OffeneUrteileSuche
Beschluss

BLw 2/14

BGH, Entscheidung vom

42mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

42 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Verfahren über Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausübung abzustellen; Behördliche Aufklärungspflichten nach §25 VwVfG können dazu führen, dass späteres vorgerichtliches Vorbringen zu berücksichtigen ist. • Ein Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter zur Einbringung als Sonderbetriebsvermögen in eine Personengesellschaft ist dem Erwerb durch die Gesellschaft nur dann gleichzustellen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb hauptberuflich tätig ist und die Einbringung rechtlich gesichert ist. • Die Genehmigung nach §9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG ist zu versagen, wenn dadurch eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens entsteht; hierzu gehört regelmäßig, dass ein Landwirt die Fläche dringend zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und zum Kauf bereit und in der Lage ist.
Entscheidungsgründe
Erwerb durch Gesellschafter vs. Erwerb durch landwirtschaftliche Gesellschaft bei Vorkaufsrecht • Bei Verfahren über Einwendungen gegen die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechts ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausübung abzustellen; Behördliche Aufklärungspflichten nach §25 VwVfG können dazu führen, dass späteres vorgerichtliches Vorbringen zu berücksichtigen ist. • Ein Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Gesellschafter zur Einbringung als Sonderbetriebsvermögen in eine Personengesellschaft ist dem Erwerb durch die Gesellschaft nur dann gleichzustellen, wenn der Gesellschafter in dem Unternehmen als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb hauptberuflich tätig ist und die Einbringung rechtlich gesichert ist. • Die Genehmigung nach §9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG ist zu versagen, wenn dadurch eine ungesunde Verteilung des Grund und Bodens entsteht; hierzu gehört regelmäßig, dass ein Landwirt die Fläche dringend zur Aufstockung seines Betriebs benötigt und zum Kauf bereit und in der Lage ist. Die Beteiligte zu 6 verkaufte ein 3,6 ha großes landwirtschaftliches Grundstück an den Beteiligten zu 2. Die Genehmigungsbehörde teilte mit, das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht der Beteiligten zu 5 werde ausgeübt. Der Erwerber beantragte gerichtliche Entscheidung und gab später im Prozess an, er beabsichtige, das Grundstück in eine nahe ansässige GbR einzubringen, die die Flächen durch ein Lohnunternehmen bewirtschaftet. Das Amtsgericht genehmigte den Verkauf; das Oberlandesgericht bestätigte dies. Die übergeordnete Behörde und das Siedlungsunternehmen legten Rechtsbeschwerde ein. Streitpunkt ist, ob die Genehmigung wegen möglicher ungesunder Bodenverteilung nach §9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG versagt werden durfte und ob der Erwerb durch einen Gesellschafter der Gesellschaft gleichzustellen ist. • Rechtsbeschwerde ist statthaft und begründet; das Berufungsgericht hat den Versagungsgrund des §9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG zu Unrecht verneint. • Für Verfahren nach §10 RSG ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vorkaufsrechtsausübung abzustellen; allerdings kann ein Behördenermittlungsfehler und Verletzung der Beratungspflicht nach §25 VwVfG dazu führen, dass im gerichtlichen Verfahren ergänzendes Vorbringen zu berücksichtigen ist. • Ein Erwerb durch einen Gesellschafter ist nicht ohne weiteres dem Erwerb durch die Gesellschaft gleichzustellen, weil bei Einbringung als steuerliches Sonderbetriebsvermögen die Grundstücke Eigentum des Gesellschafters bleiben. • Zur Vermeidung einer ungesunden Bodenverteilung müssen die Zwecke des §9 GrdstVG beachtet werden; deshalb ist Gleichstellung nur möglich, wenn der erwerbende Gesellschafter in der Gesellschaft als Mitunternehmer über die Bewirtschaftung mitentscheidet oder in dem Betrieb hauptberuflich tätig ist und die rechtliche Sicherung der Einbringung (z.B. Beitragsverpflichtung im Gesellschaftsvertrag) zum Zeitpunkt des Erwerbs besteht. • Im vorliegenden Fall fehlt es an rechtlicher Bindung zur Einbringung: der Gesellschaftsvertrag bezog sich nur auf bereits eingebrachte Grundstücke und begründete keine Verpflichtung zur Übernahme neu erworbener Flächen; daher waren die nur erklärten Absichten des Erwerbers rechtlich unerheblich. • Das Beschwerdegericht muss außerdem prüfen, ob Landwirte existieren, die die Fläche dringend zur Aufstockung benötigen und zum Erwerb bereit und in der Lage sind; dies ist Voraussetzung einer Versagung nach §9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG. Der Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Die angefochtene Genehmigung durfte nicht erteilt werden, weil der Erwerber als einzelner Gesellschafter die erworbene Fläche nicht als dem Erwerb durch die landwirtschaftliche GbR gleichstehend behandeln lassen konnte: es fehlte an einer rechtlich gesicherten Einbringungsverpflichtung und an einem mitunternehmerischen bzw. hauptberuflichen Tätigkeitsverhältnis des Erwerbers zur GbR. Das Beschwerdegericht hat nun zu prüfen, ob alternativ Landwirte existieren, die die Fläche dringend benötigen und deshalb eine Versagung nach §9 Abs.1 Nr.1 GrdstVG gerechtfertigt erscheinen lässt. Überdies sind die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der Gegenstandswert (36.000 €) mit zu entscheiden.