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Urteil

4 U 525/21

OLG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Rückabwicklung eines nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags verbleibt es grundsätzlich bei der separaten Bestimmung des Erfüllungsortes für die einzelnen Ansprüche; ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers ist nicht anzunehmen. • Für Zahlungsansprüche der Bank aus einem widerrufenen Darlehensvertrag ist nach §§ 12, 17 ZPO das Gericht am Sitz der Beklagten örtlich zuständig. • Ein Feststellungsantrag zum Annahmeverzug ist nur als unselbständiger Annex zur Leistungsklage zulässig; seine örtliche Zuständigkeit folgt derjenigen des Leistungsantrags. • Beantragt der Kläger im Berufungsverfahren die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz, ist der Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 ZPO an dieses Gericht zu verweisen und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Widerruf verbundenen Verbraucherdarlehens: keine Einheitlichkeit • Bei der Rückabwicklung eines nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags verbleibt es grundsätzlich bei der separaten Bestimmung des Erfüllungsortes für die einzelnen Ansprüche; ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers ist nicht anzunehmen. • Für Zahlungsansprüche der Bank aus einem widerrufenen Darlehensvertrag ist nach §§ 12, 17 ZPO das Gericht am Sitz der Beklagten örtlich zuständig. • Ein Feststellungsantrag zum Annahmeverzug ist nur als unselbständiger Annex zur Leistungsklage zulässig; seine örtliche Zuständigkeit folgt derjenigen des Leistungsantrags. • Beantragt der Kläger im Berufungsverfahren die Verweisung an das zuständige Gericht erster Instanz, ist der Rechtsstreit nach § 281 Abs. 1 ZPO an dieses Gericht zu verweisen und das Urteil der Vorinstanz aufzuheben. Der Kläger kaufte im Oktober 2015 ein Fahrzeug und finanzierte den Restkaufpreis über ein bei der Beklagten aufgenommenes Darlehen. Nach mehreren Raten und einer Anzahlung widerrief der Kläger im August 2020 den Darlehensvertrag. Er verlangte Rückzahlung von geleisteten Zins- und Tilgungsraten sowie der Anzahlung nach Rückgabe des Fahrzeugs und stellte ergänzend einen Feststellungsantrag zum Annahmeverzug. Das Landgericht Göttingen wies die Klage ab und erklärte sich für örtlich unzuständig. In der Berufung rügte der Kläger die Zuständigkeitsverneinung und beantragte schließlich die Verweisung des Rechtsstreits an das örtlich zuständige Landgericht Braunschweig. • Die Berufung des Klägers ist in der Sache überwiegend unbegründet, weil für die geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsanträge die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Regeln der ZPO zu beurteilen ist. • Ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers für sämtliche Ansprüche aus der Rückabwicklung verbundener Verträge ist nicht anzunehmen. Die Rechtsprechung ist geteilt; der Senat folgt der Auffassung, dass Leistungsort und damit Gerichtsstand für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen sind. • Die Argumentation für einen einheitlichen Gerichtsstand stützt sich darauf, dass die Bank nach wirkungsvollem Widerruf in die Stellung des Verkäufers eintritt; dem steht entgegen, dass die Qualifikation der Rückgabe- und Rückzahlungsverpflichtung (Bringschuld, Schickschuld, Holschuld) unterschiedliche Auswirkungen auf den Leistungsort haben kann. • Weiter spricht dagegen, dass die Gesetzeslage und die Verteilung der Rückabwicklungskosten bei verbundenen Verträgen nicht ohne Weiteres die Übertragung des Leistungsortes zum Wohnsitz des Verbrauchers rechtfertigen; Verbraucherschutz- und Prozessökonomieerwägungen alleine begründen keinen abweichenden Gerichtsstand. • Der Feststellungsantrag zum Annahmeverzug ist nur als unselbständiger Annexantrag zulässig; seine Zuständigkeit richtet sich nach dem zugehörigen Leistungsantrag. • Da das Landgericht Göttingen die Zuständigkeit zu Recht verneint hatte, ist auf den im Berufungsverfahren gestellten Verweisungsantrag gemäß § 281 Abs. 1 ZPO der Rechtsstreit im Umfang der Zahlungs- und Feststellungsanträge an das Landgericht Braunschweig zu verweisen und das landgerichtliche Urteil aufzuheben. Die Berufung des Klägers wird insoweit zurückgewiesen, als in der Sache keine durchgreifenden Ansprüche festgestellt werden. Gleichzeitig wird das angefochtene Urteil des Landgerichts Göttingen aufgehoben und der Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Landgericht Braunschweig verwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Begründend ist, dass für die Rückabwicklung nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags die einzelnen Erfüllungsorte und damit die örtliche Zuständigkeit getrennt zu bestimmen sind; ein einheitlicher Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers kommt nicht in Betracht. Das schützt nicht vor der Verweisung an das nach §§ 12, 17 ZPO zuständige Gericht, wenn der Kläger dies im Berufungsverfahren beantragt.