das Zwangsgeld darf nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldnerin vollstreckt werden.
- II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
- III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000,00 EUR.
- IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.12.2023 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Schuldnerin wird durch ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,00 EUR dazu angehalten, der Gläubigerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen entsprechend Ziffern I. 2. und 3. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2022 (Az. 4c O 1/2). I. Das Zwangsgeld darf nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldnerin vollstreckt werden. II. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahren einschließlich des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen. III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 55.000,00 EUR. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 11.01.2024 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 28.12.2023, mit dem dieses den Antrag der Gläubigerin, gegen die Schuldnerin – jeweils wegen Nichterfüllung der im Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2022 („LGU“) tenorierten Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung – ein empfindliches Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festzusetzen, zurückgewiesen hat, ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache im Wesentlichen Erfolg. Denn die Schuldnerin hat die titulierten Verpflichtungen zur Auskunft und Rechnungslegung bislang nicht gemäß § 362 BGB vollständig erfüllt. 1. Zu Recht hat das Landgericht das Vorliegen der allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bejaht. Die Gläubigerin ist in Gestalt des rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 09.08.2022 im Besitz eines Vollstreckungstitels, nach dessen Inhalt die Schuldnerin der Gläubigerin Auskunft zu erteilen (Tenor I. 2. LGU) und Rechnung zu legen (Tenor I. 3. LGU) hat. Dieses Urteil wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin am 09.08.2022 zugestellt (vgl. Bl. 536 eA LG). Eine vollstreckbare Ausfertigung – seitens der Gläubigerin mit Schriftsatz vom 28.04.2023 im Original zur Akte gereicht – wurde am 16.03.2023 erteilt (vgl. Bl. 482 eA LG). 2. Für die Durchsetzung eines auf Auskunft und Rechnungslegung gerichteten Urteilstenors ist – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – das Zwangsmittelverfahren nach § 888 ZPO das statthafte Verfahren für die Vollstreckung. Bei der durch das Urteil des Landgerichts titulierten Verpflichtungen der Schuldnerin, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, handelt es sich jeweils um die Verpflichtung zu einer Handlung, die i.S.v. § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen der Schuldner abhängt, da die Auskunft nur auf Grund des persönlichen Wissens der Schuldner erteilt werden kann (vgl. BGH, GRUR 2009, 794 Rn. 20 – Auskunft über Tintenpatronen; GRUR 2015, 1248 Rn. 15 – Tonerkartuschen; NJW 2008, 2919 Rn. 8; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.10.2022 – I-I-15 W 27/22; BeckOK PatR/Fricke, 31 Ed. 15.01.2024, PatG, § 140b Rn. 42; Cepl/Voß/Haft, 3. Aufl. 2022, ZPO § 888 Rn. 1). 3. Die Schuldnerin ist daher auf Antrag der Gläubigerin durch Zwangsmittel zur Erteilung der Auskunft und zur Rechnungslegung anzuhalten, wenn sie ihre Verpflichtung nicht bereits erfüllt hat (zur Berücksichtigung des Erfüllungseinwands im Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO vgl. BGH, NJW-RR 2013, 1336 Rn. 9 u. 10 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung zur Auskunft und Rechnungslegung im Hinblick auf die Anlage „Dubal/Dubai“ entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vollständig erfüllt. a) Die Erfüllung des ausgeurteilten Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung setzt – wovon das Landgericht zutreffend ausgegangen ist – eine nach Maßgabe des Vollstreckungstitels formal vollständige Auskunft und Rechnungslegung voraus. Entscheidend ist nicht die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich dasjenige, was der Vollstreckungstitel zum Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgibt. Es müssen – rein formal betrachtet und grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte – zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Vollstreckungstitel den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.08.2021 – I-2 W 15/21, GRUR-RS 2021, 22988 Rn. 10 – Zirkonium-Cer-Verbundoxid III; Beschl. v. 11.10.2021 – I-2 W 16/21, GRUR-RR 2022, 69 Rn. 3 – Trocknungsanlage II; Beschl. v. 08.02.2023 – I-15 W 3/23). Maßgeblich für Inhalt und Umfang der geschuldeten Auskunftserteilung und Rechnungslegung ist der Vollstreckungstitel, den das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufene Prozessgericht ggf. auslegen muss (vgl. BGH, GRUR 2014, 605 Rn. 18 – Flexitanks II; GRUR 2014, 794 Rn. 12 – Gebundener Versicherungsvermittler; GRUR 2015, 1248 Rn. 20 – Tonerkartuschen; GRUR 2017, 208 Rn. 22 – Rückruf von RESCUE-Produkten; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.04.2022 – I-15 W 16/22; Beschl. v. 08.02.2023 – I-15 W 3/23). Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Klagebegründung heranzuziehen (vgl. BGH, GRUR 2013, 1071 Rn. 14 – Umsatzangaben; GRUR 2014, 605 Rn. 18 – Flexitanks II; GRUR 2015, 1248 Rn. 20 – Tonerkartuschen; GRUR 2017, 208 Rn. 22 – Rückruf von RESCUE-Produkten; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2022, 69 Rn. 6 – Trocknungsanlage II; Beschl. v. 17.02.2021 – I-2 W 27/20; Beschl. v. 06.04.2022 – I-15 W 16/22). Umstände, die außerhalb des Titels liegen, sind bei der Auslegung wegen der Formalisierung des Vollstreckungsverfahrens hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Insbesondere ist es für die Auslegung ohne Bedeutung, welche sachlich-rechtlichen Ansprüche dem Gläubiger zustehen (BGH, GRUR 2015, 1248 Rn. 21 – Tonerkartuschen; GRUR 2017, 208 Rn. 22 – Rückruf von RESCUE-Produkten; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.04.2022 – I-15 W 16/22; Beschl. v. 08.02.2023 – I-15 W 3/23). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Schuldnerin die titulierten Verpflichtungen zur Auskunft und Rechnungslegung bislang nicht gemäß § 362 BGB vollständig erfüllt. Denn die von ihr übermittelten Informationen im Hinblick auf die Anlage „Dubal/Dubai“ sind unvollständig. aa) Der für die Reichweite der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht maßgebliche Tenor des landgerichtlichen Urteils vom 09.08.2022 verpflichtet die Schuldnerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils bezeichneten Handlungen seit dem 02.11.2016 begangen hat sowie hierüber – beginnend ab dem 02.12.2016 – Rechnung zu legen. Hiervon ausgehend hat sich das Landgericht im angefochtenen Beschluss auf den Standpunkt gestellt, dass hierunter zwar der „variation order request“ vom 17.02.2017 falle, nicht aber vor den beiden Zeitpunkten liegende Handlungen, auch wenn sich der „variation order request“ auf diese beziehe. Aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils folge allein, dass der „variation order request“ ein Anbieten im Sinne des § 9 S. 2 Nr. 1 PatG sei, nicht aber, dass sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auch auf Angebotshandlungen vor den Stichtagen erstrecke. bb) Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Aus den Entscheidungsgründen des landgerichtlichen Urteils (S. 35 f. LGU), die auf dem – auf den Seiten 33 ff. LGU wiedergegebenen – Beschluss des Senats vom 22.06.2020 (Az. I-2 W 10/20) aufbauen, folgt, dass die Verhandlungen der Schuldnerin mit der Anlagenbetreiberin über den „variation order request“ nach der Würdigung des Landgerichts eine patentverletzende Angebotshandlung darstellen. Dies gelte – so das Landgericht – unabhängig davon, dass der „request“ allein Änderungen an der Oberseite des Krans zum Inhalt gehabt habe, die in keinen unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents gestanden habe. Denn erst diese Änderungen hätten die Durchführung des ursprünglichen Geschäfts ermöglicht. Hiervon ausgehend hat das Landgericht in den Verhandlungen der Schuldnerin mit der Anlagenbetreiberin über den „variation order request“ eine patentverletzende Angebotshandlung der Schuldnerin nach Patenterteilung erblickt. Aus diesen – für die hiesige Entscheidung allein maßgeblichen – Gründen des landgerichtlichen Urteils, die zur Auslegung des Tenors heranzuziehen sind, folgt, dass die Verhandlung über den „variation order request“ nach der Auffassung des Landgerichts zwar isoliert betrachtet keine Angebotshandlung § 9 S. 2 Nr. 1 PatG darstellte, weil sie in keinen unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents standen. So heißt es auf S. 35 des Urteils: „ Die von diesem request betroffenen Änderungen an der Oberseite des Kran [s] standen zwar in keinen unmittelbaren technischen Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents, die die Anordnung der Werkzeuge am Servicemodul betrifft. Daher wurde allein durch die Änderungen am Kran nach Patenterteilung auch nicht das Servicemodul erneut explizit angeboten. “ Im weiteren Verlauf stellt das Landgericht allerdings darauf ab, dass im Sinne einer conditio sine qua non eine untrennbare Verknüpfung mit dem bereits vor der Patenterteilung erfolgten Angebot des – die Lehre des Klagepatents verwirklichenden – Servicemoduls bestand (vgl. S. 36 des Urteils): „ Ohne den variation order request und die Änderungen an dem Kran hätte die Gesamtanlage und damit auch das patentverletzende Servicemodul nicht in der Anlage in Dubai installiert werden können. Denn für ordnungsmäße Funktion des Krans mit seinen Modulen ist es zwingend erforderlich, dass dieser an die exakten Maße der jeweiligen Einsatzorte angepasst wird, er insbesondere nicht zu groß ist, damit dieser auch so verfahren werden kann, dass das Servicemodul alle Zellen erreichen kann. “ Hiervon ausgehend hat das das Landgericht eine patentverletzende Angebotshandlung bejaht. Denn die mit dem „variation order request“ verlangten Änderungen am Kran haben nach den Feststellungen des Landgerichts die Durchführung des „Gesamtgeschäfts“ erst ermöglicht. Denn dieses wäre ohne die Änderungen zumindest gefährdet gewesen, weshalb die nach Erteilung des Patents durchgeführten Verhandlungen dessen Ermöglichung dienten (S. 36 LGU). Aufgrund dieser Verklammerung hat das Landgericht im Hinblick auf die Anlage „Dubal/Dubai“ eine patentverletzende Angebotshandlung festgestellt. Steht damit allerdings fest, dass sich im Hinblick auf den „variation order request“ bzw. die diesen betreffenden Verhandlungen eine isolierte Betrachtungsweise verbietet, da ansonsten bereits eine Patentverletzung zu verneinen und die Klage im Hinblick auf die Anlage „Dubal/Dubai“ abzuweisen gewesen wäre, muss dies auch im Rahmen des titulierten Auskunfts- /Rechnungslegungsanspruchs beachtet werden. Die in Bezug auf die vom Landgericht festgestellte patentverletzende Angebotshandlung geschuldete Auskunft bzw. Rechnungslegung darf sich nicht allein auf den Inhalt des „variation order request“ beschränken, der für sich betrachtet – nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils – bereits keine in Ziffer I. 1 des landgerichtlichen Tenors bezeichnete Handlung darstellen würde. Vielmehr ist dem Begriff der Angebotshandlung bei der Auskunfts- und Rechnungslegung dasselbe Verständnis wie bei der Prüfung der Verletzung des Klagepatents zugrunde zu legen. Ausgehend von diesem Verständnis ist es daher unerheblich, dass der Inhalt des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs auch (mittelbar) Handlungen umfasst, die vor dem 02.11.2016 bzw. dem 02.12.2016 stattgefunden haben. Entscheidender Anknüpfungspunkt ist der nach diesen Zeitpunkten liegende „variation order request“ bzw. die diesbezüglichen Verhandlungen der Schuldnerin mit der Anlagenbetreiberin, die nach den landgerichtlichen Entscheidungsgründen untrennbar mit dem vor der Patenterteilung liegenden Angebot des patentgemäßen Servicemoduls verknüpft ist/sind, weshalb sich die titulierte Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung der Schuldnerin zwingend auch hierauf erstreckt. Dafür spricht vor allem auch, dass es bereits zuvor auf Seite 32 des Urteils des Landgerichts heißt (Unterstreichungen hinzugefügt): „Indes kam es im Zeitraum von Dezember 2016 bis Februar 2017, mithin nach der verbindlichen Vertragsunterzeichnung zwischen der Anlagenbetreiberin und der Beklagten, noch zu einem sog. „variation order request", mit dem die Anlagenbetreiberin Ungenauigkeiten bei der ursprünglichen Übermittlung der Hallenmaße meldete, die dazu führten, dass es zu notwendigen Anpassungen an dem Angebot der Beklagten zu 1) kam , da die Oberseite des Krans geändert werden musste, da anderenfalls das gesamte Servicemodul nicht hätte installiert werden können. Hierin liegt entgegen der Ansicht der Beklagten eine patentverletzende Angebotshandlung im Sinne von § 9 S. 2 Nr. 1 PatG .“ Das Landgericht stellt (auch) hier maßgeblich darauf ab, dass es infolge des „variation order request" zu notwendigen Anpassungen an dem Angebot der Schuldnerin kam. Hierin, d.h. in der nach der Erteilung des Klagepatents erfolgten Anpassung des ursprünglichen Angebots, hat das Landgericht demnach eine patentverletzende Angebotshandlung erblickt. Gegenstand dieser Angebotshandlung ist das angepasste Angebot der Schuldnerin, weshalb über eben dieses Angebot vollständig Auskunft zu erteilen bzw. Rechnung zu legen ist. Hiermit steht im Einklang, dass das Landgericht in den Gründen seines Urteils den im vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren ergangenen Beschluss des Senats vom 22.06.2022 (Az. I-2 W 10/20) in Bezug genommen hat. In dem von der Kammer wörtlich zitierten Beschluss des Senats heißt es unter anderem: „... Verhandeln die Vertragsparteien nach Abschluss eines eine noch zu errichtende bzw. zu liefernde Anlage betreffenden Vertrages erneut - über den Vertragsgegenstand und haben die in Rede stehenden Änderungen keinen oder keinen für die patentrechtliche Beurteilung relevanten Einfluss auf den patentgemäßen Zustand der Anlage bzw. des relevanten Anlagenbestandteils, bringt der Hersteller oder Verkäufer, der sich auf solche Verhandlungen einlässt, zum Ausdruck, dass er seinem Vertragspartner den unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ggf. auch zu anderen Bedingungen bzw. mit einem geänderten Vertragsinhalt zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellen will . Er bietet die Anlage bzw. deren Bestandteil dann nochmals an." Danach bringt der Hersteller oder Verkäufer, der sich – wie die Schuldnerin – nachträglich auf entsprechende Verhandlungen mit seinem Vertragspartner einlässt, zum Ausdruck, dass er diesem den unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ggf. auch zu anderen Bedingungen bzw. mit einem geänderten Vertragsinhalt zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellen will, womit er diesen nochmals – zu anderen Bedingungen bzw. mit einem geänderten Vertragsinhalt – anbietet. In einem solchen Fall ist daher zwingend über das modifizierte/geänderte Angebot Auskunft zu erteilen. Da es sich hierbei über ein einheitliches Angebot handelt, ist Gegenstand der Auskunft das gesamte Angebot, mithin nicht nur der Änderungsteil. 