Leitsatz
BLw 1/16
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2017:280417BBLW1.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 1/16 vom 28. April 2017 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 6 Abs. 1 Satz 2, § 4 RSG a) Erlässt die Genehmigungsbehörde zur Verlängerung der Frist für die Ent- scheidung über eine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz ei- nen auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwischenbescheid, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie die erforderliche rechtliche Prüfung durchge- führt und sich auf dieser Grundlage von dem Bestehen des siedlungsrechtli- chen Vorkaufsrechts überzeugt hat, es sei denn, das Vorgehen der Behörde erweist sich als willkürlich oder als missbräuchlich (im Anschluss an den Se- natsbeschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 19). b) Eine willkürliche oder missbräuchliche Verlängerung der Frist auf drei Mona- te hat eine Verlängerung der Frist um einen Monat auf zwei Monate zur Fol- ge. BGH, Beschluss vom 28. April 2017 - BLw 1/16 - OLG Dresden AG Torgau - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel sowie die ehrenamtlichen Richter Köhler und Beer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Rechtsbeschwerde- verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Betei- ligten zu 3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €. Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 24. Mai 2014 verkaufte die Beteiligte zu 1 (BVVG) zwanzig Flurstücke in einer Größe von insgesamt ca. 6,4 ha zum Preis von 15.000 € an den Beteiligten zu 2. Es handelt sich überwiegend um forst- wirtschaftliche Grundstücke. Drei der Flurstücke sind größer als 0,5 ha. Der Be- teiligte zu 2 ist kein Landwirt. Er beabsichtigt die Verpachtung der Flächen. Der Notar übersandte den Kaufvertrag an die Beteiligte zu 3 (Genehmi- gungsbehörde), wo dieser am 5. September 2014 einging. Mit Zwischenbe- 1 2 - 3 - scheid vom 8. September 2014 verlängerte die Genehmigungsbehörde die Frist, innerhalb derer die Entscheidung über die Genehmigung zu treffen ist, auf drei Monate mit der Begründung, dass der Vertrag der vorkaufsberechtigten Stelle zur Herbeiführung einer Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts vorzulegen sei. Diese Vorlage erfolgte in der Folgezeit nicht. Ein Landwirt- schaftsbetrieb, der Ackerbau im Nebenerwerb betreibt, meldete sein Interesse an einem Erwerb der Grundstücke zu den Bedingungen des Kaufvertrags an. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2014 versagte die Genehmigungsbehörde die Genehmigung mit der Begründung, dass der Erwerb durch den Beteiligten zu 2 eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden darstelle. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Genehmigung des Kaufver- trags nach dem Grundstückverkehrsgesetz versagt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 hat der Senat für Landwirtschaftssa- chen des Oberlandesgerichts zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechts- beschwerde, deren Zurückweisung die Beteiligte zu 3 beantragt, will die Betei- ligte zu 1 feststellen lassen, dass die Genehmigung des Kaufvertrags als erteilt gilt; hilfsweise will sie erreichen, dass der Bescheid vom 29. Oktober 2014 auf- gehoben und die Genehmigung erteilt wird. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Hauptantrag keinen Er- folg, weil der Kaufvertrag nicht gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als genehmigt gilt. Die Genehmigungsbehörde habe die Frist des § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG wirk- sam zumindest auf zwei Monate verlängert und innerhalb dieses Zeitraums über den Antrag auf Genehmigung entschieden. Zwar hätte die Genehmi- 3 4 - 4 - gungsbehörde die Frist nicht auf drei Monate verlängern dürfen, weil der zu- ständigen Mitarbeiterin bei näherer Überprüfung sogleich hätte auffallen müs- sen, dass Gegenstand des Vertrags ganz überwiegend Waldflächen sind, für die ein Vorkaufsrecht nicht besteht. Eine unwirksame Verlängerung auf drei Monate habe aber eine Verlängerung auf zwei Monate zur Folge. Der Hilfsan- trag sei ebenfalls unbegründet. Der insgesamt nach dem Grundstückverkehrs- gesetz genehmigungspflichtige Verkauf führe zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG, da der erwerbs- willige Landwirtschaftsbetrieb dringend aufstockungsbedürftig sei. III. 1. Die unbeschränkt erhobene Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, soweit sie den Hauptantrag zum Gegenstand hat, weil das Beschwerdegericht die Zu- lassung der Rechtsbeschwerde wirksam hierauf beschränkt hat. a) Dem Tenor des angegriffenen Beschlusses ist eine solche Beschrän- kung zwar nicht zu entnehmen. Sie folgt aber - was zulässig ist (vgl. Senat, Be- schluss vom 25. November 2011 - BLw 2/11, juris Rn. 5 mwN) - aus den Grün- den der Entscheidung. Dort wird die Zulassung der Rechtsbeschwerde darauf gestützt, dass grundsätzlich klärungsbedürftig sei, ob nach der mit Beschluss vom 28. November 2014 geänderten Rechtsprechung des Senats (BLw 3/13, BGHZ 203, 297 ff.) eine unwirksame Verlängerung der Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts auf drei Monate zumindest eine Verlängerung der Entschei- dungsfrist auf zwei Monate zur Folge habe. Diese Rechtsfrage ist nur für den Hauptantrag von Bedeutung, mit dem festgestellt werden soll, dass die Geneh- migung des Kaufvertrags gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt. Für den auf die Erteilung der Genehmigung abzielenden Hilfsantrag ist sie unerheblich. 5 6 - 5 - b) Eine solche Beschränkung ist zulässig. Auch in dem gerichtlichen Ver- fahren in Landwirtschaftssachen kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Re- visionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 25. April 1997 - BLw 1/97, BGHZ 135, 292, 294). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ein Widerspruch zwischen dem noch zur Entscheidung stehenden und dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs kann nicht auftreten. Sofern das Rechtsmittel Erfolg hat, wird die bereits ergangene Entscheidung über den Hilfsantrag gegenstandslos, da die Bedingung, unter welcher dieser steht, und damit seine Rechtshängigkeit entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17/14, NJW 2017, 1180 Rn. 15 für die Berufung). Andernfalls bleibt die Zurückweisung des Hilfsantrags bestehen. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Genehmi- gung nicht gemäß § 6 Abs. 2 GrdstVG als erteilt gilt, weil sie innerhalb der in § 6 Abs. 1 GrdstVG genannten Frist versagt worden ist. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 GrdstVG ist die Entscheidung über die Genehmigung binnen einem Mo- nat nach Eingang des Antrags zu treffen. Kann die Prüfung des Antrags in die- ser Zeit nicht abgeschlossen werden oder hat die Genehmigungsbehörde eine Erklärung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 12 GrdstVG herbeizu- führen, so ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG vor Ablauf der Frist dem Ver- äußerer ein Zwischenbescheid zu erteilen; durch den Zwischenbescheid ver- längert sich die Frist des Satzes 1 auf zwei Monate und, falls die bezeichnete Erklärung herbeizuführen ist, auf drei Monate. Einen auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwischenbescheid hat die Beteiligte zu 3 vor Ablauf des ersten Mo- nats erteilt und vor Ablauf des zweiten Monats über den Antrag entschieden. 7 8 - 6 - a) Im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Be- schwerdegerichts, wonach die Frist nicht auf drei Monate verlängert worden ist. aa) Allerdings hat der Senat mit Beschluss vom 28. November 2014 (BLw 3/13, BGHZ 203, 297 ff.) unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass es für eine Fristverlängerung auf drei Monate ausreicht, wenn die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdStVG zur Vorlage an die Siedlungsbehörde verpflichtet zu sein, und rechtzeitig einen hierauf gestützten Zwischenbescheid erlässt; es kommt nicht darauf an, ob das Vorkaufsrecht tatsächlich bestand. Zugleich hat der Senat aber darauf hingewiesen, dass die Behörde den auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwischenbescheid erst dann erlassen darf, wenn sie nach rechtlicher Prüfung von dessen Bestehen überzeugt ist (Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 18); sie darf ihn nicht „zur Vorsicht“ verfügen (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65, BGHZ 44, 202, 203). Einer Präzisierung bedarf dies insoweit, als grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Genehmigungsbehörde die erforderliche rechtliche Prüfung durchgeführt und sich auf dieser Grundlage von dem Bestehen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts überzeugt hat, es sei denn, das Vorgehen der Behörde erweist sich als willkürlich oder als miss- bräuchlich (in diesem Sinne bereits Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 19). bb) Letzteres nimmt das Beschwerdegericht - jedenfalls der Sache nach - in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung an. (1) Dass - wie hier - im Anschluss an den Zwischenbescheid keine Vor- lage an das Siedlungsunternehmen erfolgt, lässt zwar für sich genommen nicht auf ein willkürliches oder missbräuchliches Vorgehen der Genehmigungsbehör- 9 10 11 12 - 7 - de schließen. Diese kann nämlich im weiteren Verlauf des Verfahrens von ihrer in dem Zwischenbescheid niedergelegten rechtlichen Einschätzung abgehen und muss dies sogar, wenn sie sich nachträglich - unter Umständen nach weite- ren Erhebungen - von der Fehlerhaftigkeit ihrer bisherigen