Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Februar 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichterin – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt insgesamt neu gefasst: I . 1. Die Beklagten zu 2), 3) und 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zugunsten des Rentenversicherungskontos Nr. 53020764 B 580, 4699 der Klägerin den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 5,4856 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 34.885,21 EUR. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2), 3) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn ihr nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden wäre. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2), 3) und 5) verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen weiteren bereits entstandenen wie auch künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags dadurch entstanden ist, dass der Versorgungsausgleich in ihrer Scheidung von Herrn Ulrich Kähler nicht nach dem alten bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, sondern nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden neuen Versorgungsausgleichsrecht geregelt wurde. 4. Die Beklagten zu 2), 3 und 5) werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.014,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu zahlen. 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II . Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagten zu 2), 3) und 5) als Gesamtschuldner zu 15 %. Die den Beklagten zu 2), 3) und 5) entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 75 %; im Übrigen tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die den Beklagten zu 1) und 4) in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. III . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. IV . Die Revision wird nicht zugelassen. V. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 230.000,00 EUR bis zum 15.11.2012: 1.270,86 EUR + 148.710,04 EUR + 33.041,59 EUR = 193.022,49 EUR zzgl. Feststellungsanträge; ab dem 16.11.2012: 11.358,56 EUR + 157.548,00 EUR + 34.885,21 EUR = 203.791,77 EUR zzgl. Feststellungsanträge. G r ü n d e A Die Klägerin lebte seit Mai 2007 von ihrem inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann (im Folgenden: Ehemann) getrennt. Unter dem 28.07.2008 stellte dieser Scheidungsantrag. Der Ehemann war selbständiger Fliesenleger, bezog aber schon zur damaligen Zeit zwei private Berufsunfähigkeitsrenten bei der I. Lebensversicherung AG. In der gesetzlichen Rentenversicherung hatte die Klägerin zum Ehezeitende höhere Anwartschaften als ihr Ehemann erworben. Das Scheidungsverfahren wurde im Verbund mit dem Versorgungsausgleich vor dem Amtsgericht Geldern unter dem Aktenzeichen 27 F 67/08 geführt. Mit Verfügung vom 07.11.2008 hob der zuständige Familienrichter den auf den 11.11.2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf und wies darauf hin, dass die Regelung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemanns näher erörtert werden müsse. Hierzu gab er Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin suchte die Beklagten am 10.02.2009 auf und beauftragte sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in der familienrechtlichen Angelegenheit. Dabei erteilte sie den Auftrag, für sie einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Dies unterblieb. Bis Anfang September 2009 hatte sich keine der Parteien zu dem Hinweis des Familiengerichts geäußert. In dieser Situation nahm der Ehemann am 02.09.2009 seinen Scheidungsantrag zurück. Am 07.09.2009 stellte er einen neuen Antrag auf Ehescheidung (27 F 212/09 AG Geldern). Mit Beschluss vom 30.07.2010 wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Am Versorgungsausgleich, der nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, nahmen die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes nicht teil, weil die Klägerin selbst die Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nicht erfüllte. Ausgeglichen wurden nur die Anrechte des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit einem Kapitalwert von 5.487,41 EUR und die der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 39.195,99 EUR. Den Antrag der Klägerin, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, wies das Familiengericht zurück. Diesen Antrag hatte die Klägerin u.a. damit begründet, dass nur durch die Rücknahme des ersten Scheidungsantrages neues Versorgungsausgleichsrecht auf ihr Scheidungsverfahren Anwendung finde und deshalb anders als nach altem Recht ein Ausgleich der Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes nicht mehr erfolgen könne. Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Beschluss des Familiengerichts durchgeführten Versorgungsausgleich hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat behauptet, dass eine Entscheidung in dem ersten Scheidungsverfahren vor dem 31.08.2010 ergangen wäre, wenn die Beklagten pflichtgemäß für sie Scheidungsantrag gestellt hätten. Ihr sei durch die Anwendung des neuen Rechts ein Gesamtschaden von 192.716,95 EUR entstanden. Dazu hat sie insbesondere die Auffassung vertreten, dass sie bei Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts an den Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes über § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. in Höhe einer monatlichen Rente von 49,70 EUR und über § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. aufgrund einer anzuordnenden Beitragszahlung des Ehemanns in Höhe einer weiteren monatlichen Rente von 655,74 EUR partizipiert haben würde. Ihr Ehemann habe über erhebliches Vermögen sowie über ein Einkommen verfügt, das die Anordnung einer Beitragszahlung als zumutbar habe erscheinen lassen. Stattdessen habe sie nunmehr unstreitig Anwartschaften auf den Ehemann zu übertragen. Die Klägerin hat Zahlung derjenigen Beträge an sich begehrt, die erforderlich seien, um die ihr ihrer Meinung nach entgangenen Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben. Die Klägerin hat weiter gemeint, die Beklagten seien zur Erstattung der ihr in dem Beschwerdeverfahren gegen den Versorgungsausgleich entstandenen Kosten (insg. 780,66 EUR) verpflichtet, weiter zum Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Vertretung (1.632,68 EUR). Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1 an sie den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 1,8712 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 11.270,86 EUR, 2 an sie den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 24,6890 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 148.710,04 EUR, 3 an sie den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem denn geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 5,4856 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 33.041,59 EUR und 4 2.413,34 EUR (außergerichtliche Mahnkosten und Kosten der versuchten Schadensminderung) an die Klägerin zu zahlen, die Beträge sind jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu entrichten, 5 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr jeglichen bereits entstandenen wie auch künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages dadurch entstanden ist, dass der Versorgungsausgleich in ihrer Scheidung von Herrn Ulrich Kähler nicht nach dem alten Recht bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, sondern nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden neuen Versorgungsausgleichsrecht geregelt wurde. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verpflichten, an sie ab deren Altersrenteneintritt am 01.08.2031 eine monatliche Rente zu entrichten, die sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf der Basis von 32,0458 Entgeltpunkten nach dem dann aktuellen Rentenwert ergibt. Nachdem die Beklagten darauf hingewiesen hatten, ihre Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft zu betreiben, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 4) für erledigt erklärt. Bei Klageerhebung sei sie davon ausgegangen, dass die Beklagten sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hatten. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben bestritten, dass das Versäumnis, den eigenen Scheidungsantrag zu stellen, für die Anwendung des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich kausal geworden sei. Dazu haben sie insbesondere die Auffassung vertreten, dass das Familiengericht bei Anwendung des § 3 b VAHRG a.F. umfangreiche Ermittlungen in Bezug auf die Gesundheits- und Vermögenssituation des Ehemannes hätte anstellen müssen, bevor es zu einer abschließenden Entscheidung hätte gelangen können. Dies rechtfertige die Annahme, dass ein Endurteil in erster Instanz nicht zwingend bis zum 31.08.2010 ergangen wäre. Die Beklagten haben ferner bestritten, dass die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. überhaupt vorlagen; eine Beitragszahlung sei dem Ehemann aufgrund seiner Vermögensverhältnisse und seiner Berufsunfähigkeit nicht zuzumuten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Versäumnis der Beklagten, einen Scheidungsantrag für die Klägerin zu stellen, für einen Schaden der Klägerin ursächlich geworden sei. Denn es sprächen gewichtige Gründe dafür, dass der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann in erster Instanz nicht vor dem 31.08.2010 entschieden worden wäre, wenn der Ausgleich der beiden Berufsunfähigkeitsrenten noch in Streit gestanden und einer Entscheidung durch das Familiengericht bedurft hätte. Dass die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes nicht ausgeglichen wurden, sei damit Folge des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich und nicht des den Beklagten zur Last gelegten Anwaltsfehlers. Auch gegen die Beklagten zu 1) und 4) bleibe die Klage - nach der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin auf die Feststellung gerichtet, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei – ohne Erfolg, weil sie von Anfang an unbegründet gewesen sei. Ob die Beklagten zu 1) und 4) mit dem Mandat der Klägerin befasst gewesen und überhaupt Partner der Gesellschaft gewesen seien, bedürfe daher ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob die Klägerin hätte erkennen müssen, dass die Beklagten, soweit Partner, sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen hatten. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, eine Entscheidung in dem ersten Scheidungsverfahren sei ohnehin nicht vor dem 31.08.2010 ergangen. Vielmehr hätte das Amtsgericht gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Rechtsänderung eine Entscheidung vor diesem Zeitpunkt getroffen. Darauf, eine zeitnahe Entscheidung zu ermöglichen, hätten die Beklagten zudem bei pflichtgemäßem Vorgehen hinwirken müssen. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, mit welchen Mitteln der Ehemann das Verfahren hätte verzögern können. Nachdem sie zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt hat, beantragt die Klägerin nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und I. die Beklagten zu 2), 3) und 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zugunsten des Rentenversicherungskontos Nr. 53020764 B 580, 4699 der Klägerin den Betrag zu zahlen. der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 1,7861 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 11.358,56 EUR, 2 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zugunsten des Rentenversicherungskontos Nr. 53020764 B 580, 4699 der Klägerin den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 24,77409 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 157.548 EUR, 3 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zugunsten des Rentenversicherungskontos Nr. 53020764 B 580, 4699 der Klägerin den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 5,4856 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 34.885,21 EUR und 4 2.413,34 EUR (außergerichtliche Mahnkosten und Kosten der versuchten Schadensminderung) an die Klägerin zu zahlen, die Beträge sind jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 an die Klägerin zu entrichten, 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen bereits entstandenen wie auch künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags dadurch entstanden ist, dass der Versorgungsausgleich in ihrer Scheidung von Herrn Ulrich Kähler nicht nach dem alten bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, sondern nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden neuen Versorgungsausgleichsrecht geregelt wurde. hilfsweise an die Klägerin ab deren Altersrenteneintritt am 01.08.2031 eine monatliche Rente zu entrichten, die sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf der Basis von 32,0458 Entgeltpunkten nach dem dann aktuellen Rentenwert ergibt; weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin oder ihre Hinterbliebenen ab dem Zeitpunkt der Erlangung einer Berechtigung auf Altersrente oder Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung Nr. 53020764 B 580, 4699 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund fortlaufend monatlich Beträge zu zahlen, die erforderlich sind 1 um den jeweiligen Rentenbezieher so zu stellen wie sie stünde, wenn bezogen auf den 31.07.2008 Rentenanwartschaften in Höhe von 47,44 EUR monatlich auf das Rentenversicherungskonto übertragen worden wären. 2 um den jeweiligen Rentenbezieher so zu stellen, wie er stünde, wenn zu Lasten des Rentenversicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung Bund per 31.08.2009 nicht Rentenversicherungs-anwartschaften mit einem Ausgleichswert von 5,4856 Entgeltpunkten übertragen worden wären 3 um den jeweiligen Rentenbezieher so zu stellen, wie er stünde, wenn auf dem Rentenversicherungskonto bezogen auf den 31.07.2008 Rentenanwartschaften in Höhe von 658 EUR monatlich durch Beitragszahlung begründet worden wären. weiter hilfsweise hierzu festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ab dem Zeitpunkt der Erlangung einer Berechtigung auf eine Erwerbsminderungsrente fortlaufend monatlich Beträge an die Klägerin zu zahlen, die erforderlich sind, um den Betrag auszugleichen, der der Klägerin in Bezug auf die Berufsunfähigkeitsrenten des Ulrich Kähler bei der Iduna Versicherung bei Durchführung eines nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 20 VersAusglG zustünde. II. festzustellen, dass die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 4) in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie meinen insbesondere, dass mit einem Abschluss des ersten Scheidungsverfahrens wegen der erforderlichen Ermittlungen zu der nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. zu treffenden Ermessensentscheidung nicht vor dem 31.08.2009 zu rechnen war. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2), 3) und 5) wegen defizitärer anwaltlicher Beratung gemäß §§ 611 ff., 675, 280 f. BGB zu. Zur Höhe ist die Klage nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Bezüglich der Beklagten zu 1) und 4) ist die Berufung nicht begründet. I . 1 . Die Beklagten zu 2), 3) und 5) – zu den übrigen Beklagten unter IV. – haben eine ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt, indem sie es versäumt haben, auftragsgemäß für die Klägerin in dem Verfahren 27 F 67/08 AG Geldern einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Dass es Inhalt des erteilten Mandats war, einen Scheidungsantrag zu stellen, ist zwischen den Parteien nicht streitig und ergibt sich auch aus dem Schreiben des Beklagten zu 3) an die Klägerin vom 19.02.2009 (Bl. 11 f. GA). 2 . Für einen aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schaden haftet der Klägerin auch der Beklagte zu 3). Dessen Haftung steht zunächst nicht entgegen, dass er nur angestellter Rechtsanwalt und nicht Partner war. Denn es war für die Klägerin nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 3) der Beklagten zu 5) nicht als Partner angehörte; insbesondere ergab sich dies nicht aus dem Briefbogen der Kanzlei. Wird aber ein Mitglied einer Kanzlei als „Scheinpartner“ im Verkehr wie ein Partner wahrgenommen, richtet sich dessen Haftung entsprechend § 8 PartGG (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdn. 377 m.w.N.; OLG München, NJW-RR 2001, 1358). Der Beklagte zu 3) war auch von der Klägerin im Sinne von § 8 Abs. 2 PartGG „mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst“. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nach der genannten Bestimmung nur sie gemäß § 8 Abs. 1 PartGG für berufliche Fehler neben der Partnerschaft. Der Begriff der Befassung enthält drei Fallgruppen: Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder die Bearbeitung überwacht hat oder er dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen (vgl. BGH, MDR 2010, 323; OLG Hamm, MDR 2010, 900). Keine Befassung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Partner nur einen untergeordneten Bearbeitungsbeitrag geleistet hat (§ 8 Abs. 2 2. Hs. PartGG); dies kann etwa der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt nur als Urlaubs-, Krankheits- oder sonstige Abwesenheitsvertretung ohne eigene substantielle Bearbeitung tätig geworden ist (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdn. 388). Entgegen der Auffassung der Beklagten ging die Tätigkeit des Beklagten zu 3) aber deutlich über einen solchen untergeordneten Beitrag hinaus. Der Beklagte zu 3) hat nicht nur das Erstgespräch mit der Klägerin geführt und dabei den „Aufnahmebogen“ (Bl. 76 ff. GA) erstellt, er hat im Weiteren auch das Schreiben an die Klägerin vom 19.02.2009 (Bl. 11 f. GA) gefertigt, mit dem der Inhalt des Erstgesprächs zusammen gefasst worden ist. Bereits dies genügt, um den Beklagten zu 3) als Bearbeiter des Auftrags der Klägerin anzusehen. Des weiteren hat er das Schreiben an die Klägerin vom 27.02.2009 (Bl. 104 f. GA) zum Zugewinnausgleich gefertigt und unterzeichnet, mit dem die Klägerin u.a. gebeten wird, sich mit „dem Unterzeichner“ in Verbindung zu setzen, und schließlich hat er am 03.03.2009 mit der Klägerin zur Problematik des Zugewinnausgleichs telefoniert (vgl. Vermerk Bl. 107 GA). Ob die Bearbeitung des Zugewinnausgleichs mit den übrigen ggf. im Verbund zu führenden Verfahren innerhalb eines einheitlichen Auftrags im Sinne von § 8 Abs. 2 PartGG stattgefunden hat, kann offen bleiben. Denn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 PartGG liegen betreffend den Beklagten zu 3) in jedem Fall vor. 3 . Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) ist für einen Schaden der Klägerin kausal geworden. a ) Wird dem Anwalt eine Unterlassung – hier das Versäumnis, einen eigenen Scheidungsantrags für die Klägerin zu stellen - vorgeworfen, muss untersucht werden, wie die Dinge abgelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie das dem Regress zugrunde liegende Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts verlaufen und ausgegangen wäre (BGH NJW 1990, 2128, 2129; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 991). Die Feststellung, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität. Der Beweis, dass die Vertragsverletzung zum Schaden geführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 3071 m.w.N.), der der Senat folgt (vgl. nur Senat, MDR 2011, 1016) unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Anspruchsteller günstigeren Feststellungen, einem für ihn günstigeren Ablauf zu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 72. Auflage, § 252 Rn. 4, 5 m.w.N.). Wenn dabei im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH NJW 2005, 3071). Denn es lässt sich nicht feststellen, wie das ehemals zuständige Gericht tatsächlich entschieden hätte. Demgegenüber entfällt ein Schadensersatzanspruch, wenn die schadensbegründende Handlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den konkret geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2002, 376; NJOZ 2010, 846 und bei juris). b ) Die Annahme, die Pflichtwidrigkeit der Beklagten sei für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden kausal geworden, setzt zunächst voraus, dass davon auszugehen ist, eine Entscheidung in dem ersten Scheidungsverfahren (27 F 67/08 AG Geldern) wäre vor dem 31.08.2010 ergangen, wenn die Klägerin im Februar 2009 einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hätte, weil gemäß § 48 Abs. 3 VersAusglG in Verfahren zum Versorgungsausgleich, in denen am 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 01.09.2010 das ab dem 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden war. Dies lässt sich mit hinreichender Gewissheit feststellen. Die Klägerin hat die Beklagten im Februar 2009 mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt. Seinerzeit war das von dem Ehemann der Klägerin initiierte erste Scheidungsverfahren bereits seit Juli 2008 anhängig. Seit der Verfügung des Amtsgerichts vom 07.11.2008, mit der den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemanns im Versorgungsausgleich gegeben worden war, ist das Verfahren durch die Parteien nicht mehr betrieben worden. Die Beklagten hätten sich in dieser Situation nach Mandatserteilung zum Verfahren bestellen und Scheidungsantrag stellen müssen, dies absprachegemäß dann, wenn die Klägerin die Prozesskostenhilfeformulare ausgefüllt zurückgegeben hatte (vgl. S. 2 des Schreibens der Beklagten vom 19.2.2009 und S. 3 des Aufnahmebogens). Wann dies der Fall war, ist zwar nicht vorgetragen; ggf. hätten die Beklagten die Klägerin aber auch dahin belehren müssen, dass sie Gefahr lief, die Vorteile des alten Versorgungsausgleichsrechts zu verlieren, wenn sie die Formulare nicht rechtzeitig einreichte. Die Beklagten hätten sodann zur Frage der Einbeziehung der Berufsunfähigkeitsrenten in den Versorgungsausgleich und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes im Hinblick auf dessen