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Beschluss

2 Ww 9/17

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Senat für Landwirtschaftssachen, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Genehmigungsbedürftigkeit zweier landwirtschaftlicher Grundstückskaufverträge, bei denen die Grundstücke in ihrer Summe größer als 2 ha sind, kann grundsätzlich nur einheitlich beantwortet werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsfreigrenze.(Rn.49) 2. Das Landwirtschaftsgericht kann im Genehmigungsverfahren von der Wirksamkeit der Grundstückskaufverträge ausgehen. Anders verhält es sich nur bei einer offensichtlichen Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, d.h. wenn für das mit dem Genehmigungsverfahren befasste Gericht kein Zweifel daran bestehen kann, dass das zur Entscheidung über die Frage der Nichtigkeit an sich berufene andere Gericht ebenfalls die Nichtigkeit bejahen wird.(Rn.50) 3. Zur wirksamen Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auf drei Monate reicht es aus, dass die Genehmigungsbehörde annimmt, dass ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht besteht.(Rn.65) 4. Ein noch nicht landwirtschaftlich tätiger Erwerbsinteressent steht einem Landwirt nur dann gleich, wenn er als als Grundstückserwerber über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen landwirtschaftlichen Betriebes verfügt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. In der Regel kann nicht mehr von konkreten und in absehbarer Zeit zu verwirklichenden Absichten zur Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die Pläne zum Aufbau eines landwirtschaftlichen Betriebes erst in fernerer Zukunft realisiert werden sollen/ können.(Rn.78) 5. Die Verweigerung der Genehmigung verstößt dann nicht gegen die schützenswerten Interessen des Nichtlandwirts am Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke, wenn dringend aufstockungsbedürftige Landwirte ihre Erwerbsbereitschaft signalisiert haben und an ihrer landwirtschaftlichen Unternehmerschaft keine begründeten Zweifel bestehen.(Rn.87) 6. Dass die Erwerbsinteressenten die Grundstücke nicht selbst landwirtschaftlich nutzen, sondern sie zur Bewirtschaftung in die Betriebsgemeinschaft einbringen bzw. in der GbR belassen werden, steht dem Erwerbsinteresse im Rahmen der Vorkaufsrechtsausübung nicht entgegen. Denn der Erwerb der Gesellschafter der GbR ist dem Erwerb durch die landwirtschaftlich tätige Gesellschaft gleichzustellen, wenn - wie vorliegend - der Erwerbsinteressent in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist.(Rn.90) 7. Für das Aufstockungsinteresse ist es nicht erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt zur Aufrechterhaltung seines Betriebes auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen ist. Grundsätzlich stellt jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung dar und dient damit der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs, was wiederum einen Aufstockungsbedarf begründet.(Rn.106)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht – Wernigerode vom 16.05.2017 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, der auch die den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Genehmigungsbedürftigkeit zweier landwirtschaftlicher Grundstückskaufverträge, bei denen die Grundstücke in ihrer Summe größer als 2 ha sind, kann grundsätzlich nur einheitlich beantwortet werden. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Genehmigungsfreigrenze.(Rn.49) 2. Das Landwirtschaftsgericht kann im Genehmigungsverfahren von der Wirksamkeit der Grundstückskaufverträge ausgehen. Anders verhält es sich nur bei einer offensichtlichen Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, d.h. wenn für das mit dem Genehmigungsverfahren befasste Gericht kein Zweifel daran bestehen kann, dass das zur Entscheidung über die Frage der Nichtigkeit an sich berufene andere Gericht ebenfalls die Nichtigkeit bejahen wird.(Rn.50) 3. Zur wirksamen Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auf drei Monate reicht es aus, dass die Genehmigungsbehörde annimmt, dass ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht besteht.(Rn.65) 4. Ein noch nicht landwirtschaftlich tätiger Erwerbsinteressent steht einem Landwirt nur dann gleich, wenn er als als Grundstückserwerber über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen landwirtschaftlichen Betriebes verfügt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus. Maßgeblich ist hier der Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts. In der Regel kann nicht mehr von konkreten und in absehbarer Zeit zu verwirklichenden Absichten zur Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die Pläne zum Aufbau eines landwirtschaftlichen Betriebes erst in fernerer Zukunft realisiert werden sollen/ können.(Rn.78) 5. Die Verweigerung der Genehmigung verstößt dann nicht gegen die schützenswerten Interessen des Nichtlandwirts am Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke, wenn dringend aufstockungsbedürftige Landwirte ihre Erwerbsbereitschaft signalisiert haben und an ihrer landwirtschaftlichen Unternehmerschaft keine begründeten Zweifel bestehen.(Rn.87) 6. Dass die Erwerbsinteressenten die Grundstücke nicht selbst landwirtschaftlich nutzen, sondern sie zur Bewirtschaftung in die Betriebsgemeinschaft einbringen bzw. in der GbR belassen werden, steht dem Erwerbsinteresse im Rahmen der Vorkaufsrechtsausübung nicht entgegen. Denn der Erwerb der Gesellschafter der GbR ist dem Erwerb durch die landwirtschaftlich tätige Gesellschaft gleichzustellen, wenn - wie vorliegend - der Erwerbsinteressent in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist.(Rn.90) 7. Für das Aufstockungsinteresse ist es nicht erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt zur Aufrechterhaltung seines Betriebes auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen ist. Grundsätzlich stellt jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung dar und dient damit der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs, was wiederum einen Aufstockungsbedarf begründet.(Rn.106) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht – Wernigerode vom 16.05.2017 wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt, der auch die den Antragsgegnern entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat. A. Der Antragsteller, Käufer landwirtschaftlicher Grundstücke, begehrt die Erteilung der Genehmigung für zwei Grundstückskaufverträge nach dem Grundstücksverkehrsgesetz und wendet sich zugleich gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin (… mbH). Mit notariellem Kaufvertragsangebot vom 11.09.2014 (UR-Nr. 592/2014 des Notars J. O. , H. ) und - innerhalb der Bindungsfrist bis zum 11.09.2015 abgegebener - notarieller Annahmeerklärung vom 31.08.2015 (UR-Nr. 666/2015 des Notars J. O. ) verkaufte der Beteiligte zu 2., M. , landwirtschaftliche Flächen in den Gemarkungen Q. , Bt. und R. in einer Größe von insgesamt 407,7182 ha an den Antragsteller V. ; der vereinbarte Kaufpreis beträgt 5.673.727,50 EUR (im Folgenden auch Grundstückskaufvertrag I). Mit weiterem notariellen Kaufvertragsangebot vom 15.10.2014 (UR-Nr. 701/2014 des Notars J. O. , H. ) und - innerhalb der Bindungsfrist bis zum 31.12.2018 abgegebener - notarieller Annahmeerklärung vom 18.07.2016 (UR-Nr. 552/2016 des Notars J. O. ) verkaufte der Beteiligte zu 2., M. , außerdem landwirtschaftliche Flächen in der Gemarkung Q. in einer Größe von insgesamt 73,532 ha an den Antragsteller V. ; der vereinbarte Kaufpreis beträgt 1.235.224, - EUR (im Folgenden auch Grundstückskaufvertrag II). Die Grundstücke, die Gegenstand der beiden Kaufverträge sind, hatte der Beteiligte M. zum Zwecke der Bewirtschaftung in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Betriebsgemeinschaft G. GbR, eingebracht. Die drei Gesellschafter der GbR waren – und sind – der Beteiligte P. M. sowie M. K. und W. R. . Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 12.08.2011 besteht die Gesellschaft bereits seit 01.01.1994 und ist bis zum 30.06.2028 fest vereinbart; der Vertrag ist nur aus wichtigem Grund kündbar. Das rechtswirksame Zustandekommen der beiden Grundstückskaufverträge ist Gegenstand eines seit Februar 2015 vor dem Landgericht H. geführten Rechtsstreits (Az.: 16 O 37/15). Der Veräußerer M. macht in dem dortigen Rechtsstreit geltend, dass zwischen den – zu niedrigen – Kaufpreisen und dem Wert der verkauften Grundstücke jeweils ein grobes – und daher sittenwidriges - Missverhältnis bestehe und er außerdem zur Abgabe der Kaufangebote unter Ausnutzung seiner zeitweiligen psychischen Erkrankung veranlasst worden sei. Der beurkundende Notar O. beantragte zunächst mit Schreiben vom 29.07.2016 beim Landkreis H. die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Kaufvertrag vom 11.09.2014/31.08.2015 (Grundstückskaufvertrag I), teilte jedoch sodann mit weiterem Schreiben vom 15.08.2016 mit, dass ihm im Zeitpunkt der Absendung seines Schreibens vom 29.07.2016 eine Durchführungsvollmacht des Verkäufers nicht mehr vorgelegen habe. Bereits zuvor hatte der Notar mit Schreiben vom 19.07.2016, eingegangen beim Landkreis H. am 27.07.2016, den Antrag gestellt, die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den Kaufvertrag vom 15.10.2014/18.07.2016 (Grundstückskaufvertrag II) zu erteilen. Nach den Angaben in seinem Schreiben vom 15.08.2016 sollte die Mitteilung, dass ihm keine Durchführungsvollmacht des Verkäufers mehr vorliege, nicht für die Antragstellung vom 19.07.2016 hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages II gelten, sondern war auf die Antragstellung vom 29.07.2016 hinsichtlich des Grundstückskaufvertrages I beschränkt. Mit einem eigenen Schreiben vom 08.08.2016, eingegangen beim Landkreis H. am selben Tage, nahm der Käufer der Grundstücke und Antragsteller im jetzigen Verfahren vollumfänglich Bezug auf die Anträge des Notars O. , einschließlich der beigefügten Urkunden, machte sich diese zu eigen und stellte vorsorglich auch eigene Anträge, jeweils die Grundstücksverkehrsgenehmigungen gemäß § 2 Abs. 1 GrdstVG zu erteilen. Der Landkreis verlängerte durch Zwischenbescheide vom 22.08.2016 und 23.09.2016 (Grundstückskaufvertrag I) bzw. vom 19.08.2016 und 16.09.2016 (Grundstückskaufvertrag II) die Bearbeitungsfrist auf insgesamt drei Monate, wobei zwischen den Verfahrensbeteiligten unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob der jeweilige 2. Zwischenbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG genügte und zu einer wirksamen Fristverlängerung geführt hat. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Bescheiden vom 01.11.2016 (Grundstückskaufvertrag I) und vom 21.10.2016 (Grundstückskaufvertrag II) stellte der Landkreis jeweils fest, dass die Voraussetzungen gemäß § 12 GrdstVG vorlägen, unter denen das Vorkaufsrecht ausgeübt werden könne, und teilte mit, dass die ... mbH als vorkaufsberechtigte Stelle gemäß §§ 4 und 6 des Reichssiedlungsgesetzes (RSG) das ihr zustehende gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt habe; damit gelte für das Rechtsgeschäft zwischen dem Verkäufer und dem Vorkaufsberechtigten die Veräußerung als genehmigt. Die Genehmigung des Kaufvertrages zwischen dem Beteiligten zu 2. und dem Antragsteller hätte – so die Begründung der beiden Bescheide – eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zur Folge. Der Grundstückserwerber sei Fachanwalt für Insolvenzrecht in H. , Inhaber eines Forstbetriebes im Landkreis Be. und Gesellschafter des Gutes B. GbR. Die Gesellschafterstellung des Antragstellers in der Gut B. GbR reiche für die Annahme einer Tätigkeit als Nebenerwerbslandwirt nicht aus. Dies sei jedoch für den vorliegenden Fall auch entscheidungsunerheblich. Ein Kaufvertrag sei nur genehmigungsfähig, wenn der Grundstückserwerb eine Verbindung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Erwerbers aufweise. Der Antragsteller trage hier selbst ausdrücklich vor, die Flächen für den Aufbau eines neuen eigenständigen Betriebes und nicht für seine Gut B. GbR zu erwerben. Er kaufe als Privatperson. Der Aufbau eines neuen Betriebes durch den (ortsfremden) Landwirt unterliege den gleichen strengen Anforderungen wie bei einem Nichtlandwirt. So könnte der neue Betrieb erst im Jahre 2028 auf die Betriebsflächen zugreifen, da diese bis dahin von der Betriebsgemeinschaft G. GbR bewirtschaftet würden. Das vorliegende Konzept für den Aufbau des neuen Betriebes sei nicht, wie notwendig, zeitnah, sondern für die entferntere Zukunft geplant und somit spekulativ. Es könne derzeit nicht von einer eigenständigen Nutzung ausgegangen werden. Die Pläne seien nicht in absehbarer Zeit umzusetzen. Die Zeitspanne von zwölf Jahren überschreite nach geltender Rechtsprechung deutlich den Rahmen einer absehbaren Zeit. Auf der anderen Seite erfolge die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch das Siedlungsunternehmen für die Gesellschafter der Betriebsgemeinschaft G. GbR, W. R. und M. K. , im Rahmen von deren Tätigkeit als Landwirte in der GbR. Die Betriebsgemeinschaft G. bewirtschafte landwirtschaftliche Flächen im Umfang von rd. 879 ha; der Eigentumsanteil liege bei 19 %. Mit den beiden Veräußerungsgeschäften zusammen verlöre die Betriebsgemeinschaft rd. 54 % ihrer derzeitigen Betriebsfläche. Gegen den ihm am 03.11.2016 zugestellten Bescheid des Landkreises H. vom 01.11.2016 (Grundstückskaufvertrag I) sowie gegen den ihm am 26.10.2016 zugestellten Bescheid des Landkreises vom 21.10.2016 (Grundstückskaufvertrag II) hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 04.11.2016, der am 07.11.2016 bei der Genehmigungsbehörde eingegangen ist, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Nach Auffassung des Antragstellers gelten die Genehmigungen der beiden Grundstückskaufverträge bereits deshalb gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt, weil die Bearbeitungsfristen durch die 2. Zwischenbescheide des Landkreises vom 16.09.2016 und 23.09.2016 nicht wirksam auf drei Monate verlängert worden seien. Die Genehmigungsbehörde habe sich vor Erlass der Zwischenbescheide keine abschließende Meinung darüber gebildet, ob ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht überhaupt bestehe, und dementsprechend würden in den Bescheiden auch nicht die Gründe für das Vorliegen eines Vorkaufsrechts genannt, was jedoch im Hinblick auf deren Wirksamkeit geboten sei. Die Bescheide des Landkreises offenbarten - so der Antragsteller weiter - , dass es der Genehmigungsbehörde hier nicht um eine Verbesserung der Agrarstruktur gehe, sondern um eine positive Lenkung des landwirtschaftlichen Bodenmarkts; eine solche Handhabung des Grundstücksverkehrsgesetzes habe das Bundesverfassungsgericht jedoch ausdrücklich ausgeschlossen. Der Landkreis habe nicht berücksichtigt, dass auch Nichtlandwirte, die sich zu einem leistungsfähigen Landwirt entwickeln wollten, nach dem GrdstVG erwerbsberechtigt sein könnten. So verhalte es sich im vorliegenden Fall. Wie sich aus dem von ihm vorgelegten Betriebskonzept der D. GmbH vom 04.08.2016 und den beurkundeten Kaufverträgen ergebe, beabsichtige er, der Antragsteller, konkret einen mehr als 400 ha großen Ackerbaubetrieb an einem hierfür begünstigten Standort in Q. zu schaffen. Bereits gegenwärtig bewirtschafte er als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter der Gut B. GbR einen großen landwirtschaftlichen Betrieb und sei damit bereits als Landwirt anzusehen. Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Grundstücke habe er die ernsthafte und nach den konkreten Verhältnissen als realistisch einzuschätzende Absicht dargelegt, in absehbarer Zeit einen leistungsfähigen landwirtschaftlichen Betrieb im Haupt- oder Nebenerwerb zu errichten. Der Erwerb einer gesamten landwirtschaftlichen leistungsfähigen Einheit wie vorliegend oder auch eines gesamten Hofes in dieser Wirtschaftsgröße sei – unabhängig von bestehenden Nutzungsüberlassungen – immer genehmigungsfähig. In Anbetracht der Größe der Flächen und der geringen Anzahl von leistungsfähigen Betrieben, welche gehandelt würden, sei auch eine Selbstbewirtschaftung im Jahre 2028, also in 11 Jahren, als absehbare Zeit im Sinne der Rechtsprechung zu bewerten. Das gelte umso mehr, als der BGH auf der anderen Seite ein Vorkaufsrecht auch dann anerkannt habe, wenn der Landwirt, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht ausgeübt werde, die Flächen erst nach Ablauf einer Pacht von 10 oder 20 Jahren selbst bewirtschaften könne. Entgegen der Annahme in den beiden Bescheiden des Landkreises erwerbe er, der Antragsteller, die in Rede stehenden Flächen weder auf Vorrat noch als Kapitalanlage; auch sei das vorgelegte Betriebskonzept nicht spekulativ. Soweit die Antragsgegnerin das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht zugunsten der beiden Gesellschafter der Betriebsgemeinschaft G. GbR, M. K. und W. R. , ausgeübt habe, sind diese Erklärungen nach Ansicht des Antragstellers unwirksam. Bei M. K. und W. R. handele es sich nicht um aufstockungsbedürftige Landwirte. Der Gesellschaftsvertrag der Betriebsgemeinschaft sehe, wenn ein Gesellschafter - hier M. – eingebrachte Flächen veräußere, kein Vorkaufsrecht der übrigen Mitgesellschafter vor. Diese gesellschaftsrechtliche Lücke könne nicht über das GrdstVG durch die Einführung eines mittelbaren Vorkaufsrechts ausgefüllt werden. Landwirte im Sinne der Rechtsprechung seien auch nicht M. K. und W. R. , vielmehr komme insofern allein die Betriebsgemeinschaft G. GbR in Betracht. W. R. , der in I. (Hessen) ansässig sei, sei lediglich kapitalmäßig an der GbR beteiligt und schon deshalb nicht als Landwirt zu behandeln. Außerdem könnten sowohl W. R. als auch M. K. die Selbstbewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Flächen erst mit dem vereinbarten Ende der Nutzung durch die Betriebsgemeinschaft im Jahre 2028 übernehmen. 2028 seien die beiden Mitgesellschafter aber bereits pensioniert und die Gesellschaft – als Landwirt – aufgelöst. K. und R. hätten nicht nachgewiesen, dass sie einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb errichteten. Ebenso sei - so der Antragsteller - ein dringendes Aufstockungsbedürfnis der Gesellschafter K. und R. zu verneinen. Ein Aufstockungsbedarf sei bereits ab 50 % Eigenanteil des angeblich Aufstockungsbedürftigen näher zu begründen. Im vorliegenden Fall betrage der Eigenlandanteil, der der Betriebsgemeinschaft G. GbR über die Flächen ihrer Gesellschafter zuzurechnen sei, deutlich mehr als die in den Bescheiden des Landkreises genannten 19 %. Vielmehr verfüge die Betriebsgemeinschaft zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und auch zum Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts – nicht nach dessen Ausübung – über eine Eigenlandquote von über 73,4 %, bezogen auf eine bewirtschaftete Ackerfläche von 878,94 ha und relevante Eigentumsflächen der Gesellschafter von 645 ha. Darüber hinaus sei ein Aufstockungsbedürfnis schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei der Bewirtschaftungseinheit um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele und einer der Gesellschafter - M. - die Flächen freiwillig veräußert habe. Jedenfalls hinsichtlich der Flächen, die als Eigenlandflächen gelten und veräußert würden, bestehe erkennbar kein Aufstockungsbedürfnis, ansonsten fände die Veräußerung nicht statt. Die Lebensfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes der GbR sei nicht gefährdet, auch nach den Grundstücksveräußerungen stünde ihr ein Eigenlandanteil von mehr als 166 ha und eine insgesamt zu bewirtschaftende Fläche von 450 ha Ackerland zur Verfügung. Im Übrigen ändere sich für die Betriebsgemeinschaft G. GbR bis zum 30.06.2028 aufgrund des gesellschaftsvertraglichen Nutzungsrechts an den Grundstücken ohnehin nichts; zum 01.07.2028 sei die GbR aufgelöst und die Nutzung des Kaufgegenstandes gehe auf den Antragsteller über. Schließlich seien die Gesellschafter M. K. und W. R. auch nicht erwerbsfähig, so dass schon aus diesem Grund eine Vorkaufsrechtsausübung zu ihren Gunsten ausscheide. Sie seien nicht zur Selbstbewirtschaftung des verkauften Grundvermögens gewillt und in der Lage. Denn in § 22 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Betriebsgemeinschaft G. GbR sei vorgesehen, dass die Gesellschafter K. und R. nur bei schriftlichem Verzicht des Gesellschafters M. die Flächen selbst kaufen könnten und diesem ein Ankaufsrecht zustehe. Ein solcher Verzicht sei jedoch nicht erfolgt. Er mache überdies deutlich, dass Flächen, die durch einen Gesellschafter einer Betriebsgesellschaft veräußert würden, nicht zu einem Aufstockungsbedürfnis der Betriebsgesellschaft – und schon gar nicht von deren Gesellschaftern – führen könne. Der Antragsteller hat beantragt, die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz der beiden notariellen Kaufverträge, nämlich Vertragsangebot Urkunde 701/2014 des Notars O. vom 15.10.2014 und Vertragsangebot Urkunde Nr. 592/2014 des gleichen Notars vom 11.09.2014 zu erteilen; hilfsweise festzustellen, dass die Genehmigungen gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gelten mit der jeweiligen Annahme, dass es für die Urkunde 701/2014 Urkunde Nr. 552/16 vom 18.07.2016 und für die Urkunde 592/2014 Vertragsannahme mit den Urkunden-Nr. 666/2015 vom 31.08.2015. Die Antragsgegnerin, der Beteiligte zu 2. und die Genehmigungsbehörde haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin des vorliegenden Verfahrens, die Landgesellschaft …. mbH, hat die Bedenken des Antragstellers gegen die wirksame Verlängerung der Bearbeitungsfrist auf drei Monate für unbegründet erachtet. Es reiche aus, dass in dem jeweiligen zweiten Zwischenbescheid auf eine mögliche Vorkaufsrechtsausübung und auf § 12 GrdstVG hingewiesen worden sei. In der Sache stehe ihr, der Antragsgegnerin, das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht an den veräußerten Grundstücken zu, weil der Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG erfüllt sei. Bei dem Antragsteller – so die Auffassung der Antragsgegnerin – handele es sich um einen Nichtlandwirt im Sinne der Rechtsprechung. Er sei Rechtsanwalt in H. , verfüge über keine eigene landwirtschaftliche Berufsausbildung, und es werde auch bestritten, dass er als Gesellschafter der Gut B. GbR in dieser Gesellschaft eine eigene landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Der Gesellschafter einer landwirtschaftlich tätigen Gesellschaft sei nur dann selbst Landwirt im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes, wenn er zum einen entweder in verantwortlicher Stellung oder landwirtschaftlich in der Gesellschaft tätig sei und zum anderen die Einbringung der erworbenen Grundstücke in die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung rechtlich gesichert sei. Eine solche Einbringungspflicht werde vom Antragsteller im Hinblick auf die Gut B. GbR aber nicht behauptet. Außerdem gehe aus dem Vortrag des Antragstellers hervor, dass er die verfahrensgegenständlichen Flächen nicht im Zusammenhang mit dem bestehenden Betrieb der Gut B. GbR erwerben, sondern die Flächen im Rahmen seines neu zu gründenden eigenen Betriebes bei Q. bewirtschaften wolle. Bei einer Neugründung sei der Versagungsgrund der ungesunden Bodenverteilung aber nur ausgeräumt, wenn konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme eines neuen landwirtschaftlichen Betriebes zum Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung nachgewiesen seien. Im vorliegenden Fall stünden die erworbenen Flächen dem Antragsteller erst zum 01.07.2028 und damit nicht in "absehbarer" Zeit zur Verfügung. Denn die mit den beiden Grundstückskaufverträgen veräußerten Flächen seien bis zum Jahre 2028 verbindlich an die Betriebsgemeinschaft G. GbR zur Bewirtschaftung überlassen. Nach § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages brächten die Gesellschafter die Eigentumsflächen in die bis zum 30.06.2028 fest vereinbarte GbR ein, und zudem sei in der Präambel der beiden Grundstückskaufverträge vom 11.09.2014/31.08.2015 und 15.10.2014/18.07.2016 vereinbart, dass auch der Käufer und Antragsteller zur Überlassung der Grundstücke an die Betriebsgemeinschaft G. GbR verpflichtet sei. Die Vorkaufsrechtsausübung durch sie, die Antragsgegnerin, erfolge für die Betriebsgemeinschaft G. GbR. Abzustellen sei auf diese Gesellschaft, weil die beiden Nacherwerber M. K. und W. R. nach dem Gesellschaftsvertrag zur Einbringung erworbener Flächen in die GbR verpflichtet seien. Die Betriebsgemeinschaft betreibe einen Ackerbaubetrieb mit einer bewirtschafteten Ackerfläche von 878,94 ha und sei ein leistungsfähiger Landwirt. Die Laufzeit des Gesellschaftsvertrages der GbR bis zum Jahre 2028 stehe der Leistungsfähigkeit dieses Betriebes nicht entgegen, denn die feste Vertragslaufzeit bis 2028 bedeute nicht, dass der Betrieb nach diesem Datum in jedem Fall beendet werde. Eine begrenzte Laufzeit von Gesellschaftsverträgen landwirtschaftlicher Betriebe sei der Normalfall – wenn überhaupt eine feste Laufzeit vereinbart werde -, ohne dass deswegen der Aufstockungsbedarf in Zweifel stehe. Selbst bei einem Einzellandwirt als natürlicher Person spreche es nicht gegen dessen Leistungsfähigkeit oder dringenden Aufstockungsbedarf, dass er seinen Betrieb nach einigen Jahren aufgebe. Kriterium für die Annahme einer dringenden Aufstockungsbedürftigkeit sei nach der Rechtsprechung der geringe Eigentumsanteil eines Landwirts. Im vorliegenden Fall hätten die verfahrensgegenständlichen Flächen in einer Größe von 481,25 ha vor der Veräußerung durch die beiden Grundstückskaufverträge im Eigentum eines der drei Gesellschafter gestanden und seien nach dem Gesellschaftsvertrag zwingend der GbR zur Bewirtschaftung zu überlassen gewesen. Nach der Veräußerung sollten die Flächen im Eigentum eines Dritten stehen, wodurch sich die Eigentumsquote auf einen Schlag um 54 % verringere; die danach verbleibende Eigentumsquote von 19 % begründe ohne weiteres den dringenden Aufstockungsbedarf. Dringender Aufstockungsbedarf bestehe im Übrigen auch, wenn man nicht auf die Eigentumslage, sondern auf die tatsächliche Bewirtschaftung abstelle. Eine Fortführung der Bewirtschaftung der verkauften Flächen durch die GbR bis zum Jahre 2028 erscheine rechtlich nicht sicher. Die entsprechende Regelung in der Präambel beider zwischen M. und dem Antragsteller abgeschlossener Grundstückskaufverträge sei derart unbestimmt abgefasst, dass sie den dringenden Aufstockungsbedarf der Betriebsgemeinschaft G. GbR aufgrund des Verlustes von 54 % Eigentumsflächen nicht ausschließen könne. Der Beteiligte zu 2. hat sich der Auffassung der Antragsgegnerin und der Genehmigungsbehörde angeschlossen, dass der Antragsteller nicht - auch nicht aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position in der Gut B. GbR - als Landwirt zu klassifizieren sei. Ebenso wenig besitze der Antragsteller die Absicht, in erkennbarer Zeit einen landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten; konkrete Aktivitäten seien hierzu nicht erkennbar. Der Antragsteller habe bereits früher gegenüber einem Vertrauten, dem Steuerberater W. , zum Ausdruck gebracht, dass der Erwerb der Grundstücke ein Investment darstelle, in welchem er sein Geld unterbringen wolle. Eine Eigenbewirtschaftungsintention habe es de facto nie gegeben, vielmehr werde dem Gericht hier ein Märchen unterbreitet, um die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu erlangen. Demgegenüber handele es sich bei den Erwerbsinteressenten K. und R. um Landwirte, die über eine entsprechende Ausbildung verfügten und den Beruf täglich vor Ort in der GbR ausübten. Vor allem aber seien die von dem Antragsteller geschlossenen beiden Grundstückskaufverträge wegen eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung sittenwidrig und damit gemäß § 138 BGB nichtig. Gehe man von den Ergebnissen eines bei dem Sachverständigen Dipl.-Ing. agrar. Dr. K. Wl. in Auftrag gegebenen Gutachtens aus, sei ein Verkehrswert der verkauften Gesamtflächen von ca. 14.300.00, - EUR anzunehmen. Der Landkreis H. als Genehmigungsbehörde hat an seinen Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden vom 21.10.2016 und 01.11.2016 festgehalten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch nicht die Genehmigungsfiktion gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG eingetreten, vielmehr hätten die 2. Zwischenbescheide zu einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist auf drei Monate geführt. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH reiche es für die Fristverlängerung aus, dass die Genehmigungsbehörde annehme, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein; es komme nicht darauf an, ob das Vorkaufsrecht tatsächlich bestehe. Dem hätten die von ihr, der Genehmigungsbehörde, erlassenen Zwischenbescheide vom 16.09.2016 und 23.09.2016 Rechnung getragen. Mit Beschluss vom 16.05.2017 hat das Landwirtschaftsgericht die Anträge des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei – so das Landwirtschaftsgericht – keine Verfristung gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG eingetreten, da insbesondere die zweite Fristverlängerung gemäß Bescheiden vom 16.09./23.09.2016 wirksam erfolgt sei. Die entsprechenden Zwischenbescheide enthielten eine knappe, wenngleich ausreichende Begründung. So habe die Genehmigungsbehörde ausgeführt, dass die Antragsprüfung nicht habe abgeschlossen werden können, und sie habe ausdrücklich auch auf § 12 GrdstVG Bezug genommen, also etwa zu erwartende Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht tatsächlich bestanden habe. Zum Zeitpunkt des zweiten Verlängerungsbescheides sei unter anderem die Anhörung der Verbände veranlasst worden, und es habe bereits die Verkaufsabsichtserklärung ( ? ) des Landwirts K. ebenso vorgelegen wie die Erklärung des ALFF, beide Grundstückskaufverträge zur Prüfung der Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß §§ 4 ff. RSG an die Landgesellschaft übergeben zu haben. All dies sei im Rahmen der Verlängerungen ausreichend gewesen. Der Landgesellschaft habe – so das Landwirtschaftsgericht weiter – als Siedlungsunternehmen das ausgeübte Vorkaufsrecht gemäß § 4 Abs. 1 RSG zugestanden, weil Tatsachen vorgelegen hätten, aus denen sich ergeben habe, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde, und weil deshalb die von den Kaufvertragsparteien beantragte Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu versagen gewesen sei. Eine ungesunde Bodenverteilung liege nach der ständigen Rechtsprechung in der Regel dann vor, wenn ein landwirtschaftliches Grundstück an einen Nichtlandwirt veräußert werde, obwohl ein Landwirt die Flächen zur Aufstockung seines Betriebes benötige und bereit und in der Lage sei, das Land zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Im Prüfungsverfahren sei der Antragsteller bereits nicht als Landwirt anzusehen. Soweit er sich auf einen neu zu gründenden Betrieb im Jahre 2028 in Bt. Ortsteil N. berufe, sei dies nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr, dass der Erwerber über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen landwirtschaftlichen Betriebes verfüge und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen habe. Nach dem vom Antragsteller eingereichten Betriebskonzept vom 04.08.2016 habe lediglich die Absicht zur Gründung eines eigenen Landwirtschaftsbetriebes in ferner Zukunft, und zwar im Jahre 2028, bestanden, was bei weitem nicht mehr als in absehbarer Zeit angesehen werden könne. Darüber hinaus seien in keiner Weise greifbare, d.h. konkrete Vorkehrungen getroffen. Das gelte sowohl für das vorgelegte Angebot zur Anmietung von zwei Hallen zur Gründung einer Hofstelle ohne jegliche substantiierte Darlegung einer entsprechenden Umsetzung in organisatorischer und baulicher Weise, als auch für die Absichtserklärung eines Studienabsolventen zur Übernahme der örtlichen Betriebsführung. Demnach sei das bisherige Konzept des Antragstellers allenfalls als Absichtserklärung aufzufassen, was nicht ausreiche. Darüber hinaus sei der Antragsteller auch nicht als Landwirt in Ansehung des Betriebes der Gut B. GbR anzusehen. Eine Landwirtseigenschaft des Antragstellers erfordere maßgeblich eine entsprechende tatsächliche eigene landwirtschaftliche Ausübung, wofür keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte erkennbar seien. Zudem bestehe zwischen dem Gut B. und den hier maßgebenden Flächen im Raum Q. eine erhebliche räumliche Distanz von mindestens 70 km, die sich auch nicht mehr mit Mitteln des Pflugtauschs überbrücken lasse. Schließlich habe der Antragsteller im Behördenverfahren auch allein darauf abgestellt, die Flächen für den neu zu gründenden Betrieb in Bt. erwerben zu wollen, so dass diese dem Gut B. nicht zugerechnet werden könnten. Dem Antragsteller stünden in Gestalt der Landwirte K. und R. Vollerwerbslandwirte gegenüber, welche erwerbsbereit und aufstockungsbedürftig seien. Ausweislich der Kaufabsichtserklärung vom 24.08.2016 nebst Vorlage eines Privatgutachtens des Sachverständigen Dr. J. F. im Genehmigungsverfahren