Beschluss
4 OB 42/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung war unzulässig mangels Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 VwGO).
• Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt auch für Beschwerden gegen Rechtswegverweisungen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG.
• Die Beschwerdefrist konnte nicht mehr geheilt werden, da die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgelaufen war.
• Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO; die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Vertretungszwang vor dem OVG bei Beschwerde gegen Rechtswegverweisung • Die Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung war unzulässig mangels Vertretung durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 67 Abs. 4 VwGO). • Der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht gilt auch für Beschwerden gegen Rechtswegverweisungen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG. • Die Beschwerdefrist konnte nicht mehr geheilt werden, da die zweiwöchige Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgelaufen war. • Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO; die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Antragstellerin richtete Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück, das den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht verwiesen hatte. Der angefochtene Beschluss enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die auf das Erfordernis der Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht hinwies. Die Antragstellerin legte die Beschwerde jedoch nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten ein. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO war abgelaufen, bevor eine Vertretung hätte nachgeholt werden können. Es ging daher allein um die Zulässigkeit der Beschwerde sowie um die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfahrens. • Die Beschwerde ist nach § 67 Abs. 4 VwGO unzulässig, weil die Antragstellerin sich nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ließ, obwohl sie in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden war. • Der gesetzliche Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen Rechtswegverweisungen nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG; frühere Ausnahmen für Verfahrenseinleitungen sind durch die Novellierungen zum 1. Juli 2008 entfallen, sodass nur noch im Prozesskostenhilfeverfahren eine Ausnahme besteht. • Ein nachträgliches Heilungshandeln kam nicht in Betracht, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits verstrichen war und die Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten nicht mehr nachgeholt werden konnte. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO; eine Zulassung der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG wurde nicht begründet. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück wurde verworfen, weil sie den Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO verletzte. Ein nachträgliches Heilungshandeln war nicht möglich, da die gesetzliche Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits abgelaufen war. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Gerichtskosten wurden nicht erhoben. Eine Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar.