Beschluss
1 Ws 492/24 (B-Sonst)
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:1219.1WS492.24.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über den Vollzug der Unterbringung, wenn dieser drei Jahre nach Rechtskraft der Anordnung noch nicht begonnen hat, erfordert gemäß § 67c Abs. 2 StGB eine neue Entscheidung über die Unterbringungsprognose.(Rn.9)
2. Dies bedeutet im Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, dass das Gericht festzustellen hat, ob bei dem Verurteilten weiterhin ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB vorliegt, von ihm infolge eines Hanges nach wie vor die Gefahr der Begehung neuer erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht und ob die Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB gegeben ist.(Rn.9)
3. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionsrechts am 1. Oktober 2023 ist im Rahmen der Prüfung nach § 67c Abs. 2 StGB für die erneute Entscheidung über die Unterbringungsprognose auf die aktuelle Fassung des § 64 StGB abzustellen.(Rn.10)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg – 5. große Strafkammer – vom 4. November 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an dieselbe Kammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über den Vollzug der Unterbringung, wenn dieser drei Jahre nach Rechtskraft der Anordnung noch nicht begonnen hat, erfordert gemäß § 67c Abs. 2 StGB eine neue Entscheidung über die Unterbringungsprognose.(Rn.9) 2. Dies bedeutet im Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, dass das Gericht festzustellen hat, ob bei dem Verurteilten weiterhin ein Hang im Sinne des § 64 Satz 1 StGB vorliegt, von ihm infolge eines Hanges nach wie vor die Gefahr der Begehung neuer erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht und ob die Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne des § 64 Satz 2 StGB gegeben ist.(Rn.9) 3. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionsrechts am 1. Oktober 2023 ist im Rahmen der Prüfung nach § 67c Abs. 2 StGB für die erneute Entscheidung über die Unterbringungsprognose auf die aktuelle Fassung des § 64 StGB abzustellen.(Rn.10) Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg – 5. große Strafkammer – vom 4. November 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an dieselbe Kammer des Landgerichts Magdeburg zurückverwiesen. I. Das Landgericht Magdeburg hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 13. Oktober 2020 – Az.: 25 KLs 266 Js 35635/18 (3/20) – wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 11. März 2019 – Az.: 18 Ds 266 Js 34060/18 (270/18) – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich ordnete es die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Entziehungsanstalt an. Das Urteil ist seit dem 5. Mai 2021 rechtskräftig. Der Verurteilte befindet sich seit Rechtskraft des Urteils ununterbrochen auf freiem Fuß. Da für den Verurteilten zunächst kein Therapieplatz im Maßregelvollzug zur Verfügung stand, wurden bisher weder die Freiheitsstrafe noch die Unterbringung in der Entziehungsanstalt vollzogen. Mit Beschluss vom 4. November 2024 hat das Landgericht Magdeburg gemäß § 67c Abs. 2 StGB den Vollzug der mit seinem Urteil vom 13. Oktober 2020 angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen den seinem Verteidiger am 5. November 2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner am 12. November 2024 bei dem Landgericht Magdeburg eingegangenen sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 27. November 2024 beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hatte hierzu rechtliches Gehör. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist nach den §§ 463 Abs. 6 Satz 1, 462 Abs. 3 Satz 1, 311 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie zumindest vorläufigen Erfolg. Gemäß § 67c Abs. 2 S. 1 StGB darf die Unterbringung, wenn ihr Vollzug drei Jahre nach Rechtskraft ihrer Anordnung noch nicht begonnen und – wie hier – ein Fall des § 67c Abs. 1 StGB oder des § 67b StGB nicht vorliegt, nur noch vollzogen werden, wenn das Gericht es anordnet. Die Entscheidung nach § 67c Abs. 2 StGB erfordert eine neue Entscheidung über die Unterbringungsprognose (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16. April 2024 – III-3 Ws 148/24 –, Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 16. April 2024 – 2 Ws 74/24 –, Rn. 5; jeweils zitiert nach juris; Veh in Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage, § 67c Rn. 19; Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage, § 67c Rn. 15). Dies bedeutet im Fall der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, dass das Gericht ebenso wie anlässlich der Anordnung der Maßregel festzustellen hat, ob bei dem Verurteilten weiterhin