Verpflichtung zur Ausgleichszahlung vortragen müssen. In diesem Zusammenhang wäre die Frage der Laufzeit der Renten zu klären gewesen; es hätte eine korrigierte Auskunft bei der I. eingeholt werden müssen, weil die vorhandene Auskunft nicht das zutreffende Ablaufdatum auswies. Vor dem Hintergrund, dass die I. ihre erste Auskunft innerhalb nicht einmal zwei Wochen erteilt hatte, ist davon auszugehen, dass sie auch die Korrektur kurzfristig vorgenommen hätte. Die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung lagen ohnehin seit September bzw. Oktober 2008 vor. Das Familiengericht hätte sodann prüfen müssen, ob der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt war, um eine Entscheidung zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte es dabei keine weiteren Ermittlungen zu der Frage anzustellen, ob damit zu rechnen war, dass die Berufsunfähigkeit des Ehemannes weiter fortbestand. Spätestens nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2009 (XII ZB 92/07, FamRZ 2009, 1901 = NJW-RR 2010, 361) stand nämlich fest, dass die Versicherungen unabhängig von der künftigen Entwicklung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen waren, da die Berufsunfähigkeitsrenten wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende bereits in Form einer laufenden Rente gezahlt wurden (so bereits BGH, FamRZ 1993, 299) und § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB a.F. für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur darauf abstellt, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits eingetreten war. Aufzuklären waren aber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemanns und die sonstigen Umstände, die für die Entscheidung maßgeblich gewesen wären, ob und inwieweit die Berufsunfähigkeitsrenten gem. § 3b VAHRG a.F. in den Versorgungsausgleich einzubeziehen waren. Hierzu lag jedenfalls im April 2010 eine Aufstellung des Prozessbevollmächtigten des Ehemanns zum Zugewinn vor, aus der sich ein Endvermögen von rund 180.000,00 EUR ergab. Bei der im Rahmen des § 3b VAHRG a.F. zu treffenden Ermessensentscheidung war außerdem die Tatsache zu berücksichtigen, dass das erstgeborene Kind der Klägerin nicht von ihrem Ehemann abstammte. Über die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes ist indes bereits durch Urteil des Familiengerichts Geldern vom 10.11.2009 (27 F 94/2009) entschieden worden (vgl. Bl. 72 BA 27 F 212/09 AG Geldern), Spätestens im April 2010 wäre das erste Scheidungsverfahren daher bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten entscheidungsreif gewesen; sämtliche auch für die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 VAHRG a.F. relevanten Umstände waren bekannt. Irgendwelche Möglichkeiten des Ehemanns der Klägerin, in dieser Situation das Verfahren zu verzögern, zeigen die Beklagten nicht auf. Eine erstinstanzliche Entscheidung hätte daher in der Zeit von Mai bis Ende August 2010 ergehen können und wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ergangen, wenn der Beklagte zu 2) den Familienrichter auf die der Klägerin ansonsten drohenden Nachteile hingewiesen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das neue Versorgungsausgleichsrecht unabhängig davon für die Klägerin nachteilig war, ob man eine Beitragsleistung des Ehemanns für zumutbar erachtet oder nicht, weil die Klägerin insoweit zumindest auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden und nicht ihrerseits selbst ausgleichspflichtig geworden wäre. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ergangen wäre, wenn die Beklagten die Klägerin pflichtgemäß vertreten hätten. 4 . Zur Höhe des der Klägerin entstandenen und von den Beklagten zu 2), 3) und 5) zu ersetzenden Schadens gilt Folgendes: Die Klägerin kann grundsätzlich verlangen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 5) sie im Wege der Naturalrestitution durch entsprechende Zahlungen an den Rentenversicherer so stellen, wie sie stünde, wenn der Versorgungsausgleich nach altem Recht durchgeführt worden wäre. Soweit der Bundesgerichtshof früher angenommen hat, die Ersatzpflicht des Rechtsanwalts sei in derartigen Fällen nach dem Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, IX ZR 142/05, FamRZ 2007, 1316), hält er hieran nicht mehr fest (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961). a ) Einen Schaden hat die Klägerin zunächst insoweit erlitten, als aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht Anrechte von ihrem Rentenkonto auf ihren Ehemann übertragen wurden sind. Dies ist in Höhe von 6,3786 Entgeltpunkten bezogen auf den 31.08.2009 erfolgt. Auf der anderen Seite sind auf ihr Rentenkonto indes Anrechte in Höhe von 0,8930 Entgeltpunkten übertragen worden. Im Ergebnis ergibt sich daher insoweit bezogen auf den 31.08.2009 ein Verlust von 5,4856 Entgeltpunkten (= 6,3786 – 0,8930). Den der Klägerin insoweit entstandenen Schaden haben die Beklagten durch Beitragszahlung – zulässig gemäß § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI – auszugleichen; hierfür sind derzeit 34.885,21 EUR (= 5,4856 Entgeltpunkte x 6.359,416 EUR [32.446 x 19,6 %]) erforderlich. b ) Der Klägerin ist kein Schaden dadurch entstanden, dass sie an den Berufsunfähigkeitsrenten ihres Ehemannes nicht im Wege der Anordnung von Beitragszahlungen gegenüber dem Ehemann profitiert hat. Denn es hätte nicht der Billigkeit entsprochen, den Ehemann zu der von der Klägerin veranschlagten Beitragszahlung in Höhe von rund 150.000,00 EUR zu verpflichten. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. war als eine Ermessensregelung ausgestaltet, bei der es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters stand, ob und in welchem Umfang er den Ausgleichsverpflichteten zu Beitragszahlungen heranzog. Er musste seine Entscheidung vorrangig am Normzweck ausrichten und das Interesse der Ehegatten zum Maßstab machen (vgl. BGH, FamRZ 1992, 921, 923). Dieses Ermessen hat nunmehr der Senat als Regressgericht auszuüben. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der zu entrichtenden Beiträge zu dem erlangten Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung in keinem günstigen Verhältnis steht und die Interessen des Berechtigten am Erwerb eigener Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung gegenüber den Interessen des Verpflichteten an weitgehender Schonung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu hoch zu bewerten sind (vgl. BGH, FamRZ 1997, 166). Ob der Verpflichtete seinen Vermögensstamm angreifen muss, hängt von der Höhe und Art seines Vermögens, dessen Verwertungsmöglichkeiten und Verwendungszweck ab. Während die Verwertung des Familienheims in der Regel nicht verlangt werden kann (BGH, a.a.O.), bestehen bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Bedenken gegen eine Beitragszahlung, wenn ausreichendes Kapital vorhanden ist, das weder zur Absicherung der eigenen angemessenen Alterssicherung erforderlich ist noch dem Erwerb einer Immobilie dienen soll (OLG Hamm, FamRZ 2005, 988). Besteht das Vermögen des Verpflichteten im wesentlichen aus dem (Mit-) Eigentum an einem Haus, das bisher ihm und seiner Familie zu Wohnzwecken diente, ist ihm selbst dann, wenn das Haus im Zuge der Vermögensauseinandersetzung veräußert werden muss, nicht ohne weiteres zuzumuten, diesen Erlös ganz oder zum überwiegenden Teil für eine Beitragszahlung einzusetzen. Vielmehr ist sein berechtigtes Interesse, sich vom verbleibenden Erlös ein neues, seinen Bedürfnissen nach der Scheidung entsprechendes Eigenheim, etwa eine Eigentumswohnung, anzuschaffen, gegen das Interesse des Berechtigten am Erwerb gesetzlicher Rentenanwartschaften abzuwägen. Das Vermögen des Ehemanns der Klägerin bestand hier in erster Linie aus dem Anteil an der gemeinsamen Immobilie, daneben aus den Rückkaufswerten der Versicherungen bei der I. und Lebensversicherungen, die seiner Alterssicherung dienten. Insgesamt ergab sich nach Abzug von Verbindlichkeiten ein Vermögen von rund 180.000,00 EUR. Hieran war die Klägerin nach den Berechnungen des Bevollmächtigten des Ehemanns mit rund 19.500,00 EUR im Wege des Zugewinnausgleichs zu beteiligen; in welcher Höhe sie tatsächlich Zugewinnausgleich erhalten hat, legt die Klägerin nicht dar. Davon, dass der Ehemann über ein höheres Vermögen verfügte, ist nicht auszugehen. Zum Grund der von der Klägerin angeführten Regressforderung des Ehemanns in Höhe von 55.000,00 EUR ist nichts bekannt, so dass sich auch die Zumutbarkeit von deren Einbeziehung in eine Beitragszahlung nicht beurteilen lässt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich die Begründetheit der Forderung, über die im Juli 2011 ein Vergleich geschlossen worden sein soll, bis zu dem maßgeblichen Stichtag Ende August 2010 hätte aufklären und feststellen lassen. Das Einkommen des Ehemanns aus den Berufsunfähigkeitsrenten und selbständiger Tätigkeit belief sich nach Abzug von Unterhaltspflichten auf rund 3.600,00 EUR netto. Der dahingehende Vortrag der Klägerin (Klageschrift vom 30. Juni 2011, S. 6) ist unstreitig geblieben, zu ihren hierzu in Widerspruch stehenden abweichenden Angaben im Berufungsverfahren (5.292,00 EUR bzw. 5.000,00 EUR) fehlt demgegenüber jede Konkretisierung. Aus seinem Einkommen war dem Ehemann die Zahlung des begehrten Beitrags in Raten nicht zuzumuten, da er ansonsten zum Dauerschuldner geworden wäre (vgl. zu diesem Aspekt MüKo-Weber, 5. Auflage, § 3b VAHRG Rn. 36; Saarl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.09.2009, 6 UF 60/09, bei Juris). Auch die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung der Beitragszahlung kam nicht in Betracht, weil der Ehemann auch einen solchen nicht in vertretbarer Zeit hätte abzahlen können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin zwar noch selbständig tätig war, aber an einer fortschreitenden Erkrankung litt, so dass nicht absehbar war, inwieweit er weiterhin hieraus Einkünfte würde erzielen können. Der Ehemann der Klägerin hätte die von der Klägerin in ihre Schadensberechnung eingestellte Beitragszahlung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. daher primär aus Vermögen erbringen müssen, das aus dem Verkauf der als Ehewohnung genutzten gemeinsamen Immobilie stammte oder seiner Alterssicherung zu dienen bestimmt war. Über eine solche verfügte der Ehemann ansonsten nicht in relevanter Form, weil die Berufungsunfähigkeitsrenten in dessen 60. bzw. 64. Lebensjahr ausliefen. Nennenswertes Vermögen wäre ihm nach der begehrten Beitragszahlung nicht verblieben. Schon diese Erwägungen lassen eine Beitragszahlung für den Ehemann nicht zumutbar erscheinen. Hinzu kommt, dass der Ehemann aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ohne Weiteres in der Lage war, eine weitere Alterssicherung aufzubauen. Auf der anderen Seite ist auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie gegenüber ihrem Ehemann verschwiegen hat, dass das im Jahr 1995 geborene