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Beschluss

5 Ws 186/18 Vollz

KG Berlin 5. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2019:0527.5WS186.18VOLLZ.00
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Leitsätze
1. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts nach § 17a Abs. 5 GVG entfällt, wenn das in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahren nicht eingehalten wurde.(Rn.7) 2. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von dieser zu erwarten gewesen wäre.(Rn.10) 3. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend macht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Betroffene sich dagegen wendet, dass ihm das Gericht in einem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG für eine von ihm geltend gemachte Tatsache eine Darlegungs- und Beweislast nach zivilrechtlichen Grundsätzen auferlegt hat.(Rn.12) 4. Im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, deren erforderlicher Umfang im Einzelnen von den Anträgen und dem sachlichen Gehalt des Vorbringens des Gefangenen abhängt.(Rn.18) 5. Hält das Gericht den Sachvortrag der Beteiligten für unvollständig, unwahrscheinlich oder widersprüchlich und liegt es nahe, dass der Mangel behoben werden kann, so hat es sie aufgrund seiner prozessrechtlichen Fürsorgepflicht darauf hinzuweisen.(Rn.20) 6. Wenn ein Beteiligter die Sachdarstellung nicht abgibt, zu der er in der Lage wäre und die ihm zuzumuten ist, kann das Gericht dies zu seinem Nachteil verwerten; es hat den Betroffenen aber darauf hinzuweisen.(Rn.19) 7. Eine Beweislastzuordnung kann ungeachtet der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch in dem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG erforderlich werden. Die rechtmäßige Anwendung einer Beweislastregel setzt jedoch voraus, dass das Gericht sich zunächst pflichtgemäß um Aufklärung des Sachverhalts bemüht hat.(Rn.21) 8. Die Beweislastverteilung darf nicht dazu führen, dass bestehende Rechtspositionen leerlaufen. Die Gerichte dürfen nicht einseitig die Beweislast dem Gefangenen zuweisen, ohne zu prüfen, ob und wie dieser grundsätzlich die Möglichkeit hat, dieser Beweislast zu genügen.(Rn.22)
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. August 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschränkung der Prüfungskompetenz des Rechtsmittelgerichts nach § 17a Abs. 5 GVG entfällt, wenn das in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahren nicht eingehalten wurde.(Rn.7) 2. Eine zulässige Aufklärungsrüge setzt regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von dieser zu erwarten gewesen wäre.(Rn.10) 3. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend macht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Betroffene sich dagegen wendet, dass ihm das Gericht in einem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG für eine von ihm geltend gemachte Tatsache eine Darlegungs- und Beweislast nach zivilrechtlichen Grundsätzen auferlegt hat.(Rn.12) 4. Im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, deren erforderlicher Umfang im Einzelnen von den Anträgen und dem sachlichen Gehalt des Vorbringens des Gefangenen abhängt.(Rn.18) 5. Hält das Gericht den Sachvortrag der Beteiligten für unvollständig, unwahrscheinlich oder widersprüchlich und liegt es nahe, dass der Mangel behoben werden kann, so hat es sie aufgrund seiner prozessrechtlichen Fürsorgepflicht darauf hinzuweisen.(Rn.20) 6. Wenn ein Beteiligter die Sachdarstellung nicht abgibt, zu der er in der Lage wäre und die ihm zuzumuten ist, kann das Gericht dies zu seinem Nachteil verwerten; es hat den Betroffenen aber darauf hinzuweisen.(Rn.19) 7. Eine Beweislastzuordnung kann ungeachtet der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch in dem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG erforderlich werden. Die rechtmäßige Anwendung einer Beweislastregel setzt jedoch voraus, dass das Gericht sich zunächst pflichtgemäß um Aufklärung des Sachverhalts bemüht hat.