Leitsatz
BLw 14/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
44mal zitiert
16Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
60 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 14/09 vom 26. November 2010 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; RSG § 4 Abs. 1 Die Veräußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an ein selbst nicht Land- wirtschaft betreibendes Unternehmen steht einem Erwerb durch einen Landwirt gleich, wenn eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunterneh- men und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Unterneh- men stehenden Personen den einheitlichen Willen haben, Landwirtschaft zu betrei- ben. BGH, Beschluss vom 26. November 2010 - BLw 14/09 - OLG Jena AG Meiningen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 26. Novem- ber 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub sowie die ehrenamtlichen Richter Karle und Kees beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Anschlussrechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Beteiligten zu 1 und zu 4 haben der Beteiligten zu 2 die au- ßergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu er- statten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 8.189 €. Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 ist ein in der Rechtsform der GmbH und Co. KG be- triebenes Unternehmen, dessen Gegenstand nach dem ursprünglich geschlos- senen Gesellschaftsvertrag der An- und Verkauf von Grundstücken sowie deren Vermietung und Verpachtung war. 1 - 3 - 2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 17. Juli 2008 kaufte die Beteiligte zu 2 von der Beteiligten zu 7 zwei landwirtschaftlich genutzte Grundstücke so- wie einen 1/3-Miteigentumsanteil an einem weiteren landwirtschaftlich genutz- ten Grundstück in S. (Thüringen). Die Notarin beantragte mit Schreiben vom selben Tag bei der Beteiligten zu 3, die Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz zu erteilen, wel- che die Frist für die Entscheidung über den Antrag auf drei Monate verlängerte. Auf deren Nachfrage zum Unternehmenszweck teilte die Beteiligte zu 2 mit, dass ihre Gründung der Umstrukturierung des landwirtschaftlichen Familienbe- triebs S. (Eltern und drei Kinder) diene und eine Änderung der landwirtschaft- lichen Nutzung der erworbenen Flächen in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. 3 Nachdem im Laufe des Verfahrens R. K. und M. S. als Landwirte ihr Interesse an dem Erwerb der Flächen angemeldet hatten, erklärte die Beteiligte zu 4 (Siedlungsunternehmen) die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz. Hierüber unterrichtete die Beteiligte zu 3 in- nerhalb der Dreimonatsfrist die Kaufvertragsparteien sowie die Notarin. Zur Be- gründung führte die Behörde aus, dass die Veräußerung eine ungesunde Ver- teilung von Grund und Boden bedeute, da es sich bei der Beteiligten zu 2 nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb handele. Dagegen stehe das Erwerbsin- teresse eines hauptberuflichen Landwirts, dessen Betrieb die Flächen zur Auf- stockung des Eigenlandanteils benötige. 4 Auf den Antrag der Beteiligten zu 2 auf gerichtliche Entscheidung hat das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - die Genehmigung des Kaufvertrags er- teilt. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 (der der Genehmigungs- behörde übergeordneten Behörde) hat das Oberlandesgericht - Senat für Land- wirtschaftssachen - zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, 5 - 4 - der sich die Beteiligte zu 4 angeschlossen hat, will die Beteiligte zu 1 die Zu- rückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erreichen. Die Beteiligte zu 2 beantragt, die Rechtsbeschwerde und die Anschlussrechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts (dessen Entscheidung in NL- BzAR 2010, 66 veröffentlicht ist) liegen die Voraussetzungen für die Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG nicht vor. Zwar sei die Beteiligte zu 2 bei isolierter Betrachtung als Nichtlandwirt anzusehen, da sie zu keinem Zeitpunkt Landwirtschaft betrieben und auch kein Betriebskonzept vor- gelegt habe, aus dem hervorgehe, dass sie sich in absehbarer Zeit zu einem leistungsfähigen landwirtschaftlichen Unternehmen entwickeln werde. Der An- nahme einer ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des