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Urteil

27 F 94/09

Amtsgericht Geldern, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGGEL:2009:1110.27F94.09.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht das Kind des Klägers ist.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht das Kind des Klägers ist. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. 27 F 94/09 Verkündet am 10.11.2009 ………….. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Amtsgericht Geldern Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil In der Familiensache des ………………. Klägers, Prozessbevollmächtigte: ………………. g e g e n das Kind ……………………, vertreten durch das Kreisjugendamt ………. als Ergänzungspfleger, Beklagten, hat das Amtsgericht Geldern auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2009 durch den Richter/Richterin am Amtsgericht…………………… für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht das Kind des Klägers ist. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Tatbestand: Der Kläger und die Mutter des beklagten Kindes sind miteinander verheiratet. Während der bestehenden Ehe wurde das beklagte Kind geboren.Der Kläger ficht die Vaterschaft mit der Behauptung an, das beklagte Kind stamme nicht von ihm ab. Der Kläger beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater des beklagten Kindes sei. Das beklagte Kind stellt keinen Antrag. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt. Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des § 1592 BGB ist widerlegt. Es ist offenbar unmöglich, dass der Kläger der Vater des beklagten Kindes ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes aus dem vorprozessual eingeholten Gutachten des Sachverständigen ……………. An der Richtigkeit der Angaben des Klägers und der Kindesmutter bestanden keine Zweifel. Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 c ZPO. Streitwert: 2.000 Euro. …………….