Urteil
7 K 2725/19
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2020:1005.7K2725.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Das Regierungspräsidium H. erteilte der Klägerin am 22. August 1995 die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“. Die Klägerin war in den Jahren ab 2011 vom 14. Februar 2011 bis zum 30. September 2014 im N. -I. -Krankenhaus X. , vom 1. Oktober 2014 bis zum 30. September 2016 im F. C. -Krankenhaus J. , vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 im F. Krankenhaus I1. , vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. April 2018 im T. Klinikum T1. , vom 1. September 2018 bis zum 31. März 2019 in der C1. M. und vom 1. Mai 2019 bis zum 30. Juli 2019 im L. -Hospital V. als Hebamme tätig. Am 28. Juli 2016 stellte der Pflegedienstleiter des F. C. -Krankenhauses in J. Strafanzeige gegen die Klägerin wegen des Verdachtes, diese habe unberechtigt Arzneimittel, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, an sich genommen. Mit Anklageschrift vom 12. Oktober 2017 klagte die Staatsanwaltschaft I3. die Klägerin beim Amtsgericht J. an, sich in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 27. Juli 2016 in J. durch 85 selbstständige Handlungen unerlaubt Betäubungsmittel verschafft zu haben. Der Klägerin wurde zur Last gelegt, dass sie sich während ihrer Tätigkeit als Hebamme im C. -Krankenhaus in insgesamt 85 Fällen unter der falschen Behauptung, das Medikament sei ärztlich für eine Patientin verordnet worden, das dem Betäubungsmittelgesetz unterliegende Medikament Piritramid aushändigen ließ. Die Klägerin habe das Medikament selbst konsumiert. Mit Strafbefehl vom 18. Dezember 2017 – 0 Ds 000/17 (0 Js 0000/16) – setzte das Amtsgericht J. unter Bezugnahme auf die Anklageschrift vom 12. Oktober 2017 gegen die Klägerin wegen unerlaubten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln durch 85 selbständige Handlungen eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € fest, nachdem die Klägerin zur angesetzten Hauptverhandlung nicht erschienen war. Die Klägerin ging gegen diesen Strafbefehl nicht vor. Nachdem der Beklagte die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf ihrer Berufserlaubnis angehört hatte, nahm diese gegenüber dem Regierungspräsidium E. , an das das Verfahren zwischenzeitlich abgegeben worden war, wie folgt Stellung: Sie habe während ihrer Tätigkeit im C. -Krankenhaus sehr großzügig das Betäubungsmittel Piritramid bei Schmerzen verabreicht. Sie habe es jedoch versäumt, dies ausdrücklich im jeweiligen Krankenjournal bzw. Überwachungsblatt zu dokumentieren. In der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 habe sie auf der Grundlage eines befristeten Vertrages im F. Krankenhaus I1. ohne jegliche Beanstandungen als Hebamme gearbeitet. Sie habe selbst keine Betäubungsmittel konsumiert. Als Beleg hierfür legte die Klägerin einen Befundbericht des Labors L1. in C2. T2. vom 16. August 2016 an die Firma C3. M1. in T3. vor, nach dem die Untersuchung einer am 1. August 2016 eingegangenen Haarprobe keinen Anhaltspunkt für eine gewohnheitsmäßige Aufnahme bestimmter Drogen ergeben habe. Außerdem legte die Klägerin einen Befundbericht der Firma C3. M1. vom 24. Februar 2017 vor, nach dem die Untersuchung einer am 18. Februar 2017 eingegangenen Haarprobe keinen Anhaltspunkt für gewohnheitsmäßige Aufnahme bestimmter Drogen zeige. In diesem Befundbericht ist vermerkt, dass Angaben zur Identitätsprüfung des Probanden und der Probenabgabe unter direkter Sichtkontrolle nicht dokumentiert seien. Auf Nachfrage des Regierungspräsidiums E. teilte die Firma C3. M1. unter dem 27. August 2018 mit, dass im Befundbericht vom 16. August 2016 das Alter (00 Jahre) und das Eingangsdatum manipuliert worden seien. Der Originalbefund stamme vom 29. November 2012. Im Hinblick auf den zweiten Befund vom 18. Februar 2017 sei nicht sichergestellt, dass die untersuchten Haare von der Klägerin stammten. Die Haare