sei der Kaufinteressent K. bereit und in der Lage, die streitgegenständlichen Flächen zu erwerben. Er sei kraft Gesellschaftsvertrag der GbR auch verpflichtet, seine Arbeitsleistung und Arbeitskraft in die Gesellschaft einzubringen, und damit maßgeblicher Bewirtschafter. Gleiches gelte im Ergebnis für den Erwerbsinteressenten R. . Lediglich der Mitgesellschafter, der Beteiligte zu 2., sei im Rahmen des Gesellschaftsvertrages von eigener Arbeitsleistung befreit und habe stattdessen Flächen in die Gesellschaft eingebracht. Hinsichtlich letzterem reiche auch das schlichte Bestreiten seitens des Antragstellers nicht aus. Darüber hinaus wäre alleine die unbestreitbar bestehende Landwirtseigenschaft des Interessenten K. ausreichend. Ebenso sei unschädlich, wenn der anderweitig erwerbsinteressierte Landwirt die Flächen nicht eigenständig nutze, sondern in den Betrieb in Form einer juristischen Person, an welchem er beteiligt sei, einbringe, wozu die Mitgesellschafter R. und K. kraft GbR-Vertrages verpflichtet seien. Beide Mitgesellschafter seien auch dringend aufstockungsbedürftig. Durch den Veräußerungsvorgang des Mitgesellschafters M. an den Antragsteller verliere die GbR insgesamt rd. 480 ha an Eigentumsflächen. Darüber hinaus habe der Interessent K. auf eine entsprechende Existenzgefährdung hingewiesen, sofern die Flächen dem Betrieb entzogen würden. Darauf, dass die Flächen der GbR längerfristig durch Überlassung zur Verfügung stünden, komme es nicht an, vielmehr auf den mit dem Erwerbsvorgang verbundenen Eigentumsentzug bzw. zugunsten des aufstockungsbedürftigen Interessenten auf die Zuführung und Aufstockung des Eigenflächenanteils im Rahmen des Abnahmevorgangs mit der Siedlungsgesellschaft. Hierbei sei eine tatsächliche und rechtliche Gesamtbetrachtung der beiden Erwerbsvorgänge aufgrund ihrer sachlichen und zeitlichen Nähe vorzunehmen. Schließlich seien auch die Rechte und Pflichten einerseits zwischen den Gesellschaftern untereinander und andererseits nach dem Grundstücksverkehrsgesetz voneinander zu trennen. Gegen diesen ihm am 01.06.2017 zugestellten Beschluss des Landwirtschaftsgerichts hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.06.2017, der am selben Tage beim Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt und die Beschwerde mit weiterem Schriftsatz vom 17.08.2017 begründet. Die Verfahrensbeteiligten wiederholen im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen ihre gegensätzlichen Rechtsstandpunkte zur Qualifizierung des Antragstellers als Landwirt und als ein nach dem GrdstVG privilegierter Grundstückserwerber sowie zur Aufstockungsbedürftigkeit der Erwerbsinteressenten K. und R. bzw. der von ihnen gemeinsam mit dem Veräußerer M. betriebenen Betriebsgemeinschaft G. GbR. Der Antragsteller beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – vom 16.05.2017 wie folgt zu ändern: 1. die beiden notariellen Kaufverträge, nämlich Vertragsangebot Ur-Nr. 701/14 vom 15. Oktober 2014 und Vertragsannahme Ur-Nr. 552/16 vom 18. Juli 2016 sowie Ur-Nr. 592/14 vom 11. September 2014 sowie Vertragsannahme Ur-Nr. 666/15 vom 31. August 2015 zu genehmigen und die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Genehmigungen der unter Ziffer 1 genannten beiden notariellen Kaufverträge gem. § 6 Abs. 2 Grundstücksverkehrsgesetz als erteilt gelten und die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Der Beteiligte zu 2., die Antragsgegnerin und die Genehmigungsbehörde beantragen, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Landwirtschaftsgericht hat in seinem Beschluss vom 22.08.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. B. Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 9 LwVG i.V.m. §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1 FamFG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die von dem Antragsteller gemäß § 10 RSG erhobenen Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht der Antragsgegnerin als Siedlungsunternehmen sind unbegründet, weil die Veräußerung der Grundstücke jeweils der Genehmigung bedurfte und ein Grund für die Versagung der Genehmigung beider Kaufverträge gemäß § 9 GrdstVG vorgelegen hat. Die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG sind im jetzigen (Einwendungs-)Verfahren nicht zu prüfen (s. BGH, Beschluss v. 28.04.2017 – Az.: BLw 2/16 -, NJW-RR 2017, 1228 ff., Rdn. 15 ff.). I. Die notarielle Grundstückskaufverträge vom 11.09.2014 /31.08.2015 sowie vom 15.10.2014/18.07.2016 unterliegen jeweils in ihrer Gesamtheit dem Genehmigungserfordernis nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Das Land … hat zwar, in Wahrnehmung der den Ländern in § 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG erteilten Ermächtigung, die Veräußerung von unbebauten Grundstücken, die kleiner als 2 ha sind, von der Genehmigungspflicht befreit (AGGrdstVG, GVBl. 1995, S. 2). Unter Grundstück im Sinne dieser Vorschrift ist dabei das Grundstück im Rechtssinne, nicht im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen. Im vorliegenden Fall weisen in jedem der beiden Kaufverträge jeweils eine Reihe der verkauften Flurstücke eine Größe von mehr als 2 ha auf. Die Genehmigungsbedürftigkeit für das jeweilige Rechtsgeschäft kann jedoch grundsätzlich nur einheitlich beantwortet werden. Wenn die Genehmigungsfreigrenze teils überschritten und teils unterschritten wird, begründen die die Freigrenze übersteigenden Grundstücke daher das Genehmigungserfordernis für das gesamte Geschäft nach § 2 Abs. 1 GrdstVG (BGH, Beschluss v. 28.04.2017 – Az.: BLw 1/15 - , NJW-RR 2017, 1485 ff., Rdn. 8; BGH, Beschluss v. 28.04.2017 – Az.: BLw 2/16 - , a.a.O., Rdn. 10; ferner st. Rspr. des Senats, etwa Beschluss v. 07.11.2012 – Az.: 2 Ww 6/12 - , BzAR 2013, 322 ff.; Beschluss v. 17.11.2010 – Az.: 2 Ww 6/10 - , NJW-RR 2011, 884 ff.). II. Wie der Senat bereits in seinem in dem vorangegangenen Verfahren ergangenen Beschluss vom 15.04./20.04.2016 – Az.: 2 Ww 5/15 – ausgeführt hat, ist die Beurteilung der vom Beteiligten zu 2. erneut aufgeworfenen Frage, ob die zur Genehmigung vorgelegten Grundstückskaufverträge zivilrechtlich wirksam sind oder nicht, grundsätzlich der Beurteilungs- und Entscheidungskompetenz der Genehmigungsbehörde im Grundstücksverkehrsgenehmigungsverfahren - und damit auch derjenigen der Landwirtschaftsgerichteentzogen. Anders verhielte es sich lediglich bei einer offensichtlichen Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes, d.h. wenn für das mit dem Genehmigungsverfahren befasste Gericht kein Zweifel daran bestehen könnte, dass das zur Entscheidung über die Frage der Nichtigkeit an sich berufene andere Gericht ebenfalls die Nichtigkeit bejahen werde (BGH, Beschluss v. 03.06.1976 – Az.: V BLw 16/75 - , WM 1976, 849 ff., juris Rdn. 15; BGH, Beschluss v. 30.01.1951 – Az.: BLw 57/49 - , RdL 1951, 129 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 12.05.1985 – Az.: 13 WLw 29/86 - , AgrarR 1986, 324; Netz, GrdstVG, 7. Aufl., S. 470, Rdnrn. 1089 ff. m.w.N.). Ob im vorliegenden Fall das Landgericht H. - und gegebenenfalls die ihm übergeordneten Instanzen – der Argumentation des Verkäufers M. folgen und die Grundstückskaufverträge vom 11.09.2014/31.08.2015 und 15.10.2014/18.07.2016 wegen eines sittenwidrig zu niedrigen Kaufpreises oder einer zeitweiligen Geschäftsunfähigkeit des Verkäufers für unwirksam halten werden, stand und steht jedoch nicht von vornherein fest. III. Die Genehmigung der beiden Grundstückskaufverträge zwischen dem Beteiligten zu 2. und dem Antragsteller wäre nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu versagen gewesen. 1. Die grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungen gelten - entgegen der Auffassung des Antragstellers - nicht bereits gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG wegen Versäumung der Bearbeitungsfristen durch die Genehmigungsbehörde als erteilt. a) Der Landkreis hat die Bearbeitungsfrist zunächst durch die 1. Zwischenbescheide vom 19.08.2016 bzw. 22.08.2016 wirksam auf zwei Monate, gerechnet vom Eingang des jeweiligen Antrages an, verlängert. b) Der Streit der Beteiligten betrifft die Wirksamkeit der 2. Zwischenbescheide vom 16.09.2016 bzw. 23.09.2016 (Bl. I 121 u. II 219 d. Verwaltungsvorgangs), mit denen die Fristen auf drei Monate verlängert worden ist. Eine Verlängerung auf drei Monate ist gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 GrdstVG lediglich zur Herbeiführung der Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG zulässig. aa) Der – rechtzeitig zwei Monate nach Antragseingang (08.08.2016) an die Rechtsanwälte des Veräußerers M. am 27.09.2016 zugestellte - Zwischenbescheid des Landkreises vom 23.09.2016, der den Grundstückskaufvertrag I betrifft, lautet: "zum o.g. Rechtsgeschäft ist am 08.08.2016 der von Ihnen gestellte Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) beim Landkreis H. eingegangen. Die von Ihnen danach mehrfach gestellten Anträge auf Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, stellen nur einen Antrag dar und werden nicht als eigene Anträge gewertet. Entsprechend des Grundstücksverkehrsgesetzes . . . kann der Vertrag in der Frist von einem Monat nicht bearbeitet werden. Die Prüfung des Antrages konnte nicht abgeschlossen werden, sodass sich die Frist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG . . . in Verbindung mit § 12 GrdstVG zur Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes, auf drei Monate verlängert." In dem weiteren 2. Zwischenbescheid vom 16.09.2016 für den Grundstückskaufvertrag II, der rechtzeitig vor Ablauf von zwei Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrages (27.07.2016) zugestellt wurde - nämlich am 20.09.2016 an die Rechtsanwälte des Veräußerers M. und am 23.09./27.09.2016 an den Notar O. - , heißt es: "zum o.g. Rechtsgeschäft ist am 27.07.2016 der Antrag auf Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) eingegangen. Die Prüfung des Antrages konnte nicht abgeschlossen werden, sodass sich die Frist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG zuletzt geändert durch Artikel 108 des Gesetzes vom 17.12.2008 (BGBl. I Nr. 61 S. 2586 ff) in Verbindung mit § 12 GrdstVG zur Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes, auf drei Monate verlängert." bb) Beide Bescheide lassen, wie das Landwirtschaftsgericht bereits zu Recht ausgeführt hat, eindeutig erkennen, dass eine Erklärung des Siedlungsunternehmens über die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG herbeigeführt und dass mit diesem Umstand die weitere Verlängerung der Bearbeitungsfristen von der Genehmigungsbehörde begründet wird. Das ist ausreichend, um den Vertragspartnern bei drohender, aber noch nicht erklärter Vorkaufsrechtsausübung noch die Möglichkeit zu geben, ihre Genehmigungsanträge zurückzuziehen. Hingegen bedarf es keiner Begründung, warum die Prüfung des Genehmigungsantrages nicht innerhalb zweier Monate abgeschlossen werden kann oder auf welche Tatbestandsmerkmale die Genehmigungsbehörde ihre Auffassung stützt, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts vorliegen (Netz, GrdstVG, 7. Aufl., S. 384 f., Rdnrn. 712 ff.; ferner OLG Celle, Beschluss v. 16.07.2012 – Az.: 7 W 21/12 - , Rdn. 17, zitiert nach juris). cc) Der Antragsteller will offenbar geltend machen, dass der Landkreis vor der Vorlage an die Landgesellschaft sich keine abschließende Meinung gebildet hatte, ob die Voraussetzungen für eine solche Vorlage überhaupt gegeben waren. (1) Nach dem Beschluss des BGH vom 28.11.2014 – Az.: BLw 3/13 – (BGHZ 203, 297 ff.) reicht es zur Verlängerung der Frist für die Entscheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz auf drei Monate aus, dass die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt; es kommt nicht darauf an, ob das Vorkaufsrecht tatsächlich bestand (BGH, a.a.O., Rdn. 8 ff.). Die Behörde darf den auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwischenbescheid erst dann erlassen, wenn sie nach rechtlicher Prüfung von dessen Bestehen überzeugt ist (BGH, a.a.O., Rdn. 18). (2) Diese Rechtsprechung hat der BGH in dem Beschluss vom 28.04.2017 – Az.: BLw 1/16 – (NJW-RR 2017, 1049 ff.) inzwischen dahingehend präzisiert, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Genehmigungsbehörde die erforderliche rechtliche Prüfung durchgeführt und sich auf dieser Grundlage von dem Bestehen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts überzeugt hat, es sei denn, das Vorgehen erweist sich als willkürlich oder als missbräuchlich (BGH, a.a.O., Rdn. 10). (3) Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen für beide Verträge zwar keine durch Vermerke belegte Meinungsbildung der Mitarbeiter des Landkreises vor dem Erlass des jeweiligen 2. Zwischenbescheides über das Bestehen eines Vorkaufsrechts. Doch als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist die Fristverlängerung auf drei Monate schon angesichts der vorherigen Befassung der Genehmigungsbehörde, die dem Verfahren 2 Ww 5/15 zugrunde lag, nicht anzusehen; denn in diesem Verfahren hatte das zuständige Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) ... bereits eine – die Voraussetzungen des Vorkaufsrechts bejahende – Stellungnahme vom 19.11.2014 abgegeben (Bl. I 158 ff. d. Verwaltungsvorgangs; vgl. demgegenüber das Beispiel aus dem Beschluss des BGH vom 28.04.2017, a.a.O., Rdn. 13: wenige Tage nach Antragseingang Verlängerung der Bearbeitungsfrist auf drei Monate bei einer weitgehenden Waldfläche). Außerdem hatte das – für die fachliche Prüfung zuständige – ALFF ... die Kaufverträge schon vor Erlass der 2. Zwischenbescheide, nämlich jeweils mit Schreiben vom 12.09.2016, an die Antragsgegnerin zur Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts weitergeleitet und dies dem Landkreis mitgeteilt (Bl. I 115/116 u. II 200/201 d. Verwaltungsvorgangs). Daraus konnte die Genehmigungsbehörde nur den Schluss ziehen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Vorkaufsrechts (auch) nach Bewertung des ALFF gegeben waren – eine Deutung, die das ALFF in seiner späteren ausführlichen Stellungnahme vom Oktober 2016 (Bl. II 224 ff. d. Verwaltungsvorgangs) ausdrücklich bestätigt hat. 2. In ihren Bescheiden vom 21.10.2016 und 01.11.2016 hat die Genehmigungsbehörde im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungen der beiden Kaufverträge nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu versagen wären. a) Die Grundstücksverkehrsgenehmigung darf nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeuten würde. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. b) Derartige Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhaltung selbstständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab. Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirtschaft der maßgebende Produktionsfaktor sind, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung stehen, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbesitz in erster Linie den Landwirten zu Gute kommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften. Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Flächen zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (st. Rspr., etwa BGH, Beschluss v. 25.11.2016 – Az.: BLw 4/15 - , NJW-RR 2017, 655 ff., Rdn. 8; BGH, Beschluss v. 28.11.2014 – Az.: BLw 4/13 - , AUR 2015, 221 ff., Rdn. 7; BGH, Beschluss v. 06.07.1990 – Az.: BLw 8/88 -, BGHZ 112, 86 ff., juris Rdn. 8, jeweils m.w.N.). c) Der Antragsteller ist im Hinblick auf den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke - und bezogen auf den jeweils maßgebenden Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts - einem Nichtlandwirt gleichzustellen. Er verfügt unstreitig über keine landwirtschaftliche Ausbildung und ist als Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter in H. tätig. Zwar hält er eine Mehrheitsbeteiligung von 97,5 % an der Gut B. GbR, bei der es sich nach den Angaben des ALFF ... in dessen Stellungnahme von Oktober 2016 (Bl. 224 ff. d. Verwaltungsvorgangs) um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt (anders der Beteiligte zu 2. in dem Schriftsatz vom 23.02.2017, S. 3: rein forstwirtschaftlicher Betrieb). Auch will der Antragsteller in die Gesellschaft erhebliche, in seinem Eigentum stehende Flächen eingebracht haben. Diese Umstände führen jedoch im vorliegenden Fall nicht zu einem privilegierten Erwerb im Rahmen des Grundstücksverkehrsgesetzes. aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist nicht allein darauf abzustellen, ob der Erwerber einen landwirtschaftlichen Betrieb – hier unterstellt die Gut B. GbR - führt; vielmehr muss der Erwerb auch eine Verbindung zu diesem landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen. Hingegen ist ein Landwirt, der Flächen allein als Kapitalanlage oder auf Vorrat erwirbt, mit Blick auf diesen Erwerb einem Nichtlandwirt gleichzustellen. Vorhandenes Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken reicht nicht aus, um den Versagungsgrund der ungesunden Verteilung von Grund und Boden auf Seiten des Erwerbers auszuräumen; das gilt vor allem beim Nichtlandwirt, aber auch bei einem Landwirt, der ohne Zusammenhang mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb Flächen erwirbt. Der danach erforderliche Zusammenhang zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb und dem Grundstückserwerb setzt voraus, dass der Erwerb im Rahmen des Betriebs erfolgt (BGH, Beschluss v. 28.11.2014 – Az.: BLw 4/13 - , a.a.O., Rdn. 9 f.). Das trifft auf den vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Der Antragsteller beabsichtigt schon seinerseits nicht, die nunmehr erworbenen Flächen von der Gut B. GbR bewirtschaften zu lassen, so dass es nicht darauf ankommt, ob nicht auch die Entfernung zwischen beiden Standorten einer Bewirtschaftung von B. aus entgegenstehen könnte. Zwar hat der Antragsteller im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens auch Angaben zu der Gut B. GbR und seiner Tätigkeit als Landwirt innerhalb dieser Gesellschaft gemacht (vgl. Schriftsatz vom 06.03.2017, S. 7 f. u. 12). Der hier verfahrensgegenständliche Flächenerwerb soll aber nicht der Erweiterung der Bewirtschaftungsfläche der Gut B. GbR, sondern der Errichtung eines neuen landwirtschaftlichen Betriebes dienen, wie insbesondere aus dem von dem Antragsteller im Genehmigungsverfahren vorgelegten Betriebskonzept der D. GmbH hervorgeht. bb) Unabhängig hiervon, wäre der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch einen GbR-Gesellschafter wie den Antragsteller zu dem – unterstellten – Zweck, die Grundstücke als Sonderbetriebsvermögen in die Personengesellschaft einzubringen, bei wertender Betrachtung dem Erwerb durch die Gesellschaft auch nur dann gleichzustellen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Gesellschafter rechtlich sichergestellt gewesen wäre (so BGH, Beschluss v. 25.11.2016 - Az.: BLw 4/15 - , NJW-RR 2017, 665 ff., Rdn. 12; BGH, Beschluss v. 28.11.2014 - Az.: BLw 2/14 - , NJW-RR 2015, 553 ff., Rdn. 14 ff.). Auch diese Voraussetzungen sind nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers hier nicht gegeben. Denn die – von ihm ohnehin nur pauschal behauptete – Einbringungspflicht in die Gut B. GbR soll unter dem Vorbehalt stehen, dass "nicht die Errichtung eines eigenständigen Betriebs wirtschaftlich zweckdienlicher erscheint" (vgl. nochmals Schriftsatz vom 06.03.2017, S. 7); damit verbleibt die Einbringung der Flächen aber jeweils weitgehend im Ermessen des Gesellschafters, also des Antragstellers. d) Der Versagungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG ist schließlich auch nicht durch hinreichend konkrete Pläne des Antragstellers für den Aufbau eines neuen landwirtschaftlichen Betriebs ausgeräumt. aa) Um den sonst aus dem Erwerbsinteresse und dem Aufstockungsbedarf eines anderen Landwirts - hier der Erwerbsinteressenten M. K. und W. R. - begründeten Versagungsgrund entfallen zu lassen, wäre es nach der Rechtsprechung erforderlich, dass der Antragsteller als Grundstückserwerber über konkrete und in absehbarer Zeit zu verwirklichende Absichten zur Aufnahme des neuen landwirtschaftlichen Betriebes verfügt und bereits entsprechende Vorkehrungen getroffen hat. Insoweit gilt im Grundsatz dasselbe wie für die Prüfung einer von einem Nichtlandwirt vorgetragenen Absicht künftiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft. Unklare oder unverbindliche Absichtserklärungen reichen nicht aus. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (BGH, Beschluss v. 28.11.2014 – Az.: BLw 4/13 - , a.a.O., Rdn. 14). bb) In diesem Sinne bestanden - und bestehen - keine hinreichend konkreten Absichten und Vorkehrungen des Antragstellers zur Gründung eines neuen Betriebs. (1) Der Antragsteller hat allerdings im Genehmigungsverfahren ein - detailliertes - Betriebskonzept der D. GmbH vom 04.08.2016 (Bl. I 24 ff. d. Verwaltungsvorgangs), die Bereitschaftserklärung - ohne Datum - eines studierten Agrarwissenschaftlers, des Herrn H. Kn. , zur Übernahme der Betriebsleitung in Q. (Bl. I 38 f. d. Verwaltungsvorgangs) sowie ein Angebot der Landwirtschafts GbR E. vom 20.05.2015 zur Anmietung von zwei Hallen zum Betrieb eines Landwirtschaftsbetriebs (Bl. I Bl. 40 d. Verwaltungsvorgangs) vorgelegt; der Betriebssitz soll in Bt. / Ortsteil N. entstehen. (2) Der vom Antragsteller zu errichtende Betrieb könnte die erworbenen Grundstücke frühestens im Jahre 2028 selbst landwirtschaftlich nutzen. (a) Die Grundstücke sind von dem Veräußerer M. in die Betriebsgemeinschaft G. GbR eingebracht worden. Da - wie sich aus § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 12.08.2011 ergibt - eine (fortdauernde) Verpflichtung zur Einbringung besteht und die Gesellschaft gemäß § 3 des Gesellschaftsvertrages bis zum 30.06.2028 fest vereinbart ist, hätte der Gesellschafter M. die Grundstücke frühestens zu diesem Zeitpunkt einer anderweitigen Nutzung durch einen Dritten zuführen können. (b) Ob dies auch für einen Erwerber der Grundstücke gegolten hätte, der selbst nicht Gesellschafter ist, erscheint in erheblichem Maße zweifelhaft, braucht aber für den vorliegenden Fall nicht abschließend geklärt zu werden. Denn der Antragsteller als Käufer hat jeweils in Ziff. 2 Abs. 3 der beiden Kaufverträge vom 11.09.2014/31.08.2015 und vom 15.10.2014/ 18.07.2016 ausdrücklich die Verpflichtung übernommen, dass die Verkaufsflächen bis 2028 der GbR zur Nutzung verbleiben. Hierbei handelt es sich, die rechtliche Wirksamkeit der Verpflichtung unterstellt, um einen Vertrag zugunsten Dritter, nämlich der Betriebsgemeinschaft G. GbR. (3) Eine Verpachtung der veräußerten Grundstücke – ebenso hier eine Nutzungsüberlassung an die GbR – steht einer Erteilung der grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG an sich nicht entgegen. Doch kann in der Regel nicht mehr von konkreten und in absehbarer Zeit zu verwirklichenden Absichten zur Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden, wenn die Pläne zum Aufbau eines landwirtschaftlichen Betriebes erst in fernerer Zukunft realisiert werden sollen/ können. Der Bundesgerichtshof hat deshalb in seinem Beschluss vom 28.04.2017 – Az.: BLw 1/15 – (NJW-RR 2017, 1485 ff., dort Rdn. 12) die Erklärung eines Sparkassenvorstands, er wolle ein Jahrzehnt später landwirtschaftlich tätig werden, als zwar ernsthaft, gleichwohl aber als nicht ausreichend bewertet; in dem Beschluss vom 08.05.1998 – Az.: BLw 2/98 – (NJW-RR 1998, 1472 f.), in dem der BGH zu der gleichen Einschätzung gelangte, betrug der Zeitraum knapp sieben Jahre. Eine verbindliche Festlegung auf einen bestimmten Zweck des Grundstückserwerbs ist über einen derart langen Zeitraum in der Regel kaum möglich und kann seriöserweise auch nicht erwartet werden. Darüber hinaus legt in derartigen Fällen schon der Umstand, dass es sich bei dem Erwerber um einen Nichtlandwirt handelt und dieser bereit ist, eine langjährige Vorenthaltung der Flächen durch Verpachtung oder andere Formen der Nutzungsüberlassung an Dritte hinzunehmen, die Annahme des Grundstückserwerbs zum Zwecke der Kapitalanlage zumindest nahe. (4) Diese Ausführungen gelten uneingeschränkt auch für den vorliegenden Fall. Der Antragsteller hat zwar - vor allem mit dem Betriebskonzept der D. GmbH – eine konkrete Planung für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, entsprechend dem Betriebskonzept bereits ab dem Jahr 2021/2021, vorgelegt. Doch handelt es sich hierbei der Sache nach nur um bloße Absichtserklärungen. Maßnahmen zur Verwirklichung der Planung, die deren Ernsthaftigkeit belegen würden, sind von dem Antragsteller (noch) nicht ergriffen worden, was auch darauf zurückzuführen sein dürfte, dass die streitgegenständlichen Flächen erst ab dem Jahre 2028 zur Nutzung zur Verfügung stehen. Auch die Bereitschaftserklärung des Agrarwissenschaftlers Kn. zur Übernahme der örtlichen Betriebsführung und das Angebot der Landwirtschafts GbR E. zur Vermietung zweier Hallen bewirken noch keine verbindliche Festlegung des Antragstellers. Im jeweiligen Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts haben daher zumindest keine hinreichend konkreten Vorkehrungen des Grundstückserwerbers zur Gründung des geplanten neuen landwirtschaftlichen Betriebs bestanden. (5) Soweit der Antragsteller schließlich darauf verweist, dass er rechtlich nicht allein deshalb schlechter gestellt sein könne, weil er als Erwerber die verfahrensgegenständlichen Flächen nicht sofort von der Betriebsgemeinschaft G. GbR herausverlangt, sondern sich in den beiden Kaufverträgen zur Nutzungsüberlassung bis zum Jahre 2028 verpflichtet habe, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung der Grundstückserwerbe durch ihn. Es erscheint schon nicht sicher, ob der Verkäufer M. überhaupt mit einem Vertrag, der zu einer sofortigen Herausgabe der Flächen durch die GbR geführt hätte, einverstanden gewesen wäre. Jedenfalls kann der Grad der Anforderungen, die an das Entfallen des Versagungsgrundes des § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG zu stellen sind, nicht davon abhängen, welche weiteren – ausschließlich privatautonomen – Dispositionen der Grundstückserwerber trifft. 3. Dem Antragsteller als Grundstückserwerber stehen mit M. K. und W. R. zwei Landwirte gegenüber, die erwerbsbereit und dringend aufstockungsbedürftig sind. Diese Voraussetzung für eine Versagung der Genehmigung des Kaufvertrages ist zur Wahrung der schützenswerten Interessen des Nichtlandwirts am Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke auch bei der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts durch das staatliche Siedlungsunternehmen aufzuzeigen (s. BGH, Beschluss v. 28.04.2006 – Az.: BLw 32/05 -, Rdn. 28, NL-BzAR 2006, 329, 332). a) M. K. und W. R. haben jeweils durch den Abschluss bedingter Grundstückskaufverträge mit der Vorkaufsberechtigten (Antragsgegnerin) ihre Erwerbsbereitschaft zum Ausdruck gebracht. Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 27.10.2016 (UR-Nr. 1823/2016 des Notars D. Kr. , M. ) kaufte jeder von ihnen, aufgeteilt nach einzelnen Flurstücken, von der ... mbH etwa die Hälfte der Grundstücke, die Gegenstand des Grundstückskaufvertrages I zwischen dem M. und dem Antragsteller waren. Mit dem weiteren notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 19.10.2016 (UR-Nr. 1724/2016 des Notars D. Kr. , M. ) erwarben M. K. und W. R. darüber hinaus anteilig zu je einem Halb von der Landgesellschaft auch die Grundstücke aus dem Grundstückskaufvertrag II zwischen M. und dem Antragsteller. Beide Kaufverträge sind unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, dass die Antragsgegnerin Eigentümer der kaufgegenständlichen Grundstücke wird, und in beiden Verträgen hat sich die Antragsgegnerin außerdem ein Rücktrittsrecht für den Fall vorbehalten, dass sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach Vertragsschluss Eigentümer der Grundstücke geworden ist. b) Dass die Erwerbsinteressenten M. K. und W. R. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nicht selbst landwirtschaftlich nutzen, sondern sie zur Bewirtschaftung in die Betriebsgemeinschaft G. GbR einbringen bzw. in der GbR belassen werden, steht der Berücksichtigung ihres Erwerbsinteresses im Rahmen der Vorkaufsrechtsausübung nicht entgegen. Denn der Erwerb der Gesellschafter der GbR ist dem Erwerb durch die landwirtschaftlich tätige Gesellschaft gleichzustellen. aa) Auf Seiten des Grundstückserwerbers ist nach der Rechtsprechung des BGH der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter zum Zwecke der Einbringung in eine GbR dem Erwerb durch die Personengesellschaft dann gleichgestellt, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig ist und die Einbringung des Grundstücks in die Gesellschaft im Zeitpunkt des Erwerbs durch die Gesellschaft rechtlich sichergestellt ist (BGH, Beschluss v. 25.11.2016 – Az.: BLw 4/15 - , a.a.O., Rdn. 12; BGH, Beschluss v. 28.11.2014 – Az.: BLw 2/14 - , a.a.O., Rdn. 21 ff.). Diese Grundsätze müssen reziprok auch für den mit dem Grundstückserwerber in Konkurrenz tretenden Erwerbinteressenten gelten, zu dessen Gunsten das Vorkaufsrecht vom Siedlungsunternehmen ausgeübt worden ist (vgl. zur gleichen Behandlung von Grundstückserwerber und Erwerbsinteressent in anderem Zusammenhang auch BGH, Beschluss v. 28.11.2014 – Az.: BLw 4/13 - , a.a.O., Rdn. 17 f.). bb) Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine Gleichstellung des Grundstückserwerbs der Gesellschafter K. und R. mit einem Erwerb durch das landwirtschaftliche Unternehmen der Betriebsgemeinschaft G. GbR erfüllt. (1) Die Gesellschafter K. und R. sind verpflichtet, die durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erlangten Grundstücke in die Betriebsgemeinschaft zur landwirtschaftlichen Nutzung einzubringen bzw. – da sich die Grundstücke nach wie vor in der Bewirtschaftung der GbR befinden – in der Betriebsgemeinschaft zu belassen. Denn § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 12.08.2011 sieht vor, dass die Gesellschafter die in zwei Anlagen zu dem Vertrag aufgeführten Eigentumsflächen in die Gesellschaft einbringen, und außerdem haben sich die Gesellschafter verpflichtet, alle nach Gründung der Gesellschaft im Umkreis von 30 km um den Betriebssitz hinzu erworbenen Pacht- und Eigentumsflächen ebenfalls zur Nutzung in die Gesellschaft einzubringen, soweit eine Bewirtschaftung durch die Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll erfolgen kann. Das trifft auf die verfahrensgegenständlichen Grundstücke, die bereits von dem Gesellschafter M. in Erfüllung seiner Einbringungsverpflichtung zur Bewirtschaftung der GbR überlassen wurden, zu. (2) Beide Gesellschafter – K. und R. – entscheiden auch in dem landwirtschaftlichen Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung der Flächen mit; darüber hinaus arbeitet jedenfalls der Gesellschafter K. auch hauptberuflich in der Betriebsgemeinschaft. (a) Für den Gesellschafter M. K. ergibt sich dies bereits unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag. Denn nach § 12 Ziff. 1 des Vertrages obliegt ihm die Leitung des Betriebes und die Geschäftsführung. Ferner heißt es in § 7 ("Arbeitskraft") ausdrücklich, dass der Gesellschafter K. seine Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung stellt, wobei die Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes zu erfüllen seien. Übereinstimmend damit verweist auch der Sachverständige Dr. J. F. in seinem - von der Betriebsgemeinschaft in Auftrag gegebenen - Privatgutachten vom 03.09.2016 darauf, dass der Gesellschafter K. am Betriebssitz der G. GbR mit seiner Familie wohnhaft ist und den landwirtschaftlichen Betrieb vor Ort leitet (Bl. I 128/129 d. Verwaltungsvorgangs). (b) Der Gesellschafter W. R. ist hingegen in dem ursprünglichen Gesellschaftsvertrag vom 12.08.2011 nicht zum Geschäftsführer bestellt worden. Die Antragsgegnerin hat jedoch in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 11.10.2017 die Ablichtung eines von allen drei Gesellschaftern unterzeichneten Gesellschaftsbeschlusses vom 27.10.2011 vorgelegt, der wie folgt lautet: "Da es im Gesellschaftsvertrag vom 12.08.2011 versäumt wurde, die geschäftsführerische Tätigkeit des Herrn R. explizit zu erwähnen, beschließen wir heute folgendes: Die Geschäftsführung der Betriebsgemeinschaft G. GbR obliegt den Gesellschaftern R. und K. gemeinsam. Die Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit des Herrn R. ist in seinem Gewinnanteil der Gesellschaft berücksichtigt. Dies soll auch für die noch zu gründende neue Gesellschaft "Sonnenenergie G. GbR" Gültigkeit haben." In Ergänzung des Gesellschaftsbeschlusses hat die Antragsgegnerin ein Schreiben der Sparkasse H. vom 04.10.2017 zu den Gerichtsakten gereicht, das – gerichtet an die Betriebsgemeinschaft zu Händen von deren Gesellschaftern K. und R. – bestätigt, "dass zur von Ihnen als Landwirte betriebenen Betriebsgemeinschaft G. GbR seit September 2004 eine Geschäftsverbindung sowohl bezgl. Geldanlagen als auch für Finanzierungen, insbesondere einer Kontokorrentlinie für das Konto ... , besteht. Verhandlungen, beispielsweise die jährliche Verlängerung der Konditionen, wurden stets mit den Geschäftsführern und persönlich haftenden Gesellschaftern Herrn K. und Herrn R. gemeinsam geführt." Zwar ist auch nach Vorlage dieser Unterlagen nicht davon auszugehen, dass der Gesellschafter R. ständig vor Ort in Q. anwesend ist und seine Arbeitskraft vollständig oder nahezu vollständig dem landwirtschaftlichen Betrieb der Betriebsgemeinschaft widmet. Denn er bewirtschaftet unstreitig noch einen eigenen Ackerbaubetrieb in I. (Hessen). Auf seine ständige Präsenz im Unternehmen der GbR kommt es aber auch nicht an. Maßgebend ist vielmehr, dass die wesentlichen Entscheidungen, die sich auf die Betriebsführung in der GbR – also auch auf die Bewirtschaftung der Flächen – beziehen, im Einvernehmen mit ihm, R. , getroffen werden mussten (und müssen). In ihrem Beschluss vom 17.10.2011 haben die Gesellschafter den Geschäftsführern R. und K. ausdrücklich die gemeinsame Geschäftsleitung übertragen, wobei allein schon die gesonderte Beschlussfassung die Bedeutung dokumentiert, die der Mitwirkung des Landwirts R. von den Gesellschaftern beigemessen worden ist. Wenn in einem landwirtschaftlichen Unternehmen mit unterschiedlichen Anteilsinhabern in dieser Weise bewusst Festlegungen über die Wahrnehmung der Entscheidungsbefugnisse getroffen werden, so werden diese Regeln – gerade auch nach den Erfahrungen der ehrenamtlichen Richter des Senats – von den Betriebsangehörigen in der Praxis regelmäßig auch strikt beachtet. Erst recht gilt dies im Außenverhältnis (vgl. § 714 BGB) gegenüber Lieferanten, Abnehmern oder Kreditinstituten der Gesellschaft. Hiermit im Einklang steht auch die nunmehr vorgelegte Bestätigung der Sparkasse, dass sie die Verhandlungen mit den Geschäftsführern K. und R. stets gemeinsam geführt habe. cc) Dass in dem Gesellschaftsvertrag der Betriebsgemeinschaft G. GbR für den Fall der Veräußerung von eingebrachten Eigentumsflächen durch einen der Gesellschafter den Mitgesellschafter kein - privatrechtliches - Vorkaufsrecht eingeräumt worden ist, berührt das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht gemäß § 4 RSG, das auf ganz anderen, dem Allgemeinwohl dienenden Erwägungen beruht, nicht. c) Auch ein dringendes Aufstockungsbedürfnis auf Seiten der Betriebsgemeinschaft G. GbR, in die die verfahrensgegenständlichen Flächen zur Bewirtschaftung eingebracht werden bzw. bereits eingebracht sind, wird vom Senat bejaht. aa) Für das Aufstockungsinteresse ist nicht erforderlich, dass der kaufinteressierte Landwirt zur Aufrechterhaltung seines Betriebes auf das streitgegenständliche Grundstück angewiesen ist. Grundsätzlich stellt jeder Schritt auf dem Weg zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Eigenland und Pachtland eine strukturelle Verbesserung dar und dient damit der wirtschaftlichen Stärkung des Betriebs, was wiederum einen Aufstockungsbedarf begründet. Anerkannt ist dies auch dann, wenn dadurch der Eigenlandanteil prozentual nur in geringem Maße erhöht wird (BGH, Beschluss v. 28.04.2006 – Az.: BLw 32/05 - , Rdn. 29, NL-BzAR 2006, 329, 332; BGH, Beschluss v. 26.04.2002 – Az.: BLw 36/91 - , NL-BzAR 2002, 340 f.). Dringend ist der Aufstockungsbedarf, wenn eine gesteigerte Notwendigkeit für den Erwerb nach wirtschaftlichen und agrarstrukturellen Gesichtspunkten in mittel- und langfristiger Perspektive zu bejahen ist (BGH, Beschluss v. 28.04.2017 – Az.: BLw 1/15 - , a.a.O., Rdn. 14). bb) Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls muss beurteilt werden, ob ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt. Es lässt sich nicht allgemein definieren, welches Verhältnis zwischen Pacht- und Eigenland als unausgewogen anzusehen ist. Dies hängt nämlich von den konkreten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab, die sich im Lauf der Zeit ändern und zudem regionale Unterschiede aufweisen können; darüber hinaus müssen Besonderheiten des Einzelfalls Berücksichtigung finden. Je unsicherer die Verlängerung von Pachtverhältnissen (auch infolge veränderter Konditionen) in der betroffenen Region erscheint, desto eher kann eine Erhöhung des Eigenlandanteils dringend geboten sein. Zudem kann sich ein dringender Aufstockungsbedarf schon daraus ergeben, dass die zu erwerbenden Flächen in unmittelbarer Nähe der Hofstelle oder der bereits bewirtschafteten Flächen des kaufinteressierten Landwirts liegen und daher besonders geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung zu verbessern (BGH, Beschluss v. 28.04.2017 – Az.: BLw 1/15 - , a.a.O., Rdn. 15). cc) Ausgehend von diesen Maßstäben, ist der Aufstockungsbedarf der Erwerbsinteressenten im Hinblick auf beide Grundstücksveräußerungen in einer Gesamtbetrachtung einheitlich zu beurteilen. Die Anträge auf Erteilung der jeweiligen Grundstücksverkehrsgenehmigung sind erst gestellt worden, nachdem beide Kaufverträge durch Abgabe der Vertragsannahmeerklärungen zustande gekommen waren, und sie sind in einem zeitlichen Abstand von 12 Tagen, am 27.07. und 08.08.2016, beim Landkreis eingereicht worden; der eigene Genehmigungsantrag des Antragstellers vom 08.08.2016 bezog sich sogar ausdrücklich – wenn auch nur hilfsweise – auf beide Kaufverträge. Sowohl der Antragsteller bei der Beantragung der Genehmigungen als auch die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihrer Vorkaufsrechte als auch der Landkreis beim Erlass der Entscheidungen über die Erteilung der Genehmigungen sind hinsichtlich beider Grundstücksgeschäfte von einer inhaltlich einheitlichen Bewertung ausgegangen; auch aus der Sicht des Senats bestehen insofern keine Gründe für eine differenzierte Behandlung. dd) Im Rahmen des Grundstücksverkehrsgesetzes entfällt ein Aufstockungsbedarf der Betriebsgemeinschaft G. GbR nicht etwa schon deshalb, weil sich an dem Umfang der von der GbR bewirtschafteten (Eigentums-)Flächen im Falle eines Grundstückserwerbs durch die Gesellschafter K. und R. per Saldo nichts verändern wird. An die Stelle des Beteiligten M. treten zwar dann als Grundstücke einbringende Gesellschafter lediglich die Erwerbsinteressenten K. und R. . Eine solche Betrachtungsweise würde jedoch die Folgen der Grundstücksveräußerungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, außer Acht lassen. Könnten nämlich die Veräußerungen an den Antragsteller infolge der Erteilung der beantragten grundstücksverkehrsrechtlichen Genehmigungen vollzogen werden, wie es der Antragsteller erstrebt, so verlöre(n) die Gesellschaft - genauer: ihre zur Einbringung verpflichteten Gesellschafter – auf einen Schlag das Eigentum an insgesamt 481,2502 ha größtenteils landwirtschaftlich genutzter Flächen. Verglichen mit dieser Lage nach einem Vollzug der beiden Grundstücksgeschäfte stellt aber der Erwerb der verfahrensgegenständlichen Grundstücke durch die Gesellschafter K. und R. eine (Wieder)Aufstockung des Flächenbestandes der GbR dar. ee) Das von K. und R. bekundete Erwerbsinteresse ist auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich und unbeachtlich, weil der Aufstockungsbedarf der GbR gerade durch die Grundstücksveräußerungen des Mitgesellschafters M. herbeigeführt worden ist und die Ausübung des Vorkaufsrechts insofern - wirtschaftlich gesehen - der Rückgängigmachung der durch die Veräußerungen für die GbR entstehenden Flächenverluste dienen soll. (1) Der Gesellschafter M. war - und ist - in der Verfügung über die in seinem Eigentum stehenden Grundstücke frei. Seine Mitgesellschafter K. und R. hätten die durch die Grundstücksveräußerungen entstehenden Flächenverluste rechtlich nicht verhindern können, ihnen stünde allenfalls ein Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich wegen des durch die Verletzung der Einbringungspflicht verursachten Schadens zu. Insofern kann der eigenverantwortlich gefasste Entschluss des Mitgesellschafters M. , seine Grundstücke zu veräußern, den Gesellschaftern K. und R. in ihrem Bemühen um den Erwerb dieser Grundstücke nicht zum Nachteil gereichen. Dass der Erwerb der Befriedigung des gleichen Flächenbedarfs der Betriebsgemeinschaft dienen soll, der bisher von dem Gesellschafter M. durch die Einbringung der Grundstücke gedeckt worden ist, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. (2) Der Senat teilt auch nicht die Überlegung des Antragstellers, dass es für das Aufstockungsbedürfnis auf eine einstimmige Willensbildung innerhalb der GbR - entsprechend Ziff. 14 Abs. 2, 5. Spiegelstrich des Gesellschaftsvertrages ("Abschluss, Änderung und Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen im Namen der Gesellschaft") – ankomme und der Gesellschafter M. mit seinen Verkäufen demgegenüber gerade zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine Abstockung der Eigentumsquote möchte. Den Gesellschafter M. können ganz unterschiedliche Beweggründe zu den Grundstücksverkäufen an den Antragsteller veranlasst haben, auch solche, die in keinem Zusammenhang mit der Beibehaltung oder Verringerung der Eigentumsquote an den von der GbR bewirtschafteten Flächen stehen. Unabhängig hiervon ist aber auch keine Beschlussfassung – oder bloße Meinungsbildung? – der Gesellschafter über den Aufstockungsbedarf des landwirtschaftlichen Unternehmens erforderlich. Vielmehr wird die Frage nach einer entsprechenden Bereitschaft zur Aufstockung bereits durch § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages, der die Gesellschafter generell zur Einbringung aller erworbenen Grundstücke – ohne einen Prüfungsvorbehalt im Einzelfall – verpflichtet, bereits eindeutig beantwortet. Hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Flächen haben die Gesellschafter auch keine Einschränkung oder Änderung von § 6 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages vorgenommen. Im Übrigen kommt es nur auf den Erwerbswillen der Erwerbsinteressenten K. und R. an, den diese durch den Abschluss der Kaufverträge mit der Antragsgegnerin am 19.10.2016 und 27.10.2016 hinreichend dokumentiert haben. ff) Anders verhielte es sich möglicherweise dann, wenn die Erwerbsinteressenten K. und R. gesellschaftsrechtlich verpflichtet wären, die nach Ausübung des Vorkaufsrechts erworbenen Grundstücke ihrerseits wiederum dem Mitgesellschafter M. anzudienen. Eine solche Verpflichtung ist jedoch nicht anzunehmen. Allerdings sieht § 22 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 12.08.2011 vor, dass, wenn den Gesellschaftern Flächen im Umkreis von 30 km vom Betriebssitz zum Kauf angeboten werden, der Gesellschafter M. schriftlich zu informieren sei und ihm das Recht des Ankaufs innerhalb einer Frist von 2 Monaten zustehe; nur bei schriftlichem Verzicht des Gesellschafters M. sollen die Gesellschafter R. und K. die Flächen selbst kaufen dürfen. Die gesellschaftsvertragliche Regelung findet im vorliegenden Fall jedoch schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei dem Gesellschafter M. gerade um den Veräußerer der verfahrensgegenständlichen Grundstücke handelt und er deshalb nicht zugleich auch der Begünstigte aus der Ausübung des Vorkaufsrechts wegen dieser Grundstücke sein kann. Darüber hinaus käme der