OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 MB 41/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1219.6MB41.25.00
25Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 5. November 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/6. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 5. November 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/6. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt. I. Mit der Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr erstinstanzliches Begehren weiter, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Die Antragsteller sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im Familienverband im Mai 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach ihrer Einreise stellten die Antragsteller am 16. Juni 2023 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Mit Bescheiden vom 6. Oktober 2023 (hinsichtlich der Antragsteller zu 1, 2, 5 und 6 sowie hinsichtlich des Antragstellers zu 3) und vom 23. Januar 2025 (hinsichtlich des Antragstellers zu 4) lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, drohte die Abschiebung in die Türkei an und sprach ein auf 30 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus. Die hiergegen bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Klagen (10 A 706/23, 10 A 722/23 und 10 A 164/25) wurde mit Urteilen vom 27. Februar 2025, 26. Februar 2025 und 27. Juni 2025 abgewiesen. Nach Aufforderung zur freiwilligen Ausreise durch den Antragsgegner stellten die Antragsteller am 18. August 2025 einen Härtefallantrag, den sie im Wesentlichen mit psychischen Belastungen des Antragstellers zu 4 aufgrund seiner Homosexualität sowie einer Erkrankung der Antragstellerin zu 2 (morbus Behcet, vergangenem Schlaganfall sowie Zustand nach Hüftoperation) begründeten. Daneben beriefen sie sich auf gute Integrationsleistungen der Familienmitglieder. Am 5. November 2025 hat der Antragsgegner versucht, die Antragsteller im Familienverband abzuschieben. Die Antragsteller haben daraufhin noch am selben Tag bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 5. November 2025 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. November 2025 hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO statthaft. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen sich die betroffenen Ausländer – wie hier – auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund berufen und die Aussetzung der Abschiebung begehren, fallen nach Auffassung des Senats nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG. Sie sind auch dann nicht als eine „Streitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ anzusehen, wenn die maßgebliche Abschiebungsandrohung vom Bundesamt – wie hier in den Bescheiden vom 6. Oktober 2023 und 23. Januar 2025 – auf Grundlage von § 34 AsylG verfügt wurde (ausführl.: Beschl. d. Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 15 ff.). 2. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. November 2025 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Erfolg des gestellten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraussetzt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts besteht ein Anordnungsanspruch jedoch nicht. Ein solcher ergebe sich insbesondere nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Entsprechende Gründe lägen nicht vor. Dies ziehen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht erfolgreich in Zweifel. a) Dies gilt zunächst, soweit die Antragsteller ihren bereits erstinstanzlich vorgebrachten Vortrag wiederholend behaupten, ihr Härtefallersuchen stünde aktuell einer Abschiebung entgegen. Das Verwaltungsgericht hat allerdings ausgeführt, dass das Vorliegen eines Härtefallersuchens kein Abschiebungshindernis begründet. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folge aus der Stellung eines Härtefallantrages nicht (Kluth, in: BeckOK AuslR, 46. Ed. 01.10.2024, § 23a AufenthG, Rn. 12). Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander. Sie erläutert nicht, aus welchen rechtlichen Gründen ein laufendes Härtefallverfahren die Abschiebung rechtlich oder tatsächlich unmöglich machen und zu einem Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung führen soll, zumal sie bereits von der Geschäftsstelle der Härtefallkommission in deren Schreiben vom 4. September 2025 darauf hingewiesen wurden, dass die Anrufung der Härtefallkommission weder ein Abschiebungshindernis darstellt noch aufschiebende Wirkung entfalten kann. Tatsächlich begründet das Härtefallverfahren nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung lediglich eine faktische, nicht jedoch eine rechtliche Begünstigung; aus dem Härtefallverfahren lässt sich nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG deshalb kein Anspruch auf Rechtsschutz beanspruchen (vgl. nur VGH Mannheim, Beschl. v. 20.10.2025 – 11 S 1807/25 –, juris Rn. 15 f.; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.09.2022 – 3 B 223/22 –, juris Rn. 9; OVG Lüneburg, Beschl. v. 26.02.2018 – 13 ME 438/17 – , juris Rn. 22; Zimmerer, in: BeckOK MigR, 23. Ed. 01.10.2025, § 23a AufenthG Rn. 10, jew. m.w.N). Das diesbezügliche Verfahren ist in Schleswig-Holstein aufgrund der Ermächtigung in § 23a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im Rahmen der Ausländer- und Aufnahmeverordnung (AuslAufnVO v. 27.04.2022, GVOBl. S. 593, zul. geändert d. VO v. 05.08.2025, GVOBl. Nr. 126) geregelt. Auch daraus ergeben sich keine verbindlichen Vollzugshemmnisse. Offen bleibt im Übrigen der Stand des Verfahrens, insbesondere die Frage, ob die Härtefallkommission bereits von der Geschäftsstelle angerufen ist (§ 13 Abs. 3 AuslAufnVO) oder gar ein Ersuchen im Sinne des § 23a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 14 Abs. 4 AuslAufnVO an die zuständige oberste Landesbehörde gerichtet hat. Für diesen Fall legt § 23a Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich fest, dass mit der daraus folgenden Befugnis zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine eigenen Rechte des Ausländers verknüpft sind, er also selbst daraus keine Ansprüche herleiten kann. Erst recht kann er sich nicht auf Rechte der Härtefallkommission berufen. b) Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG folgt auch nicht aus der Erkrankung der Antragstellerin zu 2. Weder ist eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2 (im engeren oder weiteren Sinn) hinreichend dargelegt (dazu aa)), noch bestehen hinreichende Anhaltspunkte, die auf ein in diesem Verfahrensstadium zu berücksichtigendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG hindeuten können (dazu bb)). aa) Es ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 2 wegen ihrer Erkrankung reiseunfähig im engeren oder weiteren Sinn ist. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt bei Transportunfähigkeit vor, d. h. falls sich der Gesundheitszustand des abzuschiebenden Ausländers durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist gegeben, wenn zu befürchten steht, dass sich der Gesundheitszustand des Betroffenen unmittelbar durch die Reise als solche und unabhängig vom konkreten Zielstaat wesentlich verschlechtert. Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Ausländer und endet mit der Übergabe des Ausländers an die Behörden des Zielstaats. In dem genannten Zeitraum haben die zuständigen deutschen Behörden von Amts wegen in jedem Stadium der Abschiebung etwaige Gesundheitsgefahren zu beachten. Von Bedeutung ist weiter, ob und inwieweit dieser Gefahr nicht durch mögliche Vorkehrungen wie der Ausstattung mit einem Medikamentenvorrat, einer medizinischen Begleitung im Abschiebevorgang oder der Übergabe an medizinisches Personal im Heimatland begegnet werden kann (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2025 – 2 B 14/25 –, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.08.2024 – 13 ME 89/24 –, juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschl. v. 26.03.2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 ff.; jew. m.w.N.). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang davon ausgegangen, dass bei der Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots die Vorgaben des § 60a Abs. 2c AufenthG zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste zu berücksichtigen sind (Beschl. d. Senats v. 30.01.2024 – 6 MB 6/24 –, juris Rn. 2; OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2025 – 2 B 14/25 –, juris Rn. 12). Den insoweit vom Verwaltungsgericht dargestellten Anforderungen an eine entsprechende ärztliche Bescheinigung treten die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. An der Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG hat es im erstinstanzlichen Verfahren gänzlich gefehlt. Die nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen genügen den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG nicht. Danach wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (Satz 1). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (Satz 2). Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (Satz 3). Wird die Vermutung der Reisefähigkeit durch den Ausländer entgegen § 60a Abs. 2d Satz 1, § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG nicht durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft widerlegt, bestimmt sich das weitere Vorgehen der Ausländerbehörde nach § 60a Abs. 2d Sätze 2 bis 4 AufenthG. Obwohl die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gerade auf dem Fehlen einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung im Sinne des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG beruht, haben die Antragsteller eine solche bis heute nicht vorgelegt. Zu den Akten ist insoweit zunächst eine „individuelle Information zur Psychotherapeutischen Sprechstunde“ vom 8. September 2025 gelangt (GA Bl. 31), laut derer nach einer 50-minütigen Sprechstunde die Diagnosen F33.2 (rezidivierende depressive Störung, „ggw. …schwere Episode“) und F45.41 (chronische Schmerzen „mit som. + psy. Faktoren) nach ICD-10 gestellt wurden sowie ein Konsiliarbericht vom 6. November 2025 (Bl. 30 GA). Der Bericht enthält die Diagnosen langjährige depressive Symptomatik, Schlafprobleme (F33.2) sowie chronische Schmerzstörung (F45.41). Beide Dokumente sind von einer Diplompsychologin ausgestellt worden, verhalten sich jedoch in keiner Weise zu der Frage, wie zu der Diagnose gelangt wurde und welche Folgen sich daraus ergeben. Entsprechendes gilt mit Blick auf den von einer „Ärztin in Weiterbildung“ ausgefüllten Überweisungsschein an einen Psychiater vom 20. November 2025 (Bl. 44 GA). Auch der psychologische Bericht vom 20. November 2025 (Bl. 40 GA) genügt den aufgestellten Anforderungen nicht. Zwar wird darin beschrieben, dass die Antragstellerin zu 2 durch den Versuch der Abschiebung eine Retraumatisierung erlitten habe. Angaben zur Methode der Tatsachenerhebung, zur Gewinnung der Diagnose und dem konkreten Schweregrad der Erkrankung fehlen jedoch. Ebenso werden mögliche Folgen nicht beschrieben, sondern lediglich eine Reiseunfähigkeit behauptet. Entscheidend kommt hinzu, dass auch dieser Bericht von einer Diplompsychologin ausgestellt wurde. Eine den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG genügende Bescheinigung kann jedoch bereits nach dem Wortlaut der Norm nur von einem (approbierten) Arzt ausgestellt werden (vgl. BT-Drucks. 18/7538 v. 16.2.2016, S. 19; VGH München, Urt. v. 06.02.2020 – 13a B 19.33510 – , juris Rn. 64; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 17.03. 2025 – 2 B 14/25 –, juris Rn. 13). Darüber hinaus haben die Antragsteller eine „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ vom 2. Dezember 2025 (Bl. 50 GA) vorgelegt. Diese auf die Antragstellerin zu 2 bezogene Verordnung ist zwar von einer Fachärztin für Psychiatrie ausgestellt, enthält jedoch lediglich die Angabe „schwere Depression mit Suizidgedanken, Z.n. Apoplex 2006“ sowie die Diagnosen F33.2 (rezidivierende depressive Störung), F45.41 (chronische Schmerzstörung) und Verdacht auf F43.1 (Dysthymia). Die Aussagekraft der ärztlichen Bescheinigung des Psychiatrischen Krankenhauses Ricklingen vom 4. Dezember 2025 (Bl. 53 GA) beschränkt sich schließlich auf die Aussage, dass sich die Antragstellerin zu 2 dort aufhält. Nichts anderes ergibt sich unter Beachtung von § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG, wonach die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung dann nicht unberücksichtigt lassen kann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert war oder anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsteller daran gehindert waren, entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. Sie können insoweit nicht darauf verweisen, dass die Antragstellerin zu 2 aufgrund der „Kürze der Zeit“ keine den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG entsprechende Bescheinigung habe vorlegen können. Seit dem Abschiebungsversuch am 5. November 2025, der nach Angaben der Antragsteller zu einer Retraumatisierung der Antragstellerin zu 2 geführt habe, sind nunmehr sechs Wochen vergangen. Ferner hält sich die Antragstellerin zu 2 seit nunmehr zwei Wochen in einer Klinik auf. Es bestand mithin ausreichend Möglichkeit, einen den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG genügenden Bericht zu erstellen zu lassen. Es liegen hier auch keine anderweitigen tatsächlichen Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60a Abs. 2d Satz 2 Var. 2 AufenthG vor. Hintergrund dieser Regelung ist, dass kein ernsthaft erkrankter Mensch bei individuell konkreter und erheblicher Gefahr für Leib oder gar Leben abgeschoben werden darf, nur weil die Vorlage eines formellen Anforderungen genügenden Attestes fehlt (vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 60a AufenthG Rn. 59). Gleichwohl bedarf es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die behauptete Gefahr für Leib und Leben aus gesundheitlichen Gründen tatsächlich besteht. Insoweit mag zwar im Einzelfall auch die Einschätzung eines Psychologischen Psychotherapeuten oder einer Diplompsychologin ausreichend sein (so beispielsweise beim OVG Bremen, Beschl. v. 17.03.2025 – 2 B 14/25 –, juris Rn. 13 ff.). Bei psychischen Erkrankungen, insbesondere wenn diese auf einer (Re)Traumatisierung des Betroffenen beruhen, kommt jedoch erschwerend hinzu, dass die Erkrankungen sich durch Unschärfen des Krankheitsbildes sowie eine vielfältige Symptomatik auszeichnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 – 10 C 17.07 –, juris Rn. 15). Die bloße Feststellung der Diagnose ist daher oftmals – so auch im vorliegenden Fall – allein nicht ausreichend, um die Annahme einer individuellen konkreten und erheblichen Gefahr für Leib oder gar Leben zu begründen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass zwar auch den Berichten und Einschätzungen der Diplompsychologin eine gewisse Bedeutung beigemessen werden kann, wenn zwar kein fachärztlicher Bericht vorliegt, die übrigen Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG aber erfüllt werden. Die vorliegenden Unterlagen sind jedoch, gerade weil eine psychische Erkrankung geltend gemacht wird, nicht hinreichend substantiiert. Insbesondere der Umstand, dass die konkreten Folgen der Erkrankungen nicht beschrieben und an keiner Stelle erläutert wird, wie genau sich die behauptete Reiseunfähigkeit darstellt, schließt es aus, hier eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung der Antragstellerin zu 2 anzunehmen. bb) Ein aus der Erkrankung der Antragstellerin zu 2 resultierendes zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ist ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. (1) Der Senat kann offenlassen, ob einer Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Erlass einer Duldung bereits die Wirkung des § 42 Satz 1 AsylG entgegensteht oder aber, ob diese Bindungswirkung aufgrund eines Anwendungsvorrangs von Unionsrecht unbeachtlich ist. Anders als die Antragsteller entsprechend ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 offenbar geltend machen wollen, beruft sich die Antragstellerin zu 2 nämlich im vorliegenden Verfahren nicht „erstmals“ auf ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot. Vielmehr war ein solches bereits Gegenstand des asylrechtlichen Verfahrens (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG); eine entsprechende Feststellung wurde durch das Bundesamt im Bescheid vom 6. Oktober 2023 abgelehnt. Gemäß § 42 Satz 1 AsylG sind die Gerichte ebenso wie die Ausländerbehörde an diese negative Feststellung gebunden und im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu einer eigenen Prüfung weder berechtigt noch verpflichtet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – BVerwG 1 C 14.05 – , juris Rn. 12). Hinsichtlich der sich aus dem Gesetz ergebenden Bindungswirkung ist es unerheblich, ob sich die Sachlage nach Erlass des Bescheides durch das Bundesamt geändert hat. Die Wirkung des § 42 Satz 1 AsylG kann nur im Wege eines Folgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG oder eines auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich nationalrechtlicher zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt (§ 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG) überwunden werden (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.05.2025 – 13 ME 32/25 –, juris Rn. 44). Diskussionswürdig ist allerdings, ob diese Bindungswirkung vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 17.10.2024, C-156/23, Ararat ./. Niederlande, juris) zu Art. 5 der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98) Bestand haben kann. Nach Art. 5 lit. c) der Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Da dieses Gebot in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens zu beachten ist, darf es nicht eng ausgelegt werden. Überdies müssen die Mitgliedstaaten es den Betroffenen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die einen entscheidungserheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann (EuGH, Urt. v. 17.10.2024 – C-156/23 –, juris Rn. 35, 37). Für welche rechtlichen Konstellationen dies im Einzelnen gilt und was daraus für den nach nationalem Recht zu gewährenden Rechtsschutz folgt, ist noch offen (vgl. dazu ausführlich und eine Bindungswirkung im jeweiligen Einzelfall weiterhin annehmend: OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.05.2025 – 13 ME 32/25 – , juris Rn. 45 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 10.12.2024 – 11 S 1306/23 –, juris Rn. 143 f.; offen lassend: OVG Münster, Beschl. v. 08.10.2025 – 18 B 988/25 –, juris Rn. 17 f.). Hierauf kommt es jedoch im vorliegenden Fall nicht entscheidend an, da es auch für die Annahme zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote an hinreichenden Darlegungen fehlt. (2) Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. So kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK in Frage kommen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen und bewiesen sind, dass der Betroffene im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu werden. Eine schwere Krankheit kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ein aus Art. 3 EMRK resultierendes Verbot der Abschiebung begründen, nämlich bei einer schwerwiegenden, schnellen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands, verbunden mit intensivem Leid und einer prognostisch erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung. Dabei obliegt dem Betroffenen, zu beweisen, dass es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Fall der Abschiebung einer solchen Gefahr ausgesetzt wird (vgl. EGMR Urt. v. 13.12.2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 183, 186). Eine Erkrankung in diesem Sinne ist, ebenso wie die lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, ärztlich