seien nicht unter Aufsicht entnommen worden. Das Labor L1. übersandte mit Schreiben vom 28. August 2018 die Kopie eines Beleges, aus dem sich ergibt, dass die Firma C3. M1. am 27. November 2012 eine Haaranalyse in Auftrag gegeben hat und dass der Arzt Dr. Q. aus X1. bestätigt hat, die Haarprobe bei der Klägerin am 26. November 2012 entnommen zu haben. Nachdem das Regierungspräsidium E. die Klägerin zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ angehört hatte, gestand diese mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14. und 27. November 2018 zu, die eingereichten Proben verfälscht zu haben. Dies sei jedoch nicht geschehen, um eine nicht vorliegende Drogenfreiheit vorzutäuschen, sondern aus panischer Verzweiflung und erheblicher Angst davor, die Berufsbezeichnung der Hebamme zu verlieren. Der Hintergrund hierfür sei es, dass die Ergebnisse eines von ihr selbst in Auftrag gegebenen Haartestes noch nicht vorlägen. Sie habe vom 1. September 2017 bis zum 30. April 2018 im Klinikum T1. als Hebamme gearbeitet; nach Bekanntwerden der Vorfälle sei das Arbeitsverhältnis seitens des Klinikums beendet worden. Nunmehr sei sie in der C1. in M. , einer rein gynäkologisch/geburtshilflichen Abteilung, tätig. Im Kreißsaal würden keine Betäubungsmittel verabreicht. Auch auf der Station werde in der Regel kein Piritramid verabreicht. In bestimmten Einzelfällen werde es in Form einer verschlossenen Schmerzpumpe verwendet. Sie, die Klägerin, habe keinen Zugriff zu Betäubungsmitteln. Sie sei bereit, sich jederzeit Kontrollen in Form von Drogenscreenings zu unterziehen. Im Hinblick auf die Tätigkeit der Klägerin als Hebamme im N1. L2. gab das Regierungspräsidium E. das Verfahren an den N1. L2. ab. Der N2. L2. gab das Verfahren im Hinblick auf den Wohnort der Klägerin in X1. an den Beklagten ab. Am 11. Februar 2019 fand ein Gespräch zwischen der Klägerin und zwei Mitarbeiterinnen des Beklagten statt. Die Klägerin wiederholte, dass sie lediglich der Dokumentationspflicht unzureichend nachgekommen sei und das Piritramid nicht selbst konsumiert habe. Sie habe dieses Mittel häufiger als andere Kollegen gegeben, da sie gute Erfahrungen damit gemacht habe. Sie selbst habe drei- bis viermal wegen Unterleibsbeschwerden Piritramid von ihrer Gynäkologin im Krankenhaus verordnet und verabreicht bekommen. Gegen andere Schmerzmittel sei sie allergisch. Nach einer Operation vor vier Wochen habe sie Opiate bekommen und nehme hin und wieder wegen Narbenschmerzen Tilidin ein. Die Klägerin erklärte sich mit zwei Beratungsgesprächen mit einem Facharzt/einer Fachärztin im Sozialpsychiatrischen Dienst des Beklagten einverstanden. Am 19. Februar und 26. März 2019 führte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Beklagten zwei Beratungsgespräche mit der Klägerin. Mit Bescheid vom 26. Juni 2019 widerrief der Beklagte die der Klägerin erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ und forderte sie auf, die Erlaubnisurkunde im Original spätestens bis zum 26. Juli 2019 vorzulegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund der von der Klägerin verübten schwerwiegenden Straftaten, wie sie dem ergangenen Strafbefehl zugrunde gelegt worden seien, könne sie nicht als zuverlässig gelten. Damit seien die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 des Hebammengesetzes (HebG) für den Widerruf der erteilten Erlaubnis erfüllt. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Der Umstand, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren gefälschte Unterlagen vorgelegt habe, zeige, dass sie keine Einsicht in das begangene Unrecht habe. Die mit Dr. B. geführten Gespräche hätten nicht die Annahme stützen können, prognostisch eine andere Bewertung der Zuverlässigkeit der Klägerin zu treffen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 18. Juli 2019 Klage erhoben. Nachdem dem Beklagter die Einleitung eines weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Klägerin wegen des Verdachtes der Unterschlagung morphinhaltiger Arzneimittel (Staatsanwaltschaft E1. 804 Js 666/19) bekannt geworden war, ordnete er mit Verfügung vom 31. Januar 2020 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 26. Juni 2019 an. Den daraufhin von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte die Kammer mit Beschluss vom 3. März 2020 (7 L 150/20) ab. Zur Begründung der Klage nimmt die Klägerin Bezug auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Der Widerruf der Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Hebamme“ zu führen, sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie habe sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Ein Eingriff in ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit sei nur zur Abwehr schwerer Gefahren für überragend wichtige Gemeinschaftsgüter wie Leben und Gesundheit der Bevölkerung gerechtfertigt. Solche Gefahren bestünden nicht. Sie habe in der Vergangenheit ihre Berufspflichten stets erfüllt und in verschiedenen Krankenhäusern, nämlich im F. Krankenhaus I1. , im T. Klinikum T1. und in der C1. M. beanstandungsfrei gearbeitet. Vom L. -Hospital in V. , bei dem sie vom 1. Mai 2019 bis zum 30. Juli 2019 tätig gewesen sei, habe sie am 7. Juli 2019 eine positive Mitarbeiterbeurteilung erhalten. Außerdem sei sie als freie Hebamme in der Nachsorge tätig geworden; die Aufnahme dieser Tätigkeit habe sie am 1. Oktober 2017 zusammen mit einem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung angezeigt. Für den Wechsel der Arbeitsplätze habe es jeweils nachvollziehbare Gründe gegeben. Beanstandungen habe es nur im C. -Krankenhaus in J. gegeben. Aufgrund des Strafbefehls des Amtsgerichts J. , einer einmaligen Verurteilung zu einer geringen Geldstrafe, könne sie nicht als unzuverlässig angesehen werden. Der Strafbefehl beinhalte keine Feststellungen zu ihrer Persönlichkeit, ihren Lebensumständen und zu den Taten selbst. Es habe keine Zeugenvernehmung vor Gericht stattgefunden; der Beklagte habe die Zeugenaussagen aus dem Ermittlungsverfahren nicht heranziehen dürfen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Taten bereits Jahre zurücklägen und kein Schaden entstanden sei. Aus den Vermerken des Dr. B. vom Sozialpsychiatrischen Dienst ergäben sich keine Zweifel an ihrer Eignung in gesundheitlicher Hinsicht. Vielmehr ergebe sich aus den Vermerken eine positive Prognose ihrer Zuverlässigkeit. Sie habe zu keinem Zeitpunkt nicht ärztlich angeordnete Medikamente konsumiert oder Betäubungsmittel anderweitig verwendet. Zu keinem Zeitpunkt sei von ihr ein Drogen-/Betäubungsmitteltest verlangt worden. Sie sei jederzeit und auch weiterhin zur Durchführung von unregelmäßigen Drogen- und Betäubungsmittelscreenings bereit. Der Beklagte habe dieses Angebot mehrfach abgelehnt. Der Beklagte argumentiere widersprüchlich, wenn er einerseits vortrage, der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sei der Zeitpunkt seines Erlasses, andererseits aber einen anonymen Hinweis und die Einleitung eines weiteren strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Begründung ihrer Unzuverlässigkeit heranziehe. Aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E1. 804 Js 666/19 ergebe sich kein dringender Verdacht dahingehend, dass sie im Jahr 2019 im L. -Hospital V. morphinhaltige Arzneimittel unterschlagen habe. Allein der Umstand, dass sie das Medikament Piritramid aufgrund guter Erfahrungen bei Patientinnen häufiger einsetze als ihre Kollegen, begründe keinen dringenden Tatverdacht. Ausweislich des Ermittlungsberichts der Polizei lasse sich aus dem BtM-Buch nicht nachvollziehen, dass sie Medikamente ohne ärztliche Anweisung entnommen habe. Bei einer Durchsuchung ihrer Wohnung seien keinerlei Betäubungsmittel aufgefunden worden. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor: Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs sei der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides. Die Erkenntnisse aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem strafgerichtlichen Verfahren dürften berücksichtigt werden. Die lange Verfahrensdauer mache den Widerruf der Erlaubnis nicht unverhältnismäßig. Die Klägerin habe in kurzen Abständen häufig ihren Arbeitsplatz gewechselt, ohne dass die Gründe des Ausscheidens genannt worden seien. Das angekündigte Zeugnis des T. Klinikums T1. habe die Klägerin nicht vorgelegt. Sie habe ihre Tätigkeit als freie Hebamme in der Nachsorge nicht angezeigt und keinen Versicherungsnachweis vorgelegt. Zulasten der Klägerin sei zu berücksichtigen, dass sie im Verwaltungsverfahren manipulierte Befunde vorgelegt habe. Aufgrund von anonymen Anrufen am 16. Dezember 2019 und am 31. Januar 2020 sei bekannt geworden, dass die Klägerin vom L. -Hospital in V. wegen eines Fehlverhaltens im Umgang mit Betäubungsmitteln entlassen worden sei. Gegen die Klägerin sei am 26. Juli 2019 Strafanzeige wegen des Verdachtes der Unterschlagung morphinhaltige Arzneimittel erstattet worden. Die Staatsanwaltschaft E1. habe ein Ermittlungsverfahren (804 Js 666/19) eingeleitet. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 5. und 13. Februar 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin und mit Schriftsätzen vom 11. Mai 2020 und 30. Juli 2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Kammer gemäß §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin und ohne mündliche Verhandlung. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung durch das Gericht ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also der Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Widerrufsverfügung vom 26. Juni 2019. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. April 2010– 3 C 22.09 –, juris, Rn. 11, Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 18. Januar 2017 – 8 LA 162/16 –, juris, Rn. 31; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Göttingen, Urteil vom 29. April 2015 – 1 A 43/14 –, juris, Rn. 18. Die Widerrufsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (Hebammengesetz – HebG – a.F.). Danach ist die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 HebG a.F. weggefallen ist. § 2 Abs. 1 Nr. 2 HebG a.F. bestimmt, dass eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ auf Antrag zu erteilen ist, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Diese Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind erfüllt, da sich die Klägerin eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Unzuverlässigkeit im Sinne von § 2 Nr. 2 HebG a.F. ist gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, die Hebamme werde in Zukunft die Vorschriften und Pflichten nicht beachten, die ihr Beruf mit sich bringt. Dem Begriff der Unzuverlässigkeit wohnt ein prognostisches Element inne. Es geht um die Beantwortung der Frage, ob die Hebamme nach den gesamten Umständen des Falles willens und in der Lage sein wird, künftig ihre beruflichen Pflichten zuverlässig zu erfüllen. Maßgeblich für die Prognose der Zuverlässigkeit sind die jeweilige Situation der Betroffenen im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sowie ihr vor allem durch die Art, die Schwere und die Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Ausschlaggebend für die Prognose der Zuverlässigkeit ist somit die Würdigung der gesamten Persönlichkeit der Hebamme und ihrer Lebensumstände auf der Grundlage der Sachlage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 22.09 –, juris, Rn. 10, zu einem Logopäden. Die behördliche Annahme der Unzuverlässigkeit der Klägerin ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 26. Juni 2019 zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin aufgrund der dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts J. vom 18. Dezember 2017 wegen unerlaubten sich Verschaffens von Betäubungsmitteln zu Grunde liegenden Taten keine Gewähr für die künftige ordnungsgemäße Ausübung ihres Berufes bietet. Es ist anerkannt, dass bei Entscheidungen über den Entzug einer Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs oder zum Führen einer geschützten Berufsbezeichnung die in einem rechtskräftigen Strafurteil oder auch Strafbefehl enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen zur Grundlage einer behördlichen oder gerichtlichen Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden können, soweit nicht ausnahmsweise gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Feststellungen bestehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2011 – 3 B 6.11 –, juris, Rn. 10 und vom 6. März 2003 – 3 B 10.03 –, juris, Rn. 2; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. August 2016 – 13 B 790/16 –, n.v. Der Strafbefehl vom 18. Dezember 2017 nimmt Bezug auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I2. vom 12. Oktober 2017 und macht sich damit die dort getroffenen Feststellungen zu Eigen. Hiernach ließ sich die Klägerin während ihrer Tätigkeit als Hebamme im C. -Krankenhaus in J. in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 27. Juli 2016 in insgesamt 85 Fällen unter der falschen Behauptung, das Medikament sei ärztlich für eine Patientin verordnet worden, das dem Betäubungsmittelgesetz unterliegende Medikament Piritramid aushändigen. Tatsächlich war das Medikament jedoch für keine der Patientinnen, für welche die Klägerin einen Bedarf vortäuschte, verordnet worden. Die Klägerin konsumierte das Medikament selbst. Ihr war bekannt, dass sie hierzu nicht berechtigt war. Es bestehen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen unrichtig sind. Die Klägerin hat sich seinerzeit nicht gegen den Strafbefehl gewandt. Sie hat auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren nicht im Einzelnen und substantiiert dargelegt, dass und in welchen Fällen die dem Strafbefehl zugrunde liegenden Feststellungen unrichtig seien. Sie hat lediglich pauschal behauptet, sie habe sich das Medikament nicht unberechtigterweise verschafft, sondern lediglich die Entnahme unzureichend dokumentiert. Es fehlt jedoch jegliche konkrete Auseinandersetzung mit den in der Strafakte enthaltenen detaillierten Ermittlungsergebnissen, aus denen sich ergibt, dass es keineswegs nur um eine unzureichende Dokumentation der Medikamentengabe geht. Außerdem hat die Klägerin vorgetragen, sie habe die Medikamente nicht selbst konsumiert. Allein diese Behauptung kann die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen nicht durchgreifend infrage stellen. Soweit die Klägerin zum Beleg für ihre Behauptung, sie habe die Betäubungsmittel nicht selbst konsumiert, einen Laborbericht vom „01.08.2016“ eingereicht hat, kann dieser Bericht die Feststellung nicht entkräften. Denn das Datum dieses Berichtes, der tatsächlich bereits im Jahr 2012 erstellt worden ist, ist manipuliert worden. Im Hinblick auf den zweiten Befund vom 18. Februar 2017 ist nicht sichergestellt, dass die untersuchten Haare von der Klägerin stammten, da sie nicht unter Aufsicht entnommen worden sind. Die Klägerin hat auch keinen anderen belastbaren Nachweis für ihre angebliche Drogenfreiheit vorgelegt, obwohl sie im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgetragen hatte, sie habe selbst einen Drogentest in Auftrag gegeben und nur, weil dessen Ergebnis noch nicht vorgelegen habe, den manipulierten Bericht eingereicht. Mit dem durch den Strafbefehl geahndeten Verhalten hat sich die Klägerin als unzuverlässig zur Ausübung ihres Berufs erwiesen. Sie hat in zahlreichen Fällen und über einen längeren Zeitraum in schwerwiegender Weise gegen ihre Pflichten im Umgang mit Medikamenten, die dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, verstoßen. Dies gilt auch unabhängig davon, ob die Klägerin die Medikamente selbst konsumiert oder anderweitig verwendet hat. Die Prognose, die Klägerin werde auch zukünftig ihre Berufspflichten nicht umfassend erfüllen, wird dadurch erhärtet, dass die Klägerin in der Vergangenheit gegenüber Arbeitskollegen und in medizinischen Unterlagen unwahre Angaben gemacht hat, um an Betäubungsmittel zu gelangen, und dass sie auch gegenüber der Verwaltungsbehörde einen manipulierten Laborbericht vorgelegt hat. Die im Beruf notwendige und für das Wohl der Patienten unabdingbare vertrauensvolle Zusammenarbeit mit anderen Hebammen, Krankenschwestern/-pflegern und Ärzten oder mit den Gesundheitsbehörden ist damit nicht gewährleistet. Die Klägerin hat gezeigt, dass sie ihre eigenen Interessen über die Interessen der Patientinnen und der Allgemeinheit stellt. Der Beklagte ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass das Verhalten der Klägerin nach den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Taten ihre Zuverlässigkeit nicht wiederherstellt. Allein der Umstand, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 im F. Krankenhaus I1. und in der Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. März 2019 in der C1. M. – soweit ersichtlich – ohne Beanstandungen als Hebamme tätig gewesen ist und dass die Klägerin für ihre Tätigkeit als Hebamme im L. -Hospital in V. seit dem 1. Mai 2019 am 7. Juli 2019 eine positive Beurteilung bekommen hat, rechtfertigt angesichts der schwerwiegenden Versäumnisse in der Vergangenheit keine positive Prognose. Die beiden Gespräche, die der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B. vom Sozialpsychiatrischen Dienst des Beklagten am 19. Februar 2019 und am 26. März 2019 mit der Klägerin führte, belegen ebenfalls nicht, dass die Klägerin trotz der oben dargestellten Verfehlungen als zuverlässig anzusehen wäre. Insbesondere ergeben sich aus den Vermerken keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Taten, wegen derer die Klägerin seinerzeit verurteilt worden ist, im Zusammenhang mit einer damaligen kurzfristigen und inzwischen dauerhaft überwundenen schwierigen Lebensphase zu sehen sind und dass eine Wiederholungsgefahr nicht mehr besteht. Auch der Umstand, dass zwischen den Straftaten der Klägerin und dem Erlass des Widerrufsbescheides ein Zeitraum von fast drei Jahren liegt, verbietet es angesichts der in § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) des Bundeszentralregistergesetzes vorgesehenen Tilgungsfrist von fünf Jahren nicht, die strafrechtliche Verurteilung zu berücksichtigen. Schließlich ist der Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ auch verhältnismäßig. Der Widerruf einer solchen Erlaubnis ist im Lichte des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) nur dann gerechtfertigt, wenn der mit der Maßnahme bezweckten Abwehr von Gefahren für das Gemeinwohl ein Gewicht zukommt, das in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des damit verbundenen Grundrechtseingriffs steht. Das setzt voraus, dass der Betreffende wesentliche Berufspflichten missachtet hat und die anzustellende Prognose eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er auch künftig seine Berufspflichten nicht beachten wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2010 – 3 C 22.09 –, juris Rn. 16. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Aufgrund der bereits dargestellten Umstände ist zu befürchten, dass die Klägerin auch künftig ihre Berufspflichten nicht beachten wird. Das Fehlverhalten der Klägerin ist dem Kernbereich ihrer beruflichen Tätigkeit zuzuordnen und so gravierend, dass es einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigt. Angesichts dessen ist die Aufforderung, die Erlaubnisurkunde herauszugeben, ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Gericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Der Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. T4. Ferner ergeht folgender Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in vergleichbaren Fällen (vgl. Beschlüsse vom 9. Februar 2016 – 13 A 1271/15 – und vom 25. August 2016 – 13 B 790/16 –, nicht veröffentlicht). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. T5.