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Beschluss

1 L 81/22.Z, 1 L 81/22

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2022:1013.1L81.22.00
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Leitsätze
Zur Postulationsfähigkeit eines Steuerberaters bei Klage gegen einen Mitgliedsbeitrag zur Steuerberaterkammer. (Rn.1)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 1. Juli 2022 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 420,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Postulationsfähigkeit eines Steuerberaters bei Klage gegen einen Mitgliedsbeitrag zur Steuerberaterkammer. (Rn.1) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 1. Juli 2022 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 420,00 € festgesetzt. 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 3. Kammer - vom 1. Juli 2022, den dieser in (s)einer Abgabenangelegenheit (zur weiten Auslegung dieses Begriffes: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 10 C 17.14 - juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 14. August 2019 - 9 B 24.19 -, juris Rn. 6) zulässigerweise selbst gemäß § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO hat stellen und begründen können (vgl.: BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016, a. a. O.), hat keinen Erfolg. a) Wird die Berufung - wie im gegebenen Fall - nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichtes zugelassen, so ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monates nach Zustellung des vollständigen Urteiles zu beantragen und sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb von zwei Monaten die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dementsprechend ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Zur Darlegung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gehört, dass einer der Zulassungsgründe deutlich aufgezeigt wird und außerdem, dass auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogen erläutert wird, warum die Zulassung geboten ist (OVG LSA Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 L 122/08 -, juris [m. w. N.]; Beschluss vom 28. Februar 2012 - 1 L 184/11 -, juris; vgl. auch: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. Januar 2017 - 8 LA 162/16 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 22. Mai 20212 - 9 ZB 11.3038 -, juris); erforderlich ist, dass das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrages zumindest der Sache nach eindeutig einem oder mehreren Zulassungsgründen zuzuordnen ist (BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris [m. w. N.]). Zwar ist für die Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe nicht notwendig, dass ausdrücklich eine der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Ziffern oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benannt werden. Wenn aber aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung, d. h. mangels eines hinreichend strukturierten Vortrages sich durch angemessene Würdigung des Vortrages und durch sachgerechte Auslegung nicht eindeutig ermitteln lässt, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, bleibt dem Zulassungsbegehren der Erfolg versagt (BVerfG, a. a. O.). So liegt der Fall hier. Der Kläger bezeichnet weder in der Antragsschrift vom 18. Juli 2022 noch in der Antragsbegründungsschrift vom 5. September 2022 einen der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO. Auch bleibt nach dem gesamten Vorbringen offen, auf welchen Zulassungsgrund sich das jeweilige Zulassungsvorbringen stützt, zumal der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes lediglich nach Art einer herkömmlichen Berufungsbegründung entgegengetreten wird. Den vorbezeichneten Anforderungen an die Darlegungslast im Zulassungsverfahren werden die Ausführungen damit nicht gerecht. Aus der nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung lässt sich auch bei angemessener Würdigung des Antragsvorbringens und durch sachgerechte Auslegung vorliegend nicht eindeutig feststellen, auf welchen Zulassungsgrund das jeweilige Antragsvorbringen gestützt wird. Es besteht auch keine Veranlassung, die Antrags(begründungs)schrift dahin auszulegen, es werde die Zulassung der Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Eine solche Auslegung würde schon dem Sinn des Zulassungsverfahrens zuwiderlaufen. Würde man nämlich jede Rechtsmittelbegründung, die sich inhaltlich mit der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen, liefe die Regelung betreffend die mit dem Zulassungsverfahren verbundenen Darlegungserfordernissen im Ergebnis ins Leere, weil anderenfalls jegliche Darlegungen, mit denen sich der Rechtsmittelführer gegen die erstinstanzliche Entscheidung wendet, immer (auch) als Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angesehen werden könnten (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]). Art. 19 Abs. 4 GG gebietet insofern nicht, Vorbringen durch Auslegung zumindest dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteiles im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzuordnen (BVerfG, a. a. O.). Unabhängig davon bleibt aber auch im konkreten Fall unklar, welchen Zulassungsgrund der Kläger geltend machen und ob er sich insbesondere auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützen will. Das Antragsvorbringen ist in keiner Weise auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO ausgerichtet, und eine Darlegung der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend klar erkennbar. b) Selbst wenn vorliegend davon ausgegangen würde, der Kläger mache den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend, genügte das Antragsvorbingen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.]). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, juris). Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen ersichtlich nicht. Es setzt sich insbesondere nicht mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen das erstinstanzliche klägerische Vorbringen dahingehend, die (Mitglieder des Vorstandes der) Beklagte(n) sei(en), vor allem ihm gegenüber, ihren gesetzlichen Aufgaben nicht bzw. nicht ordnungsgemäß nachgekommen, und erschöpft sich in bloßen Rechtsbehauptungen. Tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen werden jedenfalls nicht mit - erkennbar darauf bezogenen - schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG (vgl.: OVG LSA, Beschluss vom 6. September 2006 - 1 L 93/06 -, juris Rn. 24). 4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).