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Urteil

4 K 3611/09

VG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2010:0624.4K3611.09.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen, wann ein Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 5 Abs 2 Nr 1 a WaffG (WaffG 2002) vorliegen kann.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen, wann ein Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 5 Abs 2 Nr 1 a WaffG (WaffG 2002) vorliegen kann.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 17. September 2009 und der Widerspruchsbescheid vom 20. November 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 WaffG (1.) als auch die auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützte waffenrechtliche Anordnung, die vom Kläger besessenen Waffen und die dazugehörige Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (2.), sind rechtmäßig. 1. Die dem Kläger im April 2001 erteilte Waffenbesitzkarte ist gemäß § 45 Abs. 2 WaffG ohne Ermessensspielraum zu widerrufen. Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG u.a. voraus, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. An dieser fehlt es nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in der Regel, wenn der Kläger wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist durch das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 3. März 2009 wegen einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Dieses Urteil ist seit dem 10. März 2009 und somit noch nicht seit fünf Jahren rechtskräftig, so dass der Kläger nach der Regelvermutung als unzuverlässig anzusehen ist. Ein Grund, der es verbietet, die strafgerichtliche Verurteilung der waffenrechtlichen Entscheidung zugrunde zu legen, ist nicht gegeben. a) Die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG kann nicht deshalb als widerlegt erachtet werden, weil besondere Umstände die Straftat als einen Ausnahmefall kennzeichnen. aa) Ein Ausnahmefall von der Regelvermutung ist nur dann anzunehmen, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an einem jederzeit und in jeder Hinsicht sorgsamen Umgang mit Waffen nicht gerechtfertigt sind. Notwendig ist eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.10.2006, VRS 112 (2007), 68). Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn es sich bei der strafrechtlichen Verurteilung, welche die Regelvermutung auslöst, nicht um den typischen Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Strafvorschriften handelt (OVG Lüneburg, Urt. v. 16.12.2008, 11 LB 31/08, juris). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das mit jedem Waffenbesitz vorhandene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten werden soll. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand Mai 2009, § 5 Rn. 37). Vor dem Hintergrund dieses Grundsatzes ist die Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG äußerst restriktiv auszulegen. Dies spiegelt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung wider: Soweit ersichtlich ist in keiner veröffentlichten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eine Ausnahme von der Regelvermutung angenommen worden. Ausnahmefälle liegen beispielsweise nicht vor bei einmaligen Verurteilungen zu Geldstrafen von 60 Tagessätzen wegen Nötigung nach § 240 StGB (OVG Lüneburg, Urt. v. 16.12.2008, 11 LB 31/08, juris), wegen Betruges nach § 263 StGB (VG Würzburg, Urt. v. 2.4.2009, W 5 K 08.1328, juris) und wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a Abs. 1 StGB (VG München, Beschl. v. 8.1.2004, M 7 S 03.6134, juris), von 70 Tagessätzen wegen uneidlicher Falschaussage gemäß § 153 StGB (VG Sigmaringen, Urt. v. 31.1.2005, 2 K 978/04, juris), von 80 Tagessätzen wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. b, Abs. 6 StGB (OVG Münster, Beschl. v. 25.10.2007, 20 A 1881/07, juris) und von 90 Tagessätzen wegen der Verbreitung pornographischer Schriften nach § 184 StGB (VG München, Beschl. v. 8.7.2004, M 7 S 04.3261, juris) und wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB (VG Augsburg, Urt. v. 4.3.2009, Au 4 K 08.330, juris). Grundlage für die Beurteilung, ob ein Regelfall vorliegt, sind die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils. Die strafgerichtlichen Feststellungen dürfen einer waffenrechtlichen Entscheidung nur dann nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde gelegt werden, wenn für die Behörde ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (BVerwG, Beschl. v. 22.4.1992, 1 B 61/92, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 12.10.2006, VRS 112 (2007), 68; Beschl. v. 17.11.2005, 3 Bf 128/02, juris). Beides ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. bb) Gemessen an diesen Maßstäben hat die vom Kläger begangene Straftat keinen Ausnahmecharakter, der ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte. (a) Zu berücksichtigen ist allerdings, dass bei der Straftat, die der Kläger begangen hat, dem Urteil des Landgerichts folgend strafmildernde Tatumstände vorlagen. So wurde der Kläger durch eines der alkoholisierten Opfer provoziert. Auch steht nicht fest, wer die Schlägerei begonnen hat. Schließlich wurden beim Geschädigten keine ernsthaften Verletzungsfolgen festgestellt. Anders als die Beklagte geltend macht, sind diese mildernden Umstände auch nicht deshalb unbeachtlich, weil das Landgericht sie in seiner Strafzumessung umfassend berücksichtigt habe und das Strafmaß dennoch deutlich über der Schwelle der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG liege. Weil die Berufung des Klägers auf das Strafmaß beschränkt war, war das Landgericht an den Schuldspruch des Amtsgerichts und die ihn tragenden tatsächlichen Feststellungen gebunden. Deshalb musste das Landgericht davon ausgehen, dass der Kläger eine gefährliche Körperverletzung begangen hat. Damit war das Landgericht an die Mindeststrafe für den Fall der gefährlichen Körperverletzung im minderschweren Fall in Höhe von 90 Tagessätzen gebunden. Eine weitergehende Strafmilderung konnte das Landgericht nicht aussprechen. Darüber hinaus wurde der Kläger lediglich zur Mindestgeldstrafe (vgl. § 47 Abs. 2 StGB) in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt. (b) Dennoch begründen die Tatumstände nach Überzeugung des Gerichts keine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG. Gegen eine Ausnahme sprechen nämlich die folgenden Erwägungen: Erstens handelt es sich bei der Straftat des Klägers um einen Angriff auf das wichtige Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit. Die Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sollen die Allgemeinheit insbesondere vor Gefahren für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 GG) durch den Besitz und Gebrauch von Waffen schützen. Damit soll das Erfordernis der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit dasselbe Rechtsgut schützen, das der Kläger durch seine Straftat beeinträchtigt hat. Ein Ausnahmefall von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG kommt wegen der Gefährdung und Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit nach Einschätzung des Gerichts gerade bei Körperverletzungsdelikten kaum in Betracht. Zweitens ist der Kläger wegen einer gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) verurteilt worden, wenn auch in einem minderschweren Fall. Der Unrechtsgehalt dieses Delikts ist höher einzuschätzen als derjenige einer einfachen Körperverletzung nach § 223 StGB. Dies zeigt sich schon daran, dass auch bei minderschweren Fällen der gefährlichen Körperverletzung ein erhöhtes Mindeststrafmaß gilt (§ 224 Abs. 1 StGB). Der Gesetzgeber hat auf abstrakt genereller Ebene verbindlich entschieden, dass auch minderschwere Fälle der gefährlichen Körperverletzung ein so gewichtiges Unrecht darstellen, dass eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe, was einem Äquivalent von 90 Tagessätzen entspricht (vgl. § 47 Abs. 2 StGB) nicht unterschritten werden darf. Diese Mindeststrafe liegt 30 Tagessätze und damit eindeutig über der Schwelle von 60 Tagessätzen, ab der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG die Unzuverlässigkeit regelmäßig vermutet wird. Dadurch wird deutlich, dass nach der Gesetzessystematik ein Ausnahmefall von der Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung auch in minderschweren Fällen so gut wie ausgeschlossen erscheint. Drittens führen die vom Landgericht erwogenen strafmildernden Umstände nicht dazu, dass die Tat in einem besonders milden Licht erscheint und keinen typischen Fall eines vorsätzlichen Verstoßes gegen Strafvorschriften darstellt. Dies gilt zum einen für die Tatsache, dass der Kläger vor der Körperverletzung provoziert wurde. Denn von einem Waffenbesitzer wird erwartet, dass er mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgeht (vgl. Hinze, Waffenrecht, Stand Mai 2009, § 5 Rn. 37) und sich nicht zu strafbaren Handlungen hinreißen lässt. Dazu gehört auch, dass er sich bei Provokationen ruhig verhält und sich nicht dazu verleiten lässt, die Waffe einzusetzen. Dies gilt in besonderem Maße für den Kläger als Betreiber eines Sicherheitsunternehmens, von dem zu erwarten ist, dass er auch Provokationen, die zu seinem beruflichen Alltag gehören, über sich ergehen lässt, ohne in strafbarer Weise zu reagieren. Deshalb kann die vorherige Provokation des Klägers keinen Ausnahmefall von der Regelvermutung begründen. Auch die Unklarheit darüber, wer die Schlägerei begonnen hat, lässt die Tat des Klägers nicht in einem den Ausnahmecharakter begründenden milden Licht erscheinen. Das Amtsgericht hat nämlich verbindlich festgestellt, dass sich der Kläger unabhängig davon, wer die Schlägerei begonnen hat, einer gefährlichen Körperverletzung durch den Tritt in den Bauch des von einem Dritten festgehaltenen Geschädigten strafbar gemacht hat. Die dem Kläger vorwerfbare Tat ist nicht der Beginn der Schlägerei, sondern der Tritt in den Bauch, der auch im möglicherweise vorliegenden Fall der Notwehr nicht mehr gerechtfertigt war. Die Frage, wer die Schlägerei begonnen hat, ist für den Unrechtsgehalt des Trittes in den Bauch deshalb unerheblich. Schließlich liegt ein Ausnahmefall nicht deshalb vor, weil es zu keinen ernsthaften Verletzungsfolgen gekommen ist. Bei der Tat des Klägers handelt es sich um einen typischen Fall der vorsätzlichen Körperverletzung. Wesensmerkmal einer vorsätzlichen Körperverletzung ist lediglich, dass es zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens kommt (Eser in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Auflage, 2006, § 223, Rn. 3). Erhebliche Verletzungsfolgen sind nicht erforderlich. Ein Tritt in den Bauch ist unabhängig von den Verletzungsfolgen ein typischer Fall der vorsätzlichen Körperverletzung. b) Eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG besteht auch nicht deshalb, weil der Kläger bei der gefährlichen Körperverletzung keine Waffe verwendete. Ein Zusammenhang der Straftat, welche die Vermutung der Unzuverlässigkeit begründet, mit dem Umgang mit Waffen oder Munition ist nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht erforderlich (OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 3 So 112/09). c) Dass das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass der Umfang der Tathandlungen des Klägers nicht derart schwerwiegend gewesen sei, dass die für ein Führungszeugnis relevante Eintragungsgrenze des § 32 BZRG zu überschreiten war, ist für die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit unerheblich. Die Maßstäbe des § 32 BZRG und des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG sind verschieden, wie schon der unterschiedliche Schwellenwert der Mindeststrafe zeigt. Die Tatsache, dass eine Verurteilung nicht ins Führungszeugnis aufzunehmen ist, kann somit keine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit begründen. d) Soweit der Kläger vorträgt, dass er sich angesichts seines - von der begangenen Straftat abgesehen – tadellosen und besonnen Verhaltens in dem schwierigen Umfeld der Bar- und Diskothekenszene in Hamburg – S. das Vertrauen in seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit verdient und damit die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG widerlegt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Selbst wenn der Kläger in seinem bisherigen Leben tatsächlich keine weiteren Straftaten begangen haben sollte, so ändert dies nichts an der Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Ein straffreies Leben wird für den Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis grundsätzlich vorausgesetzt und kann nicht als besonderer, die Regelvermutung widerlegender Gesichtspunkt angesehen werden (vgl. für den gleichgelagerten Fall des Jagdscheininhabers: VGH München, Beschl. v. 14.6.2007, 19 ZB 07.529, juris). Die Vermutungsregelung greift auch dann, wenn der Betroffene sich ansonsten immer ordnungsgemäß verhalten hat (BVerwG, Beschl. v. 19.9.1991, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 60; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.9.2009, 3 So 112/09, n.v.). Deshalb kann dahinstehen, ob Polizeibedienstete aus dem Bereich Hamburg - S. die allgemeine Zuverlässigkeit des Klägers bestätigen können. e) Schließlich führt das schwierige und konfliktträchtige Arbeitsumfeld des Klägers nicht dazu, dass hinsichtlich der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG besondere Maßstäbe anzulegen sind. Ein Ausnahmefall kann nur darin gesehen werden, dass die jeweilige Straftat als solche in einem milderen Licht erscheint. Das allgemeine Arbeitsumfeld des Klägers gehört nicht zu den insoweit relevanten Tatumständen. 2. Auch die auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützte waffenrechtliche Anordnung, die vom Kläger besessenen Waffen und die dazugehörige Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat das ihr in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeräumte Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt (§ 114 VwGO). Die angefochtenen Bescheide verweisen auf die gesetzliche Vorschrift des § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Deshalb kann ihnen entnommen werden, dass die Beklagte das ihr zustehende Ermessen erkannt hat und es sodann im Hinblick auf das Erfordernis an der Durchsetzung des zwingenden Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse - der Widerruf ist gemäß § 45 Abs. 5 WaffG kraft Gesetzes sofort vollziehbar - dahingehend ausgeübt hat, dass der Waffenbesitz beendet wird (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.8.2009, 3 So 112/09). In Fällen, in denen - wie hier - der Widerruf der Waffenbesitzkarte erfolgt ist, ist eine andere Entscheidung als die, die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die im Besitz befindlichen Waffen zu unterbinden, kaum denkbar (vgl. auch: OVG Hamburg, Urt. v. 26.3.1996, GewA 1997, 338). Entsprechend gering sind die Anforderungen an die Begründungspflicht der Ermessensentscheidung. II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarte und die damit verbundenen Maßnahmen. Der Kläger betreibt gemeinsam mit seinem Bruder seit dem Jahr 2001 ein privates Sicherheitsunternehmen. Schwerpunkte der Tätigkeit dieses Unternehmens sind der Personenschutz und der Veranstaltungs- bzw. Objektschutz. Im Rahmen dieser Tätigkeit erbringt der Kläger Sicherheitsdienstleistungen für mehrere Gastronomieunternehmen im Bereich Hamburg-S. Am 3. April 2001 erteilte das Bezirksamt dem Kläger die waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von Waffen und Munition (Waffenbesitzkarte Nr. 14/2001 mit eingetragener Erlaubnis zum Munitionserwerb). Diese Erlaubnis wurde dem Kläger als Mitglied eines Sportschützenvereins ausschließlich zum Zweck des sportlichen Schießens erteilt. Mit Urteil vom 23. Mai 2008 verurteilte das Amtsgericht den Kläger wegen gefährlicher Körperverletzung im minder schweren Fall zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen. Das Strafurteil stellt u.a. fest, dass der Kläger sich der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht habe, indem er eine Person, die von einem unbekannt gebliebenen Mitarbeiter des Sicherheitsunternehmens des Klägers festgehalten worden sei, in den Bauch getreten habe. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein, wobei er die Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht Hamburg auf das Strafmaß beschränkte. Mit Urteil vom 3. März 2009 reduzierte das Landgericht Hamburg das Strafmaß auf eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen. Dieses Urteil ist am 10. März 2009 rechtskräftig geworden. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hamburg widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2009 die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. §§ 4 und 5 WaffG. Darüber hinaus ordnete die Beklagte gemäß § 46 Abs. 2 WaffG an, dass die im Besitz des Klägers befindlichen Waffen (Pistole, Kaliber 9 mm Luger, Hecker und Koch, Nr. 27/031752 und Repetierflinte, Kaliber 12/76, Imperator, Nr. 9192473003817) samt Munition bis zum 30. Oktober 2009 unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sind. Die Beklagte begründete den Widerruf damit, dass dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG fehle. Der Kläger sei zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden und für die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit komme es nicht darauf an, dass die der Verurteilung zugrunde liegende Straftat einen Bezug zum Umgang mit Waffen habe. Von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG könne nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Gründe abgewichen werden. Solche besonderen Gründe lägen hier nicht vor. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 5. Oktober 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit mit den übelsten Anfeindungen durch betrunkene und gewaltbereite Personen zu tun und sei dennoch lediglich einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Dabei handele es sich um das Verfahren, das mit der Verurteilung durch das Landgericht Hamburg abgeschlossen worden sei. Sein Ruf sei bei den für den Bereich Hamburg-S zuständigen Polizeibeamten ausgesprochen gut. Außerdem habe er bei dem Vorfall, der zur Verurteilung durch das Landgericht geführte habe, dem damaligen Geschädigten keine erheblichen Verletzungen zugefügt. Schließlich habe das Landgericht festgestellt, dass die begangene Straftat nicht derart schwerwiegend gewesen sei, dass die für ein Führungszeugnis relevante Eintragungsgrenze des § 32 BZRG überschritten worden sei. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2009 zurück. Zur Begründung verwies die Beklagte auf die Begründung des Bescheides vom 17. September 2009. Darüber hinaus führte sie aus, dass eine Ausnahme von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG nur in Betracht komme, wenn die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen ausnahmsweise in einem derart milden Licht erscheinen lasse, dass die nach Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt seien. Erforderlich sei danach eine Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck komme. Sie, die Beklagte, habe bei Erlass des Ausgangsbescheides berücksichtigt, dass es sich bei der abgeurteilten Tat um einen minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung gehandelt habe. Jedoch übersteige die Verurteilung in Höhe von 90 Tagessätzen die in § 5 Abs. 2 WaffG festgelegte Grenze von 60 Tagessätzen derart, dass eine Ausnahme von der Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nicht in Betracht komme. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26. November 2009 zugestellt. Mit der am 23. Dezember 2009 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Über die bereits genannten Gründe hinaus führt der Kläger an, dass er seine Tätigkeit als Sicherheitsunternehmer für den Zeitraum von mehr als acht Jahren nur deshalb habe ausüben können, weil er besonders zuverlässig und vertrauenswürdig sei. Diese Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit spreche gegen eine schematische Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 17. September 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 20. November 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verweist zur Begründung auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass bei einer Verurteilung zu 90 Tagessätzen nicht mehr von einer Bagatelltat ausgegangen werden könne, zumal die Grenze von 60 Tagessätzen nicht nur unerheblich überschritten worden sei. Darüber hinaus sei der Kläger wegen einer gefährlichen und nicht wegen einer einfachen Körperverletzung verurteilt worden. Schon das erhöhte Unwerturteil, das in der erhöhten Regelstrafandrohung zum Ausdruck komme, stehe der Annahme eines Bagatelldeliktes entgegen. Soweit der Kläger vortrage, das waffenrechtliche Vertrauen aufgrund seiner bisherigen tadellosen und besonnenen Verhaltensweise verdient zu haben, müsse dem entgegen gebracht werden, dass bereits eine einzige Verurteilung die Vermutung des § 5 Abs. 2 WaffG begründe. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Sachakte der Beklagten und die Akte des Strafverfahrens die das Gericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.