OffeneUrteileSuche
Urteil

11 LB 31/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

12mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine strafrechtliche Verurteilung zu insgesamt 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründet nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit und führt grundsätzlich zur Versagung eines Jagdscheins (§ 17 Abs.1 Satz2 BJagdG). • Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung erfordert eine tatbezogene Prüfung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen; besondere Umstände müssen die Tat in einem derart milderen Licht erscheinen lassen, dass Zweifel an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgeräumt sind. • Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das sich nicht tatbezogen mit den strafgerichtlichen Feststellungen auseinandersetzt und primär Eignungsaspekte behandelt, ist nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG zu widerlegen. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, in jedem Fall von Amts wegen weitere Erkundigungen einzuholen, wenn die Verurteilung die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründet und keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vorliegen.
Entscheidungsgründe
Strafrechtliche Verurteilung zu 60 Tagessätzen rechtfertigt Versagung des Jagdscheins • Eine strafrechtliche Verurteilung zu insgesamt 60 Tagessätzen wegen vorsätzlicher Straftaten begründet nach § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit und führt grundsätzlich zur Versagung eines Jagdscheins (§ 17 Abs.1 Satz2 BJagdG). • Eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelvermutung erfordert eine tatbezogene Prüfung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen; besondere Umstände müssen die Tat in einem derart milderen Licht erscheinen lassen, dass Zweifel an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausgeräumt sind. • Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das sich nicht tatbezogen mit den strafgerichtlichen Feststellungen auseinandersetzt und primär Eignungsaspekte behandelt, ist nicht geeignet, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG zu widerlegen. • Die Behörde ist nicht verpflichtet, in jedem Fall von Amts wegen weitere Erkundigungen einzuholen, wenn die Verurteilung die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründet und keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall vorliegen. Der Kläger beantragte einen Dreijahresjagdschein für 2006–2009. Er war 2002 bereits Inhaber eines Jagdscheins. 2004 wurde er rechtskräftig wegen Nötigung im Straßenverkehr in zwei Fällen zu insgesamt 60 Tagessätzen verurteilt; das Strafurteil stellte ein eigenmächtiges Verhindern und Veranlassen des Bremsens sowie das Versperren der Fahrbahn mit seinem Fahrzeug fest. Die Behörde lehnte den Jagdschein mit Hinweis auf fehlende Zuverlässigkeit und die zwingende Versagung nach § 17 Abs.1 Satz2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs.2 Nr.1a WaffG ab. Der Kläger legte ein medizinisch-psychologisches Gutachten vor und rügte fehlerhafte Ermessensausübung; er stellte heraus, es liege ein einmaliges Fehlverhalten ohne Personenverletzung vor und er habe Einsicht gezeigt. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger statt; die Behörde legte Berufung ein. Das OVG änderte und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlage und Regelvermutung: § 5 Abs.2 Nr.1a WaffG typisiert Fälle, welche grundsätzlich Unzuverlässigkeit begründen; bei Vorliegen der Voraussetzungen ist nach § 17 Abs.1 Satz2 BJagdG der Jagdschein zu versagen. Der Gesetzgeber wollte damit ein hohes Schutzniveau vor Risiken durch Privatwaffen erreichen. • Erforderlichkeit der Ausnahmeprüfung: Von der Regelvermutung kann nur im Ausnahmefall abgewichen werden; dieser erfordert eine tatbezogene Würdigung der Schwere der Tat und der Persönlichkeit des Betroffenen im konkreten Verhalten (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG). • Anwendung auf den konkreten Fall: Das Strafurteil und die Ermittlungsakten geben keinen Anlass für einen Ausnahmefall. Die Taten sind keine Bagatellen; sie zeigen vorsätzliches, zielgerichtetes Verhalten (Verfolgung, Versperren, Nötigung) und deuten nicht auf einen wesensfremden Ausreißer hin. • Keine ausreichende Widerlegung durch Gutachten: Das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten beschäftigt sich überwiegend mit Eignungsfragen und der Persönlichkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung und nimmt keine tatbezogene Auseinandersetzung mit dem Strafurteil vor; daher ist es ungeeignet, die gesetzliche Regelvermutung zu entkräften. • Keine Verpflichtung zu weiteren Ermittlungen: Angesichts der tragfähigen strafgerichtlichen Feststellungen bestand keine pflichtwidrige Versäumnis der Behörde, weitere Auskünfte oder Erkundigungen einzuholen. • Kein Ermessensspielraum: Bei Feststehen der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs.2 Nr.1a WaffG besteht kein Behörde‑Ermessen, andere Jagdscheine als gegebenenfalls einen Falknerjagdschein zu erteilen. • Folgerung: Die Versagung des beantragten Dreijahresjagdscheins war rechtmäßig; das Verwaltungsgericht hatte hierüber zu Unrecht zugunsten des Klägers entschieden. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Dreijahresjagdscheins, weil seine rechtskräftige Verurteilung zu insgesamt 60 Tagessätzen die gesetzliche Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründet und keine besonderen Umstände vorliegen, die diese Vermutung ausräumen könnten. Das vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten ist nicht tatbezogen und deshalb nicht geeignet, die Vermutung zu widerlegen. Die Behörde hat den Antrag daher zu Recht abgelehnt; ein Ermessen zur Erteilung des Jagdscheins stand nicht zur Verfügung. Die Entscheidung gilt auch in Bezug auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Senatsentscheidung.