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Beschluss

1 Ws 64/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Das Gebot, die Freiheitsentziehung des Sicherungsverwahrten im deutlichen Abstand zum Strafvollzug und freiheitsorientiert auszugestalten, somit das Leben in der Sicherungsverwahrung den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, verbietet eine allgemeine, vom Einzelfall losgelöste Beschränkung der Anzahl der vom Untergebrachten eingebrachten Gegenstände oder die Verweisung des Untergebrachten auf die in einer sogenannten Positivliste der Anstalt aufgeführten Gegenstände.(Rn.37) Die Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt im Sinne der §§ 130, 69, 70 Abs. 2 StVollzG erfordert vielmehr im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit des Verwahrraums und der vom Untergebrachten eingebrachten Gegenstände einen dem Sonderopfer geschuldeten, im Vergleich zum Strafgefangenen erhöhten Kontrollaufwand der Anstalt.(Rn.37) Dem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten ist ein Raum angemessener Größe zur Verfügung zu stellen, der sich, um dem Abstandsgebot Rechnung zu tragen, in der Größe und der Ausstattung deutlich von den Hafträumen für Strafgefangene unterscheiden muss und daher auch mit einer eigenen Nasszelle mit Dusche sowie einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zu versehen ist.(Rn.38)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal mit Sitz in Burg vom 30. November 2010 aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller sein Flachbildfernsehempfangsgerät herauszugeben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 600 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal mit Sitz in Burg vom 30. November 2010 aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet wird, dem Antragsteller sein Flachbildfernsehempfangsgerät herauszugeben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal zurückverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 600 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Nachdem diese zunächst in anderen Justizvollzugsanstalten, u. a. in den Justizvollzugsanstalten C. und T. vollzogen worden ist, ist der Antragsteller am 21. April 2010 in die Justizvollzugsanstalt B. verlegt worden. Dem Antragsteller war in den vorherigen Justizvollzugsanstalten u. a. der Besitz des streitgegenständlichen Fernsehgeräts gestattet worden, nachdem dieses fachgerecht geprüft, sämtliche sicherheitsrelevanten Anschlüsse entfernt bzw. unbrauchbar gemacht und versiegelt waren. Die Antragsgegnerin hat am 18. Mai 2010 u. a. die Herausgabe des Fernsehgerätes auf entsprechendem Antrag des Antragstellers zunächst mit der Begründung abgelehnt, in der Justizvollzugsanstalt seien nur die in der Positivliste aufgeführten Gegenstände zulässig. Die auswärtige kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal mit Sitz in Burg hat mit Beschluss vom 30. November 2010 (508 StVK 599/10) auf den Antrag des Antragstellers u. a. die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller sein privates Flachbildfernsehempfangsgerät herauszugeben. Gegen den ihr am 03. Dezember 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 29. Dezember 2010, eingegangen beim Landgericht Stendal am gleichen Tag, mit der sie unter der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts beantragt hat, den Beschluss des Landgerichts Stendal insoweit aufzuheben, soweit sie verpflichtet wurde, das Flachbildfernsehempfangsgerät an den Antragsteller herauszugeben. Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung ist der Rechtsbeschwerde beigetreten. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 118 StVollzG). Die Rechtsbeschwerde ist auch statthaft, da der angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer nicht den Anforderungen genügt, die § 267 StPO an die Begründung eines strafrechtlichen Urteils stellt. Danach müssen die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte so vollständig wiedergeben werden, dass dem Rechtsbeschwerdegericht eine hinreichende Überprüfung möglich ist (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rn. 10 mit zahlreichen Rspr.-Nachweisen). Verfehlt der Beschluss diese Anforderungen, so ist er schon deswegen aufzuheben, weil seine Begründung eine Beurteilung, ob die in § 116 Abs. 1 StVollzG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, nicht ermöglicht und sich damit einer Nachprüfbarkeit entzieht (OLG Koblenz, ZfStrVo 1989, 120; OLG Koblenz – 1 Ws 501/07 – vom 19. November 2007; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 116 Rn. 3 m. w. N.; Senat, Beschluss vom 01. März 2010 – 1 Ws 3 /10 -). Im vorliegenden Fall ist die Strafvollstreckungskammer ihrer Aufklärungspflicht im Hinblick auf die Übersichtlichkeit des Verwahrraumes und Versagungsgründen in der Person des Antragstellers nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen. Darüber hinaus ist die Rechtsbeschwerde zulässig, da die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. 2. Die Rechtsbeschwerde ist mit der Sachrüge auch – vorläufig – begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung. Die Ausführungen der Strafvollstreckungskammer versetzen den Senat nicht in die Lage zu prüfen, ob das Landgericht die Voraussetzungen der §§ 130, 70 Abs. 3 StVollzG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit § 69 Abs. 2 StVollzG ausreichend festgestellt und rechtsfehlerfrei die Herausgabe des Fernsehgerätes angeordnet hat. a) Der Beschwerdegegner wandte sich mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Mai 2010 gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Besitz seines eigenen Fernsehgerätes, welchen er im Zuge seiner Verlegung mitbrachte. Eine generell erteilte Erlaubnis zur Benutzung eines eigenen Fernsehgerätes verliert durch die Verlegung des Untergebrachten in eine andere Vollzugsanstalt desselben Bundeslandes nicht ihre Wirksamkeit (Senat, Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; vom 20. Juli 2011, 1 Ws 70/11 zur Verlegung eines Strafgefangenen; OLG Karlsruhe, NJW 1990, 2010). Sie kann dem Untergebrachten gemäß §§ 130, 70 Abs. 3 StVollzG bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nachträglich nur im Ermessenswege widerrufen werden, d.h. es bedarf jeweils einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen Abwägung des Interesses der Allgemeinheit an einem Widerruf der Erlaubnis gegenüber dem Interesse des Untergebrachten am Fortbestand der ihn begünstigenden Rechtslage. Pauschale Erwägungen oder das Berufen auf eine etwaige Hausordnung genügen hierfür nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass gemäß § 131 StVollzG die Ausstattung der Verwahrräume und besonderen Maßnahmen zur Förderung und Betreuung dem Untergebrachten helfen sollen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten, und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren sollen, wobei sein persönlichen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist und Untergebrachte gerade angesichts des in der Sicherungsverwahrung liegenden, vom Untergebrachten zu tragenden Sonderopfers und der Vielzahl vollzugsbedingter Beschränkungen auf den Fortbestand einer ihnen von der Anstalt einmal eingeräumter Rechtspositionen im besonderem Maße vertrauen, solange sie mit dem ihnen durch die Einräumung der Rechtsposition entgegengebrachten Vertrauen verantwortungsvoll umgegangen sind und in ihrer Person keine Widerrufsgründe verwirklicht haben (BVerfG NStZ, 1994, 100f; Senat Beschluss vom 03. März 2010, 1 Ws 17/10; vom 20. Juli 2011, 1 Ws 70/11; OLG Dresden NStZ 2007, 175 zum Erlaubniswiderruf bei Strafgefangenen). Bei der Verlegung eines Gefangenen oder Sicherungsverwahrten in eine Anstalt eines anderen Bundeslandes, wie vorliegend, entfaltet jedoch auch eine generell erteilte Genehmigung zur Benutzung eines eigenen Fernsehgerätes aufgrund der eigenen Hoheitsgewalt der Länder im Strafvollzug, in die bei einer Fortwirkung der Erlaubnis eingegriffen würde, keine Rechtswirkung mehr (vgl. hierzu Schwind/Böhm/Jehle/ Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 69 Rn. 12 m. w. N.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29. April 1991 – 1 Vollz (WZ) 1/91). Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund der gemäß § 150 StVollzG zwischen den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Männern in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. November 2008, welche am 01. Oktober 2009 in Kraft getreten ist. Unter Punkt IV. regelt die Verwaltungsvereinbarung, dass männliche Sicherungsverwahrte aus dem Freistaat Sachsen in der JVA B. untergebracht werden, im Rahmen der sozialtherapeutischen Behandlung oder aus Sicherheitserfordernissen aber auch eine anderweitige, gleichwertige Unterbringung möglich ist, wobei die Entscheidung der Leiter der JVA B. im Einzelfall ohne Beteiligung des Landes trifft, aus dessen Zuständigkeitsbereich der Sicherungsverwahrte stammt. Punkt V. der Verwaltungsvereinbarung bestimmt zudem, Grundlage für den Vollzug sind die Regelungen des Landes, in dem die Sicherungsverwahrten untergebracht sind, somit vorliegend diejenigen des Landes Sachsen-Anhalt. Die Auslegung der Vereinbarung führt demzufolge zu einer Verlagerung der Zuständigkeit von der des Freistaates Sachsen in die des Landes Sachsen-Anhalt und ergibt keine gemeinsame Zuständigkeit der beteiligten Bundesländer, so dass die Erlaubnis des Betroffenen zum Besitz eines eigenen Fernsehgerätes nicht per se fortwirkt, sondern lediglich bei der von der nunmehr zuständigen Anstalt zu treffenden Ermessensentscheidung Berücksichtigung finden muss. b) (1) Nach Erlass des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Föderalismusreformgesetz) vom 28. August 2006 werden die Rechte der Strafgefangenen in Sachsen-Anhalt bis zum Inkrafttreten eines eigenen Landesgesetzes gemäß § 125a Abs. 1 GG durch das als Bundesrecht erlassene Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274), geregelt. (2) Der Antragsteller ist in der Sicherungsverwahrung untergebracht und damit nicht Strafgefangener im Sinne des Strafvollzugsgesetzes. § 130 StVollzG bestimmt, dass die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe (§§ 3 bis 126 StVollzG) entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht die §§ 131 bis 135 StVollzG eine Sonderregelung treffen. Insbesondere die Ausstattung der Verwahrräume und besondere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung sollen gemäß § 131 StVollzG dem Untergebrachten helfen, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges bewahren. Seinen persönlichen Bedürfnissen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Die Ausgestaltung der Freizeit in der Vollzugsanstalt wird in den §§ 130, 67 ff. StVollzG geregelt. Nach §§ 130, 70 Abs. 1 StVollzG darf der in der Sicherungsverwahrung Untergebrachte in angemessenem Umfang Gegenstände zur Fortbildung oder zur Freizeitbeschäftigung besitzen. Es besteht ein Anspruch auf eine Genehmigung solcher Gegenstände in angemessenem Umfang, wenn die Voraussetzungen für eine Versagung nach §§ 130, 70 Abs. 2 StVollzG nicht vorliegen. Ein Versagungsgrund im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG ist dann gegeben, wenn der Besitz, die Überlassung oder die Benutzung des Gegenstandes das Ziel des Vollzugs oder die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden würde. Das Tatbestandsmerkmal der Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt in § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Auslegung und Anwendung durch die Vollzugsbehörde der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. KG, NStZ-RR 2004, 255; OLG Hamm ZfStrVo 1996, 119; OLG Koblenz StV 1981, 184). Dabei meint die Aufrechterhaltung der Sicherheit die innere und äußere Sicherheit der Anstalt, d. h. den Schutz gegen Meuterei und Widerstandshandlungen im Innenbereich und gegen Entweichung/Ausbruch nach außen und die Ordnung, das geordnete Zusammenleben innerhalb der Anstalt (vgl. hierzu Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 4 Rn. 21 und 22; Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 4 Rn. 7 und 8 jeweils m. w. N.). Die Auslegung und Anwendung dieser Rechtsbegriffe sind für Sicherungsverwahrte am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten. (3) Eine Versagung ist danach grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Gegenstand abstrakt-generell geeignet ist, die Sicherheit der Vollzugsanstalt zu gefährden, sofern diese Gefährdung nicht durch eine ordnungsgemäße Aufsicht unter Zuhilfenahme der gebotenen Kontrollmittel seitens der Vollzugsanstalt ausgeschlossen bzw. auf ein nicht mehr beachtliches Maß reduziert werden kann (vgl. BVerfG, 31.03.2003, 2 BvR 1848/02, NJW 2003, 2447; OLG Celle, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 1 Ws 42/09 – mit weiteren Nachweisen, nach juris). Die bei der Ermessensentscheidung vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist insbesondere hinsichtlich des Maßstabes des noch zumutbaren Kontrollaufwands der Justizvollzugsanstalt bei der Frage der Gestattung des Besitzes von Gegenständen nach §§ 130, 69, 70 StVollzG bei Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten unterschiedlich zu bemessen. Aus der Besonderheit der Sicherungsverwahrung als einer dem Schutz der Gesellschaft dienenden Maßregel folgt nämlich die von Verfassungs wegen gebotene Besserstellung im Vollzug (sog. Abstandsgebot, vgl. BVerfGE 109, 133 (166)). Es muss also sichergestellt sein, dass ein Abstand zwischen dem allgemeinen Strafvollzug und dem Vollzug der Sicherungsverwahrung gewahrt bleibt. In seiner grundlegenden Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der die Sicherungsverwahrung betreffenden Gesetzesregelungen vom 04. Mai 2011 hat das Bundesverfassungsgericht weiter festgelegt, dass die Vollzugsmodalitäten der Sicherungsverwahrung zusätzlich an der Leitlinie zu orientieren sind, dass das Leben im Vollzug allein solchen Beschränkungen unterworfen werden darf, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind (vgl. BVerfG, 2BvR 2365/09 vom 04. Mai 2011, Absatz Nr. 103 ff.). Die Freiheitsentziehung ist danach nicht nur im deutlichen Abstand zum Strafvollzug, sondern auch freiheitsorientiert auszugestalten. Das Leben in der Sicherungsverwahrung ist, um ihrem spezialpräventiven Charakter Rechnung zu tragen, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherungsbelange nicht entgegenstehen. Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist somit nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrundeliegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzugs zu rechtfertigen (BVerfG a. a. O. Absatz 97). Diesem Grundsatz unterliegen auch die Anwendungen der Normen des Strafvollzugsgesetzes. Nach §§ 130, 69 Abs. 2 StVollzG sind eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte unter den Voraussetzungen des § 70 StVollzG im Verwahrraum des Sicherungsverwahrten zuzulassen. Die für Sicherungsverwahrte bei der Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt vorzunehmende strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung führt dazu, dass die Maßstäbe für einen zumutbaren Kontrollaufwand bei Gegenständen, die der Fortbildung oder der Freizeitbeschäftigung dienen, insbesondere bei Hörfunk- und Fernsehgeräten im Sinne des § 69 Abs. 2 StVollzG, auch wenn diesen Geräten eine abstrakt-generelle Gefährlichkeit zukommt, höchst möglich anzusetzen sind. Die Entscheidung muss sowohl unter den Gesichtspunkten des sog. Abstandsgebots und der Anpassung des Vollzuges an die allgemeinen Lebensverhältnisse zum einen und dem Sicherheitsinteresse der Justizvollzugsanstalt zum anderen gerechtfertigt sein. Die Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt im Sinne der §§ 130, 69, 70 Abs. 2 StVollzG rechtfertigt vorliegend bei in Sicherungsverwahrung Untergebrachten die grundsätzliche Versagung eines eigenen Fernsehgerätes und die Verweisung auf ein entsprechendes Mietgerät nicht. Bereits die Anforderungen an einen freiheitsorientierten Vollzug lassen keine andere Entscheidung zu (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 20. Juni 2011 – 1 Ws 24/11). Grundsätzlich sind vielmehr die Fernsehgeräte im Verwahrraum zu gestatten, die den persönlichen Bedürfnissen des Sicherungsverwahrten entsprechen, soweit im konkreten Fall Sicherungsbelange dem nicht entgegen stehen. Fernsehgeräten kommt zwar eine abstrakt-generelle Gefährlichkeit zu, wenn sie als Versteck für verbotene Gegenstände dienen können oder aufgrund von vorhandenen Datenspeichermöglichkeiten und Schnittstellen zu einem unkontrollierbaren Informationsaustausch und damit zu einer Gefährdung der Anstaltssicherheit führen. Es muss aber in jedem Einzelfall die Möglichkeit geprüft werden, ob diesen Gefahren durch Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen entgegengewirkt werden kann. Vorliegend wurde das streitgegenständliche Fernsehempfangsgerät auf Kosten des Antragstellers geprüft, sämtliche sicherheitsrelevanten Anschlüsse entfernt bzw. unbrauchbar gemacht oder versiegelt, so dass von einer dem Fernsehgerät innewohnenden Gefährlichkeit nicht auszugehen ist. (4) Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglichen es dem Senat dennoch nicht abschließend festzustellen, ob der Herausgabe des Fernsehers ein Versagungsgrund gemäß §§ 130, 70 Abs. 2 StVollzG entgegensteht. (a) Bei der Gestattung des streitgegenständlichen Geräts ist auch zu beachten, dass die Übersichtlichkeit des Verwahrraumes gewahrt bleiben muss, gleichzeitig aber den persönlichen Bedürfnissen des Sicherungsverwahrten nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Das Gebot, die Freiheitsentziehung des Sicherungsverwahrten im deutlichen Abstand zum Strafvollzug und freiheitsorientiert auszugestalten, somit das Leben in der Sicherungsverwahrung, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, verbietet eine allgemein, vom Einzelfall losgelöste Beschränkung der Anzahl der vom Untergebrachten eingebrachten Gegenstände oder die Verweisung des Untergebrachten auf in einer sogenannten Positivliste der Anstalt aufgeführten Gegenstände. Die Wahrung der Sicherheit und Ordnung der Haftanstalt im Sinne der §§ 130, 69, 70 Abs. 2 StVollzG erfordert vielmehr im Hinblick auf die Kontrollierbarkeit des Verwahrraums und der vom Untergebrachten eingebrachten Gegenstände einen dem Sonderopfer geschuldeten, im Vergleich zum Strafgefangenen erhöhten Kontrollaufwand der Anstalt. Hinsichtlich der Größe des Verwahrraums weist der Senat darauf hin, dass einem in der Sicherungsverwahrung Untergebrachtem ein Raum angemessener Größe zur Verfügung zu stellen ist, der sich, um dem Abstandsgebot Rechnung zu tragen, in der Größe deutlich von den gerichtsbekannten Hafträumen für Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt B. unterscheidet und auch deutlich über den von der durch die Justizminister der Länder gebildeten Arbeitsgruppe zur Neuausrichtung der Sicherungsverwahrung formulierten Empfehlungen von mindestens 15 qm anzusetzen sind. Der Senat hält eine Mindestgröße des Verwahrraumes von 20 qm zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung für geboten. Die Feststellungen der Strafvollstreckungskammer ermöglichen es dem Senat vorliegend nicht abschließend festzustellen, ob der Herausgabe des Fernsehers die Übersichtlichkeit des Verwahrraums entgegensteht. Allein die Feststellung der Strafvollstreckungskammer, die Übersicht des Verwahrraumes sei gewahrt, da auch ein Mietfernseher gestattet worden sei, reicht für die Prüfung insoweit nicht aus, denn es besteht die Möglichkeit, dass der Antragsteller weitere Geräte und Gegenstände, die nicht (mehr) Gegenstand dieses Verfahrens sind, in seinem Verwahrraum besitzt und es bei dem hier streitgegenständlichen Flachbildfernsehempfangsgerät zu einer nicht mit dem notwendigen Kontrollaufwand zu beseitigenden Unübersichtlichkeit kommen kann. Die Strafvollstreckungskammer hätte dementsprechend aufklären müssen, inwieweit die Übersichtlichkeit des Verwahrraums durch die vom Untergebrachten eingebrachten Gegenstände berührt ist und inwieweit sie dieser gegebenenfalls durch eine entsprechende Kontrolle, deren Umfang ebenfalls darzustellen sein wird, begegnen kann. Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer auch zur Größe des Verwahrraumes keine Feststellungen getroffen. Bei der nunmehr erneut durchzuführenden Prüfung zur Übersichtlichkeit des Verwahrraums wird die Strafvollstreckungskammer die vom Senat entwickelten Grundsätze – auch zur Größe des Verwahrraums – zu berücksichtigen haben. (b) Zudem kann sich ein Versagungsgrund im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 2 StVollzG aus der Person des Antragstellers ergeben. Die Strafvollstreckungskammer hat zwar unterstellt, dass derartige Gründe nicht vorliegen. Die Feststellungen basieren aber allein darauf, dass die Antragsgegnerin zu diesen Gesichtspunkten nichts bzw. nichts Gegenteiliges vorgetragen hat. Im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gilt aber der Grundsatz der Amtsermittlung (Untersuchungsgrundsatz). Das Gericht hat den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl., § 115 Rn. 3 m. w. N.), in dem die Anstalt zur Angabe entsprechender sich aus der Person des Untergebrachten ergebenden Versagungsgründe aufgefordert wird und der Untergebrachte gegebenenfalls Gelegenheit erhält, sich hierzu zu äußern. Dem ist die Strafvollstreckungskammer hier nicht ausreichend nachgekommen. (c) In die Ermessensausübung der Anstalt hat zudem einzufließen, dass der Antragsteller aufgrund der zwischen den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen geschlossenen Verwaltungsvereinbarung über den Vollzug der Sicherungsverwahrung an Männern in einer Justizvollzugseinrichtung des Landes Sachsen-Anhalt vom 20. November 2008 und damit unverschuldet von der Justizvollzugsanstalt T., in der er eine Genehmigung zum Besitz des streitgegenständlichen Fernsehgerätes besaß, in diejenige nach B. verlegt wurde. Da der Inhalt des angefochtenen Beschlusses dem Senat eine endgültige Entscheidung nicht ermöglicht, musste dieser aufgehoben und die Sache zur neuen Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen werden (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). III. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.