Ver- sagungsgrunds stehe jedoch der mit der Gründung der Beteiligten zu 2 verfolg- te Zweck, nämlich die Umstrukturierung des Unternehmensverbunds der sämt- lich aus Landwirten bestehenden Familie S. , entgegen. Die hierfür mitgeteil- ten Gründe (Vorbereitung der Übergabe auf die nächste Generation, haftungs- rechtliche Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb biologischer Landwirt- schaft, steuerliche Aspekte) seien allesamt nachvollziehbar. Sie rechtfertigten die Annahme, dass die gewählte rechtliche Konstruktion, nach der der Beteilig- ten zu 2 die Aufgabe zukomme, die für die landwirtschaftliche Tätigkeit erforder- lichen Flächen zu erwerben oder anzupachten und sodann den Familienmit- gliedern bzw. den von diesen betriebenen Unternehmen zur Verfügung zu stel- len, letztlich der Existenzsicherung eines leistungsfähigen landwirtschaftlichen Familienbetriebs sowie dessen Anpassung an die Erfordernisse einer nachhal- tigen biologischen Landwirtschaft diene. 6 - 5 - III. 7 1. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 ist zwar nach der auf Grund der Übergangsregelung in Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG anzuwenden- den Vorschrift des § 24 Abs. 1 LwVG aF statthaft und nach §§ 25, 26 sowie § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG aF auch im Übrigen zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. Die von der Beteiligten zu 2 erhobenen Einwendungen gegen die Aus- übung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts durch die Beteiligte zu 4 nach § 4 RSG sind begründet, weil die Genehmigung des zwischen den Beteiligten zu 2 und 7 geschlossenen Kaufvertrags nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nicht versagt werden kann. Die Beteiligte zu 3 war daher verpflichtet, von der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG abzusehen und die Genehmigung zu erteilen (vgl. Senat, Beschluss vom 24. November 2006 - BLw 11/06, NL-BzAR 2007, 98, 100). Ein Versagungs- grund nach § 9 GrdstVG liegt nämlich nicht vor. 8 a) Als Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beteiligten zu 3, die be- antragte Genehmigung nicht zu erteilen, kommt hier nur § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die Genehmigung zur Veräu- ßerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks versagt werden, wenn Tatsa- chen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutete. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bodenverteilung dann vor, wenn die Veräußerung Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. 9 Diese Maßnahmen zielen in erster Linie auf die Schaffung und die Erhal- tung selbständiger und lebensfähiger landwirtschaftlicher Betriebe ab (Senat, Beschlüsse vom 28. Oktober 1965 - V BLw 16/65, RdL 1966, 38, 39; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 28. April 2006 - BLw 32/05, 10 - 6 - NJW-RR 2006, 1245, 1246). Da Grund und Boden in der Land- und Forstwirt- schaft der maßgebende Produktionsfaktor ist, aber nicht in unbeschränktem Umfang zur Verfügung steht, soll der vorhandene landwirtschaftliche Grundbe- sitz in erster Linie den Landwirten zugute kommen und vorbehalten bleiben, die ihn selbst bewirtschaften (Senat, Beschluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229). Dementsprechend liegt eine ungesunde Bodenverteilung in der Regel dann vor, wenn landwirtschaftlich genutzter Boden an einen Nichtlandwirt veräußert werden soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dringend benötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Flä- che zu den Bedingungen des Kaufvertrages zu erwerben (Senat, Beschlüsse vom 4. Juli 1979 - V BLw 4/79, BGHZ 75, 81, 83; vom 9. Mai 1985 - BLw 8/84, BGHZ 94, 292, 294; vom 6. Juli 1990 - BLw 8/88, BGHZ 112, 86, 88; Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.). b) Nach diesen Grundsätzen läge der Versagungsgrund vor.11 aa) Die Beteiligte zu 2 ist nämlich Nichtlandwirtin. Sie betreibt kein land- wirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 4 ALG (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 350 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246). Die Beteiligte zu 2 wird auch nicht dadurch zu einem landwirtschaftlichen Unternehmen, dass während des Genehmigungsverfahrens der Unternehmens- zweck auf die Nutzung und die Bewirtschaftung der ihr gehörenden Grundstü- cke erweitert wurde und sie mit der Erfüllung des Kaufvertrags Eigentümerin landwirtschaftlich genutzter Grundstücke wird. Um Landwirt zu sein, bedarf es der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit, die eine auf Bodenbewirt- schaftung beruhende planmäßige Aufzucht von Pflanzen oder eine damit ver- bundene Tierhaltung zum Gegenstand hat (Senat, Beschluss vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246). Die Beteiligte zu 2 war und ist nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Beschwerdegerichts jedoch 12 - 7 - nicht in diesem Sinne unternehmerisch tätig, was im Übrigen auch den von ih- ren Gesellschaftern mit der Betriebsaufspaltung verfolgten haftungs- und steu- errechtlichen Zwecken widerspräche (dazu unten c) aa)). Ohne Bedeutung ist es auch, ob die Beteiligte zu 2 künftig einmal dem geänderten Unternehmensgegenstand gemäß selbst Landwirtschaft betreiben wird. Solche Vorstellungen des Käufers sind in den Verfahren über die Erteilung der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz nur dann einer bereits ausgeübten Landwirtschaft gleichzustellen, wenn der Nichtlandwirt über konkre- te und in absehbarer Zeit zur verwirklichende Absichten zur Aufnahme einer leistungsfähigen landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt und bereits entsprechen- de Vorkehrungen getroffen hat (Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 351; vom 8. Mai 1998 - BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246 - st. Rspr.). Dazu ist nichts festgestellt. 13 bb) Der Erwerb landwirtschaftlicher Flächen durch einen Nichtlandwirt stellt allerdings nur dann eine ungesunde Bodenverteilung dar, wenn er in Kon- kurrenz zu dem Erwerbsinteresse eines Landwirts tritt, der das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes benötigt. Diese Voraussetzung für eine Versa- gung der Genehmigung ist von dem Gericht auch in den Fällen zu prüfen, in denen das Volllandwirten grundsätzlich gleichgestellte Siedlungsunternehmen das gesetzliche Vorkaufsrecht ausgeübt hat (Senat, Beschlüsse vom 11. No- vember 1976 - V BLw 6/76, BGHZ 67, 330, 333 und vom 13. Dezember 1991 - BLw 8/91, BGHZ 116, 348, 351). 14 Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist von einer solchen Konkurrenz- lage auszugehen, weil im Genehmigungsverfahren andere Personen (R. K. und M. S. ) ihr Erwerbsinteresse bekundet haben und es an Feststel- lungen zu einem Mangel in der Qualifikation dieser Erwerbsinteressenten oder 15 - 8 - der Aufstockungsbedürftigkeit und -würdigkeit ihrer Betriebe (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 8. Mai 1998 - BLw 2/98, NJW-RR 1998, 1472, 1473) fehlt. 16 c) Der angefochtene Beschluss hält einer rechtlichen Prüfung gleichwohl stand, da es solcher Feststellungen hier deshalb nicht bedarf, weil für den Er- werb durch die Besitzgesellschaft nach einer Aufspaltung des landwirtschaftli- chen Unternehmens in eine Besitz- und eine oder mehrere Betriebsgesell- schaft(en) eine Ausnahme von der Regel anzuerkennen ist, nach der die Ver- äußerung eines landwirtschaftlichen Grundstücks an einen Nichtlandwirt bei einem Erwerbsinteresse eines anderen Landwirts eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens bedeutet. aa) Der in § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG geregelte Versagungsgrund sieht für die landwirtschaftlichen Betriebe keine bestimmten Rechtsformen vor. Er erweist sich insofern als offen, da er darauf ausgerichtet ist, die Agrarstruktur zu fördern und nicht unzeitgemäße Verhältnisse zu konservieren (vgl. BVerfGE 26, 215, 223 f.). 17 Solange die Landwirtschaft vorwiegend durch selbständig wirtschaften- de, ihren Beruf ausübende Landwirte betrieben wurde, widersprach der Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch andere Personen als den Betriebsinha- ber allerdings dem Ziel einer Verbesserung der Existenzgrundlage der bäuerli- chen Familienbetriebe und damit der Agrarstruktur (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juli 1975 - V BLw 26/74, RdL 1975, 331). Aufgrund der veränderten Ver- hältnisse, vor allem in den neuen Ländern, ist auch die Aufstockung des Eigen- landanteils der die Landwirtschaft in der Rechtsform juristischer Personen (in der Regel als Kapitalgesellschaften) betreibenden Unternehmen als eine Maß- nahme zur Verbesserung der Agrarstruktur anzuerkennen (Senat, Beschlüsse vom 26. April 2002 - BLw 36/01, NJW-RR 2002, 1169 und vom 28. April 2006 - BLw 32/05, NJW-RR 2006, 1245, 1246). 18 - 9 - 19 Damit sind nach dem Erwerb auch Übertragungen landwirtschaftlicher Grundstücke auf nicht Landwirtschaft betreibende Unternehmen möglich, die nicht einer Kontrolle nach dem Grundstücksverkehrsgesetz unterliegen. Diese Unternehmen können die Übertragung ihres landwirtschaftlichen Grundbesitzes von der Betriebs- auf die Besitzgesellschaft (sog. Betriebsaufspaltung) nämlich auch im Wege einer Spaltung nach §§ 123 ff. UmwG herbeiführen (vgl. dazu Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 345), die als partielle Univer- salsukzessionen nicht zu den genehmigungspflichtigen Veräußerungs- (§ 2 Abs. 1 GrdstVG) oder den diesen gleichgestellten Rechtsgeschäften (§ 2 Abs. 2 GrdstVG) gehören (LG Ellwangen, BWNotZ 1996, 125, 126; Netz, GrdstVG, 5. Aufl., Anm. 4.2.5.24, Seite 300). Vor diesem Hintergrund ist auch der Erwerb landwirtschaftlicher Grund- stücke durch eine bereits gegründete Besitzgesellschaft für die die Land- wirtschaft betreibende Betriebsgesellschaft - wenn allerdings auch nur unter bestimmten Voraussetzungen (dazu sogleich unter bb) - dem Erwerb durch das die Landwirtschaft selbst betreibende Unternehmen gleichzustellen. Auch ein solcher Erwerb dient dem Zweck des Grundstücksverkehrsgesetzes, die Schaf- fung und den Erhalt leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe zu fördern (dazu oben b). Die gegenteilige Auslegung von § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrdstVG be- rücksichtigte dagegen die im Wirtschaftsleben - auch in der Landwirtschaft (vgl. Gurn, INF 2005, 670) - zunehmend verbreiteten Formen unternehmerischen Handelns nicht hinreichend und benachteiligte damit - ohne sachlichen Grund - im Vergleich zur übrigen mittelständischen Wirtschaft (insbesondere dem Han- del und dem Handwerk) die landwirtschaftlichen Unternehmen bei der Wahl der für sie aus steuerlichen und haftungsrechtlichen Gründen günstigen Rechts- form. 20 bb) Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch das selbst nicht Landwirtschaft betreibende Unternehmen führt jedoch nur dann nicht zu 21 - 10 - einer ungesunden Verteilung des Eigentums an landwirtschaftlich genutztem Grund und Boden, wenn die Nutzung der Flächen durch ein Landwirtschaft betreibendes Unternehmen innerhalb eines von denselben Personen be- herrschten Unternehmensverbundes sichergestellt ist. (1) Bei der Auslegung des § 9 Abs. 1 GrdstVG ist davon auszugehen, dass die Genehmigungspflicht der Veräußerungs- und der diesen gleichgestell- ten Geschäfte nach § 2 Abs. 1, 2 GrdstVG den Eigentumserwerb durch die Be- triebe sichern soll, deren Existenz sich auf die Landwirtschaft gründet (OLG München, RdL 1992, 159, 161). Gemessen daran stellt der Erwerb eines land- wirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt selbst dann eine unge- sunde Verteilung von Grund und Boden dar, wenn der Erwerber zu einer lang- fristigen Verpachtung an einen Landwirt bereit ist (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Oktober 1965 - V BLw 25/65, RdL 1966, 16, 17; OLG Stuttgart, RdL 1977, 71, 72; OLG Bamberg, RdL 1999, 326, 327). Eine Pachtlanderweiterung gibt dem Landwirt keine dem Eigentumserwerb an den bewirtschafteten Flächen vergleichbar sichere Grundlage für langfristige Betriebsdispositionen (OLG Stuttgart, aaO). Eine Akkumulation landwirtschaftlicher Grundstücke im Eigen- tum solcher Unternehmen, die nicht selbst Landwirtschaft betreiben, sondern aus der Verpachtung der Flächen an andere Landwirte Gewinn erwirtschaften, liefe den Zielen des Grundstücksverkehrsgesetzes zuwider. 22 (2) Vor diesem Hintergrund ist der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch ein nicht selbst Landwirtschaft betreibendes Unternehmen nur unter den engen Voraussetzungen einer sogenannten Betriebsaufspaltung einem Erwerb durch einen Landwirt gleichzustellen. Voraussetzung dafür ist, dass eine sachliche und personelle Verflechtung zwischen Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaft besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehmen sichergestellt ist, und die hinter den Un- ternehmen stehenden Personen auch den einheitlichen Willen haben, Landwirt- 23 - 11 - schaft zu betreiben (vgl. Pannen, DB 1996, 1252, 1253 f. - zu den steuerrechtli- chen Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung). 