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Beschluss

6 UF 60/09

SAARLAENDISCHES OLG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Abtrennung des Versorgungsausgleichs vom Scheidungsverbund ist nur aus den in § 628 ZPO genannten Gründen oder bei sonstiger rechtlicher Grundlage zulässig; eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt Vorgreiflichkeit voraus. • Die Anordnung einer Beitragszahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG setzt voraus, dass diese unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zumutbar ist; die Zumutbarkeit ist amtswegig festzustellen und darf nicht mit bloßer Abwesenheit von Unzumutbarkeitsvorbringen belegt werden. • Geringe Ratenzahlungen sind bei niedrigem Einkommen regelmäßig unzumutbar, wenn sie zu einer Dauerverschuldung führen oder den Verpflichteten unter seinen notwendigen Unterhaltsbedarf bringen. • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auch die Absicherungslage des Berechtigten zu berücksichtigen; ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann die Interessen des Berechtigten ausreichend wahren.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit von Ratenbeiträgen beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich • Die Abtrennung des Versorgungsausgleichs vom Scheidungsverbund ist nur aus den in § 628 ZPO genannten Gründen oder bei sonstiger rechtlicher Grundlage zulässig; eine Aussetzung nach § 148 ZPO setzt Vorgreiflichkeit voraus. • Die Anordnung einer Beitragszahlung nach § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG setzt voraus, dass diese unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Verpflichteten zumutbar ist; die Zumutbarkeit ist amtswegig festzustellen und darf nicht mit bloßer Abwesenheit von Unzumutbarkeitsvorbringen belegt werden. • Geringe Ratenzahlungen sind bei niedrigem Einkommen regelmäßig unzumutbar, wenn sie zu einer Dauerverschuldung führen oder den Verpflichteten unter seinen notwendigen Unterhaltsbedarf bringen. • Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist auch die Absicherungslage des Berechtigten zu berücksichtigen; ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich kann die Interessen des Berechtigten ausreichend wahren. Die Ehepartner schlossen 1993 die Ehe; der Ehemann (Antragsteller) reichte 2008 den Scheidungsantrag ein. Während der Ehe erwarben beide Rentenanwartschaften bei verschiedenen Versorgungsträgern. Das Familiengericht regelte im Scheidungsverbund den Versorgungsausgleich und ordnete Übertragungen von Rentenanwartschaften sowie eine Beitragszahlung des Antragstellers zur Begründung weiterer Anwartschaften in Höhe von 8.917,21 EUR an, zahlbar alternativ in Raten zu 100 EUR monatlich. Der Antragsteller beschwerte sich über die Nichtabtrennung des Versorgungsausgleichs und die ihm auferlegte Beitragszahlung als unzumutbar; er verwies auf Widersprüche zur bewilligten Prozesskostenhilfe. Die Antragsgegnerin verteidigte die Entscheidung mit Verweis auf Zumutbarkeit und Verfahrensdauer. Das OLG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde und änderte die Beschlussformel hinsichtlich der Übertragungen ab. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach den genannten ZPO-Vorschriften zulässig und begründet hinsichtlich der angefochtenen Beitragsanordnung. • Abtrennung/Aussetzung: Eine Abtrennung des Versorgungsausgleichs vom Scheidungsverbund bedürfte einer rechtlichen Grundlage; weder § 628 ZPO noch eine Aussetzung nach § 148 ZPO greifen hier, insbesondere da die Scheidung rechtskräftig geworden ist. • Rechtliche Anforderungen an § 3 b VAHRG: Eine Beitragsanordnung ist nur zulässig, wenn das Gericht prüft und feststellt, dass die Leistung der Beiträge dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist; diese Prüfung ist amtswegig und darf nicht nur auf fehlende Substantiierung einer Unzumutbarkeit gestützt werden. • Maßstab der Zumutbarkeit: Die Zumutbarkeit ist weniger streng als im Unterhaltsrecht, erfordert aber in der Regel vorhandenes Vermögen oder hohes Einkommen; Ratenzahlungen aus sehr geringem Einkommen sind regelmäßig unzumutbar, insbesondere wenn sie zu Dauerschuld führen oder den Unterhalts-Selbstbehalt unterschreiten. • Anwendung auf den Fall: Das Familiengericht hat keine Feststellungen zu Einkommen und Vermögen des Antragstellers getroffen. Nach den Angaben des Antragstellers verbleiben ihm nach Unterhalts- und Darlehensbelastungen nur rund 800 EUR netto, deutlich unter dem notwendigen Selbstbehalt; Vermögen ist nicht vorhanden. Unter Berücksichtigung von § 187 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 SGB VI würde eine Ratenlösung wegen steigender Beitragssätze zu einer Dauerverschuldung führen. • Interessen des Berechtigten: Die Antragsgegnerin ist noch erwerbsfähig und kann ihre Versorgung erhöhen; zudem steht der verlängerte schuldrechtliche Versorgungsausgleich zur Absicherung zur Verfügung, sodass die Interessen der Berechtigten nicht durch die Nichtanordnung einer Beitragszahlung in unzumutbarer Höhe erheblich beeinträchtigt werden. Die Beschwerde des Antragstellers war begründet insoweit, dass die angeordnete Beitragszahlung von 8.917,21 EUR bzw. die Aufforderung zur Ratenzahlung von 100 EUR monatlich als unzumutbar aufgehoben wurde; das OLG hat die Regelung zur Übertragung von Rentenanwartschaften in der Urteilsformel präzisiert. Es wurde festgestellt, dass die Abtrennung des Versorgungsausgleichs nicht gerechtfertigt gewesen wäre und das Familiengericht im Übrigen zutreffend gerechnet hat, jedoch seine Entscheidung zur Beitragsverpflichtung mangels amtswegig festgestellter Zumutbarkeit nicht tragen kann. Der Antragsteller gewinnt in Bezug auf die Verpflichtung zur Beitragszahlung, weil seine tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine solche Leistung, auch in Raten, unzumutbar machen und zur Dauerverschuldung führen würden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.