4. Die Schuldnerin ist nach allem gemäß § 888 ZPO durch ein Zwangsgeld zur Rechnungslegung anzuhalten. Die festgesetzte Höhe des Zwangsgeldes erscheint erforderlich, aber auch ausreichend, um zu gewährleisten, dass der Zweck des Zwangsmittels erreicht wird. Bei der Bemessung der Höhe des Zwangsgeldes hat der Senat berücksichtigt, dass die Schuldnerin bislang lediglich rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass sich die titulierte Auskunfts- und Rechnungslegungsverpflichtung allein auf den „variation order request“ bezieht, und dass ein dahingehendes Verständnis des Vollstreckungstitels – wie der angefochtene Beschluss des Landgerichts zeigt – in Betracht gezogen werden konnte. 5. Innerhalb der zu Ziffer II. bestimmten Frist, vor deren Ablauf das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden darf, hat die Schuldnerin Gelegenheit, die versäumte Handlung nachzuholen. Durch diesen möglichen Vorbehalt wird der Schuldnerin eine letzte Frist zur Vervollständigung ihrer Auskunft bzw. Rechnungslegung gewährt. Er führt nicht zu einer gemäß § 888 Abs. 2 ZPO unzulässigen Androhung von Zwangsmitteln (BGH, GRUR 2009, 794, 796 – Auskunft über Tintenpatronen; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. H Rn. 241 Fn. 476). 6. Von der Festsetzung einer Ersatzzwangshaft war abzusehen, da die Gläubigerin keine Angaben dazu gemacht hat, gegen welchen Geschäftsführer der Schuldnerin die Ersatzzwangshaft im Falle einer Uneinbringlichkeit des Zwangsgelds zu vollstrecken ist. Die Schuldnerin verfügt ausweislich des Zwangsmittelantrags über mehrere Geschäftsführer. Da bei mehreren Geschäftsführern die Haftanordnung nicht kumulativ gegen sämtliche oder mehrere Geschäftsführer erfolgt, sondern gegen einen, muss sich der Gläubiger – dem insoweit in Wahlrecht zusteht (Cepl/Voß/Haft, 3. Aufl. 2022, ZPO § 888 Rn. 9; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. H Rn. 254) – darüber erklären, welches Vertretungsorgan für die Zwangshaft einstehen soll. Unterlässt er dies, so ist allein deswegen von der Anordnung einer Ersatzzwangshaft abzusehen (Senat, Beschl. v. 03.05.2011 – I-2 W 10/11, BeckRS 2012, 4013; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. H Rn. 254). II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie berücksichtigt, dass der Zwangsmittelantrag allein hinsichtlich der begehrten Anordnung von Zwangshaft zurückzuweisen war. Allerdings fällt diese Zurückweisung nicht wesentlich ins Gewicht, was die Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO rechtfertigt (vgl. Senat, Beschl. v. 03.05.2011 – I-2 W 10/11, BeckRS 2012, 4013; Cepl/Voß/Rüting, 3. Aufl. 2022, ZPO § 92 Rn. 53). Denn eine Ersatzzwangshaft muss ohnehin von Amts wegen geprüft und ggf. festgesetzt werden; eines Antrags des Schuldners bedarf es hierfür nicht (OLG Celle, Beschl. v. 31.10.2012 – 13 W 87/12, Rn. 21, juris; Musielak/Voit/Lackmann, 21. Aufl. 2024, ZPO § 888 Rn. 11; Zöller/Seibel, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 888 Rn. 7). Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür ersichtlich nicht gegeben sind. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Hälfte des auf den Auskunftserteilungs- und Rechnungslegungsanspruch entfallenden Streitwerts in Bezug auf die Schuldnerin in Höhe 110.000,00 EUR (vgl. landgerichtlichen Beschluss vom 22.06.2023, Bl. 234 eA LG). Grundsätzlich entspricht der Gegenstandswert eines Zwangsmittelantrags, mit dem der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung durchgesetzt werden soll, demjenigen Teil des Streitwerts im Erkenntnisverfahren, der auf diese Verpflichtung entfällt (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Kap. H Fn. 478). Da sich diese Verpflichtung auf zwei Anlagen (Dubai/Bahrein) erstreckt, war hiervon nur die Hälfte anzusetzen, da im vorliegenden Verfahren nur die Auskunftserteilung und Rechnungslegung im Hinblick auf die Anlage in Dubai in Streit steht. Ein Abschlag wegen der bereits erfolgten Angaben zum „variation order request“ für die Anlage „Dubal/Dubai“ war nicht vorzunehmen, da der wesentliche Teil der Auskunftserteilung und Rechnungslegung noch offensteht. … … …