und von ihm bis zur Trennung im Jahr 2007 mit unterhaltene Kind nicht von ihm abstammte. Auch die Tatsache, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung aufgegeben und deshalb nur reduzierte Rentenanwartschaften erworben hat, war daher nicht uneingeschränkt dem Ehemann der Klägerin zuzurechnen. Ein derartiges eheliches Fehlverhalten rechtfertigt im schlimmsten Fall nicht nur die Herabsetzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (vgl. etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1474 f.; BGH, FamRZ 2012, 845), sondern es kann dem Verpflichteten auch im Rahmen der nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. zu treffenden Ermessensentscheidung es unzumutbar erscheinen lassen, weitere Anrechte des Berechtigten durch Beitragszahlungen zu begründen. Auf diesen Umstand hat der Ehemann der Klägerin im Übrigen auch in dem zweiten Scheidungsverfahren anlässlich der Beschwerde der Klägerin gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs hingewiesen (vgl. Schriftsatz vom 21. Oktober 2010, S. 4 f., Bl. 72 f. BA 27 F 212/09 AG Geldern). Insgesamt wären daher Beitragszahlungen des Ehemannes nach „altem“ Recht zum Versorgungsausgleich nicht anzuordnen gewesen. c ) Ausgeglichen worden wären die Berufsunfähigkeitsrenten daher lediglich durch das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F.. Auch dies steht zwar im Ermessen des Familiengerichts, ist aber in der Regel durchzuführen (vgl. etwa Palandt/Brudermüller, 68. Auflage, § 3b VAHRG, Rn. 2; OLG f. Sachsen-Anhalt, FamRZ 2001, 1527). Insoweit hat die Klägerin daher durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten einen Schaden erlitten. Möglich war der Ausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. in Höhe von 2% der Bezugsgröße SGB IV § 18 mit 49,70 EUR; da der Ehemann indes nur über gesetzliche Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland von 47,44 EUR verfügte, wäre der Ausgleich hierauf beschränkt gewesen. Die der Klägerin insoweit entgangenen, ansonsten durch Ausgleich von ihrem Ehemann erworbenen 1,7861 Entgeltpunkte (= 47,44 : 26,56 ARW) haben die Beklagten zu 2), 3) und 5) indes nicht wie von der Klägerin begehrt durch Zahlung an die Rentenversicherung Bund zugunsten ihres Rentenversicherungskontos zu begründen; der insoweit erlittene Schaden der Klägerin ist vielmehr von dem allgemeinen Feststellungsausspruch umfasst. Denn das Rentenrecht sieht die Begründung neuer Anrechte nur in engen Grenzen vor; inwieweit dies im Rahmen des Versorgungsausgleichs zulässig ist, regelt § 187 SGB VI. Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es handelt sich um keinen Fall des § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, weil nicht das Auffüllen von durch einen Abschlag geminderten Entgeltpunkten, sondern die Begründung weitergehender Anrechte in Rede steht. § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erlaubt nur die Zahlung von Beiträgen auf Grund einer – hier nicht vorliegenden – Entscheidung des Familiengerichts oder einer – ebenfalls nicht vorliegenden – Vereinbarung nach § 6 VersAusglG. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Denn es ist nicht von einer planwidrigen Lücke auszugehen, nachdem die Vorschrift noch Ende 2012, also nach Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts, neu gefasst worden ist, ohne dass die Möglichkeit, Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlungen zu begründen, erweitert worden wäre. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.04.2010 (IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961) im Übrigen lediglich Zahlungen zum Ausgleich einer erlittenen Einbuße an Rentenanwartschaften im Wege des Schadensersatzes angeordnet. Nicht in Betracht kommt es auch – was die Klägerin zuletzt auch nicht mehr beantragt hat – die Beklagten zu verpflichten, den zur Begründung entsprechender Rentenanwartschaften erforderlichen Betrag an die Klägerin selbst zu zahlen. Ob die Voraussetzungen für eine Beitragszahlung als freiwillig Versicherte gem. §§ 169, 171 SGB VI in ihrer Person vorliegen, hat die Klägerin nicht genügend dargetan, und zudem handelt es sich bei der Anordnung von Zahlungen an die Klägerin selbst – sei es zum Zweck der freiwilligen Rentenversicherung, sei es zur Begründung einer privaten Altersvorsorge – bezogen auf den Verlust von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht um eine Form der Naturalrestitution (vgl. dazu BGH, a.a.O. Rz. 13). Die Klägerin ist im Übrigen hinreichend dadurch gesichert, dass sie bei Eintritt des Rentenfalls so gestellt wird, als wären die fraglichen Anwartschaften auf sie übertragen worden. d ) Nach altem Versorgungsausgleichsrecht wäre die Klägerin schließlich, soweit ein Ausgleich nicht stattgefunden hätte, auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden. Von diesem hätte sie dann profitiert, wenn sie selbst eine Versorgung wegen Berufsunfähigkeit beziehen oder erwerbsunfähig würde (§ 1587g Abs. 1 BGB); entsprechendes gilt nunmehr nach § 20 VersAusglG. Auch dass ihr diese Möglichkeit entgangen ist, stellt einen Schaden der Klägerin dar. Da sich die künftige Entwicklung insoweit nicht absehen lässt, muss auch hierzu ein Feststellungsausspruch erfolgen. e ) Der allgemeine Feststellungsantrag rechtfertigt sich schließlich aus dem Umstand, dass – wie vorstehend unter c) dargestellt – die nach altem Versorgungsausgleichsrecht auf das Rentenkonto der Klägerin übertragenen Anwartschaften derzeit nicht durch Zahlung ausgeglichen werden können und im Übrigen nicht endgültig absehbar erscheint, inwieweit die Klägerin durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht weitergehende Schäden erleiden wird. II. Die Klägerin kann von den Beklagten die Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 UF 177/10, nicht beanspruchen, da dieses ohne Erfolgsaussichten und mithin im Rahmen der Schadensminderungspflicht der Klägerin nicht geboten war, so dass die entstandenen Kosten nicht der Pflichtverletzung der Beklagten zuzurechnen sind. Das Oberlandesgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass ein Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG nicht in Betracht kam. III. Die Klägerin kann schließlich von den Beklagten zu 2), 3) und 5) gem. § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB Erstattung der ihr entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beanspruchen, dies allerdings nur nach dem Streitwert, mit dem sie mit ihrer Klage durchgedrungen ist. Dieser beläuft sich auf bis 65.000,00 EUR (= 34.885,21 EUR zzgl. Aufschlag für die erfolgreichen Feststellungsanträge, deren Wert der Senat mit 20.000,00 EUR veranschlagt). Es ergibt sich danach folgende Berechnung: 2300 1,5 Geschäftsgebühr 1.684,50 EUR 7002 Post- und Telekomm.pauschale 20,00 EUR 1.704,50 EUR 7008 Umsatzsteuer 19 %, 323,86 EUR 2.028,36 EUR hiervon wie geltend gemacht 1/ 2 = 1.014,18 EUR IV . Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit die Klägerin ihren Antrag, die Erledigung der Hauptsache bzgl. der Beklagten zu 1) und 4) festzustellen, weiter verfolgt. Die Klage war insoweit ursprünglich nicht begründet, weil die Beklagten zu 1) und 4) unstreitig das Mandat der Klägerin nicht bearbeitet haben. Dem dahingehenden Vortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht entgegengetreten, insbesondere hat sie keine relevanten Bearbeitungsbeiträge der Beklagten zu 1) oder 4) betreffend ihr Mandat dargetan. Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 4) aus Rechtsscheinsgründen kommt nicht in Betracht. Zwar haften wie Mitglieder einer Sozietät auch Rechtsanwälte, wenn sie in zurechenbarer Weise den Anschein erwecken, Mitglieder einer Sozietät, d.h. einer GbR zu sein (vgl. nur Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdn. 355 m.N.). Die Beklagten haben aber in ihrem Briefkopf bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung durch die Klägerin den Zusatz „& Partner“ geführt. Dieser ist nach der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 PartGG den Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG vorbehalten (BGHZ 135, 257 = NJW 1997, 1109). Die Annahme der Klägerin, bei dem Zusammenschluss der Beklagten handele es sich um eine BGB-Gesellschaft, war daher für sie erkennbar nicht gerechtfertigt (vgl. OLG München, DB 2001, 809, Rn. 56). Folglich konnte sie auch nicht darauf vertrauen, ihr stünden sämtliche Partner als gesamtschuldnerisch Haftende gegenüber. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe aufgrund der grundsätzlichen Haftung sämtlicher Partner gemäß § 8 Abs. 1 PartGG zunächst sämtliche Partner auf Schadensersatz verklagen und auf den substantiierten Einwand einzelner Beklagter, nicht mit der Angelegenheit befasst gewesen zu sein, sodann die Hauptsache insoweit mit der Kostenfolge für den jeweiligen Beklagten für erledigt erklären können. Der Auftraggeber ist vielmehr gehalten, vor Klageerhebung zu prüfen, wer die Bearbeiter seines Mandats waren und gegen wen eine Haftungsklage erfolgversprechend erscheint; ggf. muss er hierzu Erkundigungen bei der Anwaltskanzlei einholen. Allenfalls wenn er hierzu keine oder unzutreffende Auskünfte erhält, kommt es in Betracht, den Mandant von den Kosten einer unbegründet erhobenen Klage zu entlasten (so auch MüKo-Ulmer/Schäfer, 5. Auflage, § 8 PartGG, Rn. 25). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO. I - 24 U 61/12 5 O 264/11 Landgericht Krefeld Verkündet als Urkund O B E R L A N D E S G E R I C H T D Ü S S E L D O R F I M N A M E N D E S V O L K E S U R T E I L In dem Rechtsstreit B g e g e n 1. P. S., 2. J. S. 3. B. 4. Y. B. 5. A. Rechtsanwälte PartG Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 05.03.2013, rechtskräftig. Leitsätze: 1. Hat ein Rechtsanwalt es versäumt, für seine Mandantin vor Inkrafttreten des VersAusglG (01.09.2009) einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen, haftet er für den Schaden, der ihr durch den Versorgungsausgleich nach dem für sie ungünstigeren neuen Versorgungsausgleichsrecht entsteht, sofern das Familiengericht bei rechtzeitiger Antragstellung im ersten Rechtszug noch vor Ablauf des 31.08.2010 eine Endentscheidung getroffen hätte. Ob das der Fall gewesen wäre, hat das Regressgericht nach § 287 ZPO zu beurteilen. 2. Die geschädigte Mandantin kann grundsätzlich verlangen, dass der verantwortliche Rechtsanwalt sie im Wege der Naturalrestitution durch entsprechende Zahlungen an den Rentenversicherer so stellt, wie sie stünde, wenn der Versorgungsausgleich nach altem Recht durchgeführt worden wäre. 3. Ersatz dafür, dass sie an den Berufsunfähigkeitsrenten ihres Ehemannes nicht im Wege der Anordnung von Beitragszahlungen profitiert hat, kann die geschädigte Mandantin nur verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. erfüllt gewesen wären. Anderenfalls ist sie nur so zu stellen, als ob die Berufsunfähigkeitsrenten durch das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. ausgeglichen worden wären und sie auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden wäre. Schadensersatz durch Zahlung an die Rentenversicherung Bund zugunsten ihres Rentenversicherungskontos kann sie wegen des nicht durchgeführten erweiterten Splittings indes nicht verlangen, weil kein Fall des § 187 SGB VI vorliegt. für R e c h t erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Februar 2012 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld – Einzelrichterin – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wie folgt insgesamt neu gefasst: I . 