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Beschluss

1 L 105/22.Z, 1 L 105/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1018.1L105.22.00
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Leitsätze
Beim Austausch einer Wasserversorgungsanlage handelt es sich nicht um eine förderfähige Baumaßnahme im Rahmen eines Hygienekonzepts, wenn die unmittelbare Ursächlichkeit infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht gegeben ist, es sich vielmehr - im Hinblick auf das Alter der Anlage - um einen Abbau eines Investitionsstaus handelt. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 21. Juli 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.840,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beim Austausch einer Wasserversorgungsanlage handelt es sich nicht um eine förderfähige Baumaßnahme im Rahmen eines Hygienekonzepts, wenn die unmittelbare Ursächlichkeit infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht gegeben ist, es sich vielmehr - im Hinblick auf das Alter der Anlage - um einen Abbau eines Investitionsstaus handelt. (Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 21. Juli 2022 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 21.840,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 21. Juli 2022 hat keinen Erfolg. 1.1. Wird die Berufung - wie im gegebenen Fall - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monates nach Zustellung des vollständigen Urteiles zu beantragen und sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dementsprechend ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Zur Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich aufgezeigt wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (OVG LSA Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 184/11 -, juris; vgl. auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 LA 162/16 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 20212 - 9 ZB 11.3038 -, juris); erforderlich ist, dass das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrages zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist (BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris [m. w. N.]). Zwar ist für die Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe nicht notwendig, dass ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benannt werden. Wenn aber aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung, d. h. mangels eines hinreichend strukturierten Vortrages sich durch angemessene Würdigung des Vortrages und durch sachgerechte Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, bleibt dem Zulassungsbegehren der Erfolg versagt (BVerfG, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Die Klägerin bezeichnet weder in der Antragsschrift vom 5. September 2022 noch in der Antragsbegründungsschrift vom 4. Oktober 2022 und 13. Oktober 2022 einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO. Auch bleibt nach dem gesamten Vorbringen offen, auf welchen Zulassungsgrund sich das jeweilige Zulassungsvorbringen stützt, zumal der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes lediglich nach Art einer herkömmlichen Berufungsbegründung entgegengetreten wird. Den vorbezeichneten Anforderungen an die Darlegungslast im Zulassungsverfahren werden die Ausführungen damit nicht gerecht. Aus der nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung lässt sich auch bei angemessener Würdigung des Antragsvorbringens und durch sachgerechte Auslegung vorliegend nicht eindeutig feststellen, auf welchen Zulassungsgrund das jeweilige Antragsvorbringen gestützt wird. Es besteht auch keine Veranlassung, die Antrags(begründungs)schrift dahin auszulegen, es werde die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Eine solche Auslegung würde schon dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwiderlaufen. Würde man nämlich jede Rechtsmittelbegründung, die sich inhaltlich mit der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen, liefe die Regelung betreffend die mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Darlegungserfordernissen im Ergebnis ins Leere, weil anderenfalls jegliche Darlegungen, mit denen sich der Rechtsmittelführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet, immer (auch) als Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden könnten (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet insofern nicht, Vorbringen durch Auslegung zumindest dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen (BVerfG, a. a. O.). Unabhängig davon bleibt aber auch im konkreten Fall unklar, welchen Zulassungsgrund die Klägerin geltend machen und ob sie sich insbesondere auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützen will. Das Antragsvorbringen ist in keiner Weise auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausgerichtet, und eine Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend klar erkennbar. 1.2. Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, die Klägerin mache den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, genügte das Antragsvorbingen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris). Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Die Behauptung der Antragsbegründungsschrift, die Fördervoraussetzungen des Abschnitt G XIX Ziffer 4 Abs. 1 Nr. 14 der FAQ lägen vor, wonach Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten förderfähig seien, stellt die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig infrage, dass es sich bei dem Austausch der Wasserversorgungsanlage (auch deshalb) nicht um eine förderfähige Baumaßnahme im Rahmen eines Hygienekonzepts handle, weil die unmittelbare Ursächlichkeit infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht gegeben sei und es sich - im Hinblick auf das Alter der Anlage, die zum Teil noch aus den 1960ziger Jahren stamme - um einen Abbau eines Investitionsstaus handle (vgl. S. 10 Abs. 3 und 2 d. UA). Der Vortrag, die Klägerin habe sich an die Handlungsanweisungen der BGN (gem. Anl. K7 zur Antragsbegründungsschrift) gehalten, macht nicht plausibel, weshalb sie sich nicht an den dort empfohlenen Spülplan gehalten hat, zumal das Verwaltungsgericht auf die Förderfähigkeit der laufenden Ausgaben für Wasser sowie auf eine manuelle wie auch durch eine technische Vorrichtung mögliche Abwendung der Legionellen- und Verschlammungsbildung hinweist (vgl. S. 9 Abs. 2 d. UA). Ein Bezug zur „Corona-Pandemie“ ergibt sich auch nicht durch den mit ergänzender Antragsbegründung vom 13. Oktober 2022 vorgelegten Bescheid des Landkreises Mansfeld-Südharz vom 29. Juli 2021. Mit dem darin, jeweils ab 13. Juli 2021, angeordneten „Duschverbot“ und der Anweisung, „das Wasser aller von der Trinkwasser-Installation des Hotels versorgten Entnahmestellen, einschließlich Nebengebäude, Bungalows etc. nur im abgekochten Zustand“ zu verwenden, werden weder eine coronabedingte Schließungsanordnung noch Gründe für die Nichtdurchführbarkeit des Spülplans plausibel gemacht. Vielmehr ist aufgrund der Begründung des Bescheides, wonach aus der Bilddokumentation hervorgehe, dass die Trinkwasser-Installation in einem mangelhaften Zustand sei, kein Betriebsbuch geführt werde, woraus sich Reinigungen und Wartungen der installierten Behälter ergeben hätten und aufgrund der Bauweise des Trinkwasserspeichers nach der Pumpstation berechtigte Zweifel bestünden, ob der Behälter jemals gereinigt worden sei, evident, dass die festgestellte Legionellen-Verkeimung keine unmittelbare Ursächlichkeit in Zusammenhang mit der Eindämmung der Corona-Pandemie aufweist. Soweit sich die Ergänzung der Antragsbegründungsschrift vom 13. Oktober 2022 nunmehr auf eine Förderfähigkeit nach Ziff. 2.4 Nr. 6 der FAQ beruft, werden mit dem obigen Vortrag auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht schlüssig infrage gestellt, wonach „nicht in Ziff. 6. enthalten sind u. a. Ausgaben für Maßnahmen, deren Notwendigkeit bereits vor der Pandemie angestanden hätte (Beseitigung Investitionsstau) bzw. Maßnahmen, die nicht ursächlich im Zusammenhang mit Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie stehen (z. B. Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen). Ebenso nicht förderfähig sind Maßnahmen, die zur Einhaltung von bereits vor der Pandemie bestehenden gesetzlichen Vorgaben (z. B. allgemeiner Arbeitsschutz) dienen. Zudem sind Neuanschaffung oder Ersatz von Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung nicht ursächlich im Zusammenhang mit der Pandemie steht, nicht förderfähig“ (vgl. S. 8 Abs. 3 d. UA) sowie, dass in der kompletten Erneuerung der Anlage keine Instandhaltung oder Wartung im Sinne der Ziff. 6, sondern der Ersatz der bestehenden Anlage zu sehen sei (vgl. S. 9 Abs. 2 d. UA). Auch auf den Inhalt des von der Beklagten angeforderten und von der Klägerin vorgelegten Hygienekonzeptes, das - laut Verwaltungsgericht - keinen konkreten Ansatz hinsichtlich des Austausches der Wasserversorgungsanlage enthalten habe, gehen die Antragsbegründungsschrift und ihre Ergänzung vom 13. Oktober 2022 nicht ein und legen nicht schlüssig dar, inwiefern die nachträgliche Behauptung, es handle sich bei dem Austausch und Neueinbau der Pumpen- und Filteranlage um eine Hygienemaßnahme nach Ziffer 2.4 Nr. 14 der FAQ, noch entscheidungserheblich ist, zumal danach nur Kosten förderfähig sein sollen, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind (vgl. S. 8 Abs. 2 d. UA). Allein das vom 25. Juni 2021 datierende Angebot der Firma H-E-S Service GmbH und eine zwei Tage später ausgestellte Abschlagsrechnung vom 27. Juni 2021 dürften hierfür nicht ausreichen, was indes aus den oben genannten, „zudem“ gegen eine Fördermaßnahme nach Nr. 14 der FAQ sprechenden Gründen, keiner weiteren Vertiefung bedarf. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).