Urteil
12 O 520/12
Landgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGAC:2013:0709.12O520.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt von dem beklagten M aufgrund einer Verletzung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots für den Zeitraum vom 09.08.2011 – 03.12.2012 eine Entschädigung in Höhe von 30,00 Euro pro Tag, insgesamt die Zahlung eines Betrags in Höhe von 14.460,00 Euro. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 10.10.2007 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter hat der „Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs“ mit Schreiben vom 17.04.2013 zugestimmt. Der Kläger befindet sich aufgrund gegen ihn angeordneter Sicherungsverwahrung seit dem 09.08.2011 in der JVA B. Der Verwahrraum des Klägers, der sich in dem baulich und organisatorisch von den Hafthäusern der Strafgefangenen getrennten Haus befindet, weist eine Grundfläche von etwa 10 m² auf. Er ist mit einem Bett, einem Schrank, einem Kleiderschrank, einem Regal, einem Tisch, einem Stuhl, einem Waschbecken und zwei Leuchten ausgestattet. Der Toilettenbereich ist baulich abgetrennt und separat entlüftet. Der Kläger kann sich an den Tagen Montag bis Donnerstag zwischen 6:00 Uhr und 20:45 Uhr, am Freitag zwischen 7:00 Uhr und 15:30 Uhr und an den Tagen Samstag und Sonntag sowie an Feiertagen von 9:00 Uhr bis 16:00 Uhr auf der Abteilung der Sicherungsverwahrung frei bewegen, die übrigen Zeiten muss er in dem Verwahrraum verbringen. Einen Innenhof, der der Benutzung durch die Sicherungsverwahrten vorbehalten ist, kann er im Winter zwischen 7:30 Uhr und 16:30 Uhr, im Sommer zwischen 7:30 Uhr und 20:00 Uhr nutzen. Das Haus der Sicherungsverwahrten verfügt über Freizeiträume auf jeder Etage, die mit Polstermöbeln und Fernsehern sowie Sitzgelegenheiten ausgestattet sind. Den Sicherungsverwahrten stehen verschiedene Möglichkeiten der Freizeitgestaltung offen, beispielsweise die Nutzung von Dartscheiben, eines Kickers, einer Teeküche zur Zubereitung eigener Mahlzeiten, einer Tischtennisplatte und eines Kraftraums. Ihnen wird das Tragen eigener Kleidung und die Benutzung eigener Bettwäsche sowie die Gestaltung ihres Verwahrraumes mit Gegenständen der Freizeitgestaltung, anders als den Strafgefangenen, erlaubt; auch dürfen sie häufiger Pakete erhalten. Das Arbeits-, Freizeit-und Behandlungsangebot der JVA B steht den Sicherungsverwahrten ebenfalls zur Verfügung, wobei sie allerdings keinen Ausgang oder Urlaub erhalten. Der Kläger trägt vor, die Situation für die Sicherungsverwahrten in der JVA B sei völlig „reizlos“, es gebe keinerlei Anreiz, den Verwahrraum zu verlassen. Sämtliche Freizeiträume befänden sich in desolatem Zustand. Lebensmittel seien so teuer, dass sie nur in geringem Umfang käuflich erworben und selbst in der Teeküche zubereitet werden könnten. Er ist der Ansicht, die Ausstattung seines Verwahrraumes entspreche weder den Vorgaben des Strafvollzugsgesetzes (§§ 131, 144 StVollzG), noch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Abstandsgebot zwischen den Sicherungsverwahrung und den zur Strafhaft Verurteilten. Gemäß einer Entscheidung des OLG Naumburg (Beschluss vom 30.11.2011, Az. 1 WS 64/11) sei davon auszugehen, dass eine Mindestgröße von 20 m² zuzüglich einer eigenen Nasszelle mit Dusche und einer eigenen Kochgelegenheit mit Kühlschrank zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit der Unterbringung erforderlich sei. Da der Raum, in dem der Kläger untergebracht sei, diesen Anforderungen jedenfalls nicht genüge, verletze ihn die konkrete Vollziehung der Sicherungsverwahrung in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG. Er könne für den vergangenen Zeitraum ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 30,00 € pro Hafttag geltend machen. Die Beeinträchtigung, die er erlitten habe und noch erleide, sei nicht anderweitig zu beseitigen, als durch Zubilligung einer Geldentschädigung. Der Kläger beantragt, das beklagte M zu verurteilen, an ihn eine angemessene Geldentschädigung aufgrund der Unterbringung in der JVA B in der Zeit vom 09.08.2011 bis 03.12.2012 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen. Das beklagte M beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Ansicht, der behauptete Anspruch scheitere an § 839 Abs. 3 BGB. Der Kläger habe es unterlassen, sich mit einem Antrag nach §§ 109, 114 StVollzG gegen die Art seiner Unterbringung zu wenden. Der geltend gemachte Anspruch sei der Höhe nach übersetzt, maximal sei dem Kläger eine Geldentschädigung i.H.v. 10,00 Euro pro Tag zuzubilligen. Das Abstandsgebot sei vorliegend nicht verletzt. Als Vergleichsmaßstab für die Beurteilung der Einhaltung desselben sei auf die Unterbringungsbedingungen im regulären Strafvollzug abzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger ist vorliegend trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Übergang des Verwaltungs- und Verfügungsrechts gemäß § 80 InsO aktivlegitimiert. Die Erklärung des Insolvenzverwalters vom 17.04.2013 ist als Ermächtigung im Sinne einer gewillkürten Prozessstandschaft auszulegen. Diese ist zulässig, zumal der Insolvenzschuldner ein schutzwürdiges Interesse daran hat, durch die Beitreibung aller Forderungen seine Verbindlichkeiten zu tilgen (vgl. Ott/Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, 2.A. 2007, § 80, Rn. 79 ff). Die Klage ist unbegründet. Eine gemäß § 839 I BGB i.V.m. Art. 34 GG entschädigungsrelevante Verletzung des verfassungsrechtlichen Abstandsgebots, der Menschenwürde oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegt nach Auffassung der Kammer nicht vor. Ein Verstoß gegen § 144 Abs. 1 StVollzG begründet bereits deshalb keinen Entschädigungsanspruch, weil die Norm keine drittschützende Amtspflicht im Sinne des § 144 Abs. 1 StVollzG begründet (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2012, Az.: 11 W 89/12). 1. Eine Verletzung des so genannten Abstandsgebots, des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder des Grundrechts auf Menschenwürde ist vorliegend nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2011,1931 ff.) ist zu beachten, dass der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht auch deshalb äußerst schwerwiegend ist, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen – da der Freiheitsentzug stets nur auf einer Gefährlichkeitsprognose, nicht aber auf dem Beweis begangener Straftaten beruht – im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt. Die Sicherungsverwahrung ist daher überhaupt nur dann zu rechtfertigen, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der „äußeren“ Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden. Dem muss durch einen freiheitsorientierten und therapiegerichteten Vollzug Rechnung getragen werden, der den allein präventiven Charakter der Maßregel sowohl gegenüber dem Untergebrachten als auch gegenüber der Allgemeinheit deutlich macht. Die Freiheitsentziehung ist – in deutlichem Abstand zum Strafvollzug („Abstandsgebot“, vgl. BVerfG NJW 2004,739) – so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt. Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer nicht verletzt. Nicht nur ist das Gebäude, in dem die Sicherungsverwahrten untergebracht sind, nach dem unstreitigen Parteivorbringen von den Hafthäusern der Strafgefangenen räumlich getrennt; vielmehr haben die Sicherungsverwahrten in der JVA B auch zahlreiche Möglichkeiten, sich außerhalb ihrer Verwahrräume aufzuhalten, sich zu betätigen und verschiedene Freizeiteinrichtungen zu nutzen. Sie haben etwa die Möglichkeit, sich in Gemeinschaftsräumen mit anderen Untergebrachten zu Gesprächen oder zu Gesellschaftsspielen zu treffen. Unstreitig gibt es jedenfalls in einigen Räumlichkeiten Dartscheiben, es kann Tischtennis und Kicker gespielt werden. In gewissem Umfang können die Teeküchen – nach Belieben – zur Zubereitung eigener Mahlzeiten verwendet werden. Die Sicherungsverwahrten haben die Möglichkeit, den Kraftraum zu nutzen und können sich den weit überwiegenden Teil des Tages im Außenbereich in der Anlage aufhalten, der ebenfalls von den Bereichen der Strafgefangenen räumlich getrennt ist. Sie erhalten ggf. zusätzliche Pakete, ein erhöhtes Taschengeld, dürfen eigene Kleidung und Bettwäsche verwenden und den ihnen zugewiesenen Verwahrraum mit Gegenständen der Freizeitgestaltung ausstatten. Hieraus ergibt sich nach Ansicht der Kammer eine hinreichende Besserstellung im Vergleich zu den Strafgefangenen, die in der JVA B aufhältig sind, deren Arbeits-, Freizeit- und Behandlungsangebot den Sicherungsverwahrten im Übrigen ebenfalls offen steht. Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Einhaltung des Abstandsgebots nicht allein auf Größe und Ausstattung des Verwahrraumes reduziert werden. Diese betrifft lediglich einen Randbereich, nicht hingegen die wesentlichen Kernbereiche des Abstandsgebots, nämlich die Behandlung und Betreuungmotivation des Untergebrachten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 19.11.2012, Az. 11 C 89/12 m.w.N.). Es bedarf keiner Entscheidung, welche Mindestgröße ein Verwahrraum aufweisen muss, um seine Funktion als private Schutz- und Rückzugsmöglichkeit zu erfüllen. Jedenfalls haben die Sicherungsverwahrten vielfältige Möglichkeiten, sich außerhalb des Verwahrraums aufzuhalten und sich dort zu betätigen. Auch haben sie ersichtlich verschiedene Möglichkeiten, ihr Leben in der Anstalt sinnvoll zu gestalten und Mitinsassen gegebenenfalls auszuweichen bzw. sich von diesen fernzuhalten (vgl. hierzu OLG Hamm a.a.O.). 2. Selbst, wenn man jedoch von einer Verletzung der Grundrechte des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 Abs. 2 GG ausgehen wollte, so würde ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG jedenfalls daran scheitern, dass unter den hier vorliegenden Umständen die Zuerkennung einer Entschädigung weder aus Gründen der Billigkeit, noch unter dem Gesichtspunkt der Ausgleichs und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes geboten ist. Für die Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist anerkannt, dass es sich im eigentlichen Sinne nicht um ein Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB handelt, sondern um einen Rechtsbehelf, der auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzung der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktionen blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund (vgl. BGH NJW 1995, 861 m.w.N., BVerfG NJW 2000, 2187). Auch eine Menschenrechtsverletzung fordert nicht in jedem Fall eine Wiedergutmachung durch Geldentschädigung. Eine solche hängt – nicht anders als beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht, auch wenn die Erheblichkeitsschwelle bei Verletzungen der Menschenwürde generell niedriger anzusetzen ist – insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1995,861). Auch im Anwendungsbereich der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist anerkannt, dass eine Wiedergutmachung durch Geldersatz nach Art. 41 EMRK fordernde unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nur und erst vorliegt, wenn sie ein Mindestmaß an Schwere erreicht. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist abhängig von den Umständen des Einzelfalls, wie beispielsweise der Dauer der Behandlung, ihrer physischen oder psychischen Folgen oder von Geschlecht, Alter oder Gesundheitszustand des Opfers (BGH NJW 2005, 58 m.w.N.). Selbst, wenn man davon ausgehen wollte, dass die räumlichen Verhältnisse, unter denen der Kläger vorliegend untergebracht ist, menschenunwürdig wären oder sonstige Grundrechte verletzten, so ist jedenfalls anhand des klägerischen Vortrags nicht ersichtlich, dass ihn dieser Zustand in konkreter Weise seelisch oder körperlich nachhaltig belastet. Erst recht ist nicht erkennbar, dass eine solche Belastung allein auf einer Vorenthaltung eines größeren Verwahrraums beruhen könnte. Eingriffsintensität und Verschulden des beklagten M wären als gering anzusehen. Hierbei ist wiederum zu beachten, dass der Kläger nur eine kurze Zeit während des Tages – nämlich hauptsächlich zur Nachtzeit - tatsächlich gezwungen ist, in seinem Verwahrraum zu verweilen. Im Übrigen steht es ihm frei, diesen jederzeit zu verlassen und verschiedenen, auch abwechslungsreichen, Tätigkeiten nachzugehen, beispielsweise verschiedene Freizeittätigkeiten auszuüben oder das Arbeitsangebot der JVA B wahrzunehmen. Nach seinem eigenen Vorbringen übt der Kläger eine Tätigkeit als Hausreiniger aus. Bereits in zeitlicher Hinsicht wäre ein Eingriff in die Rechte des Klägers daher als gering zu bewerten. Auch in räumlicher Hinsicht wäre die Eingriffsintensität wenig schwerwiegend. Denn der etwa 10 m² große Verwahrraum ist jedenfalls ausreichend dimensioniert, um sich gelegentlich auch während des Tages zurückzuziehen und privaten Tätigkeiten nachzugehen. Auch bietet die Fläche jedenfalls einen gewissen Raum für individuelle Gestaltung und persönliche Entfaltung. Selbst, wenn man davon ausgehen wollte, dass erst ab einer Größe von 20 m² eine Verletzung des Abstandsgebots ausgeschlossen wäre (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 30.11.2011 – 1 Ws 64/11) so wäre die hier vorliegende Unterschreitung dieser Mindestfläche jedenfalls nicht derart gravierend, dass sie einer Entschädigungspflicht des beklagten Landes auslösen würde. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 14.460,00 Euro, § 3 ZPO. N K T