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Urteil

9 U 58/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0109.9U58.22.00
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Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.12.2021, Az. 13 O 460/20, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.12.2021, Az. 13 O 460/20, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten über den Bestand eines Immobiliardarlehens nach erfolgtem Widerruf und hilfsweise ausgesprochener Kündigung. Zur Finanzierung des Kaufs einer Doppelhaushälfte schlossen die zu diesem Zeitpunkt in X ansässigen Kläger am 26.05./08.06.2015 mit der Beklagten (mit Sitz in Y) und der Z AG jeweils einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag ab. Die beiden Darlehensverträge wurden in einer Vertragsurkunde zusammengefasst. Das Darlehen bei der Z AG belief sich auf einen Nettodarlehensbetrag von 100.000,00 EUR, das von der Beklagten gewährte Darlehen auf 150.000,00 EUR. Beide Darlehen wurden durch Eintragung von Grundschulden in Höhe von 150.000,00 EUR (zu Gunsten der Beklagten an erster Stelle) bzw. 120.000,00 EUR (zu Gunsten der Z an zweiter Stelle) jeweils verbunden mit der persönlichen Haftungsübernahme und der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen der Darlehensnehmer besichert. Die beiden Darlehensverträge kamen dabei im sog. Antragsverfahren zustande: Die Z AG hatte den Klägern ein Antragsformular – als einheitliches, beide Immobiliardarlehensverträge umfassendes Vertragsformular – in zweifacher Ausfertigung übersandt. Die jeweilige Ausfertigung war oben links gesiegelt und umfasste neben dem eigentlichen Baufinanzierungsantrag (5 Seiten) die „Bedingungen für Z-Baufinanzierung" (6 Seiten), die „Allgemeine Geschäftsbedingungen der Z AG“ (7 Seiten) und die „Allgemeine Darlehensbedingungen" der Beklagten (6 Seiten). Mit Datum vom 26.05.2015 unterzeichneten die Kläger das Vertragsformular und ließen es der Z AG zukommen (Anlage B1, Anlagenordner Beklagte in der beigezogenen Akte zu Az. I-9 U 188/21). Mit Darlehenszusage vom 08.06.2015 (Anlage B 2, Anlagenordner Beklagte in der vorgenannten Beiakte) nahm die Z AG den sie betreffenden Darlehensantrag der Kläger an. Gleichzeitig teilte sie den Klägern mit, dass die Beklagte das beantragte Darlehen über 150.000,00 EUR zur Verfügung stellen würde und die Kläger in den nächsten Tagen ein Bestätigungsschreiben der Beklagten erhalten würden. Betreffend das von der Beklagten gewährte Darlehen weist die Vertragsurkunde einen Sollzinssatz von 2,08 Prozent p.a. sowie einen effektiver Jahreszins von 2,10 Prozent aus. Die Zinsbindung war für 20 Jahre vereinbart. Ausweislich der Vertragsurkunde sollte das Darlehen in 412 monatlichen Raten zu anfänglich je 510,00 EUR, beginnend mit dem 30.07.2015, zurückgeführt werden. Die Art des Darlehens wurde auf der ersten Seite der Vertragsurkunde mit „Annuitätendarlehen“ angegeben. Vermittelt wurde das Darlehen der Beklagten durch Frau K. Bestandteil des Darlehensvertrags war eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung. Die mit „Widerrufsinformation“ überschriebene Belehrung enthielt u.a. die nachfolgend wiedergegebenen Formulierungen: „Widerrufsrecht Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Der Darlehensnehmer hat alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung seines Antrags oder in der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für den Darlehensnehmer bestimmten Abschrift seines Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und dem Darlehensnehmer eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Der Darlehensnehmer ist mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an: (…) Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag In Höhe von 14,19 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn der Darlehensnehmer nachweist, dass der Wert seines Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, muss er nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins.“ Wegen des weiteren Inhalts und der Ausgestaltung der Widerrufsinformation sowie wegen der weiteren Darlehensbedingungen wird auf den Darlehensvertrag nebst Anlagen (…) Bezug genommen. Am 08./17.06.2015 schlossen die Kläger mit der Z AG eine Sicherungsvereinbarung zur Grundschuld der Beklagten nebst Abtretung der Rückgewähransprüche und zur Übernahme der persönlichen Haftung. Die Beklagte zahlte die Darlehensvaluta anschließend an die Kläger aus. Nachdem sie das Darlehen zunächst wie vorgesehen bedient hatten, widerriefen die Kläger mit Schreiben vom 02.07.2020 gegenüber der Beklagten ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen, hilfsweise hierzu erklärten sie die Kündigung des Darlehensvertrags gemäß § 494 Abs. 6 S. 1 BGB. Zudem teilten sie mit, dass zukünftige Zins- und Tilgungsleistungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgen würden (…). Den Widerruf wies die Beklagte zurück (…). Wegen der sich daran anschließenden anwaltlichen Korrespondenz wird auf das Anlagenkonvolut K3 (…) Bezug genommen. Das Landgericht Düsseldorf hat die Klage, gerichtet auf Feststellung, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs, hilfsweise wegen der Kündigung, aus dem Darlehensvertrag keinen Anspruch auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen mehr hat, und auf hilfsweise Feststellung, dass den Klägern ein Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB zusteht, als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Gerichtstand in Düsseldorf sei nicht gegeben, der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gelte für eine negative Feststellungsklage umgekehrten Rubrums nicht. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil vom 01.12.2021 (…), das den Parteien am selben Tag zugestellt worden ist (…), Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie sind der Ansicht, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf ergebe sich aus § 29 ZPO. Für eine negative Feststellungsklage sei danach das Gericht des Ortes zuständig, an dem die negierten Verbindlichkeiten zu erfüllen wären. Die vorliegend in Streit stehenden Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Tilgungsbeträgen seien am Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, hier Düsseldorf, zu erfüllen. Ihr Feststellungsbegehren sei auch begründet. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen sei. Jedenfalls hätten sie den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag wirksam widerrufen bzw. hilfsweise gekündigt. Hierzu bestreiten sie, dass die für die Beklagte den Darlehensvertrag zeichnenden Personen rechtsgeschäftlich oder gesetzlich vertretungsberechtigt gewesen seien. Der Vertrag sei – unter Vermittlung von Frau K – ausschließlich unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen. Die Kläger sind ferner der Auffassung, die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben und die Pflichtangaben seien unvollständig und fehlerhaft. Der Darlehensvertrag habe daher auch noch 2020 widerrufen werden können. Die Formulierung in der Widerrufsinformation „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“ sei wegen der darin enthaltenen Verweisung auf nicht näher genannte gesetzliche Regelungen nicht ordnungsgemäß. Dies sei nach dem Urteil des EuGH vom 26.03.2020, Az. C-66/19, auch bei Immobiliardarlehensverträgen zu berücksichtigen. Auch die weitere, dort abgedruckte Formulierung „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden (…)“ werde den Anforderungen des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht gerecht. Des Weiteren sei nicht berücksichtigt worden, dass sie zwei Darlehensverträge (in einer Urkunde) geschlossen hätten und daher zwei Widerrufsinformationen erforderlich gewesen wären. Im Sinne einer verwenderfeindlichen Auslegung sei daher davon auszugehen, dass die Widerrufsinformation für beide Darlehensverträge fehle. Zudem fehlten folgende Pflichtangaben in der Vertragsurkunde: Angaben zu den von der Beklagten verlangten Zusatzleistungen nach Art. 247 § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB (hier: Bausparvertrag, weiterer Darlehensvertrag mit der Z über 100.000,00 EUR, Sicherungszweckvertrag); Angaben zu den sonstigen Kosten im Sinne des Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB (hier Notar- und Gerichtsgebühren für die Bestellung und Freigabe der von der Beklagten geforderten Sicherheiten); Angaben gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 8 Abs. 2 EGBGB im Hinblick auf den Bausparvertrag; zutreffende Angaben zum effektiven Jahreszins, der zu niedrig ausgewiesen sei; Angaben zur Vertragslaufzeit, die tatsächlich unbefristet sei; verständliche Angaben zur Art des Darlehens nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 EGBGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB; Angaben zum Beginn der Sollzinsbindung und der Anpassung des Sollzinssatzes nach Ende der Zinsbindung; Angabe des – je nach Darlehen – pro Tag zu zahlenden Zinssatzes. Im Falle eines unwirksamen Widerrufs sei der Vertrag jedenfalls durch Ausübung ihres Kündigungsrechts beendet worden. Da in der Vertragsurkunde keine Angaben zu den Kündigungsrechten nach §§ 489, 494 Abs. 6, 500 BGB enthalten seien, hätte ihnen ein jederzeitiges Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 BGB, der auch auf Immobiliardarlehensverträge anwendbar sei, zugestanden. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 01.12.2021, Az. 13 O 460/20, abzuändern und 1. festzustellen, dass sie wegen des Widerrufs (hilfsweise: wegen der Kündigung nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB) vom 02.07.2020 nicht mehr aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag über 150.000,00 EUR (Z AG Kundennummer 6131224385) verpflichtet sind, Zinszahlung und Tilgungsleistungen zu erbringen, 2. hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1 festzustellen, dass ihnen hinsichtlich des unter 1. genannten Darlehensvertrages ein Kündigungsrecht gemäß § 494 Abs. 6 BGB zusteht, für das die Regelung des § 489 Abs. 3 BGB eingreift/zu beachten ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit sich das Landgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt hat. In der Sache ist sie der Ansicht, der Widerruf sei verfristet. Die Widerrufsbelehrung sei ordnungsgemäß erfolgt und die Pflichtangaben seien vollständig und zutreffend erteilt worden. Insbesondere greife zu ihren Gunsten die Gesetzlichkeitsfiktion, da die Widerrufsinformation dem Muster der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F. entspreche. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die Akten des Verfahrens I-9 U 188/21 sind zu Informationszwecken beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage im Hinblick auf den Klageantrag zu 2 unzulässig ist. Die Unzulässigkeit folgt indes nicht aus der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf, sondern aus dem Fehlen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses setzt gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des Klägers daran voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Ein Rechtsverhältnis wird durch die aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder Sachen gebildet. Einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, deren Vorliegen allein zu keinen bestimmten Rechtsfolgen führt, stellen hingegen kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar (BGH, Urteil vom 19.11.2014, Az. VIII ZR 79/14, Rn. 23 zitiert nach juris). Das Bestehen des Kündigungsrechts nach § 494 Abs. 6 BGB ist nicht isoliert feststellungsfähig. Denn an die Feststellung der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung knüpfen keine unmittelbaren Rechtsfolgen. Die Kläger können indes feststellen lassen, dass der Darlehensvertrag infolge ihrer hilfsweise erklärten Kündigung vom 02.07.2020 beendet worden ist und sie der Beklagten ab Zugang der Kündigung keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr schulden. Einen solchen Antrag haben sie bereits als Hilfserwägung im Rahmen des Antrags zu 1 gestellt. Eine entsprechende Umdeutung des Hilfsantrags zu 2 ist daher nicht geboten. 2. Im Übrigen hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage indes zu Unrecht verneint. Insbesondere war das Landgericht für die verbleibende Klage nach § 29 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Die Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage quasi spiegelbildlich nach der einer entsprechenden Leistungsklage umgekehrten Rubrums bestimmt, ist höchstrichterlich geklärt. Der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage bestimmt sich regelmäßig danach, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben ist (vgl. BGH, Urteil vom 31.10.2018, Az. I ZR 224/17, Rn. 15 zitiert nach juris). Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 BGB als Dispositivnorm die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (BGH, Beschluss vom 11.11.2003, Az. X ARZ 91/03, Rn. 12 zitiert nach juris). Nach § 270 Abs. 4 BGB lässt der Umstand, dass der Schuldner dem Gläubiger Geld an seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung zu übermitteln hat, diese Vorschrift über den Leistungsort unberührt. Demzufolge ist der Gerichtsstand für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die den Kredit gewährende Bank der Wohnsitz des Darlehensnehmers bei Vertragsschluss (vgl. so bereits der Senat mit Urteil vom 28.06.2021, Az. 9 U 79/20, Rn. 31-34 zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2017, Az. I-17 U 144/16, Rn. 41 zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2021, Az. 17 U 492/19, Rn. 43 zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019, Az. 31 U 114/18, Rn. 67 zitiert nach juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 29 ZPO, Rn. 25.44). 3. Die zulässige Klage ist indes unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Feststellung, dass sie aus dem streitgegenständlichen Immobiliardarlehen nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet sind. Das Darlehensverhältnis der Parteien vom 26.05./08.06.2015 ist wirksam begründet und weder durch den Widerruf der Kläger vom 02.07.2020 noch durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung beendet worden. a. Soweit die Kläger behaupten, die für die Beklagte den Darlehensvertrag vom 26.05./08.06.2015 zeichnenden Personen seien nicht vertretungsberechtigt gewesen und insoweit sei bereits kein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen, trägt dies nicht. Ihre Behauptung, die Vertragsunterlagen wiesen zwei Unterschriften von nicht näher bekannten und nicht wirksam für die Beklagte handelnde Personen aus, kann bereits nicht nachvollzogen werden. Die Kläger haben in dem vorliegenden Verfahren lediglich eine nicht unterzeichnete Ausfertigung der Vertragsurkunde (Anlage K1, Bl. 69ff. GA) zur Gerichtsakte gereicht. Ein Schriftstück, welches Unterschriften von im Namen der Beklagten handelnden Personen ausweist, haben sie nicht vorgelegt. Hierauf kommt es – entgegen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.11.2022 geäußerten Ansicht des Klägervertreters – im Ergebnis auch nicht an. Denn jedenfalls in der unstreitig erfolgten Auszahlung der Darlehensvaluta durch die Beklagte an die Kläger ist eine konkludente Genehmigung des bis dahin – nach Behauptung der Kläger – schwebend unwirksamen Darlehensvertrags zu sehen (§ 177 Abs. 1 BGB). b. Der danach zustande gekommene Darlehensvertrag ist nicht wirksam widerrufen worden. Zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im Jahr 2020 stand den Klägern ein Widerrufsrecht nicht (mehr) zu. aa. Ein Widerrufsrecht ergab sich nicht aus den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Unabhängig von der Frage, ob der streitgegenständliche Darlehensvertrag – wie die Kläger vortragen – als Fernabsatzvertrag zu bewerten wäre, erwüchse den Klägern hieraus kein eigenständiges weiteres Widerrufsrecht. Bei Vorliegen eines Verbraucherdarlehensvertrags normiert § 312g Abs. 3 BGB alte Fassung (im Folgenden: aF) eine vorrangige Anwendung des aus § 495 Abs. 1 BGB aF folgenden Widerrufsrechts. bb. Das den Klägern nach § 495 Abs. 1 