Beschluss
11 B 2/23
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2023:0201.11B2.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine ihm drohende Abschiebung. Der am 1. uar 1984 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste letztmalig am 24. Februar 2017 in das Bundesgebiet ein. Der am 10. März 2017 gestellte Asylfolgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 19. Oktober 2017 abgelehnt. Gleichzeitig stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. Der hiergegen ersuchte Rechtsschutz wurde, abgesehen von dem festgestellten Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten, mit Urteil vom 4. Februar 2020 durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (Az. 2 A 258/19) abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2020 (Az. 5 LA 171/20) abgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamts vom 18. Mai 2020 wurde das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 12 Monate befristet. Die Antragsgegnerin wies den Antragsteller mit Bescheid vom 4. uar 2021 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 5 Jahre befristet. Zusätzlich wurde ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG abgelehnt, der Aufenthalt bei Entlassung aus der Haft räumlich auf den Bereich der Hansestadt Lübeck beschränkt und jeder Wechsel des Aufenthaltsortes, der in der Zeit zwischen 20:00 und 7:00 Uhr des folgenden Tages stattfinden soll, einer Anzeigepflicht unterstellt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. uar 2022 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage erhoben (Az. 11 A 62/22). Am 2. April 2022 stellte der Antragsteller einen Antrag auf teilweise Wiederaufnahme des Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beim Bundesamt. Zur Begründung führte der Antragsteller aus, sein Gesundheitszustand habe sich seit Abschluss des Erstverfahrens weiter verschlechtert. Sein gesundheitlicher Zustand führe dazu, dass er nicht allein in der Türkei überleben könne, da ihn staatliche Strukturen nicht auffangen könnten und seine Familie in Deutschland lebe. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller am 1. Dezember 2022 mit, dass die Klärung der Reisefähigkeit der einzige Duldungsgrund sei. Vollzugsmaßnahmen zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht würden unabhängig davon, ob eine Entscheidung des Bundesamtes vorliege, ergriffen, soweit eine Reisefähigkeit aus Sicht der Antragsgegnerin vorliege. Am 10. uar 2023 ersuchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führt er aus, dass er sich in einem sehr schlechten psychischen Zustand befinde, in der Türkei niemand mehr lebe, der sich um ihn kümmern wolle bzw. könne und er deswegen bei dem Bundesamt einen Wiederaufnahmeantrag gestellt habe. Ein Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin angegeben habe, die Entscheidung des Bundesamtes nicht abzuwarten. Der Anordnungsanspruch ergebe sich daraus, dass das Bundesamt über den Antrag noch nicht entschieden habe. Obwohl kein Asylantrag, stelle auch dieser Antrag ein Abschiebungshindernis dar, da die von diesem Antrag geschützten Rechtsgüter nicht weniger wichtig seien als jene eines Asylfolgeantrags. Da es sich bei dem Wiederaufnahmeantrag nicht um einen Asylantrag im engeren Sinne handele, sei der Antrag gegen die zuständige Ausländerbehörde zu richten. Zudem lasse der Gesundheitszustand des Antragstellers eine Abschiebung auch tatsächlich nicht zu, was durch das beigefügte Attest vom 29. September 2022 belegt werde. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, von einer Abschiebung des Antragstellers bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über seinen Wiederaufgreifensantrag zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG abzusehen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Hierzu führt sie aus, dass der Wiederaufnahmeantrag keine Folgen nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG zeitige, da es sich nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG handele. Der Wiederaufnahmeantrag sei auf Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beschränkt. Die im Erstverfahren ergangene Abschiebungsandrohung sei vollziehbar und der Antragsteller solle in die Türkei, einen sicheren Drittstaat, abgeschoben werden, sodass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG vorlägen. Dem Antragsteller wurde am 12. uar 2023 eine Duldung zum Zwecke der Klärung der Reisefähigkeit bis zum 11. April 2023 ausgestellt. Eine amtsärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit erfolgte am 25. uar 2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens des Antragstellers im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zu diesem Verfahren und dem Verfahren 11 A 62/22 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und die beigezogene Akte des Bundesamts mit dem Geschäftszeichen 8186970-163 Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der Antrag richtet sich nach dem auslegungsfähigen Begehren des Antragstellers darauf, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO. Der so gestellte Antrag ist zwar zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Anspruchs sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Der vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anordnungsanspruch ergibt sich nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sich aus nationalen Gesetzen, einschließlich Verfassungsrecht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht ein zwingendes Abschiebungsverbot ergibt (Haedicke in HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Stand: 8. Oktober 2020, Rn. 1). Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung folgt weder aus dem beim Bundesamt gestellten Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (hierzu unter 1.) noch aus einer Reiseunfähigkeit (hierzu unter 2.). Er ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 GG (hierzu unter 3.). 1. Sie ergibt sich nicht aus dem vom Antragsteller gestellten Wiederaufnahmeantrag beim Bundesamt auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Ein zwingendes Abschiebungsverbot folgt nicht aus einer direkten Anwendung des § 71 Abs. 5 AsylG (hierzu unter a)). Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall scheidet aus (hierzu unter b)). a) Aus dem Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG folgt kein Abschiebungshindernis aus § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung, § 75 Abs. 5 Satz 1 AsylG. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in einen sicheren Drittstaat abgeschoben werden § 75 Abs. 5 Satz 2 AsylG. Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 5 AsylG ist ausschließlich ein nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut gestellter Asylantrag, § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG. Liegt hingegen ein sog. Folgeschutzantrag vor, der sich ausschließlich auf die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebehindernisse beschränkt, handelt es sich nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 AsylG und folglich nicht um einen Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 AsylG. Damit bleibt einem Folgeschutzantrag die Anwendung des § 71 Abs. 5 AsylG versagt (VGH Hessen, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Q 2642/06.A -, juris Rn. 9 m. w. N.). Der Antragsteller hat seinen Wiederaufnahmeantrag vom 2. April 2022 beim Bundesamt auf die Feststellung von Abschiebeverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beschränkt und damit einen Folgeschutzantrag und keinen Folgeantrag gestellt. b) Der Antragsteller kann keinen vergleichbaren Schutz durch eine analoge Anwendung des § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG in Anspruch nehmen. Für die Annahme einer Analogie besteht insoweit kein Raum (so schon VG Schleswig, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 11 B 69/22 -, juris Rn. 32 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. Februar 2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 19 ff., OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2017 - 18 B 1033/17 -, juris Rn. 4 ff., VGH Hessen, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Q 2642/06.A -, juris Rn. 9, BayVGH, Beschluss vom 29. Mai 2005 - 24 CE 05.3107 -, juris Rn. 11). Zwar ließen sich durchaus beachtliche Gründe für eine vergleichbare Interessenlage anführen (vgl. hierzu insbes. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Mai 2017 - 11 S 2493/16 -, juris Rn. 10 ff.). Es mangelt jedoch jedenfalls an der weiteren Voraussetzung für die Annahme einer Analogie, der planwidrigen Regelungslücke. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Asylgesetzes sehr bewusst abgesteckt und ebenso bewusst die isolierten Anträge auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse, also auch sog. Folgeschutzanträge, von diesem Anwendungsbereich ausgenommen hat. Mit dem Asylgesetz hat er gegenüber dem Ausländerrecht ein Sonderrecht für solche Ausländer geschaffen, die einen Asylantrag gestellt haben (vgl. § 1 Abs. 1, § 13 AsylG). In § 13 AsylG benennt er genau, welche Anträge er als Asylanträge aufgefasst haben will. In Abs. 2 Satz 2 dieser Vorschrift stellt er insbesondere ausdrücklich klar, dass ein Antrag, der lediglich auf die Anerkennung internationalen Schutzes beschränkt ist, auch als Asylantrag aufzufassen ist. Obwohl also offenbar eine Auseinandersetzung mit Teilanträgen erfolgte, hat der Gesetzgeber eine dem § 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG entsprechende Vorschrift nicht für die in Frage stehenden (Folge-)Schutzanträge geschaffen. Es lässt sich daher annehmen, dass dies eine ganz bewusste Entscheidung war und nicht lediglich ein Versehen. Gestützt wird diese These einer bewussten Entscheidung dadurch, dass der Gesetzgeber, wie sich aus § 24 Abs. 2 AsylG ergibt, Entscheidungen über Asylanträge von solchen über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ausdrücklich unterscheidet. Aus § 24 Abs. 2 AsylG folgt zudem, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit für Entscheidungen über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG grundsätzlich bei der Ausländerbehörde sieht (vgl. näher zur Zuständigkeit VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2018 - Au 2 K 17.34883 -, juris Rn. 36 ff.). Die grundsätzliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde ist aber nur außerhalb des Anwendungsbereichs des Asylgesetzes und damit auch außerhalb des Anwendungsbereichs asylrechtlicher Verfahrensvorschriften wie § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG begründet. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers sollen demnach alle isolierten Anträge auf Feststellung von Abschiebungshindernissen, unabhängig davon, ob sie erstmals oder wiederholt gestellt werden, in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes fallen. Vor diesem Hintergrund kann nur schwer behauptet werden, isolierte Anträge auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hätten keine bewusste gesetzliche Regelung erfahren. Im Übrigen nimmt das Gericht zur weiteren Begründung der fehlenden Analogiefähigkeit Bezug auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11.09.2017 (- 18 B 1033/17 -, juris Rn. 4 ff.). 2. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit des Antragstellers. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG liegt u. a. dann vor, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Besteht diese Gefahr unabhängig vom konkreten Zielstaat, kommt ein sogenanntes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit in Betracht und dies in zwei Fällen: Zum einen scheidet eine Abschiebung aus, wenn und solange ein Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, das heißt, wenn sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich zum anderen eine konkrete Gesundheitsgefahr aus dem ernsthaften Risiko ergeben, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 4 MB 63/11 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.). Da bei der Frage der Reisefähigkeit das Grundrecht der Betroffenen auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert wird und sich die möglichen Folgen, die bei einer trotz Reiseunfähigkeit durchgeführten Abschiebung entstehen, häufig nicht oder nur schwer rückgängig machen lassen, ist der Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erst dann geboten, wenn die Reiseunfähigkeit des Betroffenen positiv feststeht, sondern bereits dann, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene wegen einer Erkrankung nicht reisefähig ist (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 2 M 16/16 -, juris Rn. 6; vgl. auch VG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2021 - 11 B 78/21 -, juris Rn. 26). Zwar ist es grundsätzlich Sache des Betroffenen, die Vermutung der Reisefähigkeit aus § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu widerlegen. Es besteht jedoch eine Verpflichtung der mit dem Vollzug einer Abschiebung betrauten Stellen, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Betroffenen folgende tatsächliche Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 4). Das dabei in den Blick zu nehmende Geschehen beginnt regelmäßig bereits mit der Mitteilung einer beabsichtigten Abschiebung gegenüber dem Betroffenen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 4 MB 63/11 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 7 ff. m. w. N.). Auch den Zeitraum nach Ankunft am Zielort bis zur endgültigen Übergabe des Betroffenen an die Behörden des Zielstaats darf die Ausländerbehörde nicht außer Acht lassen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 8). Die ihr obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, endet nicht immer schon mit der Ankunft des Betroffenen im Zielstaat, sondern kann zeitlich bis zum Übergang in eine Versorgung und Betreuung im Zielstaat fortdauern, wenn dem Betroffenen unmittelbar nach seiner Ankunft im Zielstaat eine Gesundheitsgefährdung droht, etwa weil er einer Betreuung oder medizinischen Behandlung bedarf. In derartigen Situationen ist sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Heimatland zur Verfügung stehen, wobei der Betroffene wie bei der allgemeinen medizinischen Versorgung auch in diesem Zusammenhang regelmäßig auf den allgemein üblichen Standard der Möglichkeiten in seinem Heimatland zu verweisen ist (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 8. September 2010 - 2 M 91/10 -, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 18 B 586/06 -, juris Rn. 15). Ob Maßnahmen bei der Gestaltung der Abschiebung erforderlich sind und ausreichen, um der auf einer psychischen Erkrankung beruhenden ernsthaften Suizidgefahr wirksam zu begegnen, kann erst aufgrund einer möglichst fundierten und genauen Erfassung des Krankheitsbildes und der sich daraus ergebenden Gefahren beantwortet werden (vgl. schon OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Mai 2007 - 19 B 352/07 -, juris Rn. 7). Dabei ist von Amts wegen zu prüfen bzw. prüfen zu lassen, ob einer anzunehmenden Reiseunfähigkeit im engeren Sinne durch bestimmte organisatorische Vorkehrungen begegnet werden kann. Im Falle einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne ist zu prüfen, ob eine "vorläufige" bzw. "momentane" Reiseunfähigkeit im Zeitpunkt des Vollzugs der Abschiebung noch andauert; ggf. ist von der Abschiebung vorübergehend abzusehen und dem Ausländer eine Duldung zu erteilen (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, juris Rn. 4; BVerfG, Beschluss vom 16. April 2002 - 2 BvR 553/02 -, juris Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 -, juris Rn. 8; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris Rn. 27, 29). Der Antragsteller ist gemäß § 82 AufenthG verpflichtet, an der gebotenen Aufklärung mitzuwirken (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23. August 2018 - 4 MB 96/17 - n. v., S. 9 der Beschlussfassung). Das zur Glaubhaftmachung der Reiseunfähigkeit vorgelegte Attest des Neurologen und Psychiaters Dr. xxx vom 29. September 2022 belegt keine Reiseunfähigkeit, weder im engeren noch im weiteren Sinne. So ist festzustellen, dass sich die Ausführungen in weiten Teilen mit zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG befassen, die aufgrund der Entscheidung des Bundesamts vom 19. Oktober 2017 hier unbeachtet bleiben müssen, vgl. § 42 Satz 1 AsylG. Soweit eine kontinuierliche fachärztliche Betreuung des Antragstellers für notwendig erachtet wird, handelt es sich um Ausführungen zu einem längerfristigen Behandlungsbedarf, die allenfalls im Rahmen der Prüfung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots berücksichtigungsfähig wären. Dies zeigt sich daran, dass die Gefahren vor allem in dem Abbruch der kontinuierlichen Behandlung gesehen wird. Die Gefahr der Abschiebung wird ausweislich des Attests vor allem wegen einer unübersichtlichen Situation gesehen. Dies alles vermag allenfalls Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit (im weiteren Sinne) begründen. Eine Stellungnahme des xxx Klinikums C-Stadt vom 7. Oktober 2022 führt aus, dass durch entsprechende Behandlung eine allgemeine Reisefähigkeit des Antragstellers gegeben sei (Bl. 1240 ff. der VV der Antragsgegnerin). Eine Dekompensation seiner psychischen Erkrankung sei bei einer Abschiebung in die Türkei jedoch zu befürchten, da der Antragsteller Angst vor Verfolgung und Inhaftierung habe. Die Stellungnahmen nähren Zweifel an der Reisefähigkeit des Antragstellers. Sie könnten insoweit allerdings allenfalls eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Feststellung der Reisefähigkeit des Antragstellers begründen (vgl. hierzu etwa VG Schleswig, Beschluss vom 1. November 2022 - 11 B 86/22 -, juris). Dieser Verpflichtung kommt die Antragsgegnerin hier jedoch schon nach, indem sie ein amtsärztliches Gutachten zur Feststellung der Reisefähigkeit einholt und den Antragsteller zurzeit zum Zwecke der Feststellung der Reisefähigkeit bis zum 12. April 2023 duldet. Einen weitergehenden Anspruch vermag auch die Stellungnahme von Herrn Dr. xxx vom 21. Oktober 2022 (Bl. 72 der VV des Bundesamts), nachdem die Reisefähigkeit des Antragstellers komplett eingeschränkt sei, nicht begründen, da aus dieser Stellungnahme nicht hervorgeht, woraus sich die Reiseunfähigkeit ergeben soll. 3. Schließlich folgt die Unzulässigkeit einer Abschiebung auch nicht unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG. Art. 19 Abs. 4 GG enthält eine Rechtsweggarantie des Inhalts, dass wirksamer gerichtlicher Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt zur Verfügung stehen muss. Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht, sondern auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens. Soweit es um beantragten vorläufigen Rechtsschutz geht, verlangt die Rechtsschutzgarantie, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden (BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 796/03 -, juris Rn. 4 m. w. N.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze bedeutet dies für die vorliegende Konstellation, in der ein isolierter Folgeschutzantrag gestellt worden ist, dass die Unzulässigkeit der Abschiebung dann aus Art. 19 Abs. 4 GG folgt, wenn dies zur Sicherung der Effektivität des Folgeschutzantrages erforderlich ist, weil Rechtsschutz anderweitig nicht erlangt werden kann (vgl. hierzu VG Schleswig, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 11 B 69/22 -, juris Rn. 33; Dickten, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 1. Oktober 2022, § 71 AsylG Rn. 42 m. w. N.). Effektiver Rechtsschutz gegen eine drohende Abschiebung steht dem Schutzsuchenden durch vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO gegenüber dem für die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zuständigen Bundesamt (vgl. zur Zuständigkeit des Bundesamtes bei isolierten Folgeschutzanträgen VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 6. Juni 2018 - Au 2 K 17.34883 -, juris Rn. 38) offen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 11 B 69/22 -, juris Rn. 34; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2017 - 18 B 1033/17 -, juris Rn. 7 f. m. w. N.). Der Antrag ist im Ergebnis darauf gerichtet, sicherzustellen, dass die zuständige Ausländerbehörde vorläufig von einer Abschiebung absieht. Zwar gibt es Ausnahmekonstellationen in den Fällen, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme. In solchen Fällen gebietet die Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine solche Rechtsschutzmöglichkeit (Art. 19 Abs. 4 GG). Aufgrund der nicht widerrufenen Duldung (vgl. hierzu § 60a Abs. 5 Satz 2, 4 AufenthG) bis zum 11. April 2023 liegt keine Dringlichkeit vor, die zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes einen sicherungsfähigen Anspruch gegen die Ausländerbehörde begründen würde. Nach alledem war der Antrag mit der Kostenentscheidung nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.