Beschluss
5 O 4/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2021:0414.5O4.21.00
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Leitsätze
Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs 2 GVG.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 17. März 2021 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vertretungszwang gemäß § 67 Abs 4 VwGO gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs 2 GVG.(Rn.2) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer, Einzelrichterin – vom 17. März 2021 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Die Rechtswegbeschwerde gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 146 VwGO richtet sich gegen den Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festgestellt und den Rechtsstreit an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht verwiesen hat. Die Beschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil sie dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO nicht genügt. Nach dieser Vorschrift müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch die in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO bezeichneten Rechtsanwälte oder Hochschullehrer als Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Der Vertretungszwang gilt auch für Beschwerden gegen eine Rechtswegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG (VGH München, Beschluss vom 13. August 2020 – 10 C 20.1740 –, juris Rn. 2; OVG Saarlouis, Beschluss vom 12. November 2019 – 2 E 310/19 –, juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 4 OB 42/16 –, juris Rn. 2; OVG Bautzen, Beschluss vom 24. April 2014 – 5 E 47/14 –, juris Rn. 3; OVG Münster, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 12 E 1340/11 –, juris Rn. 2; VGH Kassel, Beschluss vom 24. August 2006 – 7 TJ 1763/06 –, juris Rn. 4; OVG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 18. März 2005 – 4 B 42/05 –, juris Rn. 1; OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Dezember 2004 – 3 O 434/04 –, juris Rn. 3; OVG Koblenz, Beschluss vom 1. März 2004 – 8 E 10255/04 –, juris Rn. 3; VGH Mannheim, Beschluss vom 23. September 2003 – 4 S 2023/03 –, juris Rn. 10; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 67 Rn. 47; Hartung/Schramm, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 2021, § 67 Rn. 46). Auf das Vertretungserfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden. Außerdem ist die Beschwerde auch wegen der Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 147 Abs. 1 VwGO unzulässig. Da der Beschluss des Verwaltungsgerichts dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18. März 2021 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden ist, ist die Beschwerdefrist am 1. April 2021 abgelaufen. Die am 6. April 2021 eingegangene Beschwerde ist damit verspätet. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Verwaltungsrechtsweg als unzulässig festgestellt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen, da die Klägerin sich gegen den Ansatz der Gerichtskosten in Verfahren vor dem Finanzgericht wendet (vgl. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens werden nicht Teil der Kosten, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 – 7 B 5.12 –, juris Rn. 7). Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt (Nr. 5502 KV-GKG). Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).