Beschluss
2 Ws 321/11
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Strafsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Von der Justizvollzugsanstalt ist das für den Vollzug der Sicherungsverwahrung geltende Abstandsgebot auch bei der Ermessensentscheidung über die Ausstattung der Verwahrräume zu berücksichtigen.(Rn.18)
(Rn.19)
2. Die zulässige Anbindung der Sicherungsverwahrung an die Infrastruktur und das Sicherheitsmanagement einer Justizvollzugsanstalt rechtfertigen nicht jede Gleichbehandlung bei der Ausstattung zwischen Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen.(Rn.24)
3. Bei der Abwägung der Interessen von Sicherungsverwahrten und dem Kontrollaufwand der Vollzugsanstalt ist zu beachten, dass die Grenze des zumutbaren Aufwands beim Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht bereits dann erreicht ist, wenn die Einhaltung des geforderten Sicherheitsstandards nur mit zusätzlichen Anstrengungen gegenüber dem Strafvollzug erreicht werden kann.(Rn.24)
4. Der freiheitsorientierte Vollzug der Sicherungsverwahrung gebietet es, den Verwahrraum eines Sicherungsverwahrten "wohnlich" auszustatten. Dem genügt eine Ausstattung mit Metallmöbeln nicht. Die Ausstattung des Verwahrraumes mit angemessenem Mobiliar aus anderen Materialen stellt keine Zusatzleistung dar, die von einer Finanzierung durch den sicherungsverwahrten Antragsteller abhängig gemacht werden kann.(Rn.26)
(Rn.29)
(Rn.31)
(Rn.32)
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 26. Oktober 2011 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2011 aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 4. Juli 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
3. Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
4. Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von der Justizvollzugsanstalt ist das für den Vollzug der Sicherungsverwahrung geltende Abstandsgebot auch bei der Ermessensentscheidung über die Ausstattung der Verwahrräume zu berücksichtigen.(Rn.18) (Rn.19) 2. Die zulässige Anbindung der Sicherungsverwahrung an die Infrastruktur und das Sicherheitsmanagement einer Justizvollzugsanstalt rechtfertigen nicht jede Gleichbehandlung bei der Ausstattung zwischen Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen.(Rn.24) 3. Bei der Abwägung der Interessen von Sicherungsverwahrten und dem Kontrollaufwand der Vollzugsanstalt ist zu beachten, dass die Grenze des zumutbaren Aufwands beim Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht bereits dann erreicht ist, wenn die Einhaltung des geforderten Sicherheitsstandards nur mit zusätzlichen Anstrengungen gegenüber dem Strafvollzug erreicht werden kann.(Rn.24) 4. Der freiheitsorientierte Vollzug der Sicherungsverwahrung gebietet es, den Verwahrraum eines Sicherungsverwahrten "wohnlich" auszustatten. Dem genügt eine Ausstattung mit Metallmöbeln nicht. Die Ausstattung des Verwahrraumes mit angemessenem Mobiliar aus anderen Materialen stellt keine Zusatzleistung dar, die von einer Finanzierung durch den sicherungsverwahrten Antragsteller abhängig gemacht werden kann.(Rn.26) (Rn.29) (Rn.31) (Rn.32) 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Landgerichts Stendal vom 26. Oktober 2011 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. August 2011 aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers vom 4. Juli 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden. 3. Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers in beiden Rechtszügen. 4. Der Streitwert wird auf 600,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist seit 2008 in der Sicherungsverwahrung untergebracht, seit Juni 2010 in der Abteilung für Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt B.. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden im Juni 2011 die bis dato als „Haftraum“ bezeichneten Verwahrräume für Sicherungsverwahrte als „Wohnraum“ gekennzeichnet. Der Antragsteller beantragte am 4. Juli 2011 bei der Antragsgegnerin, seinen „Wohnraum“ entsprechend der Bezeichnung „wohnlich“ einzurichten, zum Beispiel durch „Holzmöbel, Schrankwand, Sessel, Bett u. ä.“. Die vorhandenen „Blechmöbel“ seien Bestandteil des Strafvollzuges und verstießen gegen das Abstandsgebot. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller am 12. Juli 2011 mündlich mit, dass die geänderte Beschilderung das Ergebnis einer Besprechung zwischen den Vertretern der Freistaaten Sachsen und Thüringen und des Landes Sachsen-Anhalt gewesen sei. Den Antrag auf wohnliche Ausstattung beschied sie zunächst nicht. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Juli 2011 hat der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, seinen Haftraum durch „wohnliche Holzmöbel, Sessel, Schlafsofa usw.“ auszustatten. Mit Bescheid vom 25. August 2011 hat die Antragsgegnerin den Antrag vom 4. Juli 2011 abgelehnt. Der Grundbedarf für die Ausstattung der Wohnräume für Sicherungsverwahrte sei dem eines Haftraumes entsprechend der Haftraumausstattungsordnung gleichzusetzen. Die Grundausstattung an Möbeln werde den Untergebrachten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Eine wohnlichere Ausgestaltung und Ausstattung der Wohnräume erfolge unter Einbeziehung und Mitwirkung der Sicherungsverwahrten, denen die Möglichkeit eingeräumt werde, die Farben für die Gestaltung des Wohnraumes auszuwählen. Ein Austausch der Grundausstattung gegen Vollholzmöbel (Kleinstmöbel und ein Holzrahmenbett mit Lattenrost und Matratze) sei teilweise oder vollständig möglich, soweit der Antragsteller über die finanziellen Mittel verfüge und die Sicherheit nicht entgegenstünde. Im Übrigen könne die Stellfläche frei gestaltet werden. Ein Rechtsanspruch auf zusätzliche unentgeltliche Raumausstattung bestünde nicht. In ihrer Antragserwiderung vom 6. September 2011 hat die Antragsgegnerin den Bescheid unter Wiederholung der dortigen Ausführungen verteidigt. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Stendal hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am 26. Oktober 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Aus § 131 StVollzG lasse sich kein Anspruch auf eine wohnlichere Haftraumausstattung entnehmen. Zwar müsse wegen des Abstandsgebotes der Haftraum eines Sicherungsverwahrten ebenfalls wohnlich ausgestaltet sein, zumal eine wohnliche Ausstattung den schädlichen Wirkungen des langen Freiheitsentzuges entgegenwirken könne. Daraus folge aber kein Rechtsanspruch, dass der Haftraum mit Möbeln, die dem Geschmack des Untergebrachten entsprechen, unentgeltlich ausgestattet werde. Die Antragsgegnerin werde ihrer Verpflichtung gerecht, wenn sie die Anschaffung von Möbeln auf Kosten des Untergebrachten zulasse. Das Abstandsgebot richte sich zunächst an den Gesetzgeber, der ein entsprechendes Gesamtkonzept zur Sicherungsverwahrung zu entwickeln habe; bis zur gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Mai 2013, gelte das Strafvollzugsgesetz fort. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers. Die Antragsgegnerin hat von einer Gegenerklärung abgesehen. Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt hat in seiner Stellungnahme beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die kostenfreie Ausstattung seines Zimmers mit Holzmöbeln, einem Sessel, einer Schrankwand und einem Bett. Die Anstalt sei ihrer Pflicht, eine angemessene Zimmerausstattung zur Verfügung zu stellen, ausreichend nachgekommen. Dem Antragsteller stünden ein Bett mit Matratze, ein Schreibtisch, ein Stuhl, eine Schreibtischlampe, eine Kühlmöglichkeit sowie ein Schrank und ein Regal in seinem Einzelzimmer zur persönlichen Nutzung zur Verfügung. Darüber hinaus sei ein vom übrigen Raum abgetrennter Nassbereich mit Waschbecken und WC integriert. Der Beschwerdeführer habe wegen der fast durchgehend geöffneten Zimmer die Möglichkeit, die weiteren Räumlichkeiten des Unterbringungsbereiches zu nutzen. Dazu gehörten neben einer großen Ess-/Wohnküche auch ein Tischtennisraum, ein Kreativraum, ein Fernsehraum, der teilweise mit dem von Untergebrachten ausgesuchten Mobiliar, einem Billardtisch und einem TV- und Phonoschrank mit 32-Zoll-Flachbildfernseher ausgestattet sei. Während der großzügigen Aufschlusszeiten könne sich der Antragsteller auf dem Sportplatz oder im Außenbereich aufhalten. Soweit der Antragsteller über ausreichende finanzielle Mittel verfüge und Gründe der Sicherheit nicht entgegenstünden, könne er sein Zimmer teilweise oder ganz mit eigenem Mobiliar ausstatten, das er nach seinen Vorstellungen auf- und umstellen und damit einen über die Grundversorgung hinausgehenden Zustand selbst herstellen könne. Strafgefangene hätten diese Möglichkeiten nicht. Dies sei nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 nicht zu beanstanden. Es obliege zunächst dem Bundes- und dem Landesgesetzgeber, ein normatives Regelungskonzept zu entwerfen, das dem Abstandsgebot gerecht werde. Das Bundesverfassungsgericht habe bewusst keine konkreten Vorgaben gemacht, sondern sich auf Mindestbedingungen für den künftigen Vollzug der Sicherungsverwahrung beschränkt. Das Abstandsgebot gelte im Verhältnis zum Vollzug der Freiheitsstrafe, nicht jedoch zu den allgemeinen Lebensverhältnissen außerhalb des Vollzuges der Sicherungsverwahrung. Der Angleichungsgrundsatz und das Resozialisierungsgebot stellten Schranken für die Ausgestaltung des Abstandsgebotes dar. Die Untergebrachten sollten an die Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzuges herangeführt und deren Unterbringung angepasst werden. Das bedinge, dass in der Sicherungsverwahrung keine Zustände oder Verhältnisse geschaffen werden dürften, die über die Verhältnisse und Möglichkeiten einer sich in Freiheit befindlichen Person hinausgingen. Eine solche Verfahrensweise wäre aus Behandlungs-, Resozialisierungs- und Wiedereingliederungsgesichtspunkten kontraindiziert. Den Untergebrachten würde eine Scheinrealität vermittelt und es würde eine Erwartungshaltung aufgebaut, die nach der Entlassung nicht erfüllt werden könnte. Die Entscheidung der Kammer sei nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzuges habe sie zu Recht einen Anspruch auf kostenlose Bereitstellung bzw. kostenlosen Austausch von Mobiliar über die notwendige Grundversorgung hinaus verneint. Dies entspräche auch den übrigen Leistungsgewährungen im Vollzug. Zusätzliche Leistungen würden nur zur Verfügung gestellt, wenn die Untergebrachten dazu finanziell in der Lage seien und Gründe der Sicherheit und Ordnung nicht entgegenstünden. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist sie zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 116 Abs. 1 StVollzG) zur Frage geboten, nach welchem Maßstab die Ausstattung der Verwahrräume von Sicherungsverwahrten (§ 131 StVollzG) zu erfolgen hat. 2. Die Rechtsbeschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts sowie der Bescheid der Antragsgegnerin verletzen sachliches Recht. Die Auslegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Landgericht begegnet Bedenken. Der Antragsteller hat zwar ausdrücklich die Ausstattung seines Haftraumes mit bestimmten