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Beschluss

6 E 50/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 E 50/23 4 L 371/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Antragsteller - - Beschwerdeführer - gegen die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig - Antragsgegnerin - - Beschwerdegegnerin - wegen Umverteilung in die Notunterkunft .......................; Antrag auf vorläufigen Rechts- schutz; hier: Beschwerde gegen die Rechtswegverweisung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 7. September 2023 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 17. Juli 2023 - 4 L 371/23 - wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe 1. Über die Beschwerde ist noch in der Sache zu entscheiden, obwohl der Antrag- steller mit E-Mail vom 6. September 2023 mitgeteilt hat, er habe keine Beschwerde erheben, sondern eine Abänderung des Beschlusses durch das Verwaltungsgericht erreichen wollen und nehme die Beschwerde zurück. Da das Verwaltungsgericht dem Begehren des Antragstellers auf Abänderung des Be- schlusses nicht nachgekommen ist, hatte es nach § 148 Abs. 1 VwGO die Sache dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht vorzulegen. Dass der Antragsteller eine solche Vorlage nicht wünschte, war seinem Vorbringen vom 7. August 2023 nicht zu entneh- men. Maßgeblich ist, wie der Adressat die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste (vgl. SächsOVG, Urt. v. 26. Mai 2020 - 6 A 290/17 -, juris Rn. 27). Danach ist das Verwaltungsgericht zutreffend von einer Beschwerde ausgegangen. Die Rücknahmeerklärung des Antragstellers ist nicht wirksam. Zwar bedarf die Rück- nahme einer unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs erhobenen Beschwerde keiner Vertretung nach § 67 Abs. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Oktober 2008 - 3 B 101.08 -, juris Rn. 1 zur Rücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde). Die hier per einfacher E-Mail abgegebene Erklärung des Antragstellers ist aber nicht formge- recht erfolgt. In entsprechender Anwendung von § 81 VwGO muss die Rücknahmeer- klärung als bestimmende Prozesserklärung der Schriftform genügen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2021 - 6 B 236/21 -, juris Rn. 3; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 81 Rn. 1). Eine elektronisch erklärte Rücknahme verlangt 1 2 3 3 damit nach § 55a Abs. 1 VwGO die Einreichung als elektronisches Dokument bei Ge- richt nach Maßgabe unter anderem der Absätze 3 und 4. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person ver- sehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (Absatz 3). Die sicheren Übermittlungswege sind in Absatz 4 der Vorschrift aufgezählt, zu denen die Übermittlung per einfacher E- Mail nicht gehört. Von diesem Formerfordernis kann selbst dann nicht ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich aus einer E-Mail oder begleitenden Umständen die Ur- heberschaft und der Wille, das elektronische Dokument in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Denn elektronische Dokumente zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht nur mittels Datenverarbeitung erstellt werden und auf einem Datenträger gespeichert werden können, sondern ausschließlich in elektronischer Form von einem Computer zum anderen über das Internet übertragen werden. Während die prozessu- ale Schriftform allein die Urheberschaft eines Dokuments gewährleisten soll, dienen die hohen Anforderungen an die Signatur elektronischer Dokumente zusätzlich dem Schutz vor nachträglichen Änderungen, also ihrer Integrität. Abstriche von den dafür normierten Sicherheitsanforderungen können daher nicht zugelassen werden (vgl. hierzu und zur Nichtübertragbarkeit der Computerfax-Rechtsprechung BVerwG, Urt. v. 25. April 2012 - 8 C 18.11 - juris Rn. 17 m. w. N.; SächsOVG, Beschl. v. 24. Juni 2021 - 6 B 236/21 -, juris Rn. 3). 2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Rechtswegverweisungsbe- schluss des Verwaltungsgerichts nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG ist unzulässig. Sie genügt zum einen nicht dem Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 VwGO. Zum an- deren ist sie nicht fristgemäß erhoben. Der Antragsteller wurde in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Be- teiligte - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen muss (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) und dass dies auch für solche Pro- zesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einge- leitet wird (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Als Prozessbevollmächtigte sind nur Personen und Organisationen zugelassen, die in § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO, in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO, in § 67 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO und in § 5 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) bezeichnet sind. Ein Beteiligter vor dem Oberverwaltungsgericht darf sich nur dann selbst vertreten, wenn er nach Maßgabe dieser Vorschriften zur Vertretung 4 5 4 eines anderen Beteiligten berechtigt wäre (§ 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO). Der Vertretungs- zwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt dabei auch für Beschwerden gegen eine Rechts- wegverweisung nach § 17a Abs. 2 GVG (SächsOVG, Beschl. v. 15. April 2014 - 5 B 528/13 -, juris Rn. 3; v. 10. Dezember 2012 - 5 B 385/12 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 7. Juni 2011 - 4 E 37/11 -, juris Rn. 3). Der Antragsteller gehört nicht zum berechtigten Personenkreis. Unabhängig davon wahrt die am 10. August 2023 beim Verwaltungsgericht eingegan- gene Beschwerde nicht die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beschluss wurde dem Antragsteller am 25. Juli 2023 zugestellt, sodass die Frist zur Erhebung der Beschwerde am 8. September 2023 endete. Wegen des Fristablaufs kann die Einlegung der Beschwerde durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zu- gelassenen Prozessbevollmächtigten auch nicht mehr fristgerecht nachgeholt werden. 3. Gründe für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die von § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG nicht erfasst werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 1993 - 1 DB 34.92 -, juris Rn. 18), folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 VwGO entsprechend (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 22. Februar 2016 - 4 OB 42/16 -, juris Rn. 4 sowie § 183 Satz 1 SGG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). gez.: Dehoust Drehwald Groschupp 6 7 8 9