Auffassung über- zeugt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Februar 1964 - V BLw 31/63, BGHZ 41, 114, 121 f.; Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65, BGHZ 44, 202, 203). (2) Hier lagen die Voraussetzungen für das Bestehen des Vorkaufsrechts aber nach der Art der Flächen offensichtlich nicht vor, und der Zwischenbe- scheid wurde schon drei Tage nach Eingang des Antrags erlassen. Infolgedes- sen ergaben sich aus den Gesamtumständen konkrete Zweifel an der Durch- führung der erforderlichen rechtlichen Prüfung, denen das Landwirtschaftsge- richt mit einer Anhörung der zuständigen Mitarbeiterin der Genehmigungsbe- hörde nachgegangen ist. Gestützt darauf sind die Vorinstanzen zu der Über- zeugung gelangt, dass eine rechtliche Prüfung nicht stattgefunden hat; vielmehr ist die Mitarbeiterin allein aufgrund der Größe der Flächen von dem Bestehen des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ausgegangen, ohne eine nähere Prü- fung vorzunehmen und insbesondere die Art der Flächen in ihre Überlegungen einzubeziehen. Eine solche Vorgehensweise bei dem Erlass des Zwischenbe- scheids ist auch dann als objektiv willkürlich anzusehen, wenn - wovon das Be- schwerdegericht nachvollziehbar ausgeht - die gesetzlichen Vorgaben nicht bewusst und damit missbräuchlich umgangen werden (ebenso im Ergebnis OLG Oldenburg, RdL 2015, 316, 317; AG Hameln, RdL 2017, 108, 109 f.). b) Zutreffend geht das Beschwerdegericht weiter davon aus, dass die Genehmigung gleichwohl fristgerecht versagt worden ist, weil die Frist um einen Monat auf insgesamt zwei Monate verlängert und innerhalb dieses Zeitraums 13 14 - 8 - über den Antrag entschieden worden ist. Die hiergegen erhobenen Einwände der Rechtsbeschwerde sind unbegründet. aa) Nach der früheren Rechtsprechung des Senats führte ein auf die Dreimonatsfrist gerichteter Zwischenbescheid, der diese wegen eines Irrtums über das Bestehen des Vorkaufsrechts nicht in Gang setzte, jedenfalls zu einer Fristverlängerung um einen Monat auf zwei Monate (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 19/65, BGHZ 44, 202, 203; Beschluss vom 14. Februar 1974 - BLw 1/73, WM 1974, 539 f.; Beschluss vom 9. Mai 1985 - BLw 9/84, BGHZ 94, 299, 302). bb) Eine Änderung dieser Rechtsprechung ist - wie das Beschwerdege- richt mit Recht annimmt - nicht deshalb angezeigt, weil es nach der neueren Rechtsprechung des Senats für die Fristverlängerung auf drei Monate grund- sätzlich ausreicht, dass die Genehmigungsbehörde annimmt, wegen eines sied- lungsrechtlichen Vorkaufsrechts gemäß § 12 GrdstVG zur Vorlage an die Sied- lungsbehörde verpflichtet zu sein (Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 ff.). Dass durch einen solchen Zwischenbescheid in jedem Fall eine Verlängerung um einen Monat auf zwei Monate eintritt, hat der Senat bereits seinen Überlegungen in dem genannten Beschluss zugrunde ge- legt; er hat sich deshalb nur mit der (weiteren) Verlängerung um einen Monat auf insgesamt drei Monate befasst (Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 16 ff., insbesondere Rn. 18) und nicht - wie es nach dem Verständnis der Rechtsbeschwerde angezeigt gewesen wäre - mit einer Verlängerung um zwei auf drei Monate. cc) Der Senat hält daran fest, dass eine willkürliche oder rechtsmiss- bräuchliche Verlängerung der Frist auf drei Monate eine Verlängerung der Frist um einen Monat auf zwei Monate zur Folge hat. Letzteres setzt gemäß § 6 15 16 17 - 9 - Abs. 1 Satz 2 GrdstVG lediglich voraus, dass die Prüfung des Antrags innerhalb der Monatsfrist nicht abgeschlossen werden kann, also aus Sicht der Behörde mehr Zeit für die Prüfung erforderlich ist; maßgeblich ist allein die subjektive Einschätzung der Genehmigungsbehörde, nicht die objektive Erfüllung be- stimmter Tatbestandsvoraussetzungen (Senat, Beschluss vom 28. November 2014 - BLw 3/13, BGHZ 203, 297 Rn. 12). Ein dahingehender Zwischenbe- scheid bedarf keiner Begründung (Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 7. Aufl., Rn. 677). Diesen Anforderungen wird genügt, wenn die Behörde - wie hier - ohne rechtliche Prüfung von dem Bestehen des Vorkaufsrechts ausgeht und gestützt auf diese Einschätzung einen auf die Dreimonatsfrist gerichteten Zwi- schenbescheid erlässt; auch dann geht sie nämlich davon aus, dass es ihr nicht gelingen wird, die Entscheidung innerhalb eines Monats herbeizuführen (vgl. auch OLG Oldenburg, RdL 2015, 316, 317; AG Hameln, RdL 2017, 108, 109 f.). - 10 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich gemäß § 47, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nach dem vereinbarten Kaufpreis. Stresemann Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Torgau, Entscheidung vom 19.05.2015 - XV 22/14 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.03.2016 - W XV 863/15 - 18