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Urteil

5 O 264/11

Landgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGKR:2012:0223.5O264.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin lebte seit Mai 2007 von ihrem inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann (im folgenden: Ehemann) getrennt. Unter dem 28.07.2008 stellte der Ehemann einen Scheidungsantrag. Der Ehemann war als selbständiger Fliesenleger tätig gewesen, bezog aber schon zur damaligen Zeit zwei private Berufsunfähigkeitsrenten der J-Versicherung aG. Das Scheidungsverfahren wurde im Verbund mit dem Versorgungsausgleich vor dem Amtsgericht Geldern unter dem Aktenzeichen 27 F 67/08 geführt. Mit Verfügung vom 07.11.2008 hob der zuständige Familienrichter den auf den 11.11.2008 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung auf und wies darauf hin, dass die Regelung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemanns näherer Erörterung bedurften. Hierzu gab er Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Klägerin suchte die Beklagten am 10.02.2009 auf und beauftragte sie mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in dieser familienrechtlichen Angelegenheit. Dabei erteilte sie den Auftrag, für sie einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Dies unterblieb. Bis zum 02.09.2009 hatte sich keine der Parteien zu dem Hinweis des Familiengerichts geäußert. In dieser Situation nahm der Ehemann am 02.09.2009 seinen Scheidungsantrag zurück. In dem Verfahren 27 F 212/09 AG Geldern stellte der Ehemann sodann am 07.09.2009 einen neuen Antrag auf Ehescheidung. Mit Beschluss vom 30.07.2010 wurde die Ehe der Klägerin geschieden. Am Versorgungsausgleich nahmen die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes nicht teil, weil die Klägerin selbst die Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente nicht erfüllte. Ausgeglichen wurden nur die Anrechte des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung mit einem Kapitalwert von EUR 5.487,41 und die der Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung mit einem Kapitalwert von EUR 39.195,99. Den Antrag der Klägerin, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit auszuschließen, wies das Familiengericht zurück. Diesen Antrag hatte die Klägerin u.a. damit begründet, dass durch die Rücknahme des ersten Scheidungsantrages neues Recht auf ihr Scheidungsverfahren Anwendung finde und deshalb anders als nach altem Recht ein Ausgleich der Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes nicht mehr erfolgen könne. Auch die Beschwerde der Klägerin gegen den im Beschluss des Familiengerichts durchgeführten Versorgungsausgleich führte nicht zum Erfolg. Die Klägerin behauptet, dass ihr durch die Anwendung neuen Rechts ein Gesamtschaden von EUR 192.716,95 entstanden sei: Beide Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes hätten nach altem Recht mit einer dynamischen Rente von EUR 1.718,59 und 382,87 im Versorgungsausgleich mit berücksichtigt werden müssen. Damit seien auf Seiten des Ehemannes Anwartschaften von jedenfalls EUR 1.797,94 und auf ihrer Seite Anwartschaften von EUR 339,25 zu berücksichtigen. Die Hälfte der Differenz hätte der Ehemann ihr, so die Ansicht der Klägerin, unter Geltung alten Rechts bis zu einer Höhe von EUR 705,44 ausgleichen müssen. An den Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes würde sie deshalb über § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG in Höhe einer monatlichen Rente von EUR 49,70 und über § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG in Höhe einer weiteren monatlichen Rente von EUR 655,74 partizipiert haben. Gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG hätte der Ehemann danach einen Kapitalwert von EUR 11.202,34 in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen gehabt, um eine monatliche Rente der Klägerin von EUR 49,70 sicherzustellen und gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG einen Betrag von EUR 147.806, 03, um eine monatliche Rente der Klägerin von weiteren EUR 655,74 sicherzustellen. Diese Beträge von EUR 11.202,34 und 147.806,03, gesamt EUR 159.008,37, meint sie von den Beklagten als Schadensersatz fordern zu können, weil allein durch ihr Versäumnis, Scheidungsantrag zu stellen, neues Recht zur Anwendung gekommen sei. Sie selbst würde sodann keine Anwartschaften auf den Ehemann zu übertragen gehabt haben, wie es aber nach neuem Recht – insoweit unstreitig – der Fall gewesen ist. Daraus folge der weitere Schaden von EUR 33.708,58 als Differenz der Kapitalwerte der letztlich ausgeglichenen Kapitalwerte der