(Rn.21) 8. Die Beweislastverteilung darf nicht dazu führen, dass bestehende Rechtspositionen leerlaufen. Die Gerichte dürfen nicht einseitig die Beweislast dem Gefangenen zuweisen, ohne zu prüfen, ob und wie dieser grundsätzlich die Möglichkeit hat, dieser Beweislast zu genügen.(Rn.22) Auf die Rechtsbeschwerde der Untergebrachten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin – Strafvollstreckungskammer – vom 31. August 2018 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Die Untergebrachte erhielt im Frühjahr 2017 eine Zahlung aus dem „Entschädigungsfonds Heimerziehung“ in Höhe von 1.026,20 Euro, die bei dem Krankenhaus des Maßregelvollzugs (im Folgenden: Antragsgegnerin) einging. Infolge eines Irrtums verbuchte die Antragsgegnerin nicht den genannten Betrag auf dem für die Untergebrachte geführten Patientenkonto, sondern überwies dieser - durch versehentliche Weiterleitung eines für das Krankenhaus des Maßregelvollzugs bestimmten Zahlungseingangs - einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro. Nachdem der Antragsgegnerin die aus der Fehlbuchung folgende Überzahlung im August 2017 im Rahmen einer Abrechnung für das zweite Quartal aufgefallen war, zahlte sie der Untergebrachten von den ihr für September 2017 vom zuständigen Sozialleistungsträger überwiesenen Leistungen in Höhe von 110,43 Euro am 6. September 2017 nur einen Betrag von 50,00 Euro als Taschengeld aus und behielt den verbleibenden Betrag von 60,43 Euro zwecks ratenweisen Ausgleichs der Überzahlung ein. Ferner forderte die Antragsgegnerin durch ihre Geschäftsleitung mit Schreiben vom 7. September 2017 die Rückerstattung des überzahlten Betrages in Höhe von 473,80 Euro und erklärte sich insoweit mit dem Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung einverstanden. Am 8. September 2017 unterzeichnete die Untergebrachte eine von der Geschäftsleitung vorbereitete Ratenzahlungsvereinbarung, die die Begleichung der Rückforderung in monatlichen Raten von 10,00 Euro im September 2017 sowie 20,00 Euro ab Oktober 2017 und die Auszahlung des der Beschwerdeführerin danach für September 2017 noch zustehenden Anteils des Taschengeldes in Höhe von 50,43 Euro vorsah, welche am 11. September 2017 erfolgte. Mit Schreiben vom 14. September 2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Untergebrachten der Forderung auf Rückzahlung widersprochen und die „Ratenzahlungsvereinbarung (…) ausdrücklich widerrufen“. Mit ihrem am 21. September 2017 gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 109 Abs. 1 StVollzG) begehrte die Untergebrachte, den „Rückforderungsbescheid“ vom 7. September 2017aufzuheben, und beantragte Prozesskostenhilfe. Zur Begründung trug sie vor, der genannte „Bescheid“ sei rechtswidrig, da ein Anspruch auf Erstattung des überzahlten Betrages nicht bestehe. Sie - die Antragstellerin - könne sich auf Entreicherung berufen, da sie das Geld ausgegeben habe und eine Überzahlung zum damaligen Zeitpunkt für sie nicht ersichtlich gewesen sei, die Klinik ihr vielmehr mündlich mitgeteilt habe, dass sie aus einem Entschädigungsfonds eine Zahlung von 1.600,00 Euro erhalten habe. Unabhängig davon sei der ihr nach § 78 Abs. 1 PsychKG Bln zustehende Taschengeldanspruch unpfändbar und damit auch einer Aufrechnung und einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht zugänglich. Wegen des weiteren Vortrags verweist der Senat auf die Schriftsätze vom 20. September 2017 und 15. November 2017. Die Antragsgegnerin trug vor, der Untergebrachten hätte die Überzahlung bereits vor August 2017 auffallen müssen, da ihr ein Bescheid über die Höhe der Entschädigungszahlung übersandt worden sein müsse. Wegen des weiteren Vorbringens nimmt der Senat auf die Schriftsätze vom 28. September 2017 Bezug. Die Strafvollstreckungskammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 31. August 2018 als unbegründet verworfen, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und den Streitwert auf 473,80 Euro festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB sei nicht begründet, da die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragstellerin nicht konkret und nachvollziehbar dargelegt habe, wie die Entreicherung eingetreten sein solle. Allerdings sei eine Aufrechnung gegen künftige Taschengeldansprüche der Antragstellerin nicht zulässig, da diese unpfändbar seien. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht und wegen Fehlens der notwendigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzulehnen. Mit der hiergegen erhobenen Rechtsbeschwerde rügt die Untergebrachte die Verletzung formellen und materiellen Rechts und beantragt, den angefochtenen Beschluss sowie – soweit Spruchreife gegeben ist – den „Bescheid“ vom 7. September 2017 aufzuheben und ihr für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. zu gewähren. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschluss verstoße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz, da das Gericht keinen Versuch unternommen habe, aufzuklären, wo und wofür sie das Geld ausgegeben habe. Im Übrigen hätte das Gericht dem Antrag „zumindest insofern stattgeben müssen, wie es die Unpfändbarkeit der Forderung auf Zahlung des Taschengelds sowie die Unwirksamkeit entsprechender Aufrechnung bzw. eines entsprechenden Aufrechnungsvertrages festgestellt [habe]“. Die Ablehnung des Prozesskostenhilfegesuchs verletze die Grundrechte der Beschwerdeführerin aus Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 3 GG, da das Gericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt habe. Wegen des weiteren Vorbringens verweist der Senat auf die Beschwerdebegründung. II. Es kann dahinstehen, ob die Strafvollstreckungskammer zu Recht die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges bejaht hat oder nicht vielmehr der Zivilrechtsweg eröffnet war. Für die Annahme, dass es sich bei dem Rückforderungsschreiben nicht um eine nach § 109 Abs. 1 StVollzG anfechtbare Maßnahme handelt, könnte sprechen, dass die Antragsgegnerin vorliegend lediglich als „kontoführende Stelle“ einen von einem Dritten für die Beschwerdeführerin überwiesenen Geldbetrag an diese weitergeleitet und sodann den versehentlich überzahlten Betrag zurückgefordert hat, wobei insoweit auch nicht etwa die Klinikleitung, sondern ausdrücklich die Geschäftsleitung tätig geworden ist (vgl. KG, Beschluss vom 8. März 2013 - 2 Ws 56/13 Vollz – juris Rdn. 12 [zum Fall einer durch die Vollzugsanstalt als Drittschuldnerin ausgeführten Überweisung]; ferner [betreffend auf Geld gerichtete Schadensersatzansprüche] Bachmann in LNNV, Strafvollzugsgesetze 12. Aufl., Abschnitt P Rdn. 24 und Spaniol in AK-StVollzG 7. Aufl., Teil IV § 109 StVollzG Rdn. 20 und 26 [Ablehnung von Schadensersatz], jeweils m.w.N.). Der Senat ist an einer Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs gemäß § 17a Abs. 5 GVG gehindert, da er über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache zu befinden hat. Ein Ausnahmefall, in dem die Beschränkung der Prüfungskompetenz wegen Nichteinhaltung des in § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG vorgesehenen Verfahrens entfiele (dazu vgl. OLG Jena, Beschluss vom 29. Juli 2008 - 1 Ws 302/08 - juris Rdn. 18), ist nicht gegeben, da die Zuständigkeit der angerufenen Strafvollstreckungskammer von keinem Verfahrensbeteiligten gerügt worden ist und eine Vorabentscheidung durch die Kammer daher nicht getroffen werden musste (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 Ws 440-441/05 - juris Rdn. 10; Lückemann in Zöller, ZPO 32. Aufl., § 17a GVG Rdn. 18; Kissel/Mayer, GVG 9. Aufl., § 17 Rdn. 33, 53). III. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung in der Hauptsache wendet. 