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Beschluss

15 W 16/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0825.15W16.22.00
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Tenor

A.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 2022 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Schuldnerin wird durch ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR dazu angehalten, den Rückruf der Erzeugnisse entsprechend Punkt A. V. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2021 (Az.: 4b O 105/20) vorzunehmen.

II.

Im Übrigen wird der Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen.

B.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

C.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
A. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. April 2022 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: I. Die Schuldnerin wird durch ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR dazu angehalten, den Rückruf der Erzeugnisse entsprechend Punkt A. V. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Dezember 2021 (Az.: 4b O 105/20) vorzunehmen. II. Im Übrigen wird der Zwangsvollstreckungsantrag zurückgewiesen. B. Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster Instanz und die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. C. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.