ein Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB vorliegt, von ihm infolge dieses Hanges nach wie vor die Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht und ob die Aussicht auf einen Behandlungserfolg im Sinne des § 64 S. 2 StGB gegeben ist (OLG Celle a. a. O.). Das Landgericht hat die genannten Punkte unter Heranziehung eines Sachverständigen geprüft und bejaht. Es hat dabei jedoch nicht bedacht, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts am 1. Oktober 2023 im Rahmen der Prüfung nach § 67c Abs. 2 StGB für die erneute Entscheidung über die Unterbringungsprognose auf die aktuelle Fassung des § 64 StGB abzustellen ist (vgl. OLG Celle a. a. O.). Dies ergibt sich aus der Regelung des § 2 Abs. 6 StGB. Das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG findet – verfassungsrechtlich unbedenklich, vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, BVerfGE 109, 133-190, Rn. 182, zitiert nach juris – danach weder auf die Anordnung noch auf die Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung Anwendung. Die analoge Anwendung des Art. 316o Abs. 1 EGStGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Hier fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, da dem Gesetzgeber bewusst war, dass die Neuregelung des § 64 StGB auch Auswirkungen auf die Erledigung der Maßregel haben wird (BT-Drucks. 20/5913 S. 48f), er aber dennoch auf die Erstreckung des Art. 316o StGB auch auf diese Vorschrift verzichtet hat. Demnach ist sowohl bei der Anordnung als auch bei der Vollstreckung der Maßregel das zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Fassung des § 64 StGB anzuwenden (vgl. OLG Celle a. a. O.; s. a. für die Erledigungserklärung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB: Senat, Beschluss vom 10. Mai 2024, 1 Ws 164/24; OLG Bremen, Beschluss vom 8. März 2024 – 1 Ws 17/24 –, Rn. 22; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 1 Ws 298/23 –, Rn. 17ff, letztere jeweils zitiert nach juris). Die Anordnung der Vollstreckung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt nach § 67c Abs. 2 StGB kommt daher nur in Betracht, wenn bei dem Verurteilten ein Hang im Sinne des § 64 S. 1 HS 2 StGB n. F. vorliegt, d. h. eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert. Zudem ist im Hinblick auf die Erfolgsaussicht der Maßregel nach § 64 S. 2 StGB n. F. erforderlich, dass tatsächliche Anhaltspunkte erwarten lassen, dass der Verurteilte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen ist oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten ist, die auf den Hang zurückgehen. Es kann auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnisse jedoch bereits nicht abschließend beurteilt werden, ob bei dem Verurteilten ein Hang im genannten Sinne vorliegt. Der vom Landgericht herangezogene Sachverständige und ihm folgend das Landgericht haben allein von der bei dem Verurteilten diagnostizierten Abhängigkeit von Alkohol auf das Vorliegen eines Hanges geschlossen. Dass infolge dieser Substanzkonsumstörung bei dem Verurteilten eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten ist und fortdauert, lässt sich weder dem angefochtenen Beschluss noch dem Sachverständigengutachten entnehmen. Auch aus dem Ausgangsurteil ergeben sich insoweit keine Anhaltspunkte. Danach hat der Verurteilte nach seinem Hauptschulabschluss zwar eine Ausbildung abgebrochen, war anschließend jedoch durchgängig berufstätig. Soweit im Ausgangsurteil ausgeführt wird, dass es „Beeinträchtigungen der zwischenmenschlichen Beziehungen“ des Verurteilten gegeben habe, die durch den übermäßigen Konsum von Alkohol bedingt gewesen seien, wird dies nicht weiter erläutert. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, welcher Art diese Beeinträchtigungen waren und welchen Schweregrad sie aufwiesen. Wegen der gebotenen weiteren Sachverhaltsaufklärung und der gegebenenfalls – falls die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangen sollte, es sei keine Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 S. 2 StGB n. F. gegeben, die sich wegen des systematischen Zusammenhangs von § 64 S. 2 StGB mit dem Begriff des Hanges auch aus dem Fehlen eines Hanges nach § 64 S. 1 HS 2 StGB n. F. ergeben kann (vgl. Senat a. a. O.; OLG Bremen a. a. O. Rn. 27; OLG Saarbrücken a. a. O. Rn. 20) und deren Fehlen auch bereits vor Beginn der Unterbringung deren Erledigung analog § 67d Abs. 5 StGB zur Folge hat (vgl. OLG Celle a. a. O. Rn. 18; OLG Bremen a. a. O. Rn. 19) – vorzunehmenden Ausgestaltung der Führungsaufsicht war die Sache abweichend vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StPO an die Strafkammer zu neuer Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 9. Februar 2024 – 2 Ws 20/24 –, Rn. 15, zitiert nach juris).