1. Die Rüge der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 244 StPO) ist zulässig erhoben. Insbesondere genügt die Begründung des geltend gemachten Verfahrensverstoßes den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 StVollzG. a) Allerdings setzt eine zulässige Aufklärungsrüge - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 - juris Rdn.24) - regelmäßig voraus, dass der Beschwerdeführer bestimmte Tatsachen, deren Aufklärung das Gericht unterlassen hat, und die Beweismittel, deren sich der Tatrichter hätte bedienen sollen, benennt; ferner bedarf es der Darlegung, welche Umstände das Gericht zu der vermissten Beweiserhebung hätten drängen müssen und welches Ergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 10. März 2017 - 5 Ws 51/17 Vollz - juris Rdn. 14 m.w.N.). Diesen Erfordernissen wird das Rügevorbringen nicht in vollem Umfang gerecht, da die Beschwerdeführerin ihrerseits den Sachverhalt bezüglich der von ihr geltend gemachten Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB für ausreichend aufgeklärt erachtet – angesichts dessen, dass sie lediglich ein Taschengeld erhalte, „hätte (es) von vornherein nahegelegen, dass es sich bei Ausgaben in solcher Höhe um Aufwendungen handelt, die sie sonst nicht gemacht hätte“ – und lediglich ausgehend von der abweichenden rechtlichen Würdigung in dem angefochtenen Beschluss die unterbliebene weitere Aufklärung rügt: Wenn die Kammer – wie geschehen – die Darlegungen der Antragstellerin zum Verbrauch des Geldes für unzureichend hielt, so hätte es ihr aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes oblegen, aufzuklären, wo und wofür die Beschwerdeführerin das Geld ausgegeben habe. Diesem Vorbringen lässt sich zwar noch entnehmen, dass die weitere Sachverhaltsaufklärung durch Befragung der Beschwerdeführerin hätte erfolgen sollen. Die Rechtsmittelbegründung verhält sich jedoch nicht dazu, welches Ergebnis von der unterbliebenen Befragung zu erwarten gewesen wäre. b) Die vorstehend aufgezeigten, abstrakt für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge formulierten Begründungsanforderungen können jedoch, wenn effektiver Rechtsschutz gewährt werden soll (Art. 19 Abs. 4 GG), nicht losgelöst von dem zugrundeliegenden Fall bestehen. Insbesondere dürfen sie nicht dazu führen, dass, soweit sich alle für die Rechtsverletzung maßgeblichen Umstände dem Vortrag der Rechtsbeschwerde zur Verfahrensrüge und der angefochtenen Entscheidung entnehmen lassen, dem Betroffenen eine Sachprüfung mit dem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Rüge versagt wird (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. März 2015 - 2 BvR 1111/13 - juris Rdn. 25). Dementsprechend ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass das Revisionsgericht bei schweren, offen zutage tretenden Mängeln der angegriffenen Entscheidung schon auf die Sachrüge hin einzugreifen hat, wenn sich der Mangel aus der Revisionsbegründungsschrift und den Urteilsgründen ergibt (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.). Jedenfalls darf die Rüge der Nichtbeachtung grundsätzlicher Verfahrensprinzipien mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht an Formerfordernissen scheitern (vgl. Arloth/Krä, StVollzG 4. Aufl., § 118 StVollzG Rdn. 4). Geht etwa in einer Strafvollzugssache aus der Rechtsmittelbegründung, in der die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gerügt wird, in Verbindung mit der angefochtenen Entscheidung eindeutig hervor, dass das Gericht keinerlei eigene Sachverhaltsermittlungen angestellt, sondern seiner Entscheidung schlicht den von der Justizvollzugsanstalt vorgetragenen Sachverhalt zugrunde gelegt oder den Sachvortrag des Beschwerdeführers gänzlich übergangen hat, so ist dies als Voraussetzung für eine Sachprüfung durch das Gericht als ausreichend anzusehen. Das Gericht darf die Sachprüfung in einem solchen Fall nicht mit dem Hinweis auf die unter a) dargelegten prozessualen Formerfordernisse versagen; denn diese können keine Geltung beanspruchen, wenn der Beschwerdeführer nicht nur eine bloße Verletzung der Amtsaufklärungspflicht geltend macht, sondern einen durchgreifenden Verfahrensmangel, an dem der angefochtene Beschluss offensichtlich leidet (zum Ganzen vgl. BVerfG, a.a.O. - juris Rdn. 26, 48 ff.). Nach diesen Grundsätzen ist die vorliegend erhobene Aufklärungsrüge als zulässig anzusehen. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Nichtanwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Aus dem Rügevorbringen in Verbindung mit dem angefochtenen Beschluss ergibt sich zweifelsfrei, dass das Landgericht der Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr geltend gemachten Entreicherung eine Darlegungs- und Beweislast entsprechend den von der Zivilrechtsprechung für das Bereicherungsrecht entwickelten Grundsätzen auferlegt, den im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz insoweit also nicht angewendet hat. 2. Mit der zulässig erhobenen Aufklärungsrüge erfüllt die Rechtsbeschwerde auch die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 2. Alt. StVollzG; denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Dieser Zulässigkeitsgrund ist gegeben, wenn von der angefochtenen Entscheidung eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ausgeht. Es soll vermieden werden, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es auch darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. BGHSt 24, 15, 22; KG, Beschluss vom 27. Dezember 2010 – 2 Ws 636/10 Vollz – m.w.N.; std. Rspr.). Eine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Strafvollstreckungskammer von der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung nicht nur in einem besonderen Einzelfall abweichen will oder wenn die angefochtene Entscheidung von der ständigen Rechtsprechung anderer Strafvollstreckungskammern abweicht, wobei die Abweichung auf einer anderen Rechtsauffassung, nicht auf einem anderen Sachverhalt beruhen muss (vgl. HansOLG Hamburg, Beschluss vom 8. November 1977 – Vollz [Ws] 3/77 –, ZfStrVo SH 1978, 50; KG a.a.O. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Mit der Zurückweisung des Entreicherungseinwandes wegen unzureichender Substantiierung weicht die angefochtene Entscheidung von der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung zu dem im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltenden - durch Hinweispflichten ergänzten - Amtsermittlungsgrundsatz ab. 3. Die Rechtsbeschwerde hat auch (vorläufig) Erfolg. Die dargelegte Behandlung des Entreicherungseinwandes durch die Kammer begegnet durchgreifenden Bedenken. a) Es ist obergerichtlich geklärt, dass im gerichtlichen Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG der Grundsatz der Amtsermittlung gilt, deren erforderlicher Umfang im Einzelnen freilich - im Hinblick auf den Verfügungsgrundsatz - von den Anträgen und dem sachlichen Gehalt des Vorbringens des Gefangenen abhängt (vgl. KG, Beschluss vom 12. September 2011 - 2 Ws 294/11 Vollz - juris Rdn. 27 m.w.N.). Die Strafvollstreckungskammer ist gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StPO verpflichtet, zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 Vollz [Ws] 183/2001 -, NStZ 2002, 224; Arloth/Krä, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 2 m.w.N.; Bachmann in LNNV, a.a.O., Abschnitt P Rdn. 68 m.w.N.). Hiervon umfasst ist die Verpflichtung, die Verfahrensbeteiligten zur Mitteilung entscheidungserheblicher Umstände aufzufordern und der jeweiligen Gegenpartei Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 Ws 64/11 - juris Rdn. 42). Allerdings hat der Antragsteller im Rahmen des § 109 Abs. 2 StVollzG eine Darlegungslast (vgl. Arloth/Krä, a.a.O. und § 109 StVollzG Rdn. 13), wobei das Gericht aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht gehalten ist, bei Mängeln der Antragstellung gegebenenfalls sachdienliche Hinweise zu geben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 27. November 2012 - III-1 Vollz [Ws] 533 und 541/12 –, bei Roth NStZ 2014, 624, 631; KG, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 2 Ws 8/09 Vollz - juris Rdn. 9 ff.). Ferner wird das Prinzip der Amtsermittlung durch eine Förderungspflicht der Beteiligten ergänzt (vgl. Spaniol in AK-StVollzG, a.a.O., Teil IV, § 115 StVollzG Rdn. 9). Wenn ein Beteiligter die Sachdarstellung nicht abgibt, zu der er in der Lage wäre und die ihm zuzumuten ist, kann das Gericht dies zu seinem Nachteil verwerten (Spaniol a.a.O.). Freilich ist der Betroffene darauf hinzuweisen (vgl. Bachmann a.a.O.). Die Vollzugsbehörde