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Beschluss

1 E 659/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0801.1E659.18.00
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Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. G r ü n d e Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist (vgl. §§ 173 Satz 1 VwGO, 17a Abs. 4 Satz 3 GKG, 146 Abs. 1, 147 Abs. 1 VwGO), die mit Blick auf die Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 6. Juli 2018 (Postzustellungsurkunde: Blatt 37 der Akte) am 20. Juli 2018 abgelaufen ist, nicht in einer den prozessrechtlichen Anforderungen genügenden Weise und damit nicht wirksam erhoben worden ist. Zu diesen Anforderungen zählt u. a. der für Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht geltende Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO. Danach müssen sich die Beteiligten, außer im – hier nicht gegebenen – Prozesskostenhilfeverfahren, vor dem Oberverwaltungsgericht durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Dieses Erfordernis gilt nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für diejenigen Prozesshandlungen, durch die – wie hier durch die Beschwerde des Klägers vom 8. Juli 2018 – ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Zu diesen Prozesshandlungen gehört, wie § 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO klarstellt, gerade auch die – hier vorliegende – fristgebundene Einlegung der Beschwerde. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 12 E 1340/11 –, juris, Rn. 4 f., Nds. OVG, Beschluss vom 22. Februar 2016 – 4 OB 42/16 –, juris, Rn. 2, und Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 41 Rn. 33, jeweils speziell zu der Einlegung der Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss i. S. v. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 GVG und jeweils m. w. N. Als Bevollmächtigte sind dabei stets nur Personen und Vereinigungen im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO zugelassen (§ 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO). Diesen Erfordernissen des Vertretungszwangs, auf die bereits mit der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden ist, hat der Kläger, der bei der durch ihn selbst erfolgten Beschwerdeerhebung nicht als Rechtsanwalt oder sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO vertretungsbefugte Person aufgetreten ist, nicht genügt. Hierauf hat das beschließende Gericht den Kläger mit Verfügung vom 20. Juli 2018 hingewiesen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist bereits jetzt eine Entscheidung zu treffen. Die (vom Verwaltungsgericht angewendete) Vorschrift des § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG, nach der die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung des Gerichts, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, vorbehalten bleibt, erfasst mit ihrem Tatbestandsmerkmal „Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht“ nur die Kosten des erstinstanzlichen Gerichts. Vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2018– 1 E 281/18 –, juris, Rn. 27 f., und vom 16. Februar 2010 – 1 E 825/09 –, juris, Rn. 32 f., m. w. N. auch zur Gegenansicht. Die danach zu treffende Kostenentscheidung musste in Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO zu Lasten des Klägers ausfallen, da dieser das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat. Der Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil lediglich die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 60,00 Euro anfällt. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.