1. Die Beklagten zu 2), 3) und 5) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Deutsche Rentenversicherung Bund zugunsten des Rentenversicherungskontos Nr. 53020764 B 580, 4699 der Klägerin den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 5,4856 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 34.885,21 EUR. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2), 3) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn ihr nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten worden wäre. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2), 3) und 5) verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen weiteren bereits entstandenen wie auch künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags dadurch entstanden ist, dass der Versorgungsausgleich in ihrer Scheidung von Herrn Ulrich Kähler nicht nach dem alten bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, sondern nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden neuen Versorgungsausgleichsrecht geregelt wurde. 4. Die Beklagten zu 2), 3 und 5) werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.014,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu zahlen. 5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II . Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 85 % und die Beklagten zu 2), 3) und 5) als Gesamtschuldner zu 15 %. Die den Beklagten zu 2), 3) und 5) entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin zu 75 %; im Übrigen tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die den Beklagten zu 1) und 4) in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. III . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. IV . Die Revision wird nicht zugelassen. V. Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis 230.000,00 EUR bis zum 15.11.2012: 1.270,86 EUR + 148.710,04 EUR + 33.041,59 EUR = 193.022,49 EUR zzgl. Feststellungsanträge; ab dem 16.11.2012: 11.358,56 EUR + 157.548,00 EUR + 34.885,21 EUR = 203.791,77 EUR zzgl. Feststellungsanträge. G r ü n d e A Die Klägerin lebte seit Mai 2007 von ihrem inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann (im Folgenden: Ehemann) getrennt. Unter dem 28.07.2008 stellte dieser Scheidungsantrag. Der Ehemann war selbständiger Fliesenleger, bezog aber schon zur damaligen Zeit zwei private Berufsunfähigkeitsrenten bei der I. Lebensversicherung AG. In der gesetzlichen Rentenversicherung hatte die Klägerin zum Ehezeitende höhere Anwartschaften als ihr Ehemann erworben. Das Scheidungsverfahren wurde im Verbund mit dem Versorgungsausgleich vor dem Amtsgericht Geldern unter dem Aktenzeichen 27 F 67/08 geführt. Mit Verfügung vom 07.11.2008 hob der zuständige Familienrichter den auf den 11.11.2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf und wies darauf hin, dass die Regelung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemanns näher erörtert werden müsse. Hierzu gab er Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin suchte die Beklagten am 10.02.2009 auf und beauftragte sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in der familienrechtlichen Angelegenheit. Dabei erteilte sie den Auftrag, für sie einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Dies unterblieb. Bis Anfang September 2009 hatte sich keine der Parteien zu dem Hinweis des Familiengerichts geäußert. In dieser Situation nahm der Ehemann am 02.09.2009 seinen Scheidungsantrag zurück. Am 07.09.2009 stellte er einen neuen Antrag auf Ehescheidung (27 F 212/09 AG Geldern). Mit Beschluss vom 30.07.2010 wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Am Versorgungsausgleich, der nach dem seit dem 01.09.2009 geltenden Recht durchgeführt wurde, nahmen die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes nicht teil, weil die Klägerin selbst die Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nicht erfüllte. Ausgeglichen wurden nur die Anrechte des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland mit einem Kapitalwert von 5.487,41 EUR und die der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund mit einem Kapitalwert von 39.195,99 EUR. Den Antrag der Klägerin, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, wies das Familiengericht zurück. Diesen Antrag hatte die Klägerin u.a. damit begründet, dass nur durch die Rücknahme des ersten Scheidungsantrages neues Versorgungsausgleichsrecht auf ihr Scheidungsverfahren Anwendung finde und deshalb anders als nach altem Recht ein Ausgleich der Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes nicht mehr erfolgen könne. Die Beschwerde der Klägerin gegen den im Beschluss des Familiengerichts durchgeführten Versorgungsausgleich hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat behauptet, dass eine Entscheidung in dem ersten Scheidungsverfahren vor dem 31.08.2010 ergangen wäre, wenn die Beklagten pflichtgemäß für sie Scheidungsantrag gestellt hätten. Ihr sei durch die Anwendung des neuen Rechts ein Gesamtschaden von 192.716,95 EUR entstanden. Dazu hat sie insbesondere die Auffassung vertreten, dass sie bei Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts an den Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes über § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. in Höhe einer monatlichen Rente von 49,70 EUR und über § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. aufgrund einer anzuordnenden Beitragszahlung des Ehemanns in Höhe einer weiteren monatlichen Rente von 655,74 EUR partizipiert haben würde. Ihr Ehemann habe über erhebliches Vermögen sowie über ein Einkommen verfügt, das die Anordnung einer Beitragszahlung als zumutbar habe erscheinen lassen. Stattdessen habe sie nunmehr unstreitig Anwartschaften auf den Ehemann zu übertragen. Die Klägerin hat Zahlung derjenigen Beträge an sich begehrt, die erforderlich seien, um die ihr ihrer Meinung nach entgangenen Entgeltpunkte bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben. Die Klägerin hat weiter gemeint, die Beklagten seien zur Erstattung der ihr in dem Beschwerdeverfahren gegen den Versorgungsausgleich entstandenen Kosten (insg. 780,66 EUR) verpflichtet, weiter zum Ersatz der Kosten der außergerichtlichen Vertretung (1.632,68 EUR). Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, 1 an sie den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 1,8712 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 11.270,86 EUR, 2 an sie den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 24,6890 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 148.710,04 EUR, 3 an sie den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem denn geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 5,4856 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 33.041,59 EUR und 4 2.413,34 EUR (außergerichtliche Mahnkosten und Kosten der versuchten Schadensminderung) an die Klägerin zu zahlen, die Beträge sind jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu entrichten, 5 festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr jeglichen bereits entstandenen wie auch künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages dadurch entstanden ist, dass der Versorgungsausgleich in ihrer Scheidung von Herrn Ulrich Kähler nicht nach dem alten Recht bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, sondern nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden neuen Versorgungsausgleichsrecht geregelt wurde. Hilfsweise hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verpflichten, an sie ab deren Altersrenteneintritt am 01.08.2031 eine monatliche Rente zu entrichten, die sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf der Basis von 32,0458 Entgeltpunkten nach dem dann aktuellen Rentenwert ergibt. Nachdem die Beklagten darauf hingewiesen hatten, ihre Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft zu betreiben, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 4) für erledigt erklärt. Bei Klageerhebung sei sie davon ausgegangen, dass die Beklagten sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hatten. Die Beklagten haben der Erledigungserklärung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben bestritten, dass das Versäumnis, den eigenen Scheidungsantrag zu stellen, für die Anwendung des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich kausal geworden sei. Dazu haben sie insbesondere die Auffassung vertreten, dass das Familiengericht bei Anwendung des § 3 b VAHRG a.F. umfangreiche Ermittlungen in Bezug auf die Gesundheits- und Vermögenssituation des Ehemannes hätte anstellen müssen, bevor es zu einer abschließenden Entscheidung hätte gelangen können. Dies rechtfertige die Annahme, dass ein Endurteil in erster Instanz nicht zwingend bis zum 31.08.2010 ergangen wäre. Die Beklagten haben ferner bestritten, dass die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. überhaupt vorlagen; eine Beitragszahlung sei dem Ehemann aufgrund seiner Vermögensverhältnisse und seiner Berufsunfähigkeit nicht zuzumuten gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass das Versäumnis der Beklagten, einen Scheidungsantrag für die Klägerin zu stellen, für einen Schaden der Klägerin ursächlich geworden sei. Denn es sprächen gewichtige Gründe dafür, dass der Rechtsstreit zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann in erster Instanz nicht vor dem 31.08.2010 entschieden worden wäre, wenn der Ausgleich der beiden Berufsunfähigkeitsrenten noch in Streit gestanden und einer Entscheidung durch das Familiengericht bedurft hätte. Dass die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes nicht ausgeglichen wurden, sei damit Folge des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich und nicht des den Beklagten zur Last gelegten Anwaltsfehlers. Auch gegen die Beklagten zu 1) und 4) bleibe die Klage - nach der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin auf die Feststellung gerichtet, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt sei – ohne Erfolg, weil sie von Anfang an unbegründet gewesen sei. Ob die Beklagten zu 1) und 4) mit dem Mandat der Klägerin befasst gewesen und überhaupt Partner der Gesellschaft gewesen seien, bedürfe daher ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob die Klägerin hätte erkennen müssen, dass die Beklagten, soweit Partner, sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen hatten. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft hierzu ihr erstinstanzliches Vorbringen und wendet sich insbesondere gegen die Annahme des Landgerichts, eine Entscheidung in dem ersten Scheidungsverfahren sei ohnehin nicht vor dem 31.08.2010 ergangen. Vielmehr hätte das Amtsgericht gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Rechtsänderung eine Entscheidung vor diesem Zeitpunkt getroffen. Darauf, eine zeitnahe Entscheidung zu ermöglichen, hätten die Beklagten zudem bei pflichtgemäßem Vorgehen hinwirken müssen. Es gebe keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, mit welchen Mitteln der Ehemann das Verfahren hätte verzögern können. Nachdem sie zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt hat, beantragt die Klägerin nunmehr, das angefochtene Urteil abzuändern und I. die Beklagten zu 2), 3) und 5) als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zugunsten des Rentenversicherungskontos Nr. 53020764 B 580, 4699 der Klägerin den Betrag zu zahlen. der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 1,7861 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 11.358,56 EUR, 2 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zugunsten des Rentenversicherungskontos Nr. 53020764 B 580, 4699 der Klägerin den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 24,77409 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 157.548 EUR, 3 an die Deutsche Rentenversicherung Bund zugunsten des Rentenversicherungskontos Nr. 53020764 B 580, 4699 der Klägerin den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 5,4856 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit 34.885,21 EUR und 4 2.413,34 EUR (außergerichtliche Mahnkosten und Kosten der versuchten Schadensminderung) an die Klägerin zu zahlen, die Beträge sind jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 an die Klägerin zu entrichten, 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen bereits entstandenen wie auch künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags dadurch entstanden ist, dass der Versorgungsausgleich in ihrer Scheidung von Herrn Ulrich Kähler nicht nach dem alten bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, sondern nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden neuen Versorgungsausgleichsrecht geregelt wurde. hilfsweise an die Klägerin ab deren Altersrenteneintritt am 01.08.2031 eine monatliche Rente zu entrichten, die sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf der Basis von 32,0458 Entgeltpunkten nach dem dann aktuellen Rentenwert ergibt; weiter hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin oder ihre Hinterbliebenen ab dem Zeitpunkt der Erlangung einer Berechtigung auf Altersrente oder Hinterbliebenenrente aus der Rentenversicherung Nr. 53020764 B 580, 4699 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund fortlaufend monatlich Beträge zu zahlen, die erforderlich sind 1 um den jeweiligen Rentenbezieher so zu stellen wie sie stünde, wenn bezogen auf den 31.07.2008 Rentenanwartschaften in Höhe von 47,44 EUR monatlich auf das Rentenversicherungskonto übertragen worden wären. 2 um den jeweiligen Rentenbezieher so zu stellen, wie er stünde, wenn zu Lasten des Rentenversicherungskontos bei der Deutschen Rentenversicherung Bund per 31.08.2009 nicht Rentenversicherungs-anwartschaften mit einem Ausgleichswert von 5,4856 Entgeltpunkten übertragen worden wären 3 um den jeweiligen Rentenbezieher so zu stellen, wie er stünde, wenn auf dem Rentenversicherungskonto bezogen auf den 31.07.2008 Rentenanwartschaften in Höhe von 658 EUR monatlich durch Beitragszahlung begründet worden wären. weiter hilfsweise hierzu festzustellen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 5) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ab dem Zeitpunkt der Erlangung einer Berechtigung auf eine Erwerbsminderungsrente fortlaufend monatlich Beträge an die Klägerin zu zahlen, die erforderlich sind, um den Betrag auszugleichen, der der Klägerin in Bezug auf die Berufsunfähigkeitsrenten des Ulrich Kähler bei der Iduna Versicherung bei Durchführung eines nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 20 VersAusglG zustünde. II. festzustellen, dass die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 4) in der Hauptsache erledigt ist. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Berufung und verteidigen das angefochtene Urteil. Sie meinen insbesondere, dass mit einem Abschluss des ersten Scheidungsverfahrens wegen der erforderlichen Ermittlungen zu der nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. zu treffenden Ermessensentscheidung nicht vor dem 31.08.2009 zu rechnen war. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache teilweise begründet. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu 2), 3) und 5) wegen defizitärer anwaltlicher Beratung gemäß §§ 611 ff., 675, 280 f. BGB zu. Zur Höhe ist die Klage nicht in vollem Umfang gerechtfertigt. Bezüglich der Beklagten zu 1) und 4) ist die Berufung nicht begründet. I . 1 . Die Beklagten zu 2), 3) und 5) – zu den übrigen Beklagten unter IV. – haben eine ihnen gegenüber der Klägerin obliegende Pflicht verletzt, indem sie es versäumt haben, auftragsgemäß für die Klägerin in dem Verfahren 27 F 67/08 AG Geldern einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Dass es Inhalt des erteilten Mandats war, einen Scheidungsantrag zu stellen, ist zwischen den Parteien nicht streitig und ergibt sich auch aus dem Schreiben des Beklagten zu 3) an die Klägerin vom 19.02.2009 (Bl. 11 f. GA). 2 . Für einen aus dieser Pflichtverletzung resultierenden Schaden haftet der Klägerin auch der Beklagte zu 3). Dessen Haftung steht zunächst nicht entgegen, dass er nur angestellter Rechtsanwalt und nicht Partner war. Denn es war für die Klägerin nicht erkennbar, dass der Beklagte zu 3) der Beklagten zu 5) nicht als Partner angehörte; insbesondere ergab sich dies nicht aus dem Briefbogen der Kanzlei. Wird aber ein Mitglied einer Kanzlei als „Scheinpartner“ im Verkehr wie ein Partner wahrgenommen, richtet sich dessen Haftung entsprechend § 8 PartGG (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdn. 377 m.w.N.; OLG München, NJW-RR 2001, 1358). Der Beklagte zu 3) war auch von der Klägerin im Sinne von § 8 Abs. 2 PartGG „mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst“. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nach der genannten Bestimmung nur sie gemäß § 8 Abs. 1 PartGG für berufliche Fehler neben der Partnerschaft. Der Begriff der Befassung enthält drei Fallgruppen: Befassung bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder die Bearbeitung überwacht hat oder er dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen (vgl. BGH, MDR 2010, 323; OLG Hamm, MDR 2010, 900). Keine Befassung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Partner nur einen untergeordneten Bearbeitungsbeitrag geleistet hat (§ 8 Abs. 2 2. Hs. PartGG); dies kann etwa der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt nur als Urlaubs-, Krankheits- oder sonstige Abwesenheitsvertretung ohne eigene substantielle Bearbeitung tätig geworden ist (vgl. Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdn. 388). Entgegen der Auffassung der Beklagten ging die Tätigkeit des Beklagten zu 3) aber deutlich über einen solchen untergeordneten Beitrag hinaus. Der Beklagte zu 3) hat nicht nur das Erstgespräch mit der Klägerin geführt und dabei den „Aufnahmebogen“ (Bl. 76 ff. GA) erstellt, er hat im Weiteren auch das Schreiben an die Klägerin vom 19.02.2009 (Bl. 11 f. GA) gefertigt, mit dem der Inhalt des Erstgesprächs zusammen gefasst worden ist. Bereits dies genügt, um den Beklagten zu 3) als Bearbeiter des Auftrags der Klägerin anzusehen. Des weiteren hat er das Schreiben an die Klägerin vom 27.02.2009 (Bl. 104 f. GA) zum Zugewinnausgleich gefertigt und unterzeichnet, mit dem die Klägerin u.a. gebeten wird, sich mit „dem Unterzeichner“ in Verbindung zu setzen, und schließlich hat er am 03.03.2009 mit der Klägerin zur Problematik des Zugewinnausgleichs telefoniert (vgl. Vermerk Bl. 107 GA). Ob die Bearbeitung des Zugewinnausgleichs mit den übrigen ggf. im Verbund zu führenden Verfahren innerhalb eines einheitlichen Auftrags im Sinne von § 8 Abs. 2 PartGG stattgefunden hat, kann offen bleiben. Denn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 PartGG liegen betreffend den Beklagten zu 3) in jedem Fall vor. 3 . Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) und 3) ist für einen Schaden der Klägerin kausal geworden. a ) Wird dem Anwalt eine Unterlassung – hier das Versäumnis, einen eigenen Scheidungsantrags für die Klägerin zu stellen - vorgeworfen, muss untersucht werden, wie die Dinge abgelaufen wären, wenn er die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte. Es kommt also darauf an, wie das dem Regress zugrunde liegende Verfahren bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts verlaufen und ausgegangen wäre (BGH NJW 1990, 2128, 2129; Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, a.a.O., Rn. 991). Die Feststellung, ob infolge der Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, gehört zur haftungsausfüllenden Kausalität. Der Beweis, dass die Vertragsverletzung zum Schaden geführt hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2005, 3071 m.w.N.), der der Senat folgt (vgl. nur Senat, MDR 2011, 1016) unter Heranziehung des § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Es ist somit zu ermitteln, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Streitfalls mit für den Anspruchsteller günstigeren Feststellungen, einem für ihn günstigeren Ablauf zu rechnen gewesen wäre (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 72. Auflage, § 252 Rn. 4, 5 m.w.N.). Wenn dabei im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH NJW 2005, 3071). Denn es lässt sich nicht feststellen, wie das ehemals zuständige Gericht tatsächlich entschieden hätte. Demgegenüber entfällt ein Schadensersatzanspruch, wenn die schadensbegründende Handlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für den konkret geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden ist (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2002, 376; NJOZ 2010, 846 und bei juris). b ) Die Annahme, die Pflichtwidrigkeit der Beklagten sei für den von der Klägerin geltend gemachten Schaden kausal geworden, setzt zunächst voraus, dass davon auszugehen ist, eine Entscheidung in dem ersten Scheidungsverfahren (27 F 67/08 AG Geldern) wäre vor dem 31.08.2010 ergangen, wenn die Klägerin im Februar 2009 einen eigenen Scheidungsantrag gestellt hätte, weil gemäß § 48 Abs. 3 VersAusglG in Verfahren zum Versorgungsausgleich, in denen am 31.08.