Anwartschaften des Ehemannes von EUR 5.487,41 und der Klägerin von EUR 39.195,99. Ferner meint die Klägerin, die Kosten für das wegen des Versorgungsausgleichs durchgeführte Beschwerdeverfahren in Höhe von EUR 780,66 von den Beklagten verlangen zu können, weil dieses zur Schadensminderung betrieben worden sei, ferner die vorgerichtlich angefallenen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe weiterer EUR 195.130,29. Zur Pflichtverletzung der Beklagten behauptet die Klägerin, dass diese bereits im Februar 2009 in der Lage gewesen seien, zur Vermögenssituation des Ehemannes vorzutragen, die hierzu erforderlichen Informationen hätten ihnen bereits damals vorgelegen; eine abschließende Entscheidung wäre, so die Ansicht der Klägerin, sodann in erster Instanz bis zum 31.08.2010 ergangen. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, EUR 195.130,29 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 an die Klägerin zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 24.10.2011 beantragt sie nunmehr, 1. an sie den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 1,8712 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit EUR 11.270,86, 2. an sie den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem dann geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 24,6890 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit EUR 148.710,04, 3. an sie den Betrag zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Zahlung nach dem denn geltenden Umrechnungsfaktor erforderlich ist, um 5,4856 EP bei der Deutschen Rentenversicherung zu erwerben, derzeit EUR 33.041,59 und 4. EUR 2.413,34 (außergerichtliche Mahnkosten und Kosten der versuchten Schadensminderung) an die Klägerin zu zahlen, die Beträge sind jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 an sie zu entrichten, 5. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr jeglichen bereits entstandenen wie auch künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages dadurch entstanden ist, dass der Versorgungsausgleich in ihrer Scheidung von Herrn V. L. nicht nach dem alten Recht bis zum 31.08.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, sondern nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden neuen Versorgungsausgleichsrecht geregelt wurde. Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Beklagten zu verpflichten, an sie ab deren Altersrenteneintritt am 01.08.2031 eine monatliche Rente zu entrichten, die sich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund auf der Basis von 32,0458 Entgeltpunkten nach dem dann aktuellen Rentenwert ergibt. Nachdem die Beklagten darauf hingewiesen haben, ihre Rechtsanwaltskanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft zu betreiben, hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten Q. T. und Z. C. mit Schriftsatz vom 05.01.2012 für erledigt erklärt. Bei Klageerhebung war sie – wie unstreitig -davon ausgegangen, dass die Beklagten sich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen hatten. Die Beklagten widersprechen der Erledigungserklärung und beantragen, die Klage abzuweisen. Sie bestreiten, dass das Versäumnis, den eigenen Scheidungsantrag zu stellen, für die Anwendung des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich kausal geworden sei; sie behaupten, dass das Verfahren zum Zeitpunkt ihrer Mandatierung in keinem Fall endentscheidungsreif gewesen sei und beziehen sich hierzu auch auf den Hinweis des Familiengerichts vom 07.11.2008. Sie behaupten, dass das Familiengericht bei Anwendung des § 3 b VAHRG umfangreiche Ermittlungen in Bezug auf die Vermögenssituation des Ehemannes hätte anstellen müssen, bevor es zu einer abschließenden Entscheidung hätte gelangen können. Dies rechtfertige die Annahme, dass ein Endurteil in erster Instanz nicht zwingend bis zum 31.08.2010 und unter Anwendung des früheren Rechts hätte ergehen müssen. Schließlich würde das Familiengericht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu prüfen gehabt haben, ob die Berufsunfähigkeit des Ehemannes bis zum Versicherungsablauf fortbestehen würde, um festzustellen zu können, ob dem Wertausgleich der tatsächliche Rentenzahlbetrag oder eine fiktiv zu ermittelnde Rentenanwartschaft zugrund zu legen wäre, auch dies würde eine die erste Instanz abschließende Entscheidung bis zum 31.08.2010 ausgeschlossen haben. Sie bestreiten ferner, dass das Familiengericht, die Voraussetzungen des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG a.F. überhaupt bejaht haben würde, eine Betragszahlung sei dem Ehemann aufgrund seiner Vermögensverhältnisse und seiner Berufsunfähigkeit nicht zuzumuten gewesen; liquide Mittel habe er damals annähernd nicht zur Verfügung gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten zu 2., 3. und 5. wegen Verletzung der Pflichten aus dem geschlossenen Anwaltsvertrag gem. § 280 Abs. 1 BGB. Zwar verpflichtet der Anwaltsvertrag den Rechtsanwalt, auch alle für einen Prozesserfolg notwendigen Maßnahmen zu treffen. So muss er Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtzeitig geltend machen und darf die Rechtsverteidigung bei zweifelhafter Rechtslage nicht auf Zulässigkeitsrügen und Einwendungen zum Klagegrund beschränken. Nach diesen Grundsätzen kann sich ein Rechtsanwalt danach auch dadurch schadensersatzpflichtig machen, dass er auftragswidrig die Einreichung eines Scheidungsantrages unterlässt und deshalb höhere Rentenanwartschaften zu Lasten seines Auftragsgebers übertragen werden (OLG Hamm FamRZ 91, 1049). Auch im zur Entscheidung stehenden Fall lag es so, dass die Klägerin den Beklagten Mitte Februar 2009 den Auftrag erteilt hatte, einen eigenen Scheidungsantrag für sie zu stellen. Dem sind die Beklagten jedenfalls bis zum 07.09.2009 nicht nachgekommen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ist aber auch, dass ein Schaden gerade wegen dieses Versäumnisses der Beklagten entstanden ist. Dies wiederum ist hier mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht festzustellen: Gem. § 48 Abs. 3 VersAusglG ist in Verfahren, in denen am 31.08.2010 im ersten Rechtzug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden. Es sprechen nach Lage der Dinge gewichtige Gründe dafür, dass der Prozess zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann in erster Instanz nicht vor diesem Datum entschieden worden wäre, wenn der Ausgleich der beiden Berufsunfähigkeitsrenten zwischen ihnen noch in Streit gestanden und einer Entscheidung durch das Familiengericht bedurft hätte. Alleine die Entscheidung über den Ausgleich der beiden Rentenanwartschaften der Eheleute bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Bund hat jedenfalls die Zeit vom 07.09.2009 (Stellung des Scheidungsantrages des Ehemanns in dem Verfahren 27 F 212/09) bis zum 30.07.2010 (Beschluss des Amtsgerichts Geldern über Scheidung und Versorgungsausgleich), mithin rund elf Monate, in Anspruch genommen. Wie der Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 30.07.2010 belegt, waren in diesem Verfahren letztlich lediglich Rechtsfragen zu entscheiden, die tatsächlichen Grundlagen für den durchgeführten Versorgungsausgleich waren zwischen den Parteien auch nach dem jetzigen Vortrag ganz offensichtlich nicht in Streit. Wie das Prozessverhalten des Ehemannes zeigt, war ihm deutlich daran gelegen, über die Anwendung des neuen Rechts den Versorgungsausgleich zu vermeiden, soweit es seine Rentenbezüge aus den beiden Berufsunfähigkeitsversicherungen betrifft. Dies stellt auch die Klägerin nicht in Abrede, die aber meint, dass bei Stellung eines eigenen Scheidungsantrages dieser „Schachzug“ des Beklagten nicht gelungen wäre. Dies ist mit Rücksicht auf den Prozessablauf und die Regelung des § 48 Abs. 3 VersAusglG indes nicht hinreichend überzeugend. Die Klägerin selbst hatte die Beklagten erst am 10.02.2009 aufgesucht und den Auftrag, einen Scheidungsantrag zu stellen, erteilt. Nach dieser Mandatierung hätte nach dem regelmäßigen Verlauf mit einer Stellungnahme der Beklagten zu dem vorangegangenen Hinweis des Familiengerichts vom 07.11.2008 etwa bis Anfang/Mitte März 2009 gerechnet werden können. Zu dieser würde das Familiengericht mutmaßlich auch dem Ehemann Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Es liegt nahe, dass dieser aufgrund seiner Vorstellung, den Versorgungsausgleich in bezug auf die Rechte aus den Berufsunfähigkeitsversicherungen vermeiden zu können, den Vortrag der Klägerin bestritten haben würde. Nichts anderes ergibt sich hier aus ihrem Vortrag. Sowohl für den Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 als auch für den nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG wäre die Bezugsdauer dieser Versicherungsansprüche des Ehemannes entscheidend gewesen; dazu zählt auch die Frage, für welche Dauer die Berufsunfähigkeit des Ehemannes andauern würde. Wenngleich die Parteien dieses Rechtsstreits übereinstimmend davon ausgehen, dass aufgrund des Krankheitsbildes des Ehemanns mit einer Genesung nicht zu rechnen sein wird, weisen die Beklagten dennoch mit gutem Grund darauf hin, dass der Ehemann in dem Verfahren 27 F 67/08 AG Geldern entsprechendes bestritten haben würde, um den Prozess über den 31.08.2010 hinauszuziehen. Es ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, wie das Familiengericht über diese Frage hätte entscheiden sollen, ohne ein den Abschluss des Verfahrens hinausschiebendes Sachverständigengutachten einzuholen. Mit der Vorlage eines solchen Gutachtens ist erfahrensgemäß vor Ablauf von drei bis vier Monaten nicht zu rechnen; selbst wenn ein entsprechender Beweisbeschluss nach einer Stellungnahme des Ehemanns bereits im Mai 2009 ergangen wäre, hätte das Gutachten nach Einholung eines Gebührenvorschusses und der Beauftragung des Sachverständigen mutmaßlich nicht vor Anfang Oktober 2009 vorgelegen. Schließt sich daran die Dauer des Verfahrens 27 F 212/09 AG Geldern an, ist der Zeitpunkt des 31.08.2010 bereits überschritten. All dies berücksichtigt nicht, dass in einem Verfahren 27 F 67/08 AG Geldern sodann auch die Frage zu klären gewesen wäre, ob dem Ehemann die Form des Versorgungsausgleichs gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen überhaupt zumutbar sein würde. Diese Zumutbarkeit wäre durch das Familiengericht positiv festzustellen gewesen. Bei dieser Prüfung der Zumutbarkeit wären die besondere Belastung des Ausgleichspflichtigen und das Interesse des Ausgleichsberechtigten an einer eigenständigen Versorgung gegeneinander abzuwägen gewesen. Bei der Abwägung wären auf Seiten des Ehemanns zu berücksichtigen gewesen: seine Einkommens- und Vermögenssituation, seine Verbindlichkeiten, die Art der vorhandenen Vermögensanlagen, die Möglichkeit der Beleihung des Vermögens – hier etwa des Einfamilienhauses – oder die Aufnahme eines tragbaren persönlichen Kredits, seine sonstigen Verpflichtungen, insbesondere die mit der Abwicklung der gescheiterten Ehe zusammenhängenden Belastungen sowie die unterhaltsrechtlichen Belange Dritter, hier insbesondere der gemeinsamen Kinder, die der Klägerin unterhaltsrechtlich gleichstehen. Die Fülle dieser Kriterien zeigt, dass das Familiengericht auch unter diesem Gesichtspunkt einigen Aufwand zur Aufklärung hätte betreiben müssen, nachdem nach dem prozessualen Vorgehen des Ehemannes und dem Vortrag der Klägerin in diesem Verfahren nicht davon auszugehen sein kann, dass die insoweit aufklärungsbedürftigen Tatsachen zwischen den damaligen Eheleuten unstreitig gewesen wären. Schon dies zeigt, dass der Ehemann sein Interesse, dass der Versorgungsausgleich nach neuem Recht durchgeführt wird, auch dann hätte erreichen können, wenn er durch prozesstaktisches Bestreiten auf den Vortrag der Klägerin in einem weiter durchgeführten Verfahren 27 F 67/08 AG Geldern reagiert haben würde. Dass er sich so auch verhalten haben würde, haben die Beklagten mit Rücksicht auf das unstreitige Prozessverhalten des Ehemannes nachvollziehbar vorgetragen, dem ist die Klägerin letztlich nicht entgegengetreten. Dass die Berufsunfähigkeitsrenten des Ehemannes nicht ausgeglichen werden, ist damit im Ergebnis nun Folge des neuen Rechts zum Versorgungsausgleich und nicht des den Beklagten zur Last gelegten Anwaltsfehlers. Daraus folgt, dass die Klägerin weder einen Schaden in Höhe von EUR 192.716,95 gegen die Beklagten geltend machen kann noch die Kosten des anschließenden Beschwerdeverfahrens. Entsprechend unbegründet sind der zur Entscheidung gestellte Zinsanspruch, der Feststellungsanspruch und der Hilfsweise gestellte Antrag, die Beklagten zu verpflichteten, an sie ab Altersrenteneintritt eine entsprechende monatliche Rente zu entrichten. Alle diese Ansprüche hätten die Feststellung vorausgesetzt, dass eine erstinstanzliche Endentscheidung nach altem Recht ergangenen wäre, die hier nach alledem aber nicht getroffen werden kann. Auch gegen die Beklagten zu 1. und 4. ist die Klage, nach der einseitigen Erledigungserklärung der Klägerin gerichtet auf die Feststellung, dass der Rechtsstreit gegen sie in der Hauptsache erledigt ist, ohne Erfolg. Auch die gegen sie erhobene Klage wäre schon aus den vorstehenden Gründen von Anfang an unbegründet gewesen. Ob die Beklagten zu 1. und 4. mit dem Mandat der Klägerin befasst gewesen, überhaupt Partner der Gesellschaft gewesen sind, bedarf an dieser Stelle danach ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Frage, ob die Klägerin hätte erkennen müssen, dass die Beklagten, soweit Partner, sich in einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen hatten. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 06.02.2012 gibt – schon weil er die vorstehenden Ausführungen letztlich nicht berührt – keine Veranlassung zu abweichender Bewertung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1, 1. HS ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. Streitwert: EUR 195.130,29