I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Februar 2020 wird, soweit ihr das Landgericht durch Beschluss vom 22. April 2020 nicht abgeholfen hat, zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der angefochtene Beschluss insgesamt wie folgt gefasst wird: 1.Das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Patentanwältin A. vom 10. Mai 2019 sowie die zugehörigen Anlagen werden der Antragstellerin nur wie folgt zur Kenntnis gegeben: a) Gutachten in der teilweise geschwärzten Fassung gemäß der von derAntragstellerin mit Schriftsatz vom 15. November 2019 vorgelegten Anlage AST 9 („Anlage AST 9 zum Gutachten A., geschwärzt gemäß Schriftsatz LG Düsseldorf 4c O 08/18 B. vom 15.11.2019“); b) Anlagen 1.1, 1.3, 1.5, 1.6, 1.7, 1.9, 2.2.9, 2.3.1, 3.1und 3.3 zum Gutachten in den von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15. November 2019 zusammen mit der Anlage AST 9 überreichten teilweise geschwärzten Fassungen dieser Anlagen („Anlage … zum Gutachten A., geschwärzt gemäß Schriftsatz LG Düsseldorf 4c O 08/18 B. vom 15.11.2019“); c) Anlage 1.4 in der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 als „Anlage 1.4 Version_Juni_2020“ überreichten Fassung; d) Anlage 1.8 in der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 als „Anlage 1.8 Version_Juni_2020“ überreichten Fassung; e) Anlage 3.2 in der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. Juni 2020 als „Anlage 3.2 Version_Juni_2020“ überreichten Fassung; f) Anlagen 1.2, 2.4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 zum Gutachten, nur in Papierform und ohne Schwärzungen. 2. Rechtsanwalt C. sowie Patentanwalt D. werden im Umfang von Ziffer 1 von ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden. 3. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Herausgabe des Gutachtens an sie persönlich zurückgewiesen. III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. IV.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. V. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 87.500,00 EUR. G r ü n d e I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich dagegen wendet, dass das Landgericht das Beweissicherungsgutachten der Sachverständigen A. im Umfang des Beschlusses vom 11.02.2020 für den Antragsteller freigegeben hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache im Wesentlichen keinen Erfolg, soweit ihr das Landgericht mit seinem Beschluss vom 22.04.2020 nicht abgeholfen hat. A. Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen vom 15.11.2019 (Bl. 387 ff. GA) eine teilweise geschwärzte Fassung des Gutachtens sowie teilweise geschwärzte Fassungen der Anlagen 1.1, 1.3, 1.4, 1.5, 1.6, 1.7, 1.8, 1.9, 2.2.9, 2.3.1, 3.1, 3.2 und 3.3 zum Gutachten überreicht, wobei sie in Bezug auf die Anlage 3.2 mit Schriftsatz vom 19.11.2019 (Bl. 461 GA) eine korrigierte Fassung mit einer weiteren Schwärzung vorgelegt hat. Mit ihrem Schriftsatz vom 15.11.2019 hat die Antragstellerin überdies die Anlagen 4.1, 2.1.1, 2.1.2, 2.2.1, 2.2.2, 2.2.3, 2.2.4, 2.2.5, 2.2.6, 2.2.7, 2.2.8, 2.5.1, 2.5.2 und 2.5.3 zum Gutachten von ihrem Herausgabegehren ausdrücklich ausgenommen. Das Landgericht hat das Beweisgutachten für die Antragstellerin nur in diesem Umfang freigegeben, wobei es mit dem angefochtenen Beschluss auch angeordnet hat, dass zusätzlich die in den (von der Antragstellerin in erster Instanz überreichten, teilweise geschwärzten Fassungen der) Anlagen 1.4 und 1.8 enthaltenen Informationen zum Tappinghubwerk zu schwärzen sind. Durch den Beschluss vom 22.04.2020, mit dem es der sofortigen Beschwerde der Antragsgegnerin teilweise abgeholfen hat, hat das Landgericht überdies angeordnet, dass die Herausgabe des Gutachtens und der Anlagen an die Antragstellerin außerdem davon abhängig gemacht wird, dass auch die Ziffern 8 bis 11 auf Seite 3 der korrigierten Anlage 3.2 geschwärzt werden. Der angefochtene Beschluss umfasst auch die Anlagen 1.2, 2.4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 des Gutachtens. Zwar lässt sich dies der Beschlussformel des angefochtenen Beschlusses, nach der das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Patentanwältin A. vom 10.05.2019 sowie die zugehörigen Anlagen der Antragstellerin nur in der Fassung und dem Umfang nach dem Anlagenkonvolut AST 9 und zudem mit der Maßgabe zur Kenntnis gegeben werden, dass zusätzlich noch die in den Anlagen 1.4 und 1.8 enthaltenen Informationen zum Tappinghubwerk zu schwärzen sind, nicht ohne Weiteres entnehmen. Denn bei der Anlage AST 9 befanden sich die betreffenden Anlagen bislang nicht. Dem Beschluss des Landgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, dass das Landgericht dem diese Anlagen betreffenden Herausgabeverlangen der Antragstellerin nicht entsprechen wollte. Ihr Herausgabeverlangen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.11.2019 eingeschränkt und die Herausgabe des Gutachtens nebst Anlagen gemäß den Ziffern I bis IV dieses Schriftsatzes begehrt. Gemäß Ziffer III ihres Herausgabeantrages hat die Antragstellerin auch die Herausgabe der Anlagen 1.2, 2.4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 ohne Schwärzungen und nur in Papierform begehrt. Entsprechende Anlagen befanden sich bislang allerdings nicht bei den von der Antragstellerin zur Akte gereichten Unterlagen. Die Antragstellerin hatte diese Anlagen in erster Instanz offensichtlich nicht nochmals mit der Anlage AST 9 vorgelegt, weil diese Anlagen nach ihrem Antrag ohne Schwärzungen freigegeben werden sollten. Aus den Beschlussgründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich nicht, dass das Landgericht den Herausgabeantrag der Antragstellerin insoweit abweisen wollte. Die Anlage 1.2 hat das Landgericht in den Beschlussgründen vielmehr ausdrücklich behandelt und hierzu ausgeführt, dass diese Anlage an die Antragstellerin herauszugeben ist (LG-Beschluss, S. 11). Damit wollte dem Landgericht offensichtlich dem Herausgabeverlangen der Antragstellerin auch hinsichtlich dieser Anlage zum Gutachten entsprechen. Für die Anlagen 2.4.1, 4.2, 4.3, 4.4 und 4.5 kann nichts anderes angenommen werden. Dass das Landgericht diese Anlagen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses nicht weiter behandelt hat, erklärt sich damit, dass die Antragsgegnerin auf diese Unterlagen nicht eingegangen ist. Die Antragsgegnerin hat deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren – zu Recht – auch nicht eingewandt. dass die vorbezeichneten Anlagen von dem angefochtenen Beschluss nicht umfasst seien. Nachdem die Antragstellerin die Entscheidung des Landgerichts, soweit dieses weitere Schwärzungen angeordnet hat, hingenommen und nur die Antragsgegnerin die vom Landgericht ausgesprochene eingeschränkte Freigabe des Gutachtens nebst Anlagen angefochten hat, steht allein zur Entscheidung, ob das Gutachten der Sachverständigen Patentanwältin A. nebst Anlagen in dieser Fassung zur Kenntnis gegeben und deren Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt C. sowie deren Patentanwalt D. in entsprechenden Umfang von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden werden, oder ob das Gutachten der Antragstellerin entsprechend dem Begehren der Antragsgegnerin auch in diesem Umfang nicht oder nur in einem geringeren Umfang zur Kenntnis gebracht und die Verpflichtung ihrer Vertreter zur Verschwiegenheit insoweit aufrechterhalten werden muss. B. Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin dagegen, dass das Landgericht der Antragstellerin das Beweisgutachten eingeschränkt zur Kenntnis gegeben hat. Die vom Landgericht getroffene Anordnung ist in dem sich aus der Beschlussformel zu Ziffer I. des vorliegenden Beschlusses ergebendem Umfang nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf den Ausspruch des Landgerichts zum Teil bestehende Bestimmtheitsbedenken ist der angefochtene Beschluss allerdings – wie geschehen – zur Präzisierung und Klarstellung insgesamt neu zu fassen gewesen, und zwar unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin auf den Hinweis des Senats vom 22.05.2020 (Bl. 654 GA) vorgelegten Versionen der Anlagen 1.4, 1.8 und 3.2 („Anlage 1.4 Version_Juni_2020“; „Anlage 1.8 Version_Juni_2020“; „Anlage 3.2 Version_Juni_2020“). Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gelten für die Frage, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller ein im Beweissicherungsverfahren wegen des Verdachts einer Patentverletzung erstelltes Besichtigungsgutachten zugänglich gemacht wird,folgende Rechtsgrundsätze: Grundsätzlich ist das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, das der Besichtigungsgläubiger im Rahmen eines Besichtigungsverfahrens wegen Verdachts einer Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung hat einholen lassen, an den Besichtigungsgläubiger herauszugeben, unabhängig davon, ob eine Schutzrechtsverletzung zu bejahen oder zu verneinen ist. Denn das Gutachten ist auf Antrag des Besichtigungsgläubigers eingeholt und von ihm bezahlt worden, und er hat aus diesem Grund prinzipiell Anspruch auf dessen Aushändigung. Wenn der Besichtigungsschuldner jedoch beachtliche Geheimhaltungsinteressen geltend macht, denen sich nicht ohne Eingriff in den Aussagegehalt des Gutachtens durch Schwärzungen Rechnung tragen lässt, kommt es für die Aushändigung des Gutachtens darauf an, ob nach dem Sachstand im Besichtigungsverfahren von einer Schutzrechtsverletzung auszugehen ist. Ist dem so, müssen Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners zurückstehen und das Interesse des verletzten Besichtigungsgläubigers an der Durchsetzung seiner aus dem Schutzrecht hervorgehenden Ausschließlichkeitsrechte hat Vorrang. Hat die Besichtigung keine Schutzrechtsverletzung ergeben, gehen die Geheimhaltungsinteressen vor und das Gutachten kann nur in einer Form herausgegeben werden, die schützenswerte Betriebsgeheimnisse enthaltende Ausführungen unkenntlich macht. Das Interesse des Besichtigungsgläubigers und Schutzrechtsinhabers, aus den ihm vorenthaltenen Ausführungen des Sachverständigen möglicherweise doch noch eine Schutzrechtsverletzung herleiten zu können, muss dann zurücktreten. Da die Besichtigung ohne Zustimmung des Besichtigungsschuldners stattgefunden hat und dabei zutage getretene Betriebsgeheimnisse verfassungsrechtlichen Schutz nach Art. 12 Abs. 1 GG genießen, hat die Entscheidung über die Freigabe des Besichtigungsgutachtens zugunsten des Besichtigungsgläubigers etwa bestehende Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners angemessen zu berücksichtigen. Als Geheimnis ist dabei jedes betriebsbezogene, technische oder kaufmännische Wissen im weitesten Sinne anzusehen, das allenfalls einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann, an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (BGH, GRUR 2010, 318 Rn. 17 f. – Lichtbogenschnürung; Senat, Beschl. v. 17.02.2015 – I-2 W 1/15, BeckRS 2016, 3768; Beschl. v. 02.07.2015 – I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 1681; Beschl. v. 31.01.2019 – I-2 W 1/19; Beschl. v. 05.08.2019 – I-2 W 7/19; Beschl. v. 25.02.2020, I-2 W 1/20). Darlegungs- und beweisbelastet für das Bestehen von Geheimhaltungsinteressen ist der Besichtigungsschuldner. Da naturgemäß nur er über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, ist es an ihm, Betriebsgeheimnisse geltend zu machen, die ein solches Gewicht haben, dass sie in einer einzelfallbezogenen, alle beiderseitigen, möglicherweise beeinträchtigten Interessen berücksichtigenden Würdigung gegenüber den eine Offenlegung des Besichtigungsgutachtens fordernden Belangen des Besichtigungsgläubigers zurückzutreten haben. Es genügt nicht, überhaupt beachtenswerte Betriebsgeheimnisse aufzuzeigen; der Schuldner hat darüber hinaus auch darzutun, welcher Stellenwert diesen Belangen im Wettbewerb zukommt und welche konkreten Nachteile ihm aus einer Offenlegung erwachsen könnten (vgl. zum Ganzen BGH, GRUR 2010, 318 Rn. 37-39 – Lichtbogenschnürung). Das gilt auch für solche Feststellungen (z.B. zu Unteransprüchen), die nicht Gegenstand der gerichtlichen Beweisanordnung waren, zu denen der Sachverständige aber von sich aus (d.h. auftragslos) Feststellungen getroffen hat, die sich der Antragsteller nachträglich mindestens hilfsweise zu eigen macht (vgl. Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 12. Aufl., Kap. B., Rn. 137). Diesen Anforderungen hat der Besichtigungsschuldner genügt, wenn er darlegt, dass eine – beispielsweise allein dem Geschäftsführer und seinen Mitarbeitern bekannte – Verfahrensweise die Grundlage seines Geschäfts bildet, die Ausgestaltung dieses Verfahrens die Geschäfte der Wettbewerber voneinander unterscheidet und seine Offenlegung daher zur Einbuße eines entscheidenden Wettbewerbsvorteils für den Besichtigungsschuldner führt (BGH, GRUR 2013, 618, 619 – Internet-Videorecorder II; Senat, Beschl. v. 17.02.2015 – I-2 W 1/15; Beschl. v. 02.07.2015 – I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 1681; Beschl. v. 25.02.2020 – I-2 W 1/20). Stehen keine Geheimhaltungsbedürfnisse im Raum (weil die angeblichen Betriebsgeheimnisse nur pauschal vorgetragen oder bei näherer Sicht nicht stichhaltig sind), ist das Gutachten an den Antragsteller und Besichtigungsgläubiger auszuhändigen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob die Besichtigung den Schutzrechtsverletzungsvorwurf bestätigt oder sogar widerlegt hat (OLG München, InstGE 13, 298 – ausgelagerter Server). Gleiches gilt in Bezug auf einen Gutachtentext, in dem sämtliche vom Besichtigungsschuldner geltend gemachten Betriebsgeheimnisse durch Schwärzen oder auf sonstige Weise unkenntlich gemacht sind. In Bezug auf einen so redigierten Text des Besichtigungsgutachtens existieren ebenfalls keine Geheimhaltungsinteressen, die einer Aushändigung des vom Antragsteller beauftragten und bezahlten Besichtigungsgutachtens an ihn entgegenstehen könnten. Darauf, ob das so beschaffene Gutachten für ihn noch hilfreich ist, kommt es nicht an. Auch ein objektiv nutzloses Rumpf-Gutachten ist allein deshalb auszuhändigen, weil es vom Antragsteller beauftragt und bezahlt ist und keine Gründe (Geheimhaltungsinteressen) existieren, die einer Aushändigung entgegenstehen (Senat, Beschl. v. 02.07.2015 – I-2 W 13/15, BeckRS 2016, 1681; Beschl. v. 25.02.2020 – I-2 W 1/20; Kühnen, a.a.O., Kap. B, Rn. 138 und 142). 2. Nach diesen Rechtsgrundsätzen, an denen der Senat festhält, hat der Besichtigungsschuldner und Antragsgegner, der – wie hier – aus Gründen des Schutzes von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen verhindern will, dass das Beweisgutachten der gegnerischen Partei vollständig oder in einer bestimmten Fassung zur Kenntnis gebracht wird, nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen die tatsächlichen Voraussetzungen dafür darzutun. Dazu gehört, dass Tatsachen vorgetragen werden, aus denen der Schluss gezogen werden kann, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse berührt sind. Die zur Wahrung des Geheimhaltungsinteresses in der Sache gebotenen Anordnungen sind alsdann aufgrund einer einzelfallbezogenen, umfassend alle beiderseitigen möglicherweise beeinträchtigten Interessen berücksichtigenden Würdigung zu treffen. Das bedeutet, wenn auf Seiten des Antragsgegners ein den Tatbestand eines Geschäftsgeheimnisses erfüllender Gegenstand berührt ist, dessen Schutz nicht obligatorischen Vorrang hat, dass das Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Offenlegung nicht stets zurücktritt. Die an den Erfordernissen des Einzelfalls orientierte Prüfung schließt vielmehr die Abwägung ein, ob das Interesse an der Wahrung des jeweiligen Geheimnisses gegenüber dem Offenlegungsinteresse des Patentinhabers überwiegt oder umgekehrt. Das beruht darauf, dass bestimmte Informationen, namentlich im geschäftlichen Bereich, zwar objektiv den Status von Privatgeheimnissen zuerkannt werden kann, dass dem Unternehmen des vermeintlichen Verletzers, insbesondere hinsichtlich seiner wettbewerblichen Position, aus ihrer Offenlegung unter Umständen aber nur mehr oder weniger unerhebliche Nachteile drohen. Umgekehrt kann der prozessuale Nutzen, den der Patentinhaber aus den durch die Offenlegung eines Geheimnisses zusätzlich gewonnenen Erkenntnissen ziehen kann, im Einzelfall voraussichtlich als so gering einzuschätzen sein, dass das Offenlegungsinteresse hinter dem Geheimhaltungsinteresse zurücktritt. Daraus ergibt sich für den Besichtigungsschuldner, der die vorbehaltlose Offenlegung eines Sachverständigengutachtens verhindern will, die Notwendigkeit, nicht nur darzulegen, dass schützenswerte Geheiminteressen berührt sind, sondern auch aufzuzeigen, welcher Stellenwert diesen Interessen im Wettbewerb zukommt und welche Nachteile ihm aus der Offenbarung erwachsen könnten (Senat, Beschl. v. 05.08.2019 – I-2 W 7/19 m. w. Nachw.). Der Grundsatz, dass das Beweisgutachten bei Fehlen von Geheimhaltungsbelangen freizugeben ist, kennt eine einzige Ausnahme: Von der Freigabe sind solche Gutachtenteile und Unterlagen auszunehmen, die außerhalb der Beweisanordnung (auch einer nachträglich genehmigten) liegen, weil sie sich zu technischen Details verhalten, die für das Antragspatent und dessen technische Lehre keinerlei Bedeutung haben (Kühnen, a.a.O., Kap. B Rn. 139). Eine darüber hinausgehende Prüfung dahingehend, ob der Antragsteller zu seiner Rechtsverfolgung aller sich im Antragsumfang (§ 308 ZPO) haltenden Informationen des Besichtigungsgutachtens bedarf, findet demgegenüber grundsätzlich nicht statt. Der Einwand, ein bestimmtes technisches Detail ergebe sich bereits aus dem Gutachten oder einer bestimmten Anlage des Gutachtens, weshalb der Antragsteller nicht die weiteren Unterlagen, Darstellungen oder Beschreibungen des Gutachters mit gleichem Informationsgehalt benötige, ist deshalb regelmäßig ebenso belanglos wie das Ansinnen, der Antragsteller habe zur Rechtfertigung seines Herausgabebegehrens für jeden Inhalt des Gutachtens nebst Anlagen darzutun, dass und weshalb er auf die fragliche Information zum Nachweis der angeblichen Patentverletzung angewiesen sei. Anders verhält es sich aber, wenn Geheimhaltungsbelange bestehen und von einer Patentverletzung auszugehen ist. Hier ist eine Erforderlichkeitsprüfung angebracht, weil die als berechtigt erkannten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Besichtigungsschuldners billigerweise nur in dem Umfang zurückzutreten haben, wie dies erforderlich ist, um dem Besichtigungsgläubiger eine Verfolgung der begangenen Schutzrechtsverletzung zu ermöglichen. Eine entsprechende Prüfung muss jedoch nur angestellt werden, wenn der Besichtigungsschuldner ein beachtliches Geheimhaltungsinteresse in Bezug auf bestimmte, durch das Gutachten offen gelegte Tatbestände glaubhaft machen kann. Ist dies nicht der Fall, kommt es nicht darauf an, ob der Besichtigungsgläubiger in einem späteren Patentverletzungsprozess auf die sich aus dem Gutachten ergebenden Informationen angewiesen ist. Stehen keine Geheimhaltungsbedürfnisse im Raum, ist das Gutachten vielmehr an den Antragsteller und Besichtigungsgläubiger regelmäßig vollständig herauszugeben (vgl. Senat, Beschl. v. 05.08.2019 – I-2 W 7/19). 3. Hiervon ausgehend wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde ohne Erfolg gegen die Anordnung des Landgerichts, dass das Gutachten der Sachverständigen Patentanwältin A. der Antragstellerin in der aus der Beschlussformel dieses Beschlusses ersichtlichen Fassung und dem sich aus dieser ergebenden Umfang zur Kenntnis zu geben ist. a) Hinsichtlich der in Rede stehenden Servicemodule ist nach dem eingeholten Sachverständigengutachten derzeit von einer Verletzung des Antragspatents auszugehen. aa) In Bezug auf das von der Antragsgegnerin für die Anlage „ E. “ in Bahrain (E.) angebotene Servicemodul hat die Sachverständige eine Verletzung des Antragspatents festgestellt. Nach ihren Ausführungen verwirklicht das für diese Anlage angebotene Servicemodul alle Merkmale des Patentanspruchs 1 (Gutachten, S. 17). Ferner entsprechen diese Servicemodule nach ihren Feststellungen den Vorgaben der Unteransprüche 2, 10 und 11 (Gutachten, S. 18). Einer Patentbenutzung steht es hiernach nicht entgegen, dass bei dem für die Anlage in Bahrain angebotenen Servicemodul – ebenso wie bei dem für die Anlage in Dubai angebotenen Servicemodul – die Kabine nicht feststehend angeordnet, sondern um -/+ 20° schwenkbar gelagert ist. Dass und weshalb diese Beurteilung unzutreffend ist, zeigt die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde nicht auf, weshalb insoweit von einer Patentverletzung auszugehen ist. bb) Hinsichtlich des für die Anlage in Vietnam angebotenen Servicemoduls hat die Sachverständige ebenfalls eine Patentverletzung festgestellt. Nach ihren Ausführungen verwirklicht auch dieses Modul alle Merkmale des Patentanspruchs 1 (Gutachten, S. 31). Ferner entspricht es den Vorgaben des Unteranspruchs 2 (Gutachten, S. 31). Hinsichtlich des für die Anlage in Vietnam angebotenen Servicemoduls hat sich die Sachverständige zwar in zwei Punkten geirrt. Zum einen ist sie irrtümlich davon ausgegangen, dass dieses Servicemodul zwei Anodengreifer (Anodenklemmen) aufweist. Tatsächlich verfügt das Servicemodul für die Anlage in Vietnam jedoch über einen Anodengreifer, der für zwei Anoden geeignet ist. Zum anderen hat die Sachverständige übersehen, dass das Servicemodul für die Anlage in Vietnam – anders als die Servicemodule für die Anlagen in Dubai und Bahrain – nicht über eine um +/- 20° schwenkbar gelagerte Kabine verfügt, sondern dass die Kabine dieses Moduls feststehend ausgeführt ist. Hinsichtlich der von ihr festgestellten Benutzung des Hauptanspruchs des Antragspatents spielt beides jedoch keine Rolle. Insbesondere setzt Patentanspruch 1 lediglich einen ersten Anodengreifer voraus (Merkmale 4.3.1, 5.2, 5.3). Gleiches gilt für den Unteranspruch 2. Die Antragsgegnerin macht dementsprechend im vorliegenden Verfahren auch nicht geltend, dass die Sachverständige hinsichtlich des Servicemoduls für die Anlage in Vietnam zu Unrecht von einer Benutzung des Patentanspruchs 1 und des Unteranspruchs 2 ausgegangen ist. Dass das von der Antragsgegnerin für die Anlage in Vietnam angebotene Servicemodul nur einen Anodengreifer für zwei Anoden, d.h. einen Anodengreifer, der in der Lage ist, gleichzeitig zwei Anoden zu ergreifen, aufweist, ist allein hinsichtlich der Unteransprüche 10 und 11 des Antragspatents von Bedeutung, welche jeweils zumindest einen zusätzlichen Anodengreifer voraussetzen. Ob das Servicemodul für die Anlage in Vietnam dieses zusätzliche Merkmal – ggf. unter dem Gesichtspunkt patentrechtlicher Äquivalenz – verwirklicht, bedarf vorliegend keiner Vertiefung, weil sich hieraus keine Konsequenzen in Bezug auf die Freigabe des Beweisgutachtens ergeben. cc) In Bezug auf die von der Antragsgegnerin für die Anlage „ F. “ in Dubai („F.“) angebotene Servicemodul hat die Sachverständige ebenfalls festgestellt, dass dieses von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Antragspatents Gebrauch macht und dieses auch den Vorgaben der Unteransprüche 2, 10 und 11 entspricht (Gutachten, S. 24 und 25). Dass und weshalb diese Beurteilung unzutreffend ist, zeigt die Antragsgegnerin wiederum nicht auf. Hinsichtlich des für die Anlage in Dubai angebotenen Servicemoduls ist die Sachverständige zwar letztlich zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Patent verletzung nicht vorliegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass ausweislich der vorliegenden Dokumente die Servicemodule von der Antragsgegnerin nicht in Deutschland hergestellt bzw. in den Verkehr gebracht würden, sondern eine andere Firma mit der Fertigung und Lieferung beauftragt sei. Im Besichtigungstermin sei von der Antragsgegnerin ferner darauf hingewiesen worden, dass es keine Produktionsstätten in Deutschland gebe. Die Unterzeichnung des Vertrages mit der F. sei am 27.06.2016 und damit vor der Erteilung des Klagepatents erfolgt. Daraus ergebe sich, dass Angebotshandlungen für die Anlage in Dubai vor dem Vertragsdatum und damit vor dem Erteilungsakt des Antragspatents stattgefunden hätten. In Bezug auf die Servicemodule gehe aus einer E-Mail vom 16.12.2016 und der anhängigen Vorkorrespondenz sowie der technischen Zeichnung der Gesamtansicht des Krans vom 06.12.2016 (Anlage 2.2.1) hervor, dass die vorgenommenen technischen Änderungen die Oberseite des Krans in Bezug auf das Gebäude, nicht jedoch die Servicemodule betroffen hätten. Das Design des Servicemoduls sei im Vergleich mit dem gefertigten Kran nicht mehr geändert worden. Die der F. angebotenen Servicemodule fielen damit zwar unter den Gegenstand des Antragspatents, die Angebotshandlungen lägen jedoch vor der Patenterteilung (Gutachten, Seiten 24-25). Letzterer Rechtsauffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Denn wenn nach der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Antragsgegnerin und ihrer Vertragspartnerin noch weitere bzw. neue Verhandlungen hinsichtlich der Anlage „F.“ stattgefunden haben, haben diese Verhandlungen notwendigerweise auch das Servicemodul für diese Anlage umfasst. Damit hat die Antragsgegnerin auch dieses Modul weiterhin bzw. erneut i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten. (1) Das Anbieten ist nicht nur eine dem Herstellen, Inverkehrbringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen vorausgehende Vorbereitungshandlung, sondern eine eigenständige Benutzungsart neben diesen Handlungen, die selbstständig zu beurteilen und für sich allein anspruchsbegründend ist (vgl. BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; GRUR 2007, 221, 222 – Simvastin; Senat, GRUR 2004, 417, 419 – Cholesterinspiegelsenker; Urt. v. 23.03.2017 – I-2 U 58/16, GRUR-RS 2017, 109832; Urt. v. 22.3.2019 – I-2 U 31/16, BeckRS 2019, 608 m. w. Nachw.). Der Begriff des Anbietens ist im Interesse eines nach dem Gesetzeszweck gebotenen effektiven Rechtsschutzes für den Patentinhaber rein wirtschaftlich zu verstehen. Er umfasst jede im Inland begangene Handlung, die nach ihrem objektiven Erklärungswert den Gegenstand der Nachfrage in äußerlich wahrnehmbarer Weise zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; Senat, Urt. v. 13.02.2014 – I-2 U 42/13, BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 30.10.2014 – I-2 U 3/14 = BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 06.10.2016 – I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 06.04.2017 – I-2 U 51/16, GRUR-RS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 – I-2 U 41/17, BeckRS 2018, 23974; Urt. v. 22.3.2019 – 2 U 31/16, BeckRS 2019, 608 m. w. Nachw.). Es ist daher unerheblich, ob der Anbietende den Gegenstand selbst herstellt oder ob er ihn von dritter Seite bezieht (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel). Nach geltendem Recht ist Voraussetzung für ein Anbieten grundsätzlich auch nicht das tatsächliche Bestehen einer Herstellungs- und/oder Lieferbereitschaft (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für elektrische Geräte; Senat, Urt. v. 06.04.2017 – I-2 U 51/16, GRUR-RS 2017, 109833; Urt. v. 22.3.2019 – 2 U 31/16, BeckRS 2019, 608 m. w. Nachw.). Ebenso kommt es für eine Patentverletzung nicht darauf an, ob das Angebot Erfolg hat, es also nachfolgend zu einem Inverkehrbringen kommt (Senat, GRUR 2004, 417, 418 – Cholesterinspiegelsenker). Zweck des § 9 PatG ist es, dem Patentinhaber einerseits grundsätzlich alle wirtschaftlichen Vorteile zu sichern, die sich aus der Benutzung der patentierten Erfindung ergeben können, und ihm andererseits einen effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Daher ist nicht erforderlich, dass das Anbieten die Voraussetzungen eines rechtswirksamen und verbindlichen Vertragsangebotes im Sinne von § 145 BGB erfüllt. Ferner kommt es nicht darauf an, ob der Anbietende eigene oder fremde Geschäftsabschlüsse bezweckt und ob er bei einem Angebot zugunsten eines Dritten überhaupt von diesem beauftragt oder bevollmächtigt ist (BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel). Maßgeblich ist vielmehr nur, ob mit der fraglichen Handlung tatsächlich eine Nachfrage nach schutzrechtsverletzenden Gegenständen geweckt wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2014 – I-2 U 42/13, BeckRS 2014, 05732; Urt. v. 11.06.2015 – I-2 U 64/14, GRUR-RS 2015, 18679 – Verbindungsstück; Urt. v. 06.10.2016 – I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 06.04.2017 – I-2 U 51/16, GRUR-RS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 – I-2 U 41/17, BeckRS 2018, 23974; Urt. v. 22.3.2019 – 2 U 31/16, BeckRS 2019, 608). Davon ausgehend werden von einem „Anbieten“ im Sinne von § 9 PatG insbesondere auch vorbereitende Handlungen umfasst, die das Zustandekommen eines späteren Geschäfts über einen unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ermöglichen oder befördern sollen, dass die Benutzung dieses Gegenstands einschließt. Es genügen daher auch Handlungen, die vertragsrechtlich als bloße Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angesehen werden (BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; Senat, Urt. v. 30.10.2014 – I-2 U 3/14, BeckRS 2014, 21755; Urt. v. 22.3.2019 – 2 U 31/16, BeckRS 2019, 608). Es ist zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtschutzes somit nur von Belang, ob mit der fraglichen Handlung für einen schutzrechtsverletzenden Gegenstand tatsächlich eine Nachfrage geschaffen wird, die zu befriedigen mit dem Angebot in Aussicht gestellt wird (Senat, Urt. v. 11.06.2015 – I-2 U 64/14, GRUR-RS 2015, 18679 – Verbindungsstück; Urt. v. 06.10.2016 – I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218; Urt. v. 06.04.2017 – I-2 U 51/16, GRUR-RS 2017, 109833; Urt. v. 05.07.2018 – I-2 U 41/17, BeckRS 2018, 23974; Urt. v. 22.3.2019 – 2 U 31/16, BeckRS 2019, 608). Ebenso können von einem „Anbieten“ i.S.v. § 9 PatG aber auch Handlungen umfasst sein, die vor der Überlassung eines unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstands den Bestand eines über diesen Gegenstand bereits abgeschlossenen Geschäfts ermöglichen oder befördern sollen. Das gilt namentlich, wenn die Vertragsparteien nach Vertragsschluss über den Vertragsgegenstand neu verhandeln. Bezieht sich das Geschäft – wie hier – auf eine Gesamtanlage, müssen die nachvertraglichen Verhandlungen der Vertragsparteien dabei nicht notwendig die Ausgestaltung des unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstands betreffen. Es reicht vielmehr – wie bei einen Geschäftsabschluss vorbereitenden Handlungen – aus, dass es um den Erwerb einer Gesamtkombination geht, die den unter dem Schutz des Patents gestellten Gegenstand umfasst. Verhandeln die Vertragsparteien nach Abschluss eines eine noch zu errichtende bzw. zu liefernde Anlage betreffenden Vertrages erneut über den Vertragsgegenstand und haben die in Rede stehenden Änderungen keinen oder keinen für die patentrechtliche Beurteilung relevanten Einfluss auf den patentgemäßen Zustand der Anlage bzw. des relevanten Anlagenbestandteils, bringt der Hersteller oder Verkäufer, der sich auf solche Verhandlungen einlässt, zum Ausdruck, dass er seinem Vertragspartner den unter dem Schutz des Patents stehenden Gegenstand ggf. auch zu anderen Bedingungen bzw. mit einem geänderten Vertragsinhalt zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellen will. Er bietet die Anlage bzw. deren Bestandteil dann nochmals an. bb) Hiervon ausgehend spricht nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand alles dafür, dass die Antragsgegnerin das in Rede stehende Servicemodul ihrem Vertragspartner nach der Erteilung des Antragspatents erneut i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten hat. Jedenfalls sprechen nach vorläufiger Beurteilung aber gute Gründe für diese Annahme. Wie sich aus der Liste gemäß Anlage 2.3.1 ergibt, ist es in der Zeit von Dezember 2016 bis Februar 2017 zu einem „variation order request“ gekommen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang selbst davon gesprochen, dass der eigentliche Auftrag nochmals abgeändert wurde (Bl. 342 GA). Aus dem Gutachten ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass es nach Vertragsunterzeichnung noch zu Änderungen der Oberseite des Krans gekommen ist (Gutachten, Seite 24). Hieraus folgt, dass nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung am 02.11.2016 neu über den Inhalt des am 16.12.2016 unterzeichneten Vertrages verhandelt worden ist. Ist dem so, hat die Antragsgegnerin das patentgemäße Servicemodul in Bezug auf die Anlage in Dubai nach der Erteilung des Antragspatents erneut i.S.v. § 9 S. 2 Nr. 1 PatG angeboten. b) In Bezug auf das Servicemodul für die Anlage in Dubai ist damit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die von der Sachverständigen angenommene Nichtverletzung des Antragspatents dem Schutz etwaiger Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin entgegen deren Auffassung bereits aus diesem Grunde nicht grundsätzlich der Vorrang vor dem Aufklärungsinteresse der Antragstellerin einzuräumen. Insbesondere sind in Bezug auf das Servicemodul für die Anlage in Dubai – ebenso wie in Bezug auf das Modul für die Anlage in Bahrain – die Angaben im Gutachten zum Schwenkwinkel der Kabine um -/+ 20° nicht zu schwärzen, weil diese für die Frage der Verwirklichung der technischen Lehre des Antragspatents, welche die Sachverständige in Bezug auf die Servicemodule für die Anlagen in Dubai und Bahrain bejaht hat, von Bedeutung sein können. Die Antragsgegnerin hat, wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist, ein berechtigtes, die Interessen der Antragsgegnerin überwiegendes Interesse daran, diese Informationen zu erhalten, um sie bei Bedarf in ein Patentverletzungsverfahren einführen zu können, da noch nicht abzusehen ist, ob und in welchem Umfang sich die Antragsgegnerin künftig in einem solchen Verletzungsprozess verteidigen wird. Es gibt auch keinen Grund, die Angaben im Gutachten zu der von der Sachverständigen angenommenen Schwenkbarkeit der Kabine des Servicemoduls für die Anlage in Vietnam zu schwärzen. Entsprechendes gilt für Angaben zum Vorhandensein eines zweiten Anodengreifers bei diesem Modul. Da das Servicemodul für die Anlage in Vietnam keine entsprechende Ausstattung aufweist, bei diesem Modul die Kabine vielmehr unstreitig feststehend ausgeführt ist und unstreitig nur ein Anodengreifer, der für zwei Anoden geeignet ist, vorgesehen ist, sind in Bezug auf die betreffenden Angaben im Gutachten hinsichtlich des für die Anlage in Vietnam angebotenen Moduls von vornherein keine Geheimhaltungsinteressen der Klägerin betroffen. Inhaltliche Fehler oder Irrtümer des Gutachtens sind im Rahmen des vorliegenden Verfahren nicht durch Schwärzungen zu bereinigen. Hierzu besteht auch kein Anlass, weil zwischen den Parteien außer Streit steht, dass sich die Sachverständige in Bezug auf die angesprochene Ausstattung des Moduls für die Anlage in Vietnam geirrt hat. Soweit das Gutachten hinsichtlich des Servicemoduls für die Anlage in Vietnam Parallelen zu dem – mit diesem Modul tatsächlich nicht identischen – Servicemodul für die Anlage in Dubai zieht, wären die diesbezüglichen Informationen und eingeblendeten Zeichnungen nur dann zu schwären, wenn die betreffenden Unterlagen, Darstellungen und Beschreibungen betreffend das Modul für Dubai von der Freigabe des Gutachtens auszunehmen wären. Das ist – wie sogleich noch weiter ausgeführt wird – jedoch nicht der Fall. c) Anlass, über die von der Antragstellerin nicht herausverlangten Anlagen zum Gutachten und die von ihr bereits vorgenommenen sowie die vom Landgericht zusätzlich angeordneten Schwärzungen weitere Unterlagen, Darstellungen oder Beschreibungen des Gutachtens im Hinblick auf Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin von der Herausgabe auszunehmen bzw. zu schwärzen, besteht nicht. aa) Die Antragsgegnerin, die im vorliegenden Verfahren hinreichend Gelegenheit hatte, zu ihren Geheimhaltungsbelangen Stellung zu nehmen und solche glaubhaft zu machen, beruft sich insbesondere hinsichtlich des Notausstiegs aus der Kabine der Servicemodule sowie in Bezug auf die Aufhängung der Werkzeuge an den Modulen auf Betriebsgeheimnisse. Das Landgericht ist in Bezug auf den von der Antragsgegnerin angesprochenen Notausstieg aus der Kabine (Leiterplattform oberhalb der Kabine und Leiter seitlich von der Kabine) nicht von einem beachtlichen Betriebsgeheimnis der Antragsgegnerin ausgegangen, weil die Antragsgegnerin dem Vortrag der Antragstellerin, wonach die streitgegenständlichen Module im Rahmen des Transports und der Anlieferung der Module bei den Kunden der Antragsgegnerin von jedermann und insbesondere auch von Mitarbeitern der Antragstellerin in Augenschein genommen werden können und es zudem Abbildungen auf der Internetseite der Antragsgegnerin gibt, auf denen die Notausstiege gezeigt sind, nicht entgegengetreten ist. Dass und weshalb diese Beurteilung unzutreffend sein soll, zeigt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht auf. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Aufhängung der Werkzeuge am Servicemodul (Nutzung von Federelementen; Art der Aufhängung), hinsichtlich derer das Landgericht ebenfalls nicht von einem beachtlichen Betriebsgeheimnis der Antragsgegnerin ausgegangen ist, weil sich die betreffende Ausgestaltung aus dem Stand der Technik ergibt. Auch insoweit zeigt die Beschwerde nicht auf, dass diese Beurteilung unzutreffend ist. Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, in den von der Antragsgegnerin angesprochenen Zeichnungen des Gutachtens und den von ihr angeführten Anlagen zum Gutachten (u.a. Anlagen 1.4, 1.8, 2.2.9, 3.3) den Notausstieg und/oder die Aufhängung der Werkzeuge betreffende Details, welche im Gutachten selbst nicht thematisiert werden, zu schwärzen. Da es sich nach den Feststellungen des Landgerichts jeweils nicht um anzuerkennende Betriebsgeheimnisse der Antragsgegnerin handelt, käme eine entsprechende Schwärzung nur in Betracht, wenn es sich hierbei um Details handeln würde, die nicht Gegenstand der gerichtlichen Beweisanordnung waren, zu denen die Sachverständige aber von sich aus (d.h. auftragslos) Feststellungen getroffen hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Denn sowohl der Notausstieg aus der Kabine als auch die Aufhängung der Werkzeuge betreffen das zu begutachtende, in den betreffenden Zeichnungen gezeigte Servicemodul. Darauf, ob die Antragstellerin zur Darlegung und zum Nachweis einer Verletzung des Antragspatents in einem künftigen Patentverletzungsrechtsstreit auf die Vorlage der insoweit nicht geschwärzten Zeichnungen und Darstellungen der Servicemodule angewiesen ist, kommt es mangels berechtigter Geheimhaltungsbelange der Antragsgegnerin nicht an. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Antragstellerin lege nicht dar, weshalb sie die betreffenden Informationen benötige, greift deshalb nicht durch. bb) Soweit die Antragsgegnerin auch in Bezug auf das Tappinghubwerk mit Anodentraverse ein Betriebsgeheimnis reklamiert, hat das Landgericht angeordnet, dass die diesbezüglichen Informationen in den Anlagen 1.4 und 1.8 zu schwärzen sind. Soweit das Landgericht diesbezüglich in der Beschlussformel zu I. des angefochtenen Beschlusses angeordnet hat, dass zusätzlich noch die in diesen Anlagen enthaltenen „Informationen zum Tappinghubwerk“ zu schwärzen sind, ist dieser Ausspruch allerdings unbestimmt. Denn aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht, um welche „Informationen“ bzw. Zeichnungsdetails es sich hierbei konkret handelt. Die diesbezüglichen Bedenken hat die Antragstellerin aber durch die auf den Hinweis des Senats vorgelegten neuen, mit zusätzlichen Schwärzungen versehenen Fassungen („Anlage 1.4 Version_Juni_2020“; „Anlage 1.8 Version 1.8_Juni_2020“) der Anlagen 1.4 und 1.8 ausgeräumt. Die Schwärzungen in der Anlage 1.4 Version_Juni_2020 und der Anlage 1.8 Version 1.8_Juni_2020, die in der Beschlussformel zu Ziffer I. 1. dieses Beschlusses aufgeführt sind, entsprechen den Schwärzungen in den von der Antragsgegnerin ihrerseits vorgelegten Fassungen der Anlagen 1.4 und 1.8 gemäß dem Anlagenkonvolut (vertraulich) HL 8. Die beiderseitigen Anlagen unterscheiden sich nur in Bezug auf die Papiergröße (dazu sogleich). cc) Hinsichtlich der das Servicemodul für die Anlage in Vietnam betreffenden Anlage 3.2 hat das Landgericht auf die Beschwerde der Antragsgegnerin mit seinem Beschluss vom 22.04.2020 angeordnet, dass auch die Ziffern 8 bis 11 auf Seite 3 der korrigierten Anlage 3.2 aus dem „Schriftsatz vom 15./19. November 2019“ geschwärzt werden. Gemeint ist hiermit die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19 .11.2019 (Bl. 461 GA) vorgelegte korrigierte Version der zuvor mit Schriftsatz vom 15 .11.2019 überreichten, teilgeschwärzten Fassung der Anlage 3.2. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 04.06.2020 eine weitere Fassung („Anlage 3.2 Version 3.2_Juni_2020“) dieser Anlage vorgelegt, in der auch die Ziffern 8 bis 11 auf Seite 3 der Anlage 3.2 geschwärzt sind. Die betreffende – in der Beschlussformel zu Ziffer I. 1. dieses Beschlusses genannte – Anlage 3.2 Version 3.2_Juni_2020 entspricht der zuvor mit Schriftsatz vom 19.11.2019 (Bl. 461 GA) vorgelegten korrigierten Fassung der Anlage 3.2. Zusätzlich sind in der nunmehr vorgelegten Version entsprechend der Anordnung des Landgerichts auch die Ziffern 8 bis 11 auf Seite 3 geschwärzt. dd) Dass entgegen der Beurteilung des Landgerichts bestimmte weitere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen sind, zeigt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde nicht schlüssig auf. d) Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, im Gutachten seien solche Informationen zu schwärzen, die für einen Verletzungsnachweis deswegen nicht (mehr) relevant seien, da sie redundant seien, weil die Verletzung schon auf Grundlage anderer Erkenntnisse und Abbildungen vermeintlich festgestellt werden könne, ist das Landgericht dem mit Recht nicht gefolgt. Es kommt nicht darauf an, inwieweit die betreffenden Unterlagen, Darstellungen oder Beschreibungen des Gutachtens einen weiteren Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Patentverletzungsvorwurfs liefern. Wie bereits erwähnt, ist der Einwand, ein bestimmtes technisches Detail ergebe sich bereits aus dem Gutachten, weshalb der Antragsteller nicht die weiteren Unterlagen, Darstellungen oder Beschreibungen des Gutachters mit gleichem Informationsgehalt benötige, grundsätzlich belanglos. Das gilt auch im Streitfall, weil es der Antragsgegnerin nicht gelungen ist, in Bezug auf eine bestimmte Unterlage oder Darstellung des Gutachtens glaubhaft zu machen, dass diesbezüglich ein – über die bereits vorgenommenen Schwärzungen und von der Freigabe ausgenommenen Anlagen hinausgehendes – beachtliches Geheimhaltungsinteresse besteht, wohingegen ein solches in Bezug auf eine andere, als gleichwertig anzusehende Unterlage oder Darstellung des Gutachtens nicht in Rede steht. Darüber hinaus hat das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin prinzipiell ein berechtigtes Interesse an der Herausgabe sämtlicher relevanten Informationen hat, um die Verwirklichung der Anspruchsmerkmale in einem späteren Verletzungsprozess ggf. anhand verschiedener Zeichnungen und Abbildungen (z. B. solchen, die den in Rede stehenden Gegenstand aus unterschiedlichen Blickwinkel zeigen) sicher belegen zu können. Denn zum jetzigen Zeitpunkt ist noch nicht abzusehen, ob und wie sich die Antragsgegnerin gegen den Verletzungsvorwurf in einem späteren Patentverletzungsvorwurf verteidigen wird. e) Ohne Erfolg wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Aushändigung der technischen Zeichnungen in der Papiergröße DIN A3 (Anlage 1.4 Version_Juni_2020; Anlage 1.8 Version 1.8_Juni_2020; Anlage 3.3 in der mit Schriftsatz vom 15.11.2019 zusammen mit der Anlage AST 9 überreichten teilweise geschwärzten Fassung). Dies gilt schon deshalb, weil die Antragsgegnerin in Bezug auf die betreffenden Anlagen keine (weiteren) anzuerkennenden Betriebsgeheimnisse glaubhaft gemacht hat. So verhält es sich insbesondere in Bezug auf den von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angesprochen Notausstieg aus der Kabine des Servicemoduls. Darüber hinaus vermag der Senat aber auch mit dem Landgericht nicht festzustellen, dass durch die Papiergröße DIN A 3 – im Vergleich zur Papiergröße DIN A 4 – die Interessen der Antragsgegnerin in Bezug auf die aus den Zeichnungen ersichtlichen technischen Details in erheblicher Weise beeinträchtigt werden. Zur Wahrung der Interessen der Antragsgegnerin reicht es aus, dass in den technischen Zeichnungen die konkreten Maßangaben und (in den Anlagen 1.4 und 1.8) außerdem die Details zum Tappinghubwerk geschwärzt sind. f) Soweit die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde schließlich beanstandet, dass die Anlage 2.3.1 zum Gutachten eine Vielzahl von geheimhaltungsbedürftigen Informationen umfasse, übersieht sie, worauf bereits das Landgericht in seinem Beschluss vom 22.04.2020 zutreffend hingewiesen hat, dass das Landgericht – wie von der Antragstellerin beantragt – lediglich die Herausgabe der Anlage 2.3.1 in der von der Antragstellerin mit der Anlage AST 9 vorgelegten teilgeschwärzten Fassung gemäß dem Schriftsatz vom 15.11.2019 angeordnet hat. Diese Liste umfasst nur noch weniger als 20 Einträge, darunter die mit der Angabe „Variation Order Request“ beschriebene Kommunikation, welche die Antragstellerin zum Nachweis einer nach Patenterteilung erfolgten Angebotshandlung der Antragsgegner in Bezug auf das Servicemodul für die Anlage in Dubai benötigt. C. Die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.05.2020 gestellten Hilfsanträgen (Bl. 662/663 GA) bleiben ohne Erfolg. Insoweit mag dahinstehen, ob die Antragsgegnerin diese in erster Instanz noch nicht gestellten Anträge im Beschwerdeverfahren überhaupt noch anbringen kann. Für entsprechende Anordnungen besteht jedenfalls in der Sache kein Anlass. 1. Soweit die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag zu 10. beantragt, der Antragstellerin vor einer abschließenden Entscheidung des Senats aufzugeben, eine konsolidierte Fassung des teilweise geschwärzten Gutachtens nebst Anlagen in der Version zur Akte zu reichen, die ihrem aktuellen Herausgabebegehren gemäß der Schriftsätze der Antragstellerin vom 15. bzw. 19.11.2019, unter Berücksichtigung der weiteren Zugeständnisse der Antragstellerin im Schriftsatz vom 15.04.2020 entspricht, und diese konsolidierte Fassung der abschließenden Sachentscheidung des Senats als Anlage beizufügen, um den Umfang der Freigabeentscheidung zu definieren, muss diesem Begehren nicht entsprochen werden. Mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung hat der Senat die Beschlussformel des angefochtenen Beschlusses neu gefasst. In welcher Fassung das Gutachten und welche Anlagen zum Gutachten in welcher Fassung der Antragstellerin persönlich zur Kenntnis zu geben sind, ergibt sich nunmehr unmittelbar und eindeutig aus der neu gefassten Beschlussformel. 2. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Grund, der Antragstellerin – wie von der Antragsgegnerin mit ihrem Antrag zu 11. beantragt – mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufzugeben, eine Kopie derjenigen Version des Gutachtens nebst sämtlichen Anlagen, die ihr von ihren Verfahrensbevollmächtigten zugänglich gemacht wurde, unverzüglich nach deren Zugänglichmachung an die Antragsgegnerin zu übermitteln. 3. Soweit die Antragsgegnerin schließlich mit ihrem Antrag zu 12. begehrt, den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aufzuerlegen, sämtliche Unterlagen, Teile von Unterlagen, Datenträger und weitere Gegenstände, die ihnen im Zusammenhang mit der Besichtigung bei der Antragsgegnerin am 05.02.2019 von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellt wurden und die nicht an die Antragstellerin persönlich herausgegeben werden dürfen, entweder an die Antragsgegnerin zurückzugeben oder zu vernichten sowie alle entsprechenden elektronischen Daten von ihrem System zu löschen und der Antragsgegnerin die Vernichtung und Löschung schriftlich zu bestätigen, muss auch diesem Antrag nicht entsprochen werden. Das „Düsseldorfer Verfahren“ sieht derartige Anordnungen nicht vor und zu solchen besteht auch kein Anlass, weil Rechtsanwalt C. sowie Patentanwalt D. insoweit weiterhin ihrer Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen. Von dieser Verpflichtung sind die Vertreter der Antragstellerin nur im Umfang der Beschlussformel gemäß Ziffer I. 1. entbunden worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich Rechtsanwalt C. sowie Patentanwalt D. nicht an ihre im Übrigen weiter bestehende Geheimhaltungsverpflichtung halten könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Hiervon ist auch nicht auszugehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich beide Vertreter der Antragstellerin an ihre Verschwiegenheitsverpflichtung halten. Rechtsanwalt C. ist als Rechtsanwalt unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Er ist nicht nur – wie jeder andere auch – an Recht und Gesetz sowie die staatliche Rechtsordnung gebunden, sondern unterliegt zusätzlich einer Reihe von besonderen Berufspflichten, die weit über das Maß an Rechtstreue hinausreichen, die von jedermann erwartet wird (vgl. Weyland/Brüggemann, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 1 Rn. 13). Ein Patentanwalt ist in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich ebenfalls ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 PAO). Entsprechende Pflichten treffen auch Patentanwalt D., wenn er in seiner Eigenschaft als Patentanwalt an einem inländischen Verfahren mitwirkt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür ersichtlich nicht gegeben sind. Den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist auf 87.500,00 EUR festzusetzen gewesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens um die Aushändigung des Besichtigungsgutachtens ist nach der Rechtsprechung des Senats üblicherweise mit einem Viertel des Werts des selbstständigen Beweisverfahrens zu bemessen (vgl. Senat, Beschl. v. 05.03.2020, I-2 W 3/20; Kühnen, a.a.O., Kap. B, Rn. 162). Das gilt auch im Streitfall. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, der Senat habe bereits über einen Teilaspekt des selbstständigen Beweisverfahrens entschieden und dafür einen Gegenstandswert von 43.750,00 EUR (= 1/8 des Wertes des selbstständigen Beweisverfahrens) festgesetzt, so dass ein weiteres Achtel des Wertes des selbstständigen Beweisverfahrens für das vorliegende Verfahren verbleibe, kann dem nicht gefolgt werden. Eine entsprechende Berücksichtigung käme nur dann in Betracht, wenn seinerzeit dem Begehren der Antragstellerin, dem Antrag auf Herausgabe des Gutachtens an die Antragstellerin persönlich und auf Entbindung ihrer anwaltlichen Vertreter mit der Maßgabe teilweise vorab insoweit stattzugeben, dass das Sachverständigengutachten unter Ausschluss aller Anlagen in dem aus der Anlage HL 7a ersichtlichen Umfang herausgegeben wird und ihre Vertreter in diesem Umfang von der Verschwiegenheitspflicht entbunden werden, entsprochen worden wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Das Besichtigungsgutachten ist der Antragstellerin nicht vorab in dem aus der Anlage HL 7a ersichtlichen Umfang zur Kenntnis gegeben worden.