Einrichtungsgegenständen beantragt. Zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es indes geboten, das Begehren des Antragstellers darüber hinaus und unter Berücksichtigung des Rechtsschutzzieles so auszulegen, dass seinen erkennbaren Interessen bestmöglich Rechnung getragen wird (vgl. BVerfG StV 1994, 201; Beschluss vom 19. Februar 1997, 2 BvR 2989/95, zitiert nach Juris; StV 2002, 435; 2008, 88; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 11. Aufl. § 109 Rn. 6 a.E.). Eine solche Auslegung ergibt, dass der Antragsteller nicht nur die von ihm konkret bezeichneten Gegenstände, sondern allgemein die Ausstattung seines Verwahrraumes mit anderen Materialien begehrt. Daher verfehlt die Kammer den rechtlichen Gehalt des Antrages, indem sie darauf abstellt, dass der Antragsteller keinen Anspruch habe, seinen Verwahrraum mit Möbeln nach „seinem Geschmack“ unentgeltlich auszustatten. Der Antragsteller begehrt keine Ausstattung nach ästhetischen Gesichtspunkten. Er erstrebt eine Ausstattung seines Verwahrraumes im Abstand zum Strafvollzug und in Angleichung an die allgemeinen Wohnbedingungen ohne Metallmöbel. 3. Der Bescheid der Antragsgegnerin hält der materiell-rechtlichen Überprüfung nicht stand. Aufgrund der Feststellungen zum angegriffenen Bescheid der Antragsgegnerin und der wirksamen Bezugnahme (§ 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) kann eine erneute Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ausgeschlossen werden, nach welcher der Bescheid der Antragsgegnerin Bestand haben könnte. Insoweit ist die Sache spruchreif im Sinne von § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG. a) Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) werden die Rechte der Sicherungsverwahrten in Sachsen-Anhalt bis zum Inkrafttreten eines Landesgesetzes gemäß § 125 a Abs. 1 GG durch das fortgeltende, als Bundesrecht erlassene Strafvollzugsgesetz geregelt. Gemäß § 130 StVollzG sind die Vorschriften für den Strafvollzug (§§ 3 bis 126 StVollzG) entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 131 bis 135 StVollzG keine Sonderregelung enthalten. Eine solche Sonderregelung enthält § 131 StVollzG, wonach die Ausstattung der Sicherungsanstalt, namentlich der Hafträume, dem Untergebrachten helfen soll, sein Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten und ihn vor Schäden eines langen Freiheitsentzuges zu bewahren, wobei seinen persönlichen Bedürfnissen nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. § 131 StVollzG gibt dem Untergebrachten keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Ausstattung seines Verwahrraumes, es handelt sich um eine Ermessensentscheidung der Justizvollzugsanstalt (OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 131 Nr. 1 = StV 2009, 371; Arloth a.a.O., § 131 Rn. 4). Allerdings genügen die Erwägungen, mit denen die Strafvollstreckungskammer der Antragsgegnerin folgend die vom Antragsteller begehrte (Neu-)Ausstattung seines Verwahrraumes nicht den Anforderungen, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen zur Sicherungsverwahrung an die Ermessensentscheidung zu stellen sind. b) Aus der Besonderheit der Sicherungsverwahrung als einer dem Schutz der Gesellschaft dienenden Maßregel folgt die von Verfassungs wegen gebotene Besserstellung im Vollzug gegenüber Strafgefangenen (sogen. Abstandsgebot, BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, 2 BvR 2333/08, NJW 2011, S. 1931, 1937 Rn. 100 ff.; Urteil vom 5. Februar 2004, 2 BvR 2029/01, NJW 2004, S. 739, 744). Bei der Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung ist dem besonderen Charakter des darin liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge zu tragen, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Es gilt, die Eigenständigkeit des Untergebrachten zu wahren, wozu eine besondere Ausstattung der Hafträume und sonst privilegierte Haftbedingungen und damit ein gewisser Grad an Lebensqualität gehören (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004, a.a.O. S. 740 f.). Darüber hinaus darf das Leben im Vollzug allein solchen Beschränkungen unterworfen werden, die zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, a.a.O. S. 1938 Rn. 108). Die Freiheitsentziehung ist danach nicht nur in deutlichem Abstand zum Strafvollzug, sondern auch freiheitsorientiert auszugestalten. Das Leben in der Sicherungsverwahrung ist, um ihrem spezialpräventiven Charakter Rechnung zu tragen, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen, soweit Sicherungsbelange nicht entgegenstehen. Der in der Sicherungsverwahrung liegende schwerwiegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht ist nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung und unter Wahrung strenger Anforderungen an die zugrunde liegenden Entscheidungen und die Ausgestaltung des Vollzuges zu rechtfertigen (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, a.a.O. S. 1936 Rn. 97). Bezogen hierauf haben die Landesjustizverwaltungen die Möglichkeiten zur Besserstellung - orientiert am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und im Rahmen der Belange der Strafvollzugsanstalten - weitestgehend auszuschöpfen (BVerfG Urteil vom 5. Februar 2004 a.a.O., S. 744; OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 131 Nr. 1; Forum Strafvollzug 2010, 54; OLG Naumburg, Beschluss vom 29. November 2011, 2 Ws 269/11; vgl. auch OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, 28, 29; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2007, 389, 390). Zwar ist die Schaffung eines neuen Regelungskonzeptes zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, a.a.O. S. 1941 Rn. 130). Aber auch vor der gesetzlichen Neuregelung ist bei der behördlichen wie gerichtlichen Rechtsanwendung der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Maßregel in ihrer derzeitigen Ausgestaltung um einen schwerwiegenden Eingriff in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) handelt. Gemessen an den vorgenannten Grundsätzen muss die Entscheidung der Justizvollzugsanstalt sowohl unter dem Gesichtspunkt des Abstandsgebotes gegenüber dem Strafvollzug als auch der Anpassung des Vollzuges an die allgemeinen Lebensverhältnisse gerechtfertigt sein. Demgegenüber lassen der Bescheid der Antragsgegnerin und ihre Antragserwiderung nicht erkennen, dass sie diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben Rechnung getragen hat. aa) Die Antragsgegnerin stützt ihren ablehnenden Bescheid maßgeblich auf die „Haftraumausstattungsordnung“, wonach der Grundbedarf für die Ausstattung des Verwahrraums eines Sicherungsverwahrten dem von Strafgefangenen gleichzusetzen ist. Bereits mit dieser in der Verwaltungsvorschrift enthaltenen Grundentscheidung wird der aus dem verfassungsrechtlichen Abstandsgebot abzuleitende Gewährleistungsanspruch des einzelnen Sicherungsverwahrten auf Besserstellung gegenüber den Strafgefangenen verkürzt. Es genügt insoweit nicht, den Sicherungsverwahrten zusätzliche Vergünstigungen anzubieten, welche Strafgefangenen verwehrt bleiben. Erforderlich ist vielmehr schon bei der Grundentscheidung eine Prüfung, ob die Gleichbehandlung von Sicherungsverwahrten und Gefangenen nach den oben angeführten Maßstäben erforderlich und verhältnismäßig ist. Auf welche Erwägungen die Antragsgegnerin die als selbstverständlich vorausgesetzte Gleichbehandlung von Gefangenen und Sicherungsverwahrten bei der Ausstattung der Verwahrräume stützt, hat sie offen gelassen. Die zulässige Anbindung der Sicherungsverwahrung an die Infrastruktur und das Sicherheitsmanagement der Justizvollzugsanstalt B. (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, a.a.O. S. 1939 Rn. 115) rechtfertigt nicht jede Gleichbehandlung zwischen Sicherungsverwahrten und Strafgefangenen. Die Anwendung der für Strafgefangene geltenden Regelungen mit sicherheitsrelevantem Charakter auf Sicherungsverwahrte setzt voraus, dass dies zur Aufrechterhaltung der Sicherhalt in der Anstalt erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 13. Oktober 2011, 2 Ws 165/11). Sicherheitsbelange führen daher nicht zwangsläufig zu Versagung der begehrten Besserstellung. Bei der Abwägung der Interessen von Sicherungsverwahrten mit dem Kontrollaufwand der Vollzugsanstalt ist zu beachten, dass die Grenze des zumutbaren Aufwandes beim Vollzug der Sicherungsverwahrung nicht bereits dann erreicht ist, wenn die Einhaltung des geforderten Sicherheitsstandards nur mit zusätzlichen Anstrengungen gegenüber dem Strafvollzug erreicht werden kann (vgl. OLG Hamburg OLGSt StVollzG § 131 Nr. 1; OLG Naumburg, Beschluss vom 30. November 2011, 1 Ws 64/11, Forum Strafvollzug 2012, 55, 57). Nur wenn der zusätzliche Aufwand unverhältnismäßig hoch ist, kann dies eine grundsätzliche Versagung der Besserstellung rechtfertigen. Diesbezüglich ist nicht dargetan und auch nicht erkennbar, dass die Ausstattung der Verwahrräume von Sicherungsverwahrten mit „Blechmöbeln“ zur Aufrechterhaltung der Sicherheit in der Anstalt sowie zur Reduzierung der Gefährlichkeit der Untergebrachten gegenüber der Allgemeinheit erforderlich ist. Gegen durchgreifende Sicherheitsbedenken spricht der Umstand, dass die Antragsgegnerin den in der Sicherungsverwahrung untergebrachten Personen grundsätzlich die Möglichkeit einräumt, ihren Verwahrraum mit einem hölzernen Bett nebst Lattenrost und Matratze und hölzernen Kleinmöbeln auszustatten, sofern sie für die Kosten aufkommen. bb) Darüber hinaus hat sich die Antragsgegnerin nicht genügend mit den Anforderungen an einen freiheitsorientierten Vollzug der Sicherungsverwahrung auseinandergesetzt. Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen außerhalb des Vollzuges anzupassen, soweit Sicherheitsbelange nicht entgegen stehen. Darüber hinaus sind Beschränkungen nur zulässig, wenn sie zur Reduzierung der Gefährlichkeit erforderlich sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, a.a.O. S. 1938 f. Rn. 108, 115). Daher bedarf eine vollzugsbehördliche Entscheidung, die wie hier über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus zu weiteren Belastungen des Untergebrachten führt, der besonderen Rechtfertigung und Begründung. Dem genügt der Bescheid der Antragsgegnerin nicht. Allein die farbliche Wandgestaltung, das Aufhängen von Plakaten oder das Umstellen einzelner Möbelstücke im Verwahrraum sind hierfür ebenso unzureichend wie die privilegierte Ausstattung und Gestaltung der Gemeinschaftsräume für Sicherungsverwahrte. Im Hinblick darauf führt die Kammer zutreffend aus, dass der Verwahrraum eines Sicherungsverwahrten „wohnlich“ ausgestattet sein müsse, um den schädlichen Wirkungen eines langen Freiheitsentzuges entgegen zu wirken (sogen. Gegensteuerungsgrundsatz, §§ 3 Abs. 2, 131 Satz 1 StVollzG). Sicherungsverwahrte verfügen - ähnlich wie Strafgefangene - nur in äußerst eingeschränktem Umfang über persönliche und private Rückzugsbereiche, wie sie Wohnungen für in Freiheit lebende Personen darstellen. In der Regel bietet der eigene Verwahrraum dem Untergebrachten die einzige Möglichkeit, sich eine gewisse Privatsphäre zu schaffen und ungestört zu sein (vgl. BVerfG NStZ 1996, 511). Die Rückzugsräume dienen damit letztlich auch dem Vollzugsziel (vgl. OLG Celle NStZ 1999, 216; Böhm/Laubenthal in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 5. Aufl., § 18 Rn. 1 m.w.N.). Um den Vollzug der Sicherungsverwahrung an die allgemeinen Lebensverhältnisse anzupassen und den schädlichen Wirkungen des langen Freiheitsentzuges entgegen zu wirken, ist es daher geboten, auch die Ausstattung des Verwahrraums an die Verhältnisse außerhalb des Vollzuges anzupassen. Nur so kann der Verwahrraum des Einzelnen die Funktion als privater Schutz- und Rückzugsbereich erfüllen, auch wenn eine Anpassung im Vollzug nicht notwendig zu den gleichen Verhältnissen wie außerhalb des Vollzuges führen muss. Eine Ausstattung des Verwahrraumes mit Metallmobiliar, das außerhalb des Vollzuges allenfalls bei anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie im gewerblichen Bereich verwendet wird, und dadurch die Schwere des Eingriffs durch die Maßregel besonders drastisch vor Augen führt, genügt dem nicht. Diese Defizite können die vom Beteiligten angeführten Umstände, wie der Ausstattung der Gemeinschaftsräume, die Aufschlusszeiten, die Gelegenheit zum Aufenthalt im Freien und die anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten nicht ausgleichen. Denn hinsichtlich der Ausstattung des Verwahrraumes sind sie schlicht ungeeignet, die zusätzliche Beschränkung innerhalb des individuellen Schutz- und Rückzugsbereiches zu kompensieren. Als besondere Maßnahme zur Förderung und Betreuung von Sicherungsverwahrten (§ 131 Satz 1 StVollzG) scheidet die bisherige Ausstattung der Verwahrräume offensichtlich auch nach Ansicht der Antragsgegnerin aus, denn diesbezügliche Erwägungen enthalten der Bescheid und die Antragserwiderung nicht. Zudem liegt es fern, dass ausgerechnet die bisherige Ausstattung mit Metallmöbeln dazu dienen könnte, den Antragsteller vor Schäden des langen Freiheitsentzuges zu bewahren. Die Antragsgegnerin kann ihre Entscheidung entgegen dem Vortrag des Beteiligten nicht auf den Angleichungsgrundsatz und das Resozialisierungsgebot stützen. Zwar setzt der Resozialisierungsgrundsatz dem Abstandsgebot faktische Grenzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, a.a.O. S. 1938 Rn. 108); dies muss notwendig auch für die gebotene Anpassung an die allgemeinen Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzuges gelten. Allerdings sind rechtlich oder tatsächlich erhebliche Gründe, weshalb der Angleichungsgrundsatz (§ 3 Abs. 1 StVollzG), das Resozialisierungs- oder das Wiedereingliederungsgebot (§ 129 Satz 2 StVollzG) es erfordern könnten, die Verwahrräume von Sicherungsverwahrten mit Metallmöbeln auszustatten, aufgrund der bisherigen Ausführungen der Antragsgegnerin und des Beteiligten nicht erkennbar. Insbesondere ist bei einer Ausstattung der Verwahrräume mit anderem als Metallmobiliar nicht zu befürchten, dass damit Verhältnisse geschaffen werden, die über die Verhältnisse und Möglichkeiten von in Freiheit befindlichen Personen herausgehen. Da außerhalb einer Vollzugsanstalt auch bedürftige Personen in die Lage versetzt werden, ihre Unterkunft wohnlich - das heißt hier: nicht mit „Blechmöbeln“ - einzurichten, besteht keine Gefahr einer Scheinrealität oder unerfüllbarer Erwartungshaltungen der Untergebrachten im Fall einer Entlassung. Letztlich bleibt auch nach den Ausführungen des Beteiligten offen, wie die Ausstattung der Verwahrräume mit Metallmöbeln die Sicherungsverwahrten an die Lebensverhältnisse außerhalb des Vollzuges im Sinne einer Resozialisierung und Wiedereingliederung heranführen soll. cc) Zusätzliche Leistungen, die von der Finanzierung durch den Antragsteller abhängig gemacht werden könnten, liegen nur vor, wenn die Leistungen nicht ohnehin zur Gewährleistung eines freiheitsorientierten Vollzuges der Sicherungsverwahrung und des Abstandgebotes erforderlich sind. Dass es sich bei der vom Antragsteller begehrten Ausstattung seines Verwahrraumes ohne Metallmöbel um zusätzliche Leistungen handelt, liegt aus den genannten Gründen fern. Jedenfalls soweit der Antragsteller allgemein andere als die bisher üblichen Metallmöbel erstrebt, tragen die Argumente der Antragsgegnerin und des Beteiligten deren Auffassung nicht. Die Unterbringung der Sicherungsverwahrten - anders als der Gefangenen - dient ausschließlich präventiven Zwecken im Interesse der Allgemeinheit. Das damit einhergehende Sonderopfer eines Untergebrachten (Vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011, a.a.O. S. 1937 Rn. 101) erschöpft sich nicht allein in der Freiheitsentziehung als solcher. Der unmittelbar nur gegen die persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) gerichtete Eingriff erstreckt sich zwangsläufig auch auf andere verfassungsrechtlich geschützte Handlungsfreiheiten. Von einer entgeltlichen Selbstbeschäftigung abgesehen (§ 133 Abs. 1 StVollzG) verfügt ein Sicherungsverwahrter infolge der Unterbringung in der Regel über keine Einkünfte, die ihn annähernd befähigen könnten, für eine angemessene wohnliche Ausstattung seines Verwahrraumes zu sorgen. Das Taschengeld (§ 133 Abs. 2 StVollzG) reicht hierfür nicht. Insoweit ist die Situation eines Untergebrachten mit der einer Person außerhalb des Vollzuges vergleichbar, die unverschuldet nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Auch Letztere wird durch öffentliche Leistungen befähigt, ihre Unterkunft mit Mobiliar auszustatten, das den allgemeinen Lebensverhältnissen genügt. Dies ist bei der von der Vollzugsbehörde vorzunehmenden unentgeltlichen Ausstattung eines Verwahrraumes zu berücksichtigen. 4. Wegen der genannten Mängel hebt der Senat nicht nur den Beschluss der Strafvollstreckungskammer, sondern auch den Bescheid der Antragsgegnerin auf und verpflichtet Letztere, über den Antrag des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden. Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil sich dadurch eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 29. Mai 2008, 1 Ws 220/08, zitiert nach Juris; KG StV 2002, 36, 37; OLG München NStZ 1994, 560; Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2011, 2 Ws 165/11). 5. Soweit der Antragsteller über die anderweitige Ausstattung seines Verwahrraums hinaus die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, seinen Verwahrraum mit bestimmten Möbelstücken (Schrankwand, Sessel, Schlafcouch) auszustatten, dringt er mit der Rechtsbeschwerde nicht durch. Innerhalb der oben aufgezeigten Maßstäbe ist die konkrete Ausstattung der Verwahrräume von Sicherungsverwahrten in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt. Außerdem ist neben sonstigen Sicherheitsaspekten bei der Ausstattung des Verwahrraumes gemäß §§ 130, 19 StVollzG auch zu beachten, dass die Übersichtlichkeit des Verwahrraums gewahrt bleiben muss, was zunächst der Beurteilung und Entscheidung der Antragsgegnerin unterliegt. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt diesbezüglich nicht vor. III. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen beruht auf §§ 138 Abs. 3, 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO. Soweit der Antragsteller hinsichtlich seines Verpflichtungsantrags unterlegen ist, erachtet der Senat es als unbillig, ihn mit den Verfahrenskosten und eigenen notwendigen Auslagen zu belasten. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf §§ 65, 60, 52 Abs. 1 GKG.