ist wegen ihrer Übersicht über die Verhältnisse im Vollzug besonders zur Verfahrensförderung verpflichtet (Spaniol a.a.O.). Davon abgesehen darf das Gericht aus Mängeln im Prozessverhalten eines Beteiligten erst dann für diesen nachteilige Schlüsse ziehen, wenn feststeht, dass der Beteiligte weiß, worauf es ankommt. Regelmäßig wird deshalb das Gericht durch Hinweise auf Berichtigungen oder Ergänzungen des Vorbringens hinwirken müssen. Seine prozessrechtliche Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Sachvortrag der Beteiligten. Wenn das Gericht diesen für unvollständig, unwahrscheinlich oder widersprüchlich hält und es naheliegt, dass der Mangel behoben werden kann, dann muss es darauf hinweisen (zum Ganzen vgl. Spaniol, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 10). Eine Beweislastzuordnung kann ungeachtet der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes auch in dem Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG erforderlich werden; denn die Zuordnung der Beweislast für eine bestimmte Tatsache entscheidet nur darüber, zu wessen Lasten es geht, wenn das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Tatsache ungewiss bleibt. Voraussetzung für die rechtmäßige Anwendung einer Beweislastregel, die die Unaufklärbarkeit eines Umstandes zu Lasten eines der Verfahrensbeteiligten in Anschlag bringt, ist jedoch, dass das Gericht sich zunächst pflichtgemäß um Aufklärung des Sachverhalts bemüht hat (zum Ganzen vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 - juris Rdn. 23). Bleibt der Sachverhalt unaufklärbar und wird deshalb eine Entscheidung nach Beweislastregeln erforderlich, so darf die Beweislastverteilung nicht dazu führen, dass bestehende Rechtspositionen leerlaufen. Das Beweisrecht muss der spezifischen Situation des Gefangenen (oder Untergebrachten) und den besonderen Beweisproblemen, die sich daraus ergeben können, Rechnung tragen. Die Gerichte dürfen nicht einseitig die Beweislast dem Gefangenen (oder Untergebrachten) zuweisen, ohne zu prüfen, ob und wie dieser grundsätzlich die Möglichkeit hat, dieser Beweislast zu genügen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Oktober 2007 - 2 BvR 1538/06 und 2 BvR 1828/06 - juris Rdn. 21; Spaniol, a.a.O., § 115 StVollzG Rdn. 9; zum Ganzen vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20. Mai 2014 - 2 BvR 2512/13 - juris Rdn. 15). b) Die dargelegten Rechtsgrundsätze hat die Strafvollstreckungskammer nicht rechtsfehlerfrei angewendet. Die Kammer hat im rechtlichen Ausgangspunkt unzutreffend bezüglich des Entreicherungseinwandes nach § 818 Abs. 3 BGB eine Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin nach zivilrechtlichen Grundsätzen angenommen und sich daher nicht zur Sachaufklärung verpflichtet gesehen. Diese Rechtsauffassung ist mit dem im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG geltenden Amtsermittlungsgrundsatz nicht vereinbar. Zwar obliegt es dem Antragsteller auch in diesem Verfahren, die ihm mögliche und zumutbare Sachdarstellung abzugeben. Hierzu gehört insbesondere die Darlegung solcher Umstände, die - wie vorliegend die näheren Umstände des (vollständigen) Verbrauchs des ausgezahlten Geldbetrages - von ihm ohne weiteres vorgetragen werden können, während sie dem Antragsgegner nicht bekannt sein können. Es ist daher nachvollziehbar, dass die Strafvollstreckungskammer den Vortrag der Antragstellerin, das ausgezahlte Geld ausgegeben zu haben, für unzureichend erachtet hat. Sie hätte es hierbei jedoch nicht bewenden lassen dürfen. Vielmehr hätte es ihr oblegen, die Antragstellerin zur Konkretisierung ihres Vorbringens aufzufordern, bevor sie den Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB aufgrund unzureichender Substantiierung des Sachvortrags für unbegründet erachtete. Unabhängig von dem Erfordernis der Sachaufklärung hätte es dem Landgericht aufgrund seiner prozessualen Fürsorgepflicht oblegen, die Antragstellerin auf behebbare und von ihr nicht erkannte Mängel ihres Sachvortrags hinzuweisen, bevor es das Fehlen entsprechenden