24 Ist das jedoch zu bejahen, dient auch ein Grundstückserwerb durch die Besitzgesellschaft letztlich der Aufstockung eines landwirtschaftlichen Betriebs. Dessen Rechtsträger erlangt zwar nicht die Eigentümerstellung. Gleichwohl erfolgt die weitere Nutzung bei einer wertenden, wirtschaftlichen Betrachtung auf eigenem Grund und Boden, da die Interessen innerhalb des Unterneh- mensverbunds, anders als etwa bei der Pacht fremder Grundstücke, gleich ge- richtet sind. Die Situation stellt sich im Ergebnis dann so dar, als ob der Land- wirt oder das landwirtschaftliche Unternehmen selbst den Kaufvertrag abge- schlossen hätte. cc) Von einer solchen Verbindung der Beteiligten zu 2 und den die Landwirtschaft betreibenden Unternehmen ist das Beschwerdegericht nach Auslegung des Gesellschaftsvertrages der Beteiligten zu 2 ausgegangen. Durch den Vertrag sei sichergestellt, dass die Grundstücke der Beteiligten zu 2 auch weiterhin in der landwirtschaftlichen Nutzung verblieben und entweder durch die Beteiligte zu 2 selbst oder durch solche Unternehmen bewirtschaftet würden, die alle von Angehörigen der Familie S. beherrscht würden. 25 (1) Die aus diesen Umständen vom dem Beschwerdegericht gezogene Schlussfolgerung, dass die vorwiegend durch erb-, haftungs- und steuerrechtli- che Gesichtspunkte motivierte Gründung der Beteiligten zu 2 letztlich der Exis- tenzsicherung eines durch miteinander verbundene Unternehmen geführten landwirtschaftlichen Familienbetriebes dient, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Das steht der Annahme einer durch den Grundstückserwerb der Beteiligten zu 2 begründeten ungesunden Verteilung des Grund und Bodens im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG entgegen, ohne dass es noch dar- auf ankommt, dass andere Landwirte erwerbswillig und erwerbsbereit sind, die 26 - 12 - das Grundstück möglicherweise noch dringender benötigen (vgl. Senat, Be- schluss vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, RdL 1961, 229, 230). 27 (2) Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. (a) Die gegen die tatrichterliche Feststellung, die Flächen würden den Familienmitgliedern bzw. den von ihnen betriebenen landwirtschaftlichen Unter- nehmen zur Verfügung gestellt, erhobene Verfahrensrüge, es sei wegen der verschachtelten Unternehmensstruktur unklar, welches Unternehmen die Flä- chen letztlich bewirtschaften werde, ist in der Sache unerheblich. Das Be- schwerdegericht brauchte sich mit der Struktur des Unternehmensverbundes deshalb nicht näher zu befassen, weil alle mit der Beteiligten zu 2 als Besitzge- sellschaft verbundenen Personen und Unternehmen, denen die Flächen künftig überlassen werden sollen, Landwirtschaft betreiben. Hiervon ist unter Zugrun- delegung der für den Senat bindenden Feststellungen des Beschwerdegerichts (§ 9 LwVG aF i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 559 ZPO) auszugehen. Danach kommt es nicht darauf an, welchem dieser Unternehmen die Beteiligte zu 2 die erworbene landwirtschaftliche Fläche überlassen wird. 28 (b) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, das Beschwerdegericht habe übersehen, dass die gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Beteiligten zu 2 hinreichend offen gehalten seien, um auch andere Möglichkeiten der Grund- stücksnutzung, etwa zu Spekulationszwecken, zu eröffnen. Das Beschwerdege- richt hat den Gesellschaftsvertrag so ausgelegt, dass sämtliche Flächen der Beteiligten zu 2 landwirtschaftlich genutzt werden sollen. Diese tatrichterliche Vertragsauslegung, deren Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nur begrenzt zulässig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 1994 - BLw 30/94, AgrarR 1995, 24, 25), lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 27 Abs. 1 LwVG aF). Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, inwiefern der Erwerb eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zum Zweck der 29 - 13 - Renditeerzielung, entweder zur Spekulation oder als Kapitalanlage, die Versa- gung der Genehmigung begründen kann (vgl. dazu BVerfGE 21, 72, 86 f.), kommt es daher nicht an. (c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde vermag die Erteilung der Genehmigung schließlich auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu begründen. Die Privilegierung der Be- teiligten zu 2 gegenüber sonstigen Käufern, die landwirtschaftliche Grundstücke zum Zweck der Verpachtung an Dritte erwerben wollen, rechtfertigt sich aus dem mit dem Erwerb verfolgten Ziel der Sicherung der Existenzgrundlagen ei- nes landwirtschaftlichen (Familien-)Betriebs und ist daher sachlich gerechtfer- tigt. 30 IV. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist unzulässig.31 Zwar kann sich nach dem Wortlaut der - durch das FGG-RG aufgehobe- nen, vorliegend aber noch anwendbaren - Vorschrift des § 28 Abs. 1 LwVG aF ein Beteiligter der Rechtsbeschwerde "eines anderen Beteiligten" anschließen. Das Beschwerderecht setzt allerdings voraus, dass mit der Anschlussrechtsbe- schwerde ein dem Hauptrechtsmittel gegenläufiges Rechtsschutzziel verfolgt wird (aA Pritsch, LwVG, § 22 Anm. VIII b 1 zur Anschlussbeschwerde nach § 22 Abs. 2 Satz 1 LwVG). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, da sich die Be- teiligte zu 4 mit ihrer Anschlussrechtsbeschwerde ebenfalls gegen die Erteilung der Genehmigung des Grundstückskaufvertrags durch die Vorinstanzen wen- det. 32 1. Zur Einlegung eines Anschlussrechtsmittels ist grundsätzlich nur der Prozess- oder Verfahrensgegner des Hauptrechtsmittelführers berechtigt. Das ist für die der Zivilprozessordnung unterliegenden Verfahren ausdrücklich nor- 33 - 14 - miert (vgl. § 524 Abs. 1 Satz 1, § 554 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Gleiches galt nach herrschender Auffassung im Anwen- dungsbereich des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- barkeit (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 237, 238; Jansen/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., Vorb. §§ 19-30 Rn. 4; Kahl in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., Vorb. §§ 19-30 Rn. 4), soweit dort ein - gesetzlich nicht geregeltes - Anschluss- rechtsmittel überhaupt für zulässig erachtet wurde (vgl. BGHZ 71, 314, 316 ff.; 95, 118, 124 ff.; Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 19 Rn. 19 mwN), und wird nunmehr - trotz des im Vergleich zu den ZPO-Vorschriften weiter gefassten Wortlauts - auch für die Anschluss(-rechts-)beschwerde nach §§ 66, 73 FamFG vertreten (vgl. Bassenge/Roth/Gottwald, FamFG/RPflG, 12. Aufl., § 66 FamFG Rn. 1; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl., § 73 Rn. 2; Schulte-Bunert/Wein- reich/Unger, FamFG, 2. Aufl., § 66 Rn. 7). 2. Nichts anderes kommt für die Anschlussrechtsbeschwerde nach § 28 LwVG aF in Betracht. Denn nach der Gesetzesbegründung wurde die Vorschrift der Regelung über die Anschlussrevision in § 556 ZPO aF (jetzt § 554 ZPO) nachgebildet mit dem Ziel, einen Beteiligten davon abzuhalten, eine Beschwer- de lediglich vorsorglich für den Fall einzulegen, dass ein anderer Beteiligter Be- schwerde einlegt (BT-Drucks. 1/3819, 30, 32). Hierin kommt der eindeutige Wil- le des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Anschlussrechtsbeschwerde nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen nicht in weite- rem Umfang als in den anderen Verfahrensordnungen zu eröffnen und sie nur in den Fällen zuzulassen, in denen der Rechtsmittelgegner die Abänderung der Beschwerdeentscheidung zu Lasten des Rechtsmittelführers erreichen will. 34 3. Die vorstehenden Erwägungen beanspruchen auch für das Einwen- dungsverfahren nach § 1 Nr. 3 LwVG i.V.m. § 10 RSG Geltung. Zwar handelt es sich bei diesem Verfahren auf Grund seines verwaltungsrechtlichen Ein- schlags nicht um ein so genanntes echtes Streitverfahren (vgl. zur Abgrenzung 35 - 15 - Pritsch, aaO, § 9 Anm. V c). Gleichwohl ist hier ebenfalls die Bestimmung eines Rechtsmittelgegners möglich, da einzelne Beteiligte unterschiedlich gelagerte Interessen verfolgen können (aA Wöhrmann/Herminghausen, LwVG, § 22 Rn. 65). Das zeigt gerade die vorliegende Konstellation, in der sich die Beteilig- te zu 2 als Käuferin und die Beteiligte zu 4 als siedlungsrechtliche Vorkaufsbe- rechtigte kontradiktorisch gegenüberstehen. V. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in den § 36 Abs. 1, § 37 LwVG. 36 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Meiningen, Entscheidung vom 02.07.2009 - Lw 11/08 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.12.2009 - Lw U 640/09 -