BGB aF mit Vertragsschluss zustehende Widerrufsrecht war zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs im Jahr 2020 indes bereits erloschen. Die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB war bereits seit Langem abgelaufen. (1) Gemäß § 492 Abs. 2, § 503 BGB aF musste der Vertrag die in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB aF vorgesehenen Angaben enthalten. Dabei sah Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB aF vor, dass bei Immobiliardarlehensverträgen im Sinne von § 503 BGB aF Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF enthalten sein mussten. Die Beklagte hat die Kläger ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach § 495 BGB aF belehrt. Soweit die Kläger einwenden, die in der Widerrufsinformation verwendete Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB sei in Anbetracht der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, abrufbar bei juris – JC ./. Kreissparkasse Saarlouis) nicht richtlinienkonform, trägt dies ihren Widerruf nicht. Denn die Beklagte kann sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB aF berufen, weil die in dem Darlehensvertrag in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form enthaltene Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF entspricht. In den fortlaufend paginierten und den Klägern zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen findet sich auf Seite 4 die Widerrufsinformation, welche durch eine Umrandung, die Überschrift "Widerrufsinformation" und weitere (größer gedruckte) Zwischenüberschriften hervorgehoben und deutlich gestaltet ist. Sie entspricht, was der Senat durch einen Vergleich selbst feststellen konnte, wortgetreu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF. Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, abrufbar bei juris – JC ./. Kreissparkasse Saarlouis) nicht entgegen. Darin hat der Gerichtshof entschieden, Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sei dahin auszulegen, dass er dem entgegenstehe, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweise, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweise (aaO, Rn. 49 zitiert nach juris). Dies betrifft den in dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB aF enthaltenen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (sog. Kaskadenverweisung), der auf der Grundlage des Urteils des Gerichtshofs nicht "in klarer, prägnanter Form über die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts" informieren würde (aaO Rn. 48 zitiert nach juris). Eine Anwendung dieser Rechtsprechung im Geltungsbereich der Gesetzlichkeitsfiktion verbietet sich indes. Denn die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2019, Az. C-143/18, Rn. 38 zitiert nach juris – DSL Bank ./. Romano). Soweit der deutsche Gesetzgeber daher in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB aF angeordnet hat, dass bei Verbraucherdarlehensverträgen die Verwendung einer dem Muster in Anlage 7 entsprechenden Belehrung, die den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält, den Anforderungen genügt, kann dies nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung korrigiert werden (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, Rn. 12ff. zitiert nach juris). Eine (richtlinienkonforme) Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26.09.2011, Az. 2 BvR 2216/06, Rn. 45 zitiert nach juris). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten (BGH, Urteil vom 15.10.2019, Az. XI ZR 759/17, Rn. 24 zitiert nach juris m.w.N.; BVerfG, aaO). Eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB aF überschritte indes entgegen seinem eindeutigen Wortlaut, seinem Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte die Befugnis der Gerichte. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24.07.2010 (BGBl. I S. 977) in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-Drucks. 16/13669, S. 5) Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-Drucks. 16/13669, S. 3 und BT-Drucks. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB in Kombination mit der beispielhaften Aufzählung von Pflichtangaben nach Art. 247 § 6 EGBGB nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 26.03.2020 (Az. C-66/19, abrufbar bei juris – JC ./. Kreissparkasse Saarlouis) nicht richtlinienkonform ist (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 198/19, Rn. 13f. zitiert nach juris, so auch der Senat, Urteil vom 28.06.2021, Az. I-9 U 79/20, Rn. 44 zitiert nach juris). Daneben ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch deswegen nicht einschlägig ist, weil es sich hier um einen grundpfandrechtlich besicherten Immobiliardarlehensvertrag über ein Darlehen von 150.000,00 EUR handelt, auf den die Verbraucherkreditrichtlinie nach ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) und c) keine Anwendung findet. Wie nationale Vorschriften auszulegen sind, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und ob ihre Auslegung durch das vorlegende Gericht richtig ist, fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte. Danach bleibt es für den vorliegenden Immobiliardarlehensvertrag ausschließlich bei den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum nationalen Recht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az. XI ZR 434/15, Rn. 18f. zitiert nach juris; Beschluss vom 19.03.2019, Az. XI ZR 44/18, Rn. 15f. zitiert nach juris), nach denen die streitgegenständliche Widerrufsinformation klar und verständlich ist (BGH, Beschluss vom 31.03.2020, Az. XI ZR 581/18, zitiert nach juris). Da sich die Beklagte wegen der Verwendung der Musterwiderrufsinformation auf den gesetzlichen Musterschutz berufen kann, dringen die Kläger auch mit dem weiteren Einwand, der Beginn der Widerrufsfrist sei wegen der in der Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung „Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben kann der Darlehensnehmer nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden (…)“ nicht bestimmbar, nicht durch. Ungeachtet dessen überzeugt ihre Argumentation auch in der Sache nicht. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Nachholung einer fehlenden oder fehlerhaften Pflichtangabe differenziert nach den einzelnen Pflichtangaben zu beurteilen sei und – neben dem Nichtanlaufen/einer Verlängerung der Widerrufsfrist – auch weitere Sanktionen zu berücksichtigen seien. Insoweit verkennen die Kläger, dass die Widerrufsinformation mit der vorstehend beanstandeten Formulierung lediglich die Form der Nachholung der fehlenden oder fehlerhaften Pflichtangabe festlegt, nämlich die Nachholung „auf einem dauerhaften Datenträger“. Das ist richtlinienkonform, weil Art. 10 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates lediglich verlangt, dass Kreditverträge auf Papier oder einem dauerhaftem Datenträger erstellt werden, aber nicht Schriftform im Sinne von § 126 BGB vorschreibt. In welchem Umfang Pflichtangaben nachzuholen sind, ob sich eine fehlerhafte Pflichtangabe auf weitere Pflichtangaben auswirkt (wie z.B. der effektive Jahreszins auf den Sollzins) und ob an das Fehlen/Fehlerhaftigkeit weitere Sanktionen geknüpft sind, lässt sich der Formulierung nicht entnehmen. Dies ergibt sich vielmehr aus den gesetzlichen Regelungen, die insoweit auch vorgeben, ob es sich um eine Pflichtangabe handelt. Entgegen der Ansicht der Kläger muss die Beklagte im Rahmen der Widerrufsinformation nicht über das Sanktionssystem des § 494 Abs. 2 bis 6 BGB (aF) belehren. Entgegen des Vorbringen der Kläger fehlt der pro Tag zu zahlende Zinssatz (Art. 247 § 6 S. 2 EGBGB aF) in der Widerrufsinformation nicht, sondern ist im zweiten Textblock mit (gerundet) „14,19 Euro“ angegeben. Dieser setzt sich zusammen aus dem Tageszinssatz betreffend das von der Beklagten gewährte Immobiliardarlehen (8,66666667 EUR = 150.000 x 2,08 / 100 / 360) und dem Tagesszinssatz betreffend das weitere Immobiliardarlehen der Z AG (5,52777778 EUR = 100.000,00 EUR x 1,99 / 100 / 360). Dass der Tageszinssatz nicht getrennt für jedes Darlehen angegeben wird, begegnet keinen Bedenken. Mit der Pflichtangabe nach Art. 247 § 6 S. 2 EGBGB aF geht es dem Gesetzgeber maßgeblich darum, dem Verbraucher im Falle des Widerrufs die höchstmögliche Tageszinslast vor Augen zu führen. Dass eine entsprechend hohe Tageszinslast häufig nicht zum Tragen kommt – wie hier im Falle des grundsätzlich möglichen Widerrufs nur eines Darlehens oder wenn bereits ein Teil des Darlehens zurückgeführt wurde –, wird dabei in Kauf genommen (so auch OLG Köln, Urteil vom 21.02.2019, Az. I-12 U 376/17, Rn. 68 zitiert nach juris). Die Richtigkeit dieser Bewertung wird auch dadurch untermauert, dass es – hierzu sogleich – bei mehreren eigenständigen Darlehensverträgen zulässig ist, eine einheitliche Widerrufsbelehrung/ -information zu erteilen. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Widerrufsinformation betreffend das Darlehen der Beklagten und das Darlehen der Z AG in Gestalt einer einheitlichen Belehrung erfolgt. Eine einheitliche Belehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammengefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitlichen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2017, Az. XI ZR 399/16, zitiert nach juris; Beschluss vom 12.09.2017, Az. XI ZR 466/16, zitiert nach juris). (2) Die Beklagte hat den Klägern auch alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aF zur Verfügung gestellt. Die in § 356b BGB a. F. normierten Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Frist sind nicht erfüllt. Insbesondere die von den Klägern explizit als fehlend bzw. fehlerhaft gerügten Angaben lassen sich dem Vertrag eindeutig entnehmen. (a) Die gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB aF vorgeschriebene Angabe der Art des Darlehens ist auf Seite 1 der Vertragsurkunde (Anlage K1, Bl. 69 GA) enthalten, wo der Kredit als „Annuitätendarlehen“ beschrieben wird. Einer weiteren Erläuterung bedurfte es nicht, da der Begriff des Annuitätendarlehens nach dem allgemeinen Sprachgebrauch für den durchschnittlichen Verbraucher verständlich ist. Hierunter ist ein Darlehen mit gleichbleibenden Raten zu verstehen, was im Übrigen auch der Darlehensvertrag hinreichend deutlich macht, in dem als Zahlungsweise monatliche Raten von je 510,00 EUR genannt sind. (b) Die Beklagte hat auch die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB aF zum effektiven Jahreszins erteilt. Dieser ergibt sich aus der tabellarischen Aufstellung auf der Seite 1 der Vertragsurkunde (Anlage K1, Bl. 69 GA), wo er mit 2,10 Prozent angegeben ist. Die Annahme der Kläger, der effektive Jahreszins sei zu niedrig angegeben, da bei der Berechnung der frühestmögliche Auszahlungszeitpunkt hätte zugrunde gelegt werden und eine