Vorbringens zu deren Nachteil verwertete. Dies hätte der Antragstellerin nicht nur ermöglicht, ihren Sachvortrag zu substantiieren oder die Unmöglichkeit ergänzenden Tatsachenvorbringens darzulegen. Ein entsprechender Hinweis hätte sie vielmehr auch in die Lage versetzt, dem Gericht eine möglicherweise abweichende Rechtsauffassung zu den Anforderungen an den Sachvortrag zur Kenntnis zu bringen oder aber einen Sachverhalt vorzutragen, der - abweichend von der durch die Kammer zu Lasten der Antragstellerin herangezogenen Beweislastregel - Beweiserleichterungen bezüglich des Entreicherungseinwandes rechtfertigte (zu den Voraussetzungen vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 – XII ZR 177/06 - juris Rdn. 70; VG Bayreuth, Urteil vom 21. November 2008 - B 5 K 08.820 - juris Rdn. 29; Sprau in Palandt, BGB 78. Aufl., § 818 Rdn. 55 m.w.N.) und insoweit auch die Anforderungen an die Darlegung verringerte. Eine gerichtliche Pflicht zum konkreten Hinweis auf entscheidungserhebliche Gesichtspunkte sieht im Übrigen auch - ungeachtet der im Zivilprozess geltenden Verhandlungsmaxime - § 139 Abs. 2 ZPO in der durch das ZPO-RG geschaffenen Fassung vor, der der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen dient und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert (vgl. Greger in Zöller, a.a.O., § 139 Rdn. 5). c) Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses mit Ausnahme der Streitwertentscheidung (§ 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG). 4. Der Senat ist an einer eigenen Sachentscheidung gehindert, da die Sache nicht spruchreif ist (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG). Spruchreife setzt voraus, dass eine Sachentscheidung ohne weitere (tatsächliche) Aufklärung möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 – 5 Ws 81/18 Vollz –; Laubenthal in SBJL, StVollzG 6. Aufl., § 119 Rdn. 6). Sie ist bei fehlerhaften, fehlerhaft gewonnenen oder für die Sachentscheidung unzureichenden Tatsachenfeststellungen zu verneinen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018 – 2 Ws 3/18 Vollz – juris Rdn. 24; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. August 2016, a.a.O. – juris Rdn. 21; Senat a.a.O.; Arloth/Krä, a.a.O., § 119 StVollzG Rdn. 5). So liegt es hier. Der Senat verweist die Sache daher im Umfang der Aufhebung zur Neubescheidung an die Strafvollstreckungskammer zurück (§ 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG). IV. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe richtet, ist das Rechtsmittel als (statthafte) sofortige Beschwerde auszulegen. Diese ist unzulässig; denn die ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer ist unanfechtbar, weil sie – jedenfalls auch – mit mangelnder Erfolgsaussicht des Hauptsacheantrags begründet wurde (vgl. eingehend Senat, Beschluss vom 16. Februar 2018 – 5 Ws 20/18 Vollz –). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019, a.a.O.). V. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren war abzulehnen, da dieser die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG erforderliche formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vermissen lässt und im Übrigen auch keine vollständigen Angaben zu der von §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 2 StVollzG vorausgesetzten Bedürftigkeit der Antragstellerin enthält. Ein Hinweis auf die fehlenden Unterlagen sowie den fehlenden Vortrag war durch die gerichtliche Fürsorgepflicht nicht geboten, da die Untergebrachte bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung anwaltlich vertreten war (vgl. Geimer in Zöller, a.a.O., § 117 Rdn. 17; ferner OLG Rostock FamRZ 2003, 1396 = BeckRS 2003, 30304489) und von dem Erfordernis der Einreichung einer entsprechenden Erklärung im Übrigen auch deshalb Kenntnis hatte (dazu vgl. Senat, Beschluss vom 14. März 2016 – 5 Ws 41/16 Vollz –), weil das Landgericht den im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG gestellten Prozesskostenhilfeantrag (auch) unter Hinweis auf das Fehlen der Erklärung abgelehnt hatte.