zu bestätigen. Der Maßstab für die Plausibilität der ärztlichen Ausführungen ergibt sich deshalb auch hier aus § 60a Abs. 2c AufenthG (VGH München, Urt. v. 08.04.2024 – 11 B 20.30362 –, juris Rn. 51, Urt. v. 06.02.2020 – 13a B 19.33510 –, juris Rn. 62; OVG Bautzen, Urt. v. 14.03.2022 – 4 A 341/20.A –, juris Rn. 67; vgl. auch OVG B-Stadt, Urt. v. 25.03.2021 – 1 Bf 388/19.A –, juris Rn. 196; OVG Bremen, Urt. v. 12.02.2020 – 1 LB 305/18 –, juris Rn. 111). Insoweit muss auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen werden, nach denen die vorgelegten Unterlagen zum Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2 den sich aus § 60a Abs. 2c AufenthG ergebenden Anforderungen nicht genügen. Auf die Frage, ob und inwieweit eine Erkrankung der Antragstellerin zu 2 in der Türkei behandelbar und ob eine Behandlung dort für die Antragstellerin zu 2 erreichbar ist, kommt es mithin an dieser Stelle nicht an. c) Soweit sich die Antragsteller außerdem auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 24 EU-GRC berufen, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Zutreffend gehen die Antragsteller zwar davon aus, dass sich eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch aus Abschiebungsverboten, die aus dem Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus dem Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) herzuleiten sind, ergeben können (stRspr d. Senats, Beschl. v. 10.01.2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 18, Beschl v. 23.09.2025 – 6 MB 30/25 –, juris Rn. 31). Allerdings hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich nicht erschließt, inwiefern mit der Abschiebung eine Verletzung dieser Rechte einhergehen soll. Die Antragsteller scheinen davon auszugehen, dass die Familie im Zuge der Abschiebung getrennt wird. Hierfür ist jedoch nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Antragsgegner nochmals bestätigt, dass eine Abschiebung im Familienverband geplant ist. Insofern ist davon auszugehen, dass alle Antragsteller gemeinsam oder jedenfalls in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang in die Türkei abgeschoben werden, zumal kein Familienmitglied aktuell über ein Aufenthaltsrecht verfügt. Dies gilt gemäß den obenstehenden Ausführungen auch für die Antragstellerin zu 2. Dementsprechend ist auch nichts für eine drohende Verletzung von Art. 24 GRC oder der UN-Kinderrechtskonvention ersichtlich. d) Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG berufen. Danach kann einem Ausländer eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Ziel des Gesetzgebers bei Einführung des Satzes 3 in § 60a Abs. 2 AufenthG war es, vollziehbar ausreisepflichtigen Personen im Ermessenswege einen vorübergehenden Aufenthalt zu ermöglichen, wenn der vorübergehende Aufenthalt zwar aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erforderlich ist, sich der Aufenthaltszweck jedoch nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis nach Satz 1 verdichtet hat und tatsächliche Abschiebungshindernisse nicht vorliegen (BT-Drs. 16/5065 v. 23.04.2007, S. 187). Allgemein zeichnen sich die in Satz 3 genannten Gründe dadurch aus, dass sie gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der Ausreisepflicht ein (deutlich) größeres Gewicht aufweisen, ohne die Abschiebung schon rechtlich unmöglich zu machen (vgl. OVG Berlin-Bbg., Urt. v. 25.06.2025 – 11 B 6/22 –, juris Rn. 49 f. m.w.N.). Die Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG kann nur für einen vorläufigen Zeitraum erteilt werden, d.h. es kommt darauf an, dass der so geduldete Aufenthalt aufgrund seines Zwecks in aller Regel zeitlich begrenzt ist (vgl. Bruns/Hocks, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 60a AufenthG Rn. 50). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, legen die Antragsteller nicht dar. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Abschiebungsverbot nur „knapp verfehlt“ wird und die Abschiebung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit für einen vorübergehenden Zeitraum auszusetzen wäre. Hierzu tragen die Antragsteller nichts vor. Sie scheinen § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG vielmehr als Auffangnorm zu verstehen, die grundsätzlich bereits dann greift, wenn eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausscheidet. Ein solches Verständnis der Norm deckt sich jedoch mit dem dargestellten Zweck nicht. e) Soweit die Antragsteller außerdem verweisen auf die Erlangung von Deutschkenntnissen, den Besuch einer Schule oder die Möglichkeit, eine Ausbildung absolvieren zu können, ist unklar, inwieweit sie daraus einen Anspruch auf Duldung ableiten wollen und woraus sich dieser ergeben soll. Dass insbesondere für den Antragsteller zu 4 die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 AufenthG vorliegen, behaupten die Antragsteller nicht. Dies drängt sich im Übrigen auch nicht auf. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).