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Beschluss

8 LA 162/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Hebamme‘ kann widerrufen werden, wenn sich der Erlaubnisinhaberin nach Erteilung Verfehlungen ergeben haben, die ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs begründen (HebG). • Wiederholte und über Jahre nicht behebte Verstöße gegen wesentliche Anzeige- und Auskunftspflichten (§ 7 NHebG, § 8 Abs.2 NHebG) rechtfertigen die Prognose mangelnder Zuverlässigkeit und damit den Widerruf der Berufserlaubnis. • Ein Widerruf ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel nicht geeignet sind, und der Verlust der wirtschaftlichen Existenz allein das Vorgehen nicht als unverhältnismäßig erscheinen lässt. • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht substantiiert benannt und begründet werden.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Hebammen-Erlaubnis wegen wiederholter Verletzung von Anzeige- und Auskunftspflichten • Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Hebamme‘ kann widerrufen werden, wenn sich der Erlaubnisinhaberin nach Erteilung Verfehlungen ergeben haben, die ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs begründen (HebG). • Wiederholte und über Jahre nicht behebte Verstöße gegen wesentliche Anzeige- und Auskunftspflichten (§ 7 NHebG, § 8 Abs.2 NHebG) rechtfertigen die Prognose mangelnder Zuverlässigkeit und damit den Widerruf der Berufserlaubnis. • Ein Widerruf ist verhältnismäßig, wenn mildere Mittel nicht geeignet sind, und der Verlust der wirtschaftlichen Existenz allein das Vorgehen nicht als unverhältnismäßig erscheinen lässt. • Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO ist unzulässig, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe nicht substantiiert benannt und begründet werden. Die Klägerin ist seit 1988 als freiberufliche Hebamme tätig. Die zuständige Landesbehörde widerrief am 21.05.2014 ihre Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Hebamme‘ mit der Begründung, die Klägerin habe im Zeitraum 2010–2013 wiederholt ihre Anzeigepflichten nach § 7 NHebG nicht erfüllt und auf Aufforderungen nicht oder ungenügend reagiert. Die Klägerin focht den Widerruf an und legte erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Ablichtungen von Anzeigen vor; sie machte u. a. postalische Verlustgründe, Umzüge und teilweise Nichtzustellung von Behördenaufforderungen geltend und rügte die Verhältnismäßigkeit des Widerrufs. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte erfolglos Zulassung der Berufung, weil sie die Zulassungsgründe nicht hinreichend darlegte. • Rechtsgrundlage und Tatbestand: Nach § 3 Abs.2 i.V.m. § 2 Abs.1 Nr.2 HebG ist die Erlaubnis zu widerrufen, wenn sich nach Erteilung Verfehlungen ergeben, die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung begründen. • Bedeutung der Anzeige- und Auskunftspflichten: §§ 7, 8 NHebG enthalten wesentliche Berufspflichten (Meldung der Aufnahme/Änderungen, Teilnahme an Fortbildungen und Qualitätssicherung, jährliche Geburtszahlen, Auskunftspflicht). Diese Pflichten sichern die wirksame Berufsaufsicht und die Qualität der Versorgung. • Tatsächliche Feststellungen: Die Klägerin erfüllte die genannten Pflichten über mehrere Jahre nicht oder nicht rechtzeitig; auf wiederholte Aufforderungen reagierte sie nicht oder unzureichend; Nachreichungen erfolgten erst im Gerichtsverfahren und ohne überzeugende Erklärung. • Prognose der Unzuverlässigkeit: Aufgrund der Häufung, Dauer und der mangelnden Einsicht bestand zur Zeit der letzten Behördenentscheidung ein nicht fernliegendes Risiko, dass die Klägerin künftig die gesetzlichen Pflichten weiterhin nicht ordnungsgemäß erfüllen würde. • Verhältnismäßigkeit: Der Widerruf war geeignet und erforderlich, weil mildere Mittel nicht zur Sicherung der Berufsaufsicht ausreichten; der mit dem Widerruf verbundene Verlust beruflicher Einnahmen begründet keine unverhältnismäßige Belastung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. • Zulassungsrechtliche Bewertung: Der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124a VwGO genügte nicht den Anforderungen, da kein gesetzlicher Zulassungsgrund konkret benannt und substantiiert dargelegt wurde; nachträgliche Ergänzungen wurden nicht fristgerecht berücksichtigt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ‚Hebamme‘ bestätigt, weil die Klägerin über mehrere Jahre wiederholt gegen wesentliche Anzeige- und Auskunftspflichten des NHebG verstoßen und auf Aufforderungen nicht ausreichend reagiert hat. Diese Verstöße rechtfertigen die Prognose mangelnder berufsrechtlicher Zuverlässigkeit und machen den Widerruf nach HebG erforderlich; mildere Maßnahmen waren nicht geeignet. Der Zulassungsantrag zur Berufung war zudem unzulässig, weil keine der in § 124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe konkret und fruchtbar dargelegt wurde. Consequently bleibt die angefochtene Entscheidung in vollem Umfang bestehen.