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Entscheidung

XI ZR 466/16

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR466
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:120917BXIZR466.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 466/16 vom 12. September 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 16. August 2016 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine einheitliche Widerrufsbelehrung genügt in Fällen, in denen mehrere Darlehensverträge in einer Vertragsurkunde zusammen- gefasst sind, ohne dass mittels der Verwendung einer einheitli- chen Belehrung zugleich eine Vorentscheidung darüber getroffen ist, ob der Widerruf der auf den Abschluss eines der Darlehens- verträge gerichteten Willenserklärungen zugleich Auswirkungen auf den Bestand der übrigen Darlehensverträge hat (Senatsbe- schluss vom 29. August 2017 - XI ZR 318/16, n.n.v. Rn. 2). Für die Widerrufsinformation gilt nichts anderes. Im Übrigen übergeht die Beschwerde auch, dass die von der Be- klagten erteilte Widerrufsinformation unter der Überschrift "Wider- rufsfolgen" bis auf Marginalien wörtlich dem Muster für die Wider- rufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge gemäß Anlage 6 (zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB) in der zwi- schen dem 30. Juli 2010 und dem 3. August 2011 geltenden Fas- - 3 - sung entspricht, das ebenfalls die Pflichten des Verbrauchers im Falle des Widerrufs in das Zentrum der Darstellung rückt. Daraus ergibt sich, dass die Verfahrensweise der Beklagten gesetzeskon- form war (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2016 - XI ZR 6/16, WM 2016, 2299 Rn. 7). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 95.000 €. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 29.02.2016 - 37 O 274/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2016 - 24 U 82/16 -