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 01.09.2010 das ab dem 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden war. Dies lässt sich mit hinreichender Gewissheit feststellen. Die Klägerin hat die Beklagten im Februar 2009 mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragt. Seinerzeit war das von dem Ehemann der Klägerin initiierte erste Scheidungsverfahren bereits seit Juli 2008 anhängig. Seit der Verfügung des Amtsgerichts vom 07.11.2008, mit der den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemanns im Versorgungsausgleich gegeben worden war, ist das Verfahren durch die Parteien nicht mehr betrieben worden. Die Beklagten hätten sich in dieser Situation nach Mandatserteilung zum Verfahren bestellen und Scheidungsantrag stellen müssen, dies absprachegemäß dann, wenn die Klägerin die Prozesskostenhilfeformulare ausgefüllt zurückgegeben hatte (vgl. S. 2 des Schreibens der Beklagten vom 19.2.2009 und S. 3 des Aufnahmebogens). Wann dies der Fall war, ist zwar nicht vorgetragen; ggf. hätten die Beklagten die Klägerin aber auch dahin belehren müssen, dass sie Gefahr lief, die Vorteile des alten Versorgungsausgleichsrechts zu verlieren, wenn sie die Formulare nicht rechtzeitig einreichte. Die Beklagten hätten sodann zur Frage der Einbeziehung der Berufsunfähigkeitsrenten in den Versorgungsausgleich und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Ehemannes im Hinblick auf dessen Verpflichtung zur Ausgleichszahlung vortragen müssen. In diesem Zusammenhang wäre die Frage der Laufzeit der Renten zu klären gewesen; es hätte eine korrigierte Auskunft bei der I. eingeholt werden müssen, weil die vorhandene Auskunft nicht das zutreffende Ablaufdatum auswies. Vor dem Hintergrund, dass die I. ihre erste Auskunft innerhalb nicht einmal zwei Wochen erteilt hatte, ist davon auszugehen, dass sie auch die Korrektur kurzfristig vorgenommen hätte. Die Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung lagen ohnehin seit September bzw. Oktober 2008 vor. Das Familiengericht hätte sodann prüfen müssen, ob der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt war, um eine Entscheidung zu ermöglichen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte es dabei keine weiteren Ermittlungen zu der Frage anzustellen, ob damit zu rechnen war, dass die Berufsunfähigkeit des Ehemannes weiter fortbestand. Spätestens nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. September 2009 (XII ZB 92/07, FamRZ 2009, 1901 = NJW-RR 2010, 361) stand nämlich fest, dass die Versicherungen unabhängig von der künftigen Entwicklung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen waren, da die Berufsunfähigkeitsrenten wegen Eintritts des Versicherungsfalls vor Ehezeitende bereits in Form einer laufenden Rente gezahlt wurden (so bereits BGH, FamRZ 1993, 299) und § 1587 a Abs. 2 Nr. 5 lit. b BGB a.F. für die Bewertung einer laufenden privaten Berufsunfähigkeitsrente grundsätzlich nur darauf abstellt, ob zum Stichtag Ehezeitende der Leistungsfall bereits eingetreten war. Aufzuklären waren aber die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehemanns und die sonstigen Umstände, die für die Entscheidung maßgeblich gewesen wären, ob und inwieweit die Berufsunfähigkeitsrenten gem. § 3b VAHRG a.F. in den Versorgungsausgleich einzubeziehen waren. Hierzu lag jedenfalls im April 2010 eine Aufstellung des Prozessbevollmächtigten des Ehemanns zum Zugewinn vor, aus der sich ein Endvermögen von rund 180.000,00 EUR ergab. Bei der im Rahmen des § 3b VAHRG a.F. zu treffenden Ermessensentscheidung war außerdem die Tatsache zu berücksichtigen, dass das erstgeborene Kind der Klägerin nicht von ihrem Ehemann abstammte. Über die Ehelichkeitsanfechtungsklage des Ehemannes ist indes bereits durch Urteil des Familiengerichts Geldern vom 10.11.2009 (27 F 94/2009) entschieden worden (vgl. Bl. 72 BA 27 F 212/09 AG Geldern), Spätestens im April 2010 wäre das erste Scheidungsverfahren daher bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten entscheidungsreif gewesen; sämtliche auch für die Entscheidung nach § 3 Abs. 1 VAHRG a.F. relevanten Umstände waren bekannt. Irgendwelche Möglichkeiten des Ehemanns der Klägerin, in dieser Situation das Verfahren zu verzögern, zeigen die Beklagten nicht auf. Eine erstinstanzliche Entscheidung hätte daher in der Zeit von Mai bis Ende August 2010 ergehen können und wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ergangen, wenn der Beklagte zu 2) den Familienrichter auf die der Klägerin ansonsten drohenden Nachteile hingewiesen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das neue Versorgungsausgleichsrecht unabhängig davon für die Klägerin nachteilig war, ob man eine Beitragsleistung des Ehemanns für zumutbar erachtet oder nicht, weil die Klägerin insoweit zumindest auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden und nicht ihrerseits selbst ausgleichspflichtig geworden wäre. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine Entscheidung nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht ergangen wäre, wenn die Beklagten die Klägerin pflichtgemäß vertreten hätten. 4 . Zur Höhe des der Klägerin entstandenen und von den Beklagten zu 2), 3) und 5) zu ersetzenden Schadens gilt Folgendes: Die Klägerin kann grundsätzlich verlangen, dass die Beklagten zu 2), 3) und 5) sie im Wege der Naturalrestitution durch entsprechende Zahlungen an den Rentenversicherer so stellen, wie sie stünde, wenn der Versorgungsausgleich nach altem Recht durchgeführt worden wäre. Soweit der Bundesgerichtshof früher angenommen hat, die Ersatzpflicht des Rechtsanwalts sei in derartigen Fällen nach dem Rechtsgedanken des § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB eingeschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2007, IX ZR 142/05, FamRZ 2007, 1316), hält er hieran nicht mehr fest (vgl. BGH, Urteil vom 15.04.2010, IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961). a ) Einen Schaden hat die Klägerin zunächst insoweit erlitten, als aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht Anrechte von ihrem Rentenkonto auf ihren Ehemann übertragen wurden sind. Dies ist in Höhe von 6,3786 Entgeltpunkten bezogen auf den 31.08.2009 erfolgt. Auf der anderen Seite sind auf ihr Rentenkonto indes Anrechte in Höhe von 0,8930 Entgeltpunkten übertragen worden. Im Ergebnis ergibt sich daher insoweit bezogen auf den 31.08.2009 ein Verlust von 5,4856 Entgeltpunkten (= 6,3786 – 0,8930). Den der Klägerin insoweit entstandenen Schaden haben die Beklagten durch Beitragszahlung – zulässig gemäß § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI – auszugleichen; hierfür sind derzeit 34.885,21 EUR (= 5,4856 Entgeltpunkte x 6.359,416 EUR [32.446 x 19,6 %]) erforderlich. b ) Der Klägerin ist kein Schaden dadurch entstanden, dass sie an den Berufsunfähigkeitsrenten ihres Ehemannes nicht im Wege der Anordnung von Beitragszahlungen gegenüber dem Ehemann profitiert hat. Denn es hätte nicht der Billigkeit entsprochen, den Ehemann zu der von der Klägerin veranschlagten Beitragszahlung in Höhe von rund 150.000,00 EUR zu verpflichten. § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. war als eine Ermessensregelung ausgestaltet, bei der es im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters stand, ob und in welchem Umfang er den Ausgleichsverpflichteten zu Beitragszahlungen heranzog. Er musste seine Entscheidung vorrangig am Normzweck ausrichten und das Interesse der Ehegatten zum Maßstab machen (vgl. BGH, FamRZ 1992, 921, 923). Dieses Ermessen hat nunmehr der Senat als Regressgericht auszuüben. Bei der Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der zu entrichtenden Beiträge zu dem erlangten Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung in keinem günstigen Verhältnis steht und die Interessen des Berechtigten am Erwerb eigener Rentenanwartschaften durch Beitragszahlung gegenüber den Interessen des Verpflichteten an weitgehender Schonung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu hoch zu bewerten sind (vgl. BGH, FamRZ 1997, 166). Ob der Verpflichtete seinen Vermögensstamm angreifen muss, hängt von der Höhe und Art seines Vermögens, dessen Verwertungsmöglichkeiten und Verwendungszweck ab. Während die Verwertung des Familienheims in der Regel nicht verlangt werden kann (BGH, a.a.O.), bestehen bei guten Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Bedenken gegen eine Beitragszahlung, wenn ausreichendes Kapital vorhanden ist, das weder zur Absicherung der eigenen angemessenen Alterssicherung erforderlich ist noch dem Erwerb einer Immobilie dienen soll (OLG Hamm, FamRZ 2005, 988). Besteht das Vermögen des Verpflichteten im wesentlichen aus dem (Mit-) Eigentum an einem Haus, das bisher ihm und seiner Familie zu Wohnzwecken diente, ist ihm selbst dann, wenn das Haus im Zuge der Vermögensauseinandersetzung veräußert werden muss, nicht ohne weiteres zuzumuten, diesen Erlös ganz oder zum überwiegenden Teil für eine Beitragszahlung einzusetzen. Vielmehr ist sein berechtigtes Interesse, sich vom verbleibenden Erlös ein neues, seinen Bedürfnissen nach der Scheidung entsprechendes Eigenheim, etwa eine Eigentumswohnung, anzuschaffen, gegen das Interesse des Berechtigten am Erwerb gesetzlicher Rentenanwartschaften abzuwägen. Das Vermögen des Ehemanns der Klägerin bestand hier in erster Linie aus dem Anteil an der gemeinsamen Immobilie, daneben aus den Rückkaufswerten der Versicherungen bei der I. und Lebensversicherungen, die seiner Alterssicherung dienten. Insgesamt ergab sich nach Abzug von Verbindlichkeiten ein Vermögen von rund 180.000,00 EUR. Hieran war die Klägerin nach den Berechnungen des Bevollmächtigten des Ehemanns mit rund 19.500,00 EUR im Wege des Zugewinnausgleichs zu beteiligen; in welcher Höhe sie tatsächlich Zugewinnausgleich erhalten hat, legt die Klägerin nicht dar. Davon, dass der Ehemann über ein höheres Vermögen verfügte, ist nicht auszugehen. Zum Grund der von der Klägerin angeführten Regressforderung des Ehemanns in Höhe von 55.000,00 EUR ist nichts bekannt, so dass sich auch die Zumutbarkeit von deren Einbeziehung in eine Beitragszahlung nicht beurteilen lässt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass sich die Begründetheit der Forderung, über die im Juli 2011 ein Vergleich geschlossen worden sein soll, bis zu dem maßgeblichen Stichtag Ende August 2010 hätte aufklären und feststellen lassen. Das Einkommen des Ehemanns aus den Berufsunfähigkeitsrenten und selbständiger Tätigkeit belief sich nach Abzug von Unterhaltspflichten auf rund 3.600,00 EUR netto. Der dahingehende Vortrag der Klägerin (Klageschrift vom 30. Juni 2011, S. 6) ist unstreitig geblieben, zu ihren hierzu in Widerspruch stehenden abweichenden Angaben im Berufungsverfahren (5.292,00 EUR bzw. 5.000,00 EUR) fehlt demgegenüber jede Konkretisierung. Aus seinem Einkommen war dem Ehemann die Zahlung des begehrten Beitrags in Raten nicht zuzumuten, da er ansonsten zum Dauerschuldner geworden wäre (vgl. zu diesem Aspekt MüKo-Weber, 5. Auflage, § 3b VAHRG Rn. 36; Saarl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.09.2009, 6 UF 60/09, bei Juris). Auch die Aufnahme eines Kredits zur Finanzierung der Beitragszahlung kam nicht in Betracht, weil der Ehemann auch einen solchen nicht in vertretbarer Zeit hätte abzahlen können. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Ehemann der Klägerin zwar noch selbständig tätig war, aber an einer fortschreitenden Erkrankung litt, so dass nicht absehbar war, inwieweit er weiterhin hieraus Einkünfte würde erzielen können. Der Ehemann der Klägerin hätte die von der Klägerin in ihre Schadensberechnung eingestellte Beitragszahlung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. daher primär aus Vermögen erbringen müssen, das aus dem Verkauf der als Ehewohnung genutzten gemeinsamen Immobilie stammte oder seiner Alterssicherung zu dienen bestimmt war. Über eine solche verfügte der Ehemann ansonsten nicht in relevanter Form, weil die Berufungsunfähigkeitsrenten in dessen 60. bzw. 64. Lebensjahr ausliefen. Nennenswertes Vermögen wäre ihm nach der begehrten Beitragszahlung nicht verblieben. Schon diese Erwägungen lassen eine Beitragszahlung für den Ehemann nicht zumutbar erscheinen. Hinzu kommt, dass der Ehemann aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr ohne Weiteres in der Lage war, eine weitere Alterssicherung aufzubauen. Auf der anderen Seite ist auf Seiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie gegenüber ihrem Ehemann verschwiegen hat, dass das im Jahr 1995 geborene und von ihm bis zur Trennung im Jahr 2007 mit unterhaltene Kind nicht von ihm abstammte. Auch die Tatsache, dass die Klägerin ihre Erwerbstätigkeit wegen der Kinderbetreuung aufgegeben und deshalb nur reduzierte Rentenanwartschaften erworben hat, war daher nicht uneingeschränkt dem Ehemann der Klägerin zuzurechnen. Ein derartiges eheliches Fehlverhalten rechtfertigt im schlimmsten Fall nicht nur die Herabsetzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (vgl. etwa OLG Karlsruhe, FamRZ 1994, 1474 f.; BGH, FamRZ 2012, 845), sondern es kann dem Verpflichteten auch im Rahmen der nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. zu treffenden Ermessensentscheidung es unzumutbar erscheinen lassen, weitere Anrechte des Berechtigten durch Beitragszahlungen zu begründen. Auf diesen Umstand hat der Ehemann der Klägerin im Übrigen auch in dem zweiten Scheidungsverfahren anlässlich der Beschwerde der Klägerin gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs hingewiesen (vgl. Schriftsatz vom 21. Oktober 2010, S. 4 f., Bl. 72 f. BA 27 F 212/09 AG Geldern). Insgesamt wären daher Beitragszahlungen des Ehemannes nach „altem“ Recht zum Versorgungsausgleich nicht anzuordnen gewesen. c ) Ausgeglichen worden wären die Berufsunfähigkeitsrenten daher lediglich durch das erweiterte Splitting gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F.. Auch dies steht zwar im Ermessen des Familiengerichts, ist aber in der Regel durchzuführen (vgl. etwa Palandt/Brudermüller, 68. Auflage, § 3b VAHRG, Rn. 2; OLG f. Sachsen-Anhalt, FamRZ 2001, 1527). Insoweit hat die Klägerin daher durch die Pflichtwidrigkeit der Beklagten einen Schaden erlitten. Möglich war der Ausgleich gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG a.F. in Höhe von 2% der Bezugsgröße SGB IV § 18 mit 49,70 EUR; da der Ehemann indes nur über gesetzliche Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland von 47,44 EUR verfügte, wäre der Ausgleich hierauf beschränkt gewesen. Die der Klägerin insoweit entgangenen, ansonsten durch Ausgleich von ihrem Ehemann erworbenen 1,7861 Entgeltpunkte (= 47,44 : 26,56 ARW) haben die Beklagten zu 2), 3) und 5) indes nicht wie von der Klägerin begehrt durch Zahlung an die Rentenversicherung Bund zugunsten ihres Rentenversicherungskontos zu begründen; der insoweit erlittene Schaden der Klägerin ist vielmehr von dem allgemeinen Feststellungsausspruch umfasst. Denn das Rentenrecht sieht die Begründung neuer Anrechte nur in engen Grenzen vor; inwieweit dies im Rahmen des Versorgungsausgleichs zulässig ist, regelt § 187 SGB VI. Die danach erforderlichen Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Es handelt sich um keinen Fall des § 187 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, weil nicht das Auffüllen von durch einen Abschlag geminderten Entgeltpunkten, sondern die Begründung weitergehender Anrechte in Rede steht. § 187 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erlaubt nur die Zahlung von Beiträgen auf Grund einer – hier nicht vorliegenden – Entscheidung des Familiengerichts oder einer – ebenfalls nicht vorliegenden – Vereinbarung nach § 6 VersAusglG. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Denn es ist nicht von einer planwidrigen Lücke auszugehen, nachdem die Vorschrift noch Ende 2012, also nach Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts, neu gefasst worden ist, ohne dass die Möglichkeit, Anwartschaften im Rahmen des Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlungen zu begründen, erweitert worden wäre. Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 15.04.2010 (IX ZR 223/07, NJW 2010, 1961) im Übrigen lediglich Zahlungen zum Ausgleich einer erlittenen Einbuße an Rentenanwartschaften im Wege des Schadensersatzes angeordnet. Nicht in Betracht kommt es auch – was die Klägerin zuletzt auch nicht mehr beantragt hat – die Beklagten zu verpflichten, den zur Begründung entsprechender Rentenanwartschaften erforderlichen Betrag an die Klägerin selbst zu zahlen. Ob die Voraussetzungen für eine Beitragszahlung als freiwillig Versicherte gem. §§ 169, 171 SGB VI in ihrer Person vorliegen, hat die Klägerin nicht genügend dargetan, und zudem handelt es sich bei der Anordnung von Zahlungen an die Klägerin selbst – sei es zum Zweck der freiwilligen Rentenversicherung, sei es zur Begründung einer privaten Altersvorsorge – bezogen auf den Verlust von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht um eine Form der Naturalrestitution (vgl. dazu BGH, a.a.O. Rz. 13). Die Klägerin ist im Übrigen hinreichend dadurch gesichert, dass sie bei Eintritt des Rentenfalls so gestellt wird, als wären die fraglichen Anwartschaften auf sie übertragen worden. d ) Nach altem Versorgungsausgleichsrecht wäre die Klägerin schließlich, soweit ein Ausgleich nicht stattgefunden hätte, auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen worden. Von diesem hätte sie dann profitiert, wenn sie selbst eine Versorgung wegen Berufsunfähigkeit beziehen oder erwerbsunfähig würde (§ 1587g Abs. 1 BGB); entsprechendes gilt nunmehr nach § 20 VersAusglG. Auch dass ihr diese Möglichkeit entgangen ist, stellt einen Schaden der Klägerin dar. Da sich die künftige Entwicklung insoweit nicht absehen lässt, muss auch hierzu ein Feststellungsausspruch erfolgen. e ) Der allgemeine Feststellungsantrag rechtfertigt sich schließlich aus dem Umstand, dass – wie vorstehend unter c) dargestellt – die nach altem Versorgungsausgleichsrecht auf das Rentenkonto der Klägerin übertragenen Anwartschaften derzeit nicht durch Zahlung ausgeglichen werden können und im Übrigen nicht endgültig absehbar erscheint, inwieweit die Klägerin durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach neuem Recht weitergehende Schäden erleiden wird. II. Die Klägerin kann von den Beklagten die Erstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens Oberlandesgericht Düsseldorf, II-3 UF 177/10, nicht beanspruchen, da dieses ohne Erfolgsaussichten und mithin im Rahmen der Schadensminderungspflicht der Klägerin nicht geboten war, so dass die entstandenen Kosten nicht der Pflichtverletzung der Beklagten zuzurechnen sind. Das Oberlandesgericht hat mit zutreffender Begründung festgestellt, dass ein Wegfall des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG nicht in Betracht kam. III. Die Klägerin kann schließlich von den Beklagten zu 2), 3) und 5) gem. § 280 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 286 BGB Erstattung der ihr entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung beanspruchen, dies allerdings nur nach dem Streitwert, mit dem sie mit ihrer Klage durchgedrungen ist. Dieser beläuft sich auf bis 65.000,00 EUR (= 34.885,21 EUR zzgl. Aufschlag für die erfolgreichen Feststellungsanträge, deren Wert der Senat mit 20.000,00 EUR veranschlagt). Es ergibt sich danach folgende Berechnung: 2300 1,5 Geschäftsgebühr 1.684,50 EUR 7002 Post- und Telekomm.pauschale 20,00 EUR 1.704,50 EUR 7008 Umsatzsteuer 19 %, 323,86 EUR 2.028,36 EUR hiervon wie geltend gemacht 1/ 2 = 1.014,18 EUR IV . Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit die Klägerin ihren Antrag, die Erledigung der Hauptsache bzgl. der Beklagten zu 1) und 4) festzustellen, weiter verfolgt. Die Klage war insoweit ursprünglich nicht begründet, weil die Beklagten zu 1) und 4) unstreitig das Mandat der Klägerin nicht bearbeitet haben. Dem dahingehenden Vortrag der Beklagten ist die Klägerin nicht entgegengetreten, insbesondere hat sie keine relevanten Bearbeitungsbeiträge der Beklagten zu 1) oder 4) betreffend ihr Mandat dargetan. Eine Haftung der Beklagten zu 1) und 4) aus Rechtsscheinsgründen kommt nicht in Betracht. Zwar haften wie Mitglieder einer Sozietät auch Rechtsanwälte, wenn sie in zurechenbarer Weise den Anschein erwecken, Mitglieder einer Sozietät, d.h. einer GbR zu sein (vgl. nur Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Auflage, Rdn. 355 m.N.). Die Beklagten haben aber in ihrem Briefkopf bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung durch die Klägerin den Zusatz „& Partner“ geführt. Dieser ist nach der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 PartGG den Partnerschaftsgesellschaften nach dem PartGG vorbehalten (BGHZ 135, 257 = NJW 1997, 1109). Die Annahme der Klägerin, bei dem Zusammenschluss der Beklagten handele es sich um eine BGB-Gesellschaft, war daher für sie erkennbar nicht gerechtfertigt (vgl. OLG München, DB 2001, 809, Rn. 56). Folglich konnte sie auch nicht darauf vertrauen, ihr stünden sämtliche Partner als gesamtschuldnerisch Haftende gegenüber. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe aufgrund der grundsätzlichen Haftung sämtlicher Partner gemäß § 8 Abs. 1 PartGG zunächst sämtliche Partner auf Schadensersatz verklagen und auf den substantiierten Einwand einzelner Beklagter, nicht mit der Angelegenheit befasst gewesen zu sein, sodann die Hauptsache insoweit mit der Kostenfolge für den jeweiligen Beklagten für erledigt erklären können. Der Auftraggeber ist vielmehr gehalten, vor Klageerhebung zu prüfen, wer die Bearbeiter seines Mandats waren und gegen wen eine Haftungsklage erfolgversprechend erscheint; ggf. muss er hierzu Erkundigungen bei der Anwaltskanzlei einholen. Allenfalls wenn er hierzu keine oder unzutreffende Auskünfte erhält, kommt es in Betracht, den Mandant von den Kosten einer unbegründet erhobenen Klage zu entlasten (so auch MüKo-Ulmer/Schäfer, 5. Auflage, § 8 PartGG, Rn. 25). V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 ZPO.