Berechnung nach der von der Preisangabenverordnung vorgeschriebenen Methode hätte erfolgen müssen, begründet – folgte man dieser Argumentation und unterstellte man einen zu niedrig angegeben Zinssatz – jedenfalls nicht die Widerruflichkeit des Vertrags. Insofern bedarf es auch keiner Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Höhe des effektiven Jahreszinses. Der Gesetzgeber hat als Rechtsfolge eines zu niedrig berechneten Effektivzinses bestimmt, dass der zu niedrig angegebene effektive Jahreszins gemäß § 494 Abs. 3 BGB a.F. dazu führt, dass sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist, verringert. Hiermit hat der Gesetzgeber eine im Sinne von Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktion für den Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe des (korrekten) effektiven Jahreszinses geschaffen; eine weitere Sanktionierung in Form des Nichtlaufs der Widerrufsfrist kommt demgegenüber nicht in Betracht (so der Senat mit Urteil vom 28.06.2021, Az. I-9 U 79/20, Rn. 52 ff. zitiert nach juris; so auch: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2019, Az. I-16 U 62/19, Rn. 8 zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2022, Az. 3 U 24/22, Rn. 41 zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2021, Az. 10 U 67/20, Rn. 34 zitiert nach juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.12.2020, Az. 4 U 76/20, Rn. 82 zitiert nach juris; a.A. OLG Köln, Urteil vom 26.03.2019, Az. I-4 U 102/18, Rn. 60f. zitiert nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2020, Az. 17 U 817/19, Rn. 68 zitiert nach juris). Insoweit ist auch Folgendes in den Blick zu nehmen: Wäre der Darlehensgeber noch verpflichtet, über einen zu niedrig angegebenen effektiven Jahreszins zutreffend zu belehren, um die Widerrufsfrist noch in Gang zu setzen, stellte sich die Frage, über welchen effektiven Jahreszins er belehren müsste. Der anfänglich richtig berechnete effektive Jahreszins dürfte – wegen der Reduzierung des Sollzinssatzes nach § 494 Abs. 3 BGB – nicht mehr anzunehmen sein; eine entsprechende Belehrung wäre also falsch. Eine Belehrung über den nach den Maßgaben des § 494 Abs. 3 BGB neu berechneten effektiven Jahreszins stellte streng genommen keine Nachholung der Pflichtangabe, sondern eine Neubelehrung dar. (c) Die Beklagte hat die Kläger zutreffend über die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF zum Sollzinssatz informiert. Die Informationspflicht umfasst die Höhe des Sollzinssatzes in Prozent, den Umstand, ob er gebunden oder veränderlich ist, die Bedingungen und den Zeitraum seiner Geltung sowie die Art und Weise seiner Anpassung (Münscher in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 56 Rn. 138). Diese Angaben finden sich auf Seite 1 der Vertragsurkunde (Anlage K1, Bl. 69 GA): Dort ist der Sollzinssatz mit 2,08 Prozent p.a. als gebundener Zinssatz für einen Zeitraum von 20 Jahren angegeben. Ausweislich Ziffer 3.2 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten (Anlage B2, Bl. 127ff. GA) beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Auszahlung der Darlehensvaluta. Da der Zeitpunkt der Auszahlung davon abhängt, wann das Darlehen abgerufen wird, konnte die Beklagte einen genauen Zeitpunkt nicht angeben. Entgegen der Ansicht der Kläger war die Beklagte auch nicht verpflichtet anzugeben, wie sich der Sollzins nach Erreichen der Zinsbindungsfrist im Einzelnen darstellen würde. Entsprechende Unterrichtungs- und Informationspflichten ergeben sich nicht schon bei Vertragsschluss, sondern erst im laufenden Vertragsverhältnis (§ 493 BGB). Darüber hinaus war der Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine entsprechende Unterrichtung der Kläger über die Ausgestaltung des Sollzinssatzes nach Ablauf der Zinsbindung gar nicht möglich. Denn wie sich zu dem letztgenannten Zeitpunkt die Marktlage und die Darlehenszinsen gestalten würden, konnte sie nicht prognostizieren. In Ziffer 8 der in den Vertrag einbezogenen Allgemeinen Darlehensbedingungen (Anlage B2, Bl. 127 ff. GA) legt die Beklagte dar, wie sich das Verfahren nach Ende der Zinsbindungsfrist gestaltet. (d) Die Beklagte hat gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB aF die notwendigen Pflichtangaben zur Vertragslaufzeit erteilt. Ob ein Darlehensvertrag befristet oder auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, hängt davon ab, ob für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit bestimmt ist (arg. ex. § 488 Abs. 3 BGB). Dabei kommt es nicht auf die Vereinbarung eines konkreten Datums an. Ein Darlehensvertrag ist auch dann befristet, wenn er eine Laufzeitvereinbarung enthält (so auch OLG Celle, Beschluss vom 25.07.2022, Az. 3 U 24/22, Rn. 43 zitiert nach juris). Entgegen der Ansicht der Kläger handelt es sich vorliegend nicht um einen unbefristeten Darlehensvertrag. Die Parteien haben hier konkrete monatliche Zahlungen und Zahlungstermine für Zins und Tilgung vereinbart, aus denen die Beklagte eine voraussichtliche Laufzeit von 34 Jahren und 4 Monaten errechnet hat. Die Laufzeit und die Anzahl der monatlichen Raten (412 Annuitäten) lassen sich der tabellarischen Übersicht Seite 1 der Vertragsurkunde entnehmen. Die Angabe zur Anzahl der Raten basiert auf der Annahme, dass die bei Abschluss des Darlehensvertrages maßgeblichen Konditionen für die gesamte voraussichtliche Vertragslaufzeit zugrunde gelegt werden. In Fußnote 7 auf Seite 1 der Vertragsurkunde wird darauf hingewiesen, dass durch eine Änderung der Vertragsbedingungen sich die Darlehenslaufzeit verkürzen oder verlängern kann. Eine Verlängerung/Verkürzung der Vertragslaufzeit nach Ende der Zinsbindungsfrist führt – entgegen der Annahme der Kläger – nicht dazu, dass der Darlehensvertrag unbefristet wird. Denn ab diesem Zeitpunkt schulden die Kläger weiterhin – der Höhe nach ggf. veränderte – monatliche Raten. Je nach Höhe der Raten bestimmt sich das Ende der Rückzahlungsphase. Die Rückführung des Darlehens ist indes nicht auf unbestimmte Zeit aufgeschoben. Demgemäß hat die Beklagte den Vertrag richtigerweise nicht als unbefristet bezeichnet. Für die in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2022 geäußerte Behauptung, es gebe keine Laufzeitvereinbarung, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Insbesondere legen die Kläger nicht dar, wie sich dieses Vorbringen mit der schriftlichen Darlehensvereinbarung in Einklang bringen lässt, die – wie vorstehend aufgezeigt – Angaben zur Vertragslaufzeit enthält. (e) Die Beklagte hat die Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF erteilt. Anzugeben sind danach die „sonstigen Kosten“ des Darlehensvertrags. Entgegen der Ansicht der Kläger sind Notar- und Gerichtskosten hierunter nicht zu fassen. Eine Pflicht zur Information über den Anfall und die Tragung von Notarkosten ist in Art. 247 § 4 Nr. 1 EGBGB aF statuiert. Insoweit handelt es sich um eine nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB aF nicht zu erteilende Pflichtangabe im Rahmen des Abschlusses eines Immobiliardarlehensvertrags. Erst recht gilt dies für Gerichtskosten, die weder in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB aF noch in Art. 247 § 4 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB aF erwähnt werden (BGH, Beschluss vom 12.11.2019, Az. XI ZR 34/19, zitiert nach juris). Selbst wenn man der von den Klägern vertretenen Ansicht folgen sollte, so wäre jedenfalls keine konkrete Bezifferung der bei Vertragsschluss der Höhe nach nicht feststehenden Kosten verlangt. Die Angabe in Ziffer 5.2 der einbezogenen Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten (Anlage B2, Bl.127ff. GA), wonach alle für die Erlangung der Sicherheiten anfallenden Kosten vom Darlehensnehmer zu tragen sind, würde dem dann jedenfalls genügen. (f) Angaben zu dem einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags stellen keine Pflichtangabe dar. Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB aF verweist nicht auf die entsprechende Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB aF. Aus dem Fehlen einer Information über etwaige Kündigungsrechte des Darlehensnehmers kann nicht die Widerruflichkeit des Vertrags resultieren. (g) Entgegen der Ansicht der Kläger enthält der Darlehensvertrag mit der Beklagten auch die nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1, § 8 Abs. 1 S. 1 EGBGB aF erforderliche Pflichtangaben zu Verträgen mit Zusatzleistungen. Nach dieser Regelung hat der Darlehensgeber zum Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags zusammen mit der vorvertraglichen Information anzugeben, wenn er von dem Darlehensnehmer verlangt, zusätzliche Leistungen von ihm anzunehmen oder einen weiteren Vertrag abzuschließen. Entgegen der Ansicht der Kläger finden sich in der Vertragsurkunde Angaben zu dem weiteren Darlehensvertrag mit der Z AG, dem Bausparvertrag mit der Z AG und der Sicherung des Darlehens mit der Beklagten mittels einer Grundschuld und der persönlichen Haftungsübernahme (vgl. Seite 1 und 2 der Vertragsurkunde, Anlage K1, Bl. 69 f. GA). Dies wird in Ziffer 5 der einbezogenen Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten (Anlage B2, Bl. 127 ff. GA) näher ausgeführt. Der Abschluss der Sicherungsabrede ergibt sich aus Ziffer 3.1 der in die Darlehensverträge einbezogenen Bedingungen für Z-Baufinanzierung (Anlage B1, Anlagenband Beklagte in der beigezogene Akte I-9 U 158/21). (h) Ein von den Klägern gerügter Verstoß gegen die Mitteilungspflichten aus Art. 247 § 8 Abs. 2 EGBGB aF liegt ebenfalls nicht vor. Die Vorschrift betrifft den Fall, dass ein endfälliges Darlehen aufgenommen wird, bei dem während der Laufzeit des Darlehens nur Zinsen zu zahlen sind, die Tilgung allerdings gegen Abschluss einer Kapitallebensversicherung oder eines Bausparvertrages ausgesetzt wird. Hier muss im Vertrag ein deutlicher Hinweis erfolgen, dass die Ablaufleistung des Vertrages zur Vermögensbildung nicht ausreichen kann, um das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuführen (dazu Münscher in: Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Aufl. 2022, § 56 Verbraucherdarlehensrecht, Rn. 162; so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2021, Az. 10 U 67/20, Rn. 28 zitiert nach juris). Dies trifft auf das mit der Beklagten geschlossene Darlehen nicht zu: Bei dem Darlehen mit der Beklagten handelt es sich gerade nicht um ein endfälliges Darlehen, sondern um ein Annuitätendarlehen. Danach schulden die Kläger monatliche Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 510,00 EUR mit einer anfänglichen Tilgungsrate von 2,00 Prozent p.a., die der vollständigen Rückführung des Darlehens dienen. Soweit es das Darlehen und den Bausparvertrag mit der Z AG betrifft, folgen die entsprechenden Informationen zum einen aus der tabellarischen Aufstellung im Darlehensvertrag. Aus Zeile o) der Aufstellung wird deutlich, dass für das Darlehen mit der Z AG ein Tilgungsersatzinstrument in Form eines Bausparvertrages vorgesehen war. Zum anderen wird in Ziffer 5.2 der in den Darlehensvertrag mit der Z AG einbezogenen Bedingungen für Z-Baufinanzierung ausgeführt, dass seitens des Darlehensnehmers Restbeträge zum Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen sind, sofern die Leistung aus dem Bausparvertrag nicht zur vollständigen Tilgung des Darlehens ausreicht. (i) Der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag nach Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 3, § 6 Abs. 2 S. 2 EGBGB aF ist in der Widerrufsinformation enthalten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter (1) Bezug genommen. c. Der Darlehensvertrag ist auch nicht infolge der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung der Kläger ex nunc beendet worden. Ein Kündigungsrecht stand den Klägern nicht zu. Ein Recht zur Kündigung des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrags ergab sich weder aus Gesetz noch aus vertraglicher Vereinbarung. Die Voraussetzungen der gesetzlichen Kündigungsrechte nach § 489 Abs. 1, 490 Abs. 2 BGB lagen zum Zeitpunkt der Erklärung der Kündigung nicht vor. Ein Kündigungsrecht nach § 500 Abs. 1 BGB aF stand den Klägern nicht zu, da es sich bei dem durch die Beklagte gewährten Immobiliardarlehen nicht um einen unbefristeten Darlehensvertrag handelt. Entgegen der Ansicht der Kläger ergab sich ein Kündigungsrecht auch nicht aus § 494 Abs. 6 S. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist der Darlehensnehmer zur Kündigung berechtigt, wenn im Vertrag Angaben zur Laufzeit oder zum Kündigungsrecht fehlen. Angaben zur Vertragslaufzeit sind – wie vorstehend aufgezeigt – in der Vertragsurkunde enthalten. Auf die Möglichkeiten der ordentlichen Kündigung nach § 489 Abs. 1 BGB und der außerordentlichen Kündigung nach § 490 Abs. 2 BGB wird in Ziffer 9 der Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten (Anlage B2, Bl. 127 ff. GA) ausdrücklich hingewiesen. Über die Kündigungsmöglichkeit nach § 314 BGB muss selbst beim Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht unterrichtet werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, Rn. 29ff. zitiert nach juris). Aus der Vorschrift des § 494 Abs. 6 BGB aF sind darüberhinausgehende Pflichten zu entsprechenden Informationen nicht abzuleiten (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2021, Az. 10 U 67/20, Rn. 40 zitiert nach juris). Bei Immobiliardarlehen sind die enumerativ in Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1–7, 10 und 13, § 3 Abs. 4 und § 8 EGBGB aF genannten Angaben zwingend, wohingegen alle übrigen Angaben, einschließlich der Angaben zum Kündigungsrecht, nach dem Wortsinn der Vorschrift abdingbar sind (Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB aF). Die hiervon abweichende Beurteilung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss vom 15.10.2015, Az. 8 U 241/15, Anlage BK3, Bl. 293 ff. GA) überzeugt nicht: Die Annahme, der nach Art. 247 § 9 Abs. 1 EGBGB aF reduzierte Pflichtenkanon sei nur für die Beurteilung der Wirksamkeit des Immobiliardarlehensvertrags maßgeblich, nicht aber für die Frage, ob aus dem Fehlen entsprechender Angaben Sanktionen resultieren können, widerspricht dem Wortsinn von „zwingenden“ und „abdingbaren“ Informationspflichten. Eine Analogie zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag scheitert an dem Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat sich bewusst dazu entschieden, bei Immobiliardarlehen in Bezug auf das Verfahren bei der Kündigung eine Ausnahme von den für Allgemeindarlehen insoweit vorgeschriebenen Angabepflichten zu normieren (BT-Drs. 16/11643, 130). Ferner ist in den Blick zu nehmen, dass – auch im Hinblick auf den Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag – aus dem systematischen Zusammenhang zwischen der Informationspflicht und den auf ihre Verletzung bezogenen Sanktionsnormen folgt, dass § 494 Abs. 6 S. 1 BGB, soweit die Norm die Kündigungsbefugnis an "fehlende Angaben […] zum Kündigungsrecht" anknüpft, nicht auf sich selbst verweist. Erforderte das Gesetz nämlich bei einer – im Übrigen vollständigen – Pflichtinformation zusätzlich Angaben über das Kündigungsrecht aus § 494 Abs. 6 S. 1 BGB, wäre über ein Recht zu unterrichten, das im Falle einer ordnungsgemäßen Information niemals zum Tragen kommen könnte (BGH, Urteil vom 05.11.2019, Az. XI ZR 650/18, Rn. 36 zitiert nach juris). Eine derartige Information über das Kündigungsrecht nach § 494 Abs. 6 S. 1 BGB wäre nichts anderes als ein Zirkelschluss. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine etwaig wirksam erklärte Kündigung der Kläger jedenfalls als nicht erfolgt anzusehen wäre, da sie den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückgezahlt haben (§ 489 Abs. 3 BGB). Dass diese Regelung bei einer Kündigung nach § 494 Abs. 6 BGB keine Anwendung finden soll, ist nicht erkennbar (so auch Weidenkaff in Gruneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 494 Rn. 10). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Der Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die keine bisher ungeklärten Rechtsfragen aufwirft. 6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 92.973,45 EUR festgesetzt.