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Beschluss

4 E 2140/12

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2012:1023.4E2140.12.0A
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Leitsätze
Zum Widerruf der Waffenerlaubnis aufgrund einer Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei einem (wiederholten) Diebstahl geringwertiger Sachen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 9.750,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Widerruf der Waffenerlaubnis aufgrund einer Regelvermutung der Unzuverlässigkeit bei einem (wiederholten) Diebstahl geringwertiger Sachen.(Rn.12) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 9.750,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der diese die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin widerrufen und den Jagdschein der Antragstellerin für ungültig erklärt hat. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin auf ihren Antrag hin im Jahre 2004 eine Waffenbesitzkarte (), in der mittlerweile drei Waffen eingetragen sind, und einen kleinen Waffenschein (). Daneben erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Jahre 2002 einen Jagdschein, der zuletzt im Februar 2011 bis zum 31. März 2014 verlängert wurde (Jagdschein Nr. ()). Die Antragsgegnerin erhielt anlässlich einer routinemäßigen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Waffengesetz im Jahre 2012 Kenntnis davon, dass die Antragstellerin am 18. Dezember 2008 sowie am 10. Juni 2011 vom Amtsgericht Hamburg jeweils rechtskräftig wegen Diebstahles geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen verurteilt worden war. Daraufhin widerrief die Antragsgegnerin – nach Anhörung der Antragstellerin - gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 und 5 WaffG die waffenrechtlichen Erlaubnisse der Antragstellerin, forderte sie nach § 46 Abs. 1 WaffG auf, die Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens bis zum 30. August 2012, zurückzugeben und ordnete darüber hinaus nach § 46 Abs. 2 WaffG an, dass die im Besitz der Antragstellerin befindlichen Waffen bis zum 30. August 2012 unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden. Daneben erklärte sie gemäß § 18 BJagdG den der Antragstellerin erteilten Jagdschein für ungültig und zog diesen ein. Im Hinblick auf die Maßnahmen nach § 46 WaffG bzw. § 18 BJagdG ordnete sie die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Zur Begründung ihrer Verfügung wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Antragstellerin aufgrund der Verurteilungen aus dem Jahre 2008 und 2011 als unzuverlässig anzusehen sei. Zwar handele es sich bei der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG um eine Regelvermutung. Besondere Gründe, die im Falle der Antragstellerin ein Abweichen von der gesetzlich angeordneten Regel rechtfertigen würden, bestünden jedoch nicht. Insbesondere könne nicht eingewandt werden, dass der Unrechtsgehalt der strafrechtlichen Verurteilungen nur gering sei. Die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens könne nicht zu einer anderweitigen Beurteilung der Rechtslage führen. Denn die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG könne in Abgrenzung zur Annahme der Nichteignung nach § 6 WaffG nicht durch die Vorlage eines Gutachtens entkräftet werden. Die Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei auch notwendig um die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung dieser Erlaubnisse abzuwenden. Mildere, gleich geeignete Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Die Anordnung, die im Besitz der Antragstellerin befindlichen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen bzw. einem Berechtigten zu überlassen, sei erforderlich, damit sichergestellt werde, dass die Antragstellerin nicht weiterhin die tatsächliche Gewalt über Waffen und Munition ausübe. Die Maßnahme, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, sei nach § 18 BJagdG geboten, weil die Antragstellerin keine Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes mehr aufweise. Mit Schreiben vom 22. August 2012 erhob die Antragstellerin Widerspruch. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Antragsgegnerin habe unzureichend gewürdigt, dass es sich bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG lediglich um einen Regeltatbestand handele. Bei den von ihr begangenen Delikten handele es sich lediglich um den Diebstahl geringwertiger Sachen im Wert von insgesamt unter 50,- Euro. Weiterhin habe sie bereits im Anhörungsverfahren mitgeteilt, dass sie wegen einer Persönlichkeitsstörung im Zusammenhang mit Diebstählen aktuell eine Therapie durchführe. Darüber hinaus habe sie eingehend zu ihrer eigenen Persönlichkeit, insbesondere zu ihrer verantwortlichen Tätigkeit als Fluglehrerin und Ausbilderin und zu ihrem Jagdleumund vorgetragen. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass sie bei der erforderlichen Würdigung ihrer Gesamtpersönlichkeit in keiner Weise eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Die Antragsgegnerin wies den Widerspruch der Antragstellerin mit Bescheid vom 29. August 2012 zurück. Zur Begründung verwies sie auf die Gründe der angefochtenen Verfügung. Sie betonte, dass die geltend gemachten besonderen Umstände keine Abweichung von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG rechtfertigen könnten. Am 17. August 2012 sei es sogar zu einer weiteren Verurteilung wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen gekommen. Auch wenn berücksichtigt werde, dass es sich bei den abgeurteilten Taten um den Diebstahl geringwertiger Sachen gehandelt habe, sei nicht auszuschließen, dass sich die Antragstellerin bei der Ausübung der Jagd unrechtmäßig Waffen und/oder Munition aneignen werde. Im Rahmen des Waffenrechts müsse ein Restrisiko nicht hingenommen werden, weshalb bereits Zweifel, die aus dem bisherigen Verhalten resultierten, für die Annahme einer waffenrechtliche Unzuverlässigkeit genügen könnten. Diese Zweifel seien im vorliegenden Fall begründet und könnten auch nicht durch die Ankündigung eines Sachverständigengutachtens entkräftet werden. Bereits vor Erlass des Bescheides habe sie der Antragstellerin die Gelegenheit eingeräumt, ein solches Sachverständigengutachten vorzulegen. Diese Möglichkeit sei aber nicht genutzt worden. Im Übrigen betonte die Antragsgegnerin erneut, dass aus ihrer Sicht ein Gutachten die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht entkräften könne. Am 26. September 2012 hat die Antragstellerin Klage mit dem Ziel einer Aufhebung der streitigen Bescheide erhoben (4 K 2473/12), die noch anhängig ist. Bereits am 22. August 2012 hatte die Antragstellerin einen Antrag auf "Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2012 erhoben, den sie - nach Erlass des Widerspruchsbescheides - nunmehr als Antrag auf "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung ihrer mittlerweile erhobenen Klage gegen die streitigen Bescheide umgestellt hat. Zur Begründung ihres Antrags wiederholt sie zunächst die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründe und legt ergänzend dar, dass es vorliegend entscheidend auf eine Gesamtwürdigung ihrer Persönlichkeit ankommen müsse. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie als Fluglehrerin für die Ausbildung von Menschen mit einem erheblich höheren Gefährdungspotenzial verantwortlich sei. Auch in Zusammenhang mit der Ausübung der Jagd habe sie sich stets außerordentlich korrekt verhalten. Sie sei Hundeausbilderin und Hundezüchterin und insoweit auch nebenberuflich auf die eingezogenen Erlaubnisse angewiesen. Die Wertigkeit der ihr zur Last gelegten Delikte glichen mehr einer Ordnungswidrigkeit als einem Straftatvorwurf. In diesem Zusammenhang habe ein Sachverständiger vor dem Amtsgericht Hamburg im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt, dass die seltsame Divergenz zwischen der verantwortungsvollen Tätigkeit und einer reflexiven Persönlichkeit der Antragstellerin und den völlig unsinnig anmutenden kleinen Diebstählen durch eine starke Objektfixierung aufgrund wirtschaftlicher Probleme in der Vergangenheit zu erklären seien. Der Sachverständige sei davon ausgegangen, dass aufgrund der in der Vergangenheit erfolgten Therapie eine positive Prognose zu stellen sei. Vor diesem Hintergrund werde sie ein rechtspsychologisches Gutachten vorlegen. Sie teile nicht die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, dass ein psychologisches Gutachten die Vermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht entkräften könne. Im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit bei der Frage, ob eine Regelvermutung gerechtfertigt sei, könne durchaus auch auf ein psychologisches Gutachten Bezug genommen werden. Gleichermaßen könnten Stellungnahmen von Bekannten, Freunden, Ausbildern und sonstigen aussagekräftigen Personen herangezogen werden. Die Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen und nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sachakte der Antragsgegnerin, die dem Gericht vorgelegen hat, und die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zulässig, aber nicht begründet. Da die Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 5 des Waffengesetzes – WaffG - vom 11. Oktober 2002 (BGBl. S. 3970 m.Ä.) - also kraft Gesetzes - keine aufschiebende Wirkung hat, ist der vorliegende Antrag im Hinblick auf die Widerrufsverfügung als Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 2473/12 zu verstehen. Soweit die Klage sich auch gegen die Verfügung der Antragsgegnerin nach § 46 Abs. 2 WaffG bzw. § 18 BJagdG richtet, ist der vorliegende Antrag als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 4 K 2473/12 zu verstehen, weil insoweit die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Der so verstandene Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg, wenn im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Im Rahmen der damit gebotenen Interessenabwägung kann das Gericht auch die Erfolgsaussichten der Klage - soweit diese bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage übersehbar ist - mit berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist weiterhin zu beachten, dass in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO, d.h. in Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs bereits aufgrund einer bundesgesetzlichen Regelung entfällt (hier: § 45 Abs. 5 WaffG), der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb des Vorliegens besonderer Umstände bedarf, um hiervon abweichend eine Aussetzung zu rechtfertigen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 114 m.w.N.). 1. Das Gericht kann bei der danach gebotenen Interessenabwägung keine besonderen Umstände erkennen, die ein Abweichen von der gesetzlichen Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG im Zusammenhang mit der hier streitigen Widerrufsverfügung rechtfertigen könnten. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Widerrufsverfügung bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtswidrig wäre: Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. voraus, dass der Erlaubnisinhaber die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. An dieser fehlt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die regelhafte Vermutung der Unzuverlässigkeit sind vorliegend erfüllt: Die Antragstellerin ist am 18. Dezember 2008 und am 10. Juni 2011 vom Amtsgericht Hamburg wegen Diebstahls geringwertiger Sachen jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden. Eine rechtskräftige Verurteilung i.S.d. § 5 WaffG liegt auch bei einer Verurteilung durch Strafbefehl vor (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 3 So 112/09). Die Verurteilung aus dem Jahre 2011 ist seit dem 25. Juli 2011 und damit noch nicht seit fünf Jahren rechtskräftig. Überdies ist die Antragstellerin nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben im Widerspruchsbescheid am 17. August 2012 erneut wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand auch keine Gründe dafür vor, in ihrem Fall von einem Ausnahmefall auszugehen: Die Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nur bei Vorliegen solcher Umstände als ausgeräumt geachtet werden, die einen Ausnahmefall kennzeichnen. Da das Gesetz auf die Verurteilung wegen einer Straftat abstellt, kommt es vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die - nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten - Zweifel an der für den Waffenbesitz vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen nicht gerechtfertigt sind. Die Prüfung, ob die Regelvermutung entkräftet ist, erfordert eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. Runkel in: Hinze, Waffenrecht, Kommentar WaffG (Stand: 11/2010), § 5 Rn. 38; Gade/Stoppa, WaffG, 2011, § 5 Rn. 21). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden soll. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (Gesetzesbegründung zu § 5: BT-Drs. 14/7758, S. 54). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es vorliegend nicht entscheidend von Bedeutung, dass sie jeweils wegen einer geringfügigeren Straftat (Diebstahl geringwertiger Sachen) zu jeweils 30 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt wurde. Der Gesetzgeber hat hinreichend deutlich gemacht, dass es im Falle wiederholter Verurteilung nicht mehr auf die Höhe der Geldstrafe ankommt, so dass sich eine Unterscheidung der Delikte in nicht-geringfügig, die zu einer Unzuverlässigkeit führen und geringfügige, die Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht begründen können, verbietet. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich dem Grundsatz nach jeweils um einen Diebstahl gemäß § 242 StGB handelt und sich die Geringwertigkeit der Sachen lediglich in § 248a StGB bzw. bei der Festsetzung des Strafmaßes auswirkt. Gleichermaßen ist es – wie die Aufzählung in Nr. 1 der Vorschrift deutlich macht - nicht von Bedeutung, dass es sich bei den vorliegenden Straftaten um solche handelt, die keinen Bezug zu Waffen aufweisen (vgl. Gesetzesbegründung zu § 5, BT-Drs. 14/7758, S. 54; BVerwG, Beschl. v. 21.7.2008, 3 B 12/08, juris). Entscheidend für die Vermutung der Unzuverlässigkeit ist mithin bei einer Verurteilung von weniger als 60 Tagessätzen die Wiederholung der Straffälligkeit, die die „Schwere der Tat“ in diesem Zusammenhang maßgeblich begründet. Das Gericht kann nicht erkennen, inwiefern in dieser Hinsicht eine Ausnahme von der Regelvermutung gerechtfertigt sein könnte. Vielmehr hat sich durch eine erneute Verurteilung im Jahr 2012 gezeigt, dass von der Antragstellerin – auch wenn ggf. ein Persönlichkeitsproblem vorliegen sollte, das aber nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Frage stellt - weiterhin die Gefahr der Begehung von Straftaten ausgeht. Dass eine tatbezogene Würdigung diesbezüglich eine Ausnahme nahelegt, ist nicht erkennbar. Die eigene Schilderung der Diebstähle seitens der Antragstellerin lassen keine tatbezogenen Umstände erkennen, die diese in einem besonders milden Licht erscheinen lassen; der geringe wirtschaftliche Wert der gestohlenen Gegenstände findet seinen Niederschlag in dem Antragserfordernis des § 248a StGB bzw. in der Strafzumessung. Insoweit hat das Gericht davon abgesehen, im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens die Strafakten beizuziehen. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie befinde sich in Therapie und ein Sachverständiger im Strafverfahren habe ihr für die Zukunft eine positive Prognose gestellt, dürfte sich dies im vorliegenden Verfahren – ungeachtet der lediglich prognostischen Einschätzung – nicht zu Gunsten der Antragstellerin auswirken. Maßgeblich ist insoweit allein die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 24/06, Juris), hier des Widerspruchsbescheides vom 29. August 2012. Es kann auch im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidend auf den Vortrag der Antragstellerin ankommen, von ihr ginge keine individuelle Gefahr für die Allgemeinheit aus. Mit dieser Argumentation wird die Systematik der Regelvermutungstatbestände nicht erfasst. Eine einzelfallbezogene Prognose des Risikos ist in Fällen, in denen einer der in § 5 Abs. 2 WaffG geregelten Vermutungstatbestände verwirklicht ist, gerade nicht erforderlich. Vorgreiflich ist vielmehr die in der Regelvermutung zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Risikoeinschätzung (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 30.6.2009, 20 B 846/09, Juris). Schließlich können auch die von der Antragstellerin eingereichten "Leumundzeugnisse" einen Ausnahmefall im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG nicht begründen, denn die gesetzliche Vermutungsregelung greift auch dann ein, wenn der Betroffene sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.9.1991, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 3 So 112/09). Es kommt nicht auf das sonstige Wohlverhalten, die soziale Stellung oder einen bisher beanstandungsfreien Umgang mit Waffen an (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.8.2007, 21 CS 07.1446, Juris). Dies gilt auch hinsichtlich der von der Antragstellerin vorgetragenen besonderen Verdienste als Jagdhundezüchterin und -ausbilderin. Ob im Rahmen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG durch die Vorlage eines fachpsychologischen Gutachtens zur Persönlichkeit des Betroffenen die Vermutung der Unzuverlässigkeit widerlegt werden kann (verneinend für ein medizinisch-psychologisches Gutachten etwa: OVG Lüneburg, Urt. v. 16.12.2008, 11 LB 31/08, juris), kann offenbleiben. Denn die Antragstellerin hat – trotz mehrfacher Ankündigung bereits im Vorverfahren - ein solches Gutachten nicht vorgelegt. 2. Die Verpflichtung, die Waffenbesitzkarten an die Antragsgegnerin zurückzugeben, resultiert aus § 46 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Die Befugnis der Behörde, die Antragstellerin zu verpflichten, die im Einzelnen aufgeführten Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen und dies nachzuweisen, ergibt sich ohne weiteres aus § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Auch Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in Fällen, in denen - wie hier - der Widerruf der Waffenbesitzkarte erfolgt ist, eine andere Entscheidung als die, die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die im Besitz befindlichen Waffen zu unterbinden, kaum denkbar ist (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2010, 4 K 3611/09). Die Begründung des sofortigen Vollzugs der insoweit angeordneten Maßnahmen entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse ein derart hohes Gewicht hat, dass die Waffen bzw. die dazugehörigen Erlaubnisurkunden nicht bis zum Abschluss eines gegebenenfalls zu führenden Hauptsacheverfahrens im Besitz des Betroffenen bleiben sollen. 3. Schließlich war die Antragsgegnerin gemäß § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 Bundesjagdgesetz - BJagdG – vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849 m.Ä.) verpflichtet, den Jagdschein der Antragstellerin für ungültig zu erklären und einzuziehen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG darf einer Person, der die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG fehlt, nur ein sog. Falknerjagdschein nach § 15 Abs. 7 BJagdG erteilt werden. Ein Jagdschein, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt, ist in diesen Fällen für ungültig zu erklären und einzuziehen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragstellerin fehlt gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG die waffenrechtliche Zuverlässigkeit (s.o. 1.) und sie war Inhaberin eines Jagdscheines, der zur Ausübung der Jagd unter Einsatz von Schusswaffen berechtigt. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, wonach bei einem Widerruf unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig der Auffangwert in Höhe von 5000,- Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe anzusetzen und für jede weitere Waffe lediglich noch ein Betrag in Höhe von 750,- Euro anzurechnen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, 3 So 97/09). Da in der Waffenbesitzkarte der Antragstellerin drei Waffen eingetragen waren, ergibt sich daraus ein Streitwert in Höhe von 6.500,- Euro. Hinzu kommen 8000,- Euro für den von der Antragsgegnerin für ungültig erklärten Jagdschein der Antragstellerin (vgl. Ziffer 20.3 des Streitwertkatalogs) sowie der Auffangwert in Höhe von 5000,- Euro für den Widerruf des kleinen Waffenscheins (vgl. OVG Hamburg, Beschl v. 17.4.2012, 4 Bf 205/11.Z). Insgesamt ergibt sich daraus ein Betrag in Höhe von 19.500,- Euro, der für das vorliegende Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz halbiert wurde.