Gesellschafter M. als Erwerbsinteressent auch deshalb nicht in Betracht, weil er selbst nicht landwirtschaftlich tätig ist und ein etwaiger Grundstückserwerb durch ihn auch nicht einem Erwerb der landwirtschaftlich tätigen Gesellschaft gleichzustellen wäre; der Mitgesellschafter M. ist in der GbR nicht zum Geschäftsführer bestellt und entscheidet deshalb auch nicht als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung der Flächen mit. Schließlich sind zwischen der Antragsgegnerin und den Gesellschaftern K. und R. bereits am 19.10.2016 und 27.10.2016 verbindliche Grundstückskaufverträge geschlossen worden, so dass auch aus diesem Grund ein Ankauf durch den Beteiligten M. ausscheidet (vgl. auch § 22 Ziff. 2 S. 4 des Gesellschaftsvertrages: "Die bisher abgeschlossenen Verträge behalten ihre Gültigkeit."). gg) Dass die Betriebsgemeinschaft G. GbR nach § 3 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrages – nur – bis zum 30.06.2028 fest vereinbart ist und der Erwerbsinteressent K. dann auch das Ruhestandsalter erreicht haben soll, lässt den Aufstockungsbedarf ebenfalls nicht von vornherein entfallen. (1) Auch insofern ist vielmehr allein der Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts maßgeblich (s. BGH, Beschluss v. 28.11.2014 – Az.: BLw 4/13 - , a.a.O., Rdn. 18), zu dem - wie nachfolgend noch darzulegen sein wird - ein dringender Aufstockungsbedarf der Gesellschaft vorgelegen hat. Ob dabei möglicherweise auch solche Entwicklungen zu berücksichtigen wären, die voraussichtlich in naher Zukunft zu einer Änderung des Aufstockungsbedarfs führen, kann der Senat für den vorliegenden Fall dahinstehen lassen. Jedenfalls ist eine Voraussage darüber, ob das landwirtschaftliche Unternehmen auch noch in 12 Jahren – gerechnet vom Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts an - die Flächen dringend benötigt, weder möglich noch erforderlich. Es kommt daher auch nicht auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage an, ob die Gesellschaft mit dem 30.06.2028 vereinbarungsgemäß enden wird, also in das Liquidationsstadium eintritt, oder ob sich das Gesellschaftsverhältnis auch nach diesem Zeitpunkt, wenn auch nunmehr jederzeit kündbar, fortsetzt. (2) Dass die weitere Entwicklung der Flächenbewirtschaftung bei der Feststellung des Aufstockungsbedarfs unberücksichtigt bleibt, stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Ungleichbehandlung im Vergleich zu der Beurteilung der Absichten und Vorkehrungen des Grundstückserwerbers, einen neuen landwirtschaftlichen Betrieb zu errichten, dar. Denn während die Erwerbsinteressenten K. und R. die verfahrensgegenständlichen Grundstücke unmittelbar als Grundlage für eine landwirtschaftliche Betätigung der existierenden Gesellschaft benötigen und allenfalls die weitere Bewirtschaftung ab dem Jahre 2028 ungewiss erscheint, fehlen andererseits auf Seiten des Antragstellers hinreichende Anhaltspunkte für die Aufnahme des geplanten landwirtschaftlichen Betriebes in zwölf Jahren; nur eine solche Aufnahme eines landwirtschaftlichen Betriebes könnte aber überhaupt eine Privilegierung des Grundstückserwerbs nach dem Grundstücksverkehrsgesetz rechtfertigen. hh) Ausgehend von den vorstehenden Annahmen, hat im Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts ein dringender Aufstockungsbedarf bestanden. (1) Nach den Ausführungen des Amts für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) ... in dessen Stellungnahme von Oktober 2016 betreffen die Grundstückserwerbe des Antragstellers 54 % der von der Betriebsgemeinschaft G. GbR im Jahre 2016 bewirtschafteten Flächen (Bl. II 224/227R d. Verwaltungsvorgangs). Wie sich im Einzelnen aus dem Privatgutachten des Sachverständigen Dr. F. vom 03.09.2016 ergibt (Bl. I 128/131R d. Verwaltungsvorgangs), betrug der Umfang der zur Ernte 2016 von der GbR bearbeiteten Ackerflächen 878,9394 ha; hinzu kamen Grünlandflächen in nicht näher genannter Größe. Hiervon hat der Antragsteller mit den beiden Kaufverträgen vom 11.09.2014/31.08.2015 und vom 15.10.2014/18.07.2016 landwirtschaftliche Flächen in einem Umfang von (407,7182 ha + 73,532 ha =) 481,2502 ha erworben. Diese Angaben gestatten jedenfalls den Schluss, dass etwa die Hälfte der in der Bewirtschaftung der Betriebsgemeinschaft befindlichen Flächen von M. an den Antragsteller veräußert werden sollen. (2) Nach dem Vollzug der Grundstücksveräußerungen an den Antragsteller würden der GbR unter Zugrundelegung der Angaben der Genehmigungsbehörde in der Antragserwiderung vom 08.02.2017 (S. 5/6) – und nach eigenen Berechnungen des Senats - noch 150,9784 ha Eigentumsflächen, die von den Gesellschaftern in die GbR eingebracht worden sind, verbleiben (M. : 587,7494 ha – 481,2502 ha = 106,4992 ha; K. : 17,0591 ha; R. : 27,4201 ha). Der Landkreis (a.a.O.) gelangt aus nicht ganz nachvollziehbaren Gründen zu einem Eigentumsanteil von 168,4117 ha; die Flächendifferenz ist jedoch derart geringfügig, dass sie vernachlässigt werden kann. Der Umfang der nach den Veräußerungen im Eigentum der Gesellschafter verbleibenden Flächen von 150,9784 ha bzw. 168,4117 ha ist in ein Verhältnis zu setzen zu den von der GbR insgesamt bewirtschafteten Flächen von 878,9394 ha; denn auch nach den Grundstücksveräußerungen soll die GbR, entsprechend den von dem Antragsteller in den Kaufverträgen übernommenen Verpflichtungen, die Bewirtschaftung der von M. verkauften Flächen bis zum Jahre 2028 fortsetzen dürfen. Das bedeutet, dass zukünftig es sich nur noch bei 17 % bzw. 19 % der von der GbR bewirtschafteten 878,9394 ha um Eigentumsflächen handelte, die von den drei Gesellschaftern der GbR zur Verfügung gestellt würden. Gemessen hieran, bedeutete die (Wieder-)Aufstockung des Eigentumsanteils durch Flächen von 481,2502 ha, die die Erwerbsinteressenten K. und R. nach Ausübung des Vorkaufsrechts in die GbR einbringen würden, eine erhebliche prozentuale Erhöhung des Eigenlandanteils auf dann ca. 72 % bzw. 74 % und damit eine nachhaltige Stärkung der wirtschaftlichen Grundlage des landwirtschaftlichen Unternehmens. (3) Hinzu kommt außerdem der im Rahmen des dringenden Aufstockungsbedarfs zu berücksichtigende Umstand, dass es sich um räumlich und wirtschaftlich zusammenhängende Flächen handelt und diese zusammen mit den übrigen Flächen von der Hofstelle der Betriebsgemeinschaft aus als Wirtschaftseinheit rentabel bewirtschaftet werden können (vgl. Stellungnahme des ALFF ... von Oktober 2016, Bl. II Bl. 224/227R d.A.). (4) Die weitere von dem ALFF ... in seiner Stellungnahme vom Oktober 2016 geäußerte Einschätzung, dass der Betrieb der Betriebsgemeinschaft G. GbR bei Nichtausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts unwirtschaftlich verkleinert würde und dass auf Grund des erheblichen Flächenverlustes eine betriebliche Existenzgefährdung der Gesellschaft bestehe, wird allerdings dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht in vollem Umfange gerecht. Denn die Betriebsgemeinschaft könnte die Flächen auch nach den Veräußerungen an den Grundstückserwerber weiterhin bewirtschaften, weil der Antragsteller in den mit dem Verkäufer M. geschlossenen Kaufverträgen jeweils die Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag vom 12.08.2011 übernommen hat, dass "die Verkaufsflächen bis 2028 der GbR zur Nutzung verbleiben". Eine unmittelbare Existenzgefährdung der Betriebsgemeinschaft G. GbR kann daher nicht angenommen werden. Gleichwohl stellt die Verpflichtungsübernahme durch den Antragsteller im Ergebnis keine ausreichende Kompensation für den Eigentumsverlust der GbR bzw. ihrer Gesellschafter dar und lässt daher auch nicht den dringenden Aufstockungsbedarf der Gesellschaft entfallen. (a) Nach der Rechtsprechung des BGH stellt der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt selbst dann eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden dar, wenn der Erwerber zu einer langfristigen Verpachtung an einen Landwirt bereit ist. Eine Pachtlanderweiterung gibt dem Landwirt keine dem Eigentumserwerb an den bewirtschafteten Flächen vergleichbar sichere Grundlage für langfristige Betriebsdispositionen (BGH, Beschluss v. 28.04.2017 – Az.: BLw 1/15 - , NJW-RR 2017, 1485 ff., Rdn. 20; BGH, Beschluss v. 26.11.2010 – Az.: BLw 14/09 - , NJW-RR 2011, 521 ff., Rdn. 22). (b) Diese Erwägungen müssen in gleicher Weise auch dann gelten, wenn von dem Erwerber statt einer Verpachtung eine Nutzungsüberlassung an eine landwirtschaftlich tätige GbR versprochen wird, er - der Erwerber - selbst aber nicht zum Kreis der Gesellschafter gehört. Während ein Gesellschafter, wenn sein Grundstückserwerb demjenigen durch die GbR gleichgestellt werden soll, in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheiden oder in dem Betrieb in anderer Weise hauptberuflich tätig sein muss, tritt der Erwerber, der nicht Landwirt und nicht Gesellschafter ist, der Gesellschaft lediglich als vertragsschließender Dritter gegenüber. Seine Position ist nicht in vergleichbarer Weise wie diejenige eines Gesellschafters mit dem Unternehmen verbunden. (c) Das trifft in besonderer Weise auf den vorliegenden Fall zu. Der Antragsteller hat sich in den Kaufverträgen zwar zum Verbleib der verfahrensgegenständlichen Grundstücke in der GbR bis zum Jahre 2028 verpflichtet, doch ist vollkommen offen geblieben, zu welchen Bedingungen dies geschehen soll. Da weder die GbR noch ihre drei Gesellschafter gemeinsam an dem Abschluss der beiden Kaufverträge beteiligt waren, kann auch keine Verpflichtung der GbR zur Erbringung einer Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung rechtswirksam begründet worden sein. Die Voraussetzungen für einen Eintritt des Grundstückserwerbers in das gesellschaftsrechtlich begründete Einbringungsverhältnis, entsprechend §§ 593 b, 566 BGB, dürften ebenfalls nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund wären (weitere) Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und der GbR bzw. ihren Gesellschaftern über die Nutzung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu erwarten. (d) Die Verpflichtung des Antragstellers, dass die Flächen bis zum Jahre 2028 der GbR zur Nutzung verbleiben, würde daher schon im Allgemeinen keine dem Grundstückseigentum vergleichbar sichere Grundlage für die zukünftigen Betriebsdispositionen der Gesellschaft darstellen, und der sich daraus ergebende dringende Aufstockungsbedarf besteht hier in besonderem Maße angesichts der unklaren Vertragsverhältnisse zwischen dem Grundstückserwerber und der (möglicherweise) nutzungsberechtigten Gesellschaft. C. Die - nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen – Schriftsätze des Antragstellers vom 19.03.2016 und 13.06.2018 sowie der Antragsgegnerin vom 28.05.2018 sind Gegenstand der Beratung des Senats, unter Mitwirkung seiner berufsrichterlichen und ehrenamtlichen Mitglieder, gewesen. D. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Die Rechtsbeschwerde war nicht nach § 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 2 FamFG zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.