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Beschluss

2 W 16/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:1011.2W16.21.00
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Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden die Beschlüsse der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2020 sowie vom 5. Juli 2021, soweit dort zu Lasten der Schuldnerin erkannt wurde, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Gläubigerin.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V.

Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt 20.000,- €, wovon 7.500,- € auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und 12.500,- € auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin entfallen.

Entscheidungsgründe
I. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden die Beschlüsse der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2020 sowie vom 5. Juli 2021, soweit dort zu Lasten der Schuldnerin erkannt wurde, aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen. II. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Gläubigerin. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. V. Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt 20.000,- €, wovon 7.500,- € auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und 12.500,- € auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin entfallen. G r ü n d e Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Schuldnerin gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 5. Juli 2021 wendet, wo ihr ein Zwangsgeld in Höhe von zuletzt 7.500,- € auferlegt wurde, ist gemäß § 793 ZPO i.V.m. § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist formgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden und hat auch in der Sache Erfolg. Die ebenfalls nach den vorgenannten Normen zulässige und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2020 ist demgegenüber unbegründet. 1. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin waren die Beschlüsse vom 14. Juli 2020 sowie vom 5. Juli 2021 aufzuheben, soweit die Kammer dort gegen die Schuldnerin Zwangsmittel verhängt hat. Zwar hat das Landgericht zu Recht die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen bejaht. Jedoch liegen die besonderen Voraussetzungen des § 888 ZPO nicht vor, weshalb für die Verhängung von Zwangsmitteln kein Anlass besteht. Die Schuldnerin hat die ihr obliegende Pflicht zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung erfüllt. a) Die Erfüllung des ausgeurteilten Anspruchs auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung setzt eine nach Maßgabe von Urteilstenor und -gründen formal vollständige Rechnungslegung voraus. Entscheidend ist nicht die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich dasjenige, was der Vollstreckungstitel zum Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht vorgibt. Es müssen – rein formal betrachtet und grundsätzlich unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit der erteilten Auskünfte – zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein, wobei zur Auslegung des Vollstreckungstitels über den Umfang der geschuldeten Rechnungslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind. Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, welche im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden und auch für materiell-rechtliche Erwägungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens ist im Zwangsmittelverfahren kein Raum (BGH, GRUR 2014, 605 – Flexitanks II; BGH NJW-RR, 2007, 1475, 1476 [betr. § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. – Scheibenbremse; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015, Az.: I-2 W 29/14; Beschl. v. 26.05.2015, Az.: I-2 W 9/15, BeckRS 2016, 5567; Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Beschl. v. 13.01.2019, Az.: I-2 W 5/19; GRUR 2020, 734 – Cholesterinsenker; Beschl. v. 09.08.2021, Az.: I-2 W 15/21, GRUR-RS 2021, 22988; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. H, Rz. 241). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die von der Schuldnerin übermittelten Informationen vollständig. Nachdem die Kammer die Verhängung von Zwangsmitteln zuletzt ausschließlich mit einer vermeintlich unvollständigen Rechnungslegung zu den Kosten und dem entgangenen Gewinn bei dem Projekt „XY“ begründet (Tenor Ziff. I. 2. lit. e)) und im Übrigen der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin abgeholfen hat, steht allein dieser Punkt im Rahmen der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin zur Überprüfung. Der Auffassung des Landgerichts, die durch die Schuldnerin erteilte Nullauskunft sei unzureichend und unvollständig, teilt der Senat nicht, weshalb die Beschlüsse des Landgerichts, soweit darin zum Nachteil der Schuldnerin entschieden wurde, aufzuheben und der Zwangsmittelantrag der Gläubigerin insgesamt zurückzuweisen war. aa) Den für die Reichweite der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Tenor hat der Senat im Berufungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass die Klägerin darüber Rechnung zu legen hat, in welchem Umfang sie die angegriffene Ausführungsform seit dem 16. März 2005 in der Bundesrepublik Deutschland angeboten hat, und zwar unter anderem unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns. Davon ausgehend kann kein Zweifel bestehen, dass sich die Verpflichtung der Schuldnerin zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung nicht nur auf die einzelnen Angebote und die betriebene Werbung (Tenor Ziff. I.2. lit. c) und d)), sondern auch auf die unter Ziff. I.2. lit. e) angesprochenen Gestehungskosten und den erzielten Gewinn erstreckt. bb) Ob die Schuldnerin mit ihrer Erklärung, sie habe kein umsatzrelevantes Geschäft getätigt und durch das Anbieten keinen Gewinn erzielt, weshalb hinsichtlich des Gewinns und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten eine Nullauskunft erteilt werde (Anlage Sch1, S. 4), ihre Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung erfüllt hat, beurteilt sich wegen des Rechtsdurchsetzungscharakters des Zwangsvollstreckungsverfahrens nicht nach der materiellen Rechtslage, sondern ist durch das nach § 888 Abs. 1 ZPO als Vollstreckungsorgan berufene Prozessgericht durch Auslegung des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Titels zu ermitteln, wobei neben dem Tenor die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Klagebegründung in die Überlegungen einzubeziehen sind (BGH, GRUR 2014, 605 – Flexitanks II; GRUR 2013, 1071 – Umsatzangaben; NJW -RR 2001, 1475, 1476). (1) Ausweislich des den Ausgangspunkt der Auslegung bildenden Tenors bezieht sich die Verpflichtung zur Angabe des Gewinns sowie der Gestehungskosten ausschließlich auf das Angebot und damit im Umkehrschluss nicht auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform. Hierzu hat sich die Schuldnerin erklärt und eine Nullauskunft erteilt. Auch in einer solchen negativen Erklärung kann eine Erfüllung des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs zu sehen sein, soweit die abgegebene Erklärung ernst gemeint und nicht von vornherein unglaubhaft und/oder unvollständig ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 406, 407 – Nullauskunft unter Verweis auf: BGH, GRUR 2001, 841 – Entfernung der Herstellungsnummer; GRUR 1994, 630 – Cartier-Armreif). Letzteres ist vorliegend nicht von vornherein bereits deshalb der Fall, weil es im Anschluss an das Angebot zur Errichtung der angebotenen Anlage in Schweden gekommen ist. Ob die durch die Herstellung und den Vertrieb dieser Anlage bedingten Gestehungskosten sowie der dadurch erzielte Gewinn zu den der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht unterliegenden Informationen zählen, ist vielmehr durch Auslegung des im Erkenntnisverfahren ergangenen Senatsurteils zu ermitteln. (2) Hierbei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich der Umfang des gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechnungslegungsanspruchs grundsätzlich nach dem Gegenstand desjenigen Anspruchs richtet, dessen rechtmäßiger Ausübung die Auskunftspflichten dienen (BGH, GRUR 2019, 496, 497 – Spannungsversorgungsvorrichtung; GRUR 2010, 223 – Türinnenverstärkung). Es handelt sich um einen akzessorischen Hilfsanspruch, der nach Inhalt und Umfang auf die zur Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlichen Informationen begrenzt ist, die der Gläubiger selbst nicht anders erlangen kann und deren Erteilung dem Schuldner unschwer möglich und zumutbar ist (BGH GRUR 2019, 496, 497 – Spannungsversorgungseinrichtung; GRUR 2000, 907, 910 – Filialleiter). Dient der Anspruch – wie hier – der Vorbereitung eines Schadenersatzanspruchs, kommt es daher darauf an, welche Angaben für dessen Ausübung erforderlich und dem Schuldner zumutbar sind (BGH, GRUR 2019, 496, 497 – Spannungsversorgungseinrichtung). Allein durch das unberechtigte Anbieten als solches entsteht dem Rechteinhaber typischerweise noch kein Schaden. Ein Solcher tritt – von einem möglichen Marktverwirrungsschaden abgesehen (vgl. BGH GRUR 2007, 221, 222 – Simvastatin) – vielmehr regelmäßig erst dann ein, wenn es in Folge des Anbietens tatsächlich zu Geschäftsabschlüssen oder Lieferungen kommt, die den geschützten Gegenstand betreffen (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; LG Düsseldorf, Urt. v. 04.09.2018, Az.: 4a O 30/17, Rz. 116 – zitiert nach juris). Da der durch solche Lieferungen entstandene Schaden durch die patentverletzende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar verursacht ist, wird er von der Ersatzpflicht des anbietenden Verletzers umfasst (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; LG Düsseldorf, a.a.O., Rz. 117). Kommt es zu derartigen Lieferungen, sind diese bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, weshalb sich auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf diese erstrecken kann. Dies gilt aber nur, wenn die entsprechende Lieferung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Denn der territoriale Geltungsbereich des Klagepatents ist hierauf beschränkt (so auch BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel). Zwar kann durchaus eine Kausalität zwischen dem Angebot im Inland und der Herstellung und Lieferung im patentfreien Ausland bestehen. Jedoch würde es gegen das Territorialitätsprinzip verstoßen, wenn die Schuldnerin so letztlich für patentfreie Handlungen Schadenersatz leisten müsste (LG Düsseldorf, a.a.O.) und – dem vorgelagert – über den mit der Lieferung in das Ausland erzielten Gewinn einschließlich der Gestehungskosten Rechnung zu legen hätte. Aus diesem Grund hat der Senat die Verurteilung der Schuldnerin zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz in dem der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Urteil auf die Benutzungsalternative des „Anbietens“ beschränkt. Denn nach den im Erkenntnisverfahren getroffenen Feststellungen (Anlage G 3, S. 37 Mitte) wurden Teile des an Nordic Sugar gelieferten Verdampfungstrockners in Schweden hergestellt und damit nicht von der Bundesrepublik aus geliefert, weshalb es an einem Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland fehlt. Die darauf beruhende Beschränkung des Auskunfts- und Rechnungslegungs- sowie des Schadenersatzanspruchs würde konterkariert, wenn die Schuldnerin auch über den auf den Vertrieb nach Schweden zurückgehenden Gewinn sowie die mit der Herstellung und dem Vertrieb einhergehenden Gestehungskosten Rechnung zu legen hätte. Der durch die Gläubigerin als Anlage G 15 vorgelegte Beschluss (Az.: 4b O 115/14 ZV) des Landgerichts Düsseldorf rechtfertigt schon deshalb keine andere Bewertung, weil sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung dort, anders als im vorliegenden Fall, nicht nur auf das Angebot, sondern auch auf den Vertrieb der im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Produkte erstreckte. (3) Soweit die Gläubigerin geltend macht, für die Höhe des Schadenersatzes sei relevant, ob sich die Patentverletzung in folgenlosen Angeboten erschöpfte, oder ob die patentverletzenden Angebote adäquat kausal zu einem Geschäft und zu einem Vermögenszufluss führten, entfalten diese Überlegungen ausschließlich dann Relevanz, wenn die Gläubigerin eine Schadenskompensation über die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt. Eine Solche ist nicht auf den Ersatz des konkret eingetretenen Schadens gerichtet, sondern zielt auf einen billigen Ausgleich des Vermögensnachteils, den der verletzte Rechteinhaber erlitten hat (BGH, GRUR 2019, 496, 497 – Spannungsversorgungseinrichtung). Bietet der Schuldner einen Gegenstand im Inland an und kommt es dort zu einer Lieferung, umfasst die Ersatzpflicht auch den dadurch erzielten Gewinn, soweit dieser durch die schutzrechtsverletzende Angebotshandlung adäquat und zurechenbar verursacht worden ist (BGH, GRUR 2006, 927, 928 – Kunststoffbügel; LG Düsseldorf, a.a.O.). Bei einer Lieferung in das Ausland gilt dies – wie ausgeführt – jedoch gerade nicht. Der territoriale Geltungsbereich des Klagepatents ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, weshalb eine dem der Rechnungslegungspflicht unterliegenden Angebot nachfolgende Lieferung außer Betracht zu bleiben hat. (4) Entgegen der Auffassung der Gläubigerin bleibt die rechtskräftig festgestellte Patentverletzung durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsform dadurch nicht zwangsläufig schadenersatzrechtlich folgenlos. Zwar wird eine Berechnung des Schadenersatzes auf Basis des Verletzergewinns für den Patentinhaber regelmäßig nicht zum Erfolg führen, wenn das entsprechende Produkt – wie hier – zwar in der Bundesrepublik Deutschland angeboten, aber nicht dorthin geliefert wurde. Denn der mit diesem Produkt erzielte Gewinn dürfte regelmäßig nicht bereits mit dem Angebot, sondern erst mit dem Vertrieb realisiert werden. Gleichwohl steht ihm mit der Lizenzanalogie eine Alternative zur Verfügung, die – wie auch im Fall eines bloßen Angebots ohne eine spätere Lieferung – durchaus erfolgversprechend sein kann. Danach bemisst sich der Schadenersatz bei einem bloßen Angebot auf der Grundlage des Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Erfindung in Gestalt eines bloßen Angebots (und nicht auch im Hinblick auf den sich anschließenden Vertrieb) eingeholt hätte (vgl. zur Lizenzanalogie: Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. I, Rz. 86). Dass es sich hierbei nicht um eine lediglich theoretische Möglichkeit handelt, verdeutlicht nicht zuletzt der vorliegende Fall aus dem Bereich des Sondermaschinenbaus: So ist es nicht ausgeschlossen, dass etwa ein redlicher Patentbenutzer ausschließlich eine Lizenz für eine im Inland geplante Präsentation einholt, um die Maschine sodann später im Ausland individuell nach Kundenwunsch zu fertigen. (5) Es kann dahinstehen, ob der Schuldnerin – worüber sie bisher keine Informationen übermittelt hat – allein für die Erstellung des Angebots Kosten entstanden sind. Erteilt der Schuldner, wie hier, im Hinblick auf den erzielten Gewinn in nicht zu beanstandender Weise eine Nullauskunft und beziffert in diesem Zusammenhang zugleich den erzielten Umsatz mit Null, hat der Gläubiger an den allein durch die Angebotserstellung verursachten Kosten kein Interesse, welches die Verhängung von Zwangsmitteln rechtfertigt. Denn ein auf der Patentverletzung beruhender Umsatz, von dem die Kosten des Angebots als Gemeinkosten abgezogen werden könnten, existiert in einem solchen Fall nicht. (6) Ein so verstandener Umfang der Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie zum Schadenersatz ist entgegen der Auffassung der Gläubigerin nicht unbillig, sondern die zwingende Folge des Territorialitätsgrundsatzes und der eigenen unternehmerischen Entscheidung der Gläubigerin, auf einen Patentschutz in Schweden zu verzichten. Auch wenn, wie von der Gläubigerin behauptet, ein Großteil der Wertschöpfung in der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, liegt eine geschützte Gesamtvorrichtung ausschließlich in Schweden und damit im patentfreien Ausland vor, weshalb die Schuldnerin nur unter dem Gesichtspunkt eines patentverletzenden Anbietens, nicht aber im Hinblick auf den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform haftet. Daraus resultieren die bereits ausführlich erläuterten Beschränkungen der Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatz. Diesen kann die Gläubigerin auch nicht dadurch entgehen, dass sie sich darauf beruft, sie benötigte die weiteren Informationen, um die Plausibilität der Angaben der Schuldnerin zu überprüfen. 3. Der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin vom 19. November 2020 hat das Landgericht nur insoweit nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt, wie sich die Gläubigerin auf vermeintlich zu Unrecht verweigerte Angaben zu Angeboten der Schuldnerin (Tenor Ziff. I.2. lit. c)) beruft. Soweit die Gläubigerin die durch die Schuldnerin zu diesem Punkt bereitgestellten Informationen vor dem Hintergrund des Vorbringens der Schuldnerin in dem vor dem Landgericht Braunschweig (Az.: 9 O 2474/19) geführten Verfahren beanstandet, hat bereits die Kammer ausführlich dargelegt, weshalb die durch die Gläubigerin angesprochenen vermeintlichen Widersprüche im Vorbringen der Schuldnerin nicht bestehen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts, die der Senat vollumfänglich teilt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Gleiches gilt, soweit sich die Gläubigerin darauf beruft, der von der Schuldnerin insbesondere mit dem Schreiben vom 3. Mai 2018 (Anlage G 7) beauskunftete Geschehensablauf sei in hohem Maße widersprüchlich. Den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts (vgl. Beschl. v. 05.07.2021, S. 6 unten) ist nichts hinzuzufügen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO. Es bestand keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO hierfür ersichtlich nicht gegeben sind. Insbesondere hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die zwischen den Parteien streitigen Fragen des Umfangs der Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht bei einem bloßen